Rechtsprechung zu Art. 245 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 149 IV 369 E. 1.3 f.
- Thema: Zweckbindung des Hausdurchsuchungsbefehls und Verbot von Fishing Expeditions
- Kernaussage: Der Hausdurchsuchungsbefehl muss die zu durchsuchenden Räume und den konkreten Zweck der Massnahme präzise umschreiben. Aus dem vorzuweisenden Befehl muss für den Betroffenen klar ersichtlich sein, welche Verdachtsmomente die Zwangsmassnahme rechtfertigen; ein offener Suchauftrag zur Ausforschung unbekannter Delikte ist unzulässig.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 241 Abs. 2 StPO
BGE 139 IV 128 E. 1.6 f.
- Thema: Dringlichkeit, Handeln bei Gefahr im Verzug und Verwertbarkeit
- Kernaussage: Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei Durchsuchungen ohne vorgängigen schriftlichen Befehl vornehmen. Formale Mängel bei den Durchführungsmodalitäten führen nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Beweise, wenn die Massnahme materiell rechtmässig war und keine Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 141 und Art. 241 Abs. 3 StPO
BGE 144 IV 74 E. 2.2–2.6
- Thema: Abgrenzung von Durchsuchung, Siegelung und Beschlagnahme
- Kernaussage: Werden bei einer Hausdurchsuchung Aufzeichnungen oder Datenträger vorgefunden, hat der anwesende Inhaber das Recht, unverzüglich die Siegelung zu verlangen. Gegenstände, die offensichtlich keinen Geheimnisschutz geniessen (wie Waffen oder Betäubungsmittel), unterliegen nicht der Siegelung und können direkt sichergestellt werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 i.V.m. Art. 248 StPO
BGE 140 IV 57 E. 2.2
- Thema: Überprüfungsbefugnis und Grundrechtsschutz bei Zwangsmassnahmen
- Kernaussage: Das Bundesgericht prüft die Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen mit freier Kognition; die Kognitionsbeschränkung nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen kommt nicht zur Anwendung.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2
BGE 151 IV 18 E. 4.3 f.
- Thema: Formvorschriften bei Zwangsmassnahmen und Gültigkeitserfordernisse
- Kernaussage: Mündlich angeordnete Zwangsmassnahmen bedürfen der zeitnahen schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten dient der Rechtssicherheit und Rechtskontrolle im Nachgang zur Vollziehung.
- Einschlägig für: Abs. 1
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B_215/2015 vom 24.11.2015 E. 4.1
- Thema: Vorweisen des Befehls zu Beginn der Massnahme und Zweck der Anwesenheit
- Kernaussage: Die Pflicht zur Vorweisung des Hausdurchsuchungsbefehls zu Beginn der Massnahme soll der betroffenen Person die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Befugnisse der handelnden Beamten ermöglichen. Das Beiwohnungsrecht schützt davor, dass Beweise unbemerkt manipuliert oder Gegenstände ungerechtfertigt entwendet werden.
BGer 6B_1409/2019 vom 04.03.2021 E. 1.6.3
- Thema: Begriff der Räumlichkeiten und Abgrenzung zur polizeilichen Festnahme
- Kernaussage: Der Begriff der nicht allgemein zugänglichen Räume in Art. 244 f. StPO knüpft an den Schutzbereich von Art. 186 StGB an. Müssen im Rahmen einer Fahndung oder Festnahme private Räume betreten werden, sind die Regeln über die Hausdurchsuchung zwingend zu beachten.
BGer 1B_726/2012 vom 26.02.2013 E. 5.2
- Thema: Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion des Durchsuchungsbefehls bei polizeilichem Vollzug
- Kernaussage: Der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl steckt die Grenzen der polizeilichen Befugnisse ab und ermöglicht der betroffenen Person die Überprüfung der Massnahme. Die Vollzugsorgane dürfen die gesetzten Grenzen nicht eigenmächtig überschreiten.
BGer 1B_179/2012 vom 13.04.2012 E. 2.2
- Thema: Qualifikation von Art. 245 StPO als Ordnungsvorschrift
- Kernaussage: Die Vorschriften über die Durchführungsmodalitäten einer Hausdurchsuchung nach Art. 245 StPO stellen grundsätzlich Ordnungsvorschriften dar. Eine Verletzung des Beiwohnungsrechts führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit sichergestellter Sachbeweise, sofern die Durchsuchung an sich materiell zulässig war.
BGer 1B_134/2018 vom 24.09.2018 E. 2.7
- Thema: Kein generelles Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei Durchsuchungen
- Kernaussage: Die Parteirechte nach Art. 147 StPO (Teilnahmerecht) beziehen sich auf Beweiserhebungen wie Einvernahmen und Augenscheine. Bei rein operativen Zwangsmassnahmen wie der Hausdurchsuchung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuwarten bis zum Eintreffen der Verteidigung, da dies den Überraschungs- und Sicherungszweck vereiteln könnte.
