Art. 245 StPO — Durchführung der Hausdurchsuchung
Gesetzeswortlaut
Art. 245 StPO — Durchführung
1 Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor.
2 Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 245 StPO regelt die verfahrensrechtlichen Modalitäten beim praktischen Vollzug einer Hausdurchsuchung. Die Bestimmung konkretisiert den Schutz der Privatsphäre und des Hausrechts (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) im Vollzugsstadium von Zwangsmassnahmen (BGE 140 IV 57 E. 2.2; BGE 139 IV 128 E. 1.6). Sie verfolgt einen doppelten Schutzzweck: Einerseits soll der betroffenen Person durch das Vorweisen des Befehls (Abs. 1) und ihre persönliche Anwesenheit (Abs. 2) ermöglicht werden, die Legitimation der behördlichen Handlung zu überprüfen und ihre Rechte (namentlich Siegelungsbegehren nach Art. 248 StPO) unmittelbar wahrzunehmen (BGer 1B_215/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1; BGE 144 IV 74 E. 2.2). Andererseits dient die Anwesenheit der Rauminhaberin bzw. beigezogener Dritter der Transparenz der Beweissicherung und schützt die Strafverfolgungsbehörden vor ungerechtfertigten Vorwürfen unzulässiger Beweismanipulationen oder Beschädigungen.
Rz. 2 Systematischer Kontext. Art. 245 StPO schliesst an die Grundregeln über die Durchsuchung von Häusern, Wohnungen und anderen nicht allgemein zugänglichen Räumen gemäss Art. 244 StPO an. Die Anordnungskompetenz und die inhaltlichen Mindestanforderungen an den schriftlichen Durchsuchungsbefehl ergeben sich aus Art. 241 StPO. Die Sicherstellung und Einziehung aufgefundener Gegenstände richten sich nach Art. 263 ff. StPO, während die Durchsuchung von Datenträgern und Papieren den Sonderbestimmungen von Art. 246–248a StPO untersteht.
Abs. 1 — Vorweisen des Hausdurchsuchungsbefehls
I. Pflicht zur Vorweisung zu Beginn der Massnahme
Rz. 3 Zeitpunkt und Form. Die beauftragten Personen (in der Praxis regelmässig Polizeiorgane im Auftrag der Staatsanwaltschaft, vgl. TG Obergericht RBOG 2025 Nr. 30 E. II.6.4; BGE 139 IV 128 E. 1.6) haben den schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl grundsätzlich zu Beginn der Massnahme unaufgefordert vorzuweisen. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, die Legitimation der Beamten, den räumlichen Geltungsbereich und den Untersuchungsgegenstand zur Kenntnis zu nehmen (BGer 1B_215/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1; TG Obergericht RBOG 2025 Nr. 30 E. II.7.3.1). Eine blosse mündliche Erklärung genügt nicht, ausser wenn Gefahr im Verzug vorliegt.
Rz. 4 Gefahr im Verzug und Eilkompetenz. Ist Gefahr im Verzug, kann die Staatsanwaltschaft den Befehl mündlich anordnen (Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder die Polizei im Rahmen ihrer gesetzlichen Eilkompetenz ohne vorgängigen Befehl handeln (Art. 241 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 128 E. 1.6). In solchen Konstellationen entfällt die Pflicht zur vorherigen Vorweisung eines schriftlichen Dokuments naturgemäss; die polizeilichen Organe haben den Betroffenen jedoch unverzüglich mündlich über den Anlass des Einschreitens aufzuklären und den nachträglich erstellten Befehl zeitnah zur Kenntnis zu bringen (BGE 151 IV 18 E. 4.3; vgl. auch BS Appellationsgericht BES.2022.102 vom 24. Januar 2023 E. 3.2).
Rz. 5 Zweckbindung und Verbot von Fishing Expeditions. Der vorgelegte Befehl steckt den rechtlichen Rahmen der Durchsuchung ab. Die mit der Durchführung betrauten Organe sind streng an die im Befehl genannten Räume und Ziele gebunden. Ein bewusst allgemein oder vage gehaltener Durchsuchungsbefehl, der auf die Ausforschung noch völlig unbestimmter Straftaten abzielt, ist unzulässig (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 f., 1.4.1). Werden dabei Zufallsfunde gemacht, beurteilt sich deren Verwertbarkeit nach Art. 243 StPO.
Abs. 2 — Beiwohnungsrecht und Vertretung
I. Anwesenheit des Rauminhabers
Rz. 6 Begriff des Inhabers. Inhaberin oder Inhaber der zu durchsuchenden Räume ist jede Person, die gestützt auf Eigentum, Miete, Pacht oder sonstige Nutzungsberechtigung die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten ausübt (Hausrechtsinhaber nach Art. 186 StGB; BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3). In Gewerberäumen ist dies die Geschäftsleitung oder die jeweils berechtigte Niederlassungsleitung (BS Appellationsgericht BES.2014.68 vom 16. Juli 2014).