BGer 6B_899/2017 vom 03.05.2018 E. 1.7.2
- Thema: Abgrenzung von öffentlich zugänglichen Gasträumen und privaten Räumen
- Kernaussage: Beim Betreten von öffentlich zugänglichen Gasträumen liegt keine Hausdurchsuchung vor; ein Befehl nach Art. 245 Abs. 1 StPO ist dafür nicht erforderlich. Werden jedoch Hinterräume oder private Büroabteile durchsucht, greift Art. 245 StPO vollumfänglich.
BGer 6B_860/2018 vom 18.12.2018 E. 2.4
- Thema: Tragweite von Verfahrensmängeln beim Durchsuchungsvollzug
- Kernaussage: Formvorschriften bei der praktischen Durchführung von Durchsuchungen dienen der geordneten Beweissicherung. Mängel beim Vollzug berühren die Verwertbarkeit aufgespürter Gegenstände nur bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen oder treuwidrigem Verhalten.
III. Kantonale Entscheide und Praxisfragen
TG Obergericht RBOG 2025 Nr. 30
- Kanton: Thurgau
- Thema: Verwertbarkeit von Beweisen aus einer Hausdurchsuchung in Abwesenheit und Schriftlichkeitserfordernis
- Kernaussage: Bei den Durchführungsmodalitäten gemäss Art. 245 StPO handelt es sich um Ordnungsvorschriften; das Fehlen eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls nach Art. 241 Abs. 1 StPO stellt dagegen eine Gültigkeitsvorschrift dar. Die Abwesenheit der beschuldigten Person macht gefundene Sachbeweise nicht per se unverwertbar.
TG Obergericht RBOG 2023 Nr. 42
- Kanton: Thurgau
- Thema: Verhältnismässigkeit der Durchführung und Beizug Dritter
- Kernaussage: Bei Abwesenheit der Rauminhaberin hat die Polizei pflichtgemäss zu prüfen, ob der Beizug eines Familienangehörigen oder einer Vertrauensperson möglich und zweckmässig ist, ohne dass die Beweissicherung gefährdet wird.
BS Appellationsgericht BES.2022.102 vom 24.01.2023 E. 3.2
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Aushändigung von Durchsuchungsbefehl und Durchsuchungsprotokoll an betroffene Rauminhaber
- Kernaussage: Betroffene Rauminhaber (auch Mitbewohner) haben Anspruch auf Aushändigung einer Kopie des Durchsuchungsbefehls und des Protokolls. Die Verletzung von Art. 245 StPO stellt eine Ordnungsvorschrift dar.
BS Appellationsgericht BES.2019.78 vom 30.07.2019
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Pflicht und Recht zur Anwesenheit des Rauminhabers
- Kernaussage: Die Pflicht zur Anwesenheit nach Art. 245 Abs. 2 StPO ist kein Zwangsmittel gegen den Willen des Inhabers; verzichtet die berechtigte Person freiwillig und unmissverständlich auf ihre Anwesenheit, darf die Durchsuchung ohne Ersatzperson fortgeführt werden.
BS Appellationsgericht BES.2014.68 vom 16.07.2014
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Hausdurchsuchung in gemischt genutzten Geschäfts- und Privaträumen
- Kernaussage: Befinden sich in einer Liegenschaft Privatwohnungen und Gewerberäume verschiedener Firmen, ist der Durchsuchungsbefehl den jeweiligen Rauminhabern separat vorzuweisen; die Ausdehnung auf fremde Räume ohne Zusatzbefehl ist unzulässig.
ZG Obergericht BS 2025 53 vom 31.10.2025
- Kanton: Zug
- Thema: Vorweisung des Durchsuchungsbefehls bei polizeilicher Festnahme
- Kernaussage: Wird die beschuldigte Person vor Ort festgenommen, ist ihr der Durchsuchungsbefehl vor Beginn der Wohnungsdurchsuchung auszuhändigen oder zur Kenntnis zu bringen; die polizeiliche Dokumentation muss den Zeitpunkt der Eröffnung festhalten.
SG Kantonsgericht AK.2022.354-AK vom 02.11.2022 E. 2
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Rechtsschutzinteresse bei abgeschlossener Hausdurchsuchung
- Kernaussage: Gegen eine bereits abgeschlossene Hausdurchsuchung besteht nur dann ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde nach Art. 382/393 StPO, wenn keine Siegelung oder Beschlagnahme erfolgte und die Rüge einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung im Raum steht.
GL Obergericht OG.2020.00067 vom 13.11.2020
- Kanton: Glarus
- Thema: Durchsuchung einer Wohngemeinschaft bei Anwesenheit eines Mitbewohners
- Kernaussage: Bei einer WG-Wohnung mit Zugang des anwesenden Beschuldigten zu allen Räumen ist die Durchsuchung der Gemeinschafts- und Wohnräume nach den im Befehl genannten Gegenständen rechtmässig, auch wenn ein Mitbewohner abwesend ist.
SO Obergericht STBER.2018.15 vom 13.09.2018
- Kanton: Solothurn
- Thema: Dringlichkeit der Beweissicherung und Anwesenheit des Verteidigers
- Kernaussage: Die Polizei muss mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung nicht zuwarten, bis der Verteidiger der beschuldigten Person am Durchsuchungsort eintrifft, sofern die gesetzlichen Vorgaben von Art. 245 StPO gewahrt sind.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-30