Rz. 7 Recht und Pflicht zur Beiwohnung. Nach dem Gesetzeswortlaut haben anwesende Inhaber der Hausdurchsuchung «beizuwohnen». Es handelt sich um ein doppelnaturiges Rechtsverhältnis: Einerseits steht dem Inhaber ein subjektives verfahrensrechtliches Anwesenheitsrecht zu; andererseits begründet die Norm eine Mitwirkungspflicht zur Gewährleistung geordneter Abläufe. Ein Zwang zur physischen Begleitung bei jedem Einzelschritt besteht indessen nicht: Verzichtet der Inhaber unmissverständlich und freiwillig auf die Beiwohnung, darf die Massnahme in seiner Abwesenheit fortgesetzt werden (BS Appellationsgericht BES.2019.78 vom 30. Juli 2019).
Rz. 8 Anwesenheit der Verteidigung. Art. 245 StPO statuiert kein Recht auf Zuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Verteidigers bei der Vollziehung der Durchsuchung. Die Parteirechte nach Art. 147 StPO gelten für förmliche Beweiserhebungen (wie Einvernahmen), nicht aber für rein operative Sicherungsmassnahmen. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, mit der Durchsuchung zuzuwarten, bis ein herbeigerufener Verteidiger am Ort des Geschehens eintrifft, da dies den Zweck der Massnahme vereiteln könnte (BGer 1B_134/2018 vom 24. September 2018 E. 2.7; SO Obergericht STBER.2018.15 vom 13. September 2018).
II. Beizug von Ersatzpersonen bei Abwesenheit
Rz. 9 Kaskade bei Abwesenheit. Ist die Inhaberin oder der Inhaber abwesend (z.B. weil sie sich auf Reisen befindet, flüchtig ist oder sich bereits an einem anderen Ort in Haft befindet), ist nach Möglichkeit:
- ein volljähriges Familienmitglied (Ehegatte, eingetragene Partnerin, volljährige Kinder oder Eltern) beizuziehen;
- subsidiär eine «andere geeignete Person» beizuziehen (z.B. Nachbarn, Hauswart, Liegenschaftsverwaltung oder Vertreter der Gemeinde).
Rz. 10 Grenzen der Nachforschungspflicht. Das Kriterium «nach Möglichkeit» bindet die Polizei an das Verhältnismässigkeitsgebot. Droht durch zeitraubende Nachforschungen nach abwesenden Angehörigen ein Beweisverlust oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, darf die Polizei die Durchsuchung auch ohne Beizug Dritter durchführen (TG Obergericht RBOG 2023 Nr. 42; GL Obergericht OG.2020.00067 vom 13. November 2020).
Rechtsfolgen von Formfehlern und Verwertbarkeit
Rz. 11 Qualifikation als Ordnungsvorschrift. Die Vorschriften über die Durchführungsmodalitäten in Art. 245 StPO stellen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich blosse Ordnungsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar (BGer 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.2; TG Obergericht RBOG 2025 Nr. 30 E. II.7.4.1). Die Verletzung von Art. 245 StPO (z.B. verspätetes Vorweisen des Befehls oder Nichtbeizug einer Ersatzperson) führt für sich allein nicht zur Unverwertbarkeit aufgefundener Sachbeweise, sofern die Durchsuchung an sich materiell rechtmässig war.
Rz. 12 Schranke des Rechtsmissbrauchs und Treu und Glauben. Die Ordnungsvorschrift findet ihre Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) und am Verbot rechtsmissbräuchlicher Beweisbeschaffung. Schliesst die Polizei den anwesenden Inhaber bewusst und treuwidrig von der Durchsuchung aus, um ihn an der Wahrnehmung seiner Rechte (namentlich Siegelungsbegehren nach Art. 248 StPO) zu hindern, liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, welcher die Verwertbarkeit der sichergestellten Beweismittel im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO beeinträchtigen kann (TG Obergericht RBOG 2025 Nr. 30 E. II.6.5.1; BGE 139 IV 128 E. 1.7).
Rz. 13 Protokollierungspflicht. Über die Durchführung der Hausdurchsuchung und alle sichergestellten Gegenstände ist zwingend ein Verzeichnis bzw. Durchsuchungsprotokoll zu erstellen (Art. 76 ff. StPO; TG Obergericht RBOG 2025 Nr. 30 E. II.6.4.1; BS Appellationsgericht BES.2022.102 vom 24. Januar 2023 E. 3.2). Eine Kopie des Protokolls ist der betroffenen Person auszuhändigen.
Kantonale Praxisfragen
1. Vorweisung des Befehls bei gleichzeitiger Festnahme des Beschuldigten
Rz. 14 In der kantonalen Praxis stellt sich regelmässig die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die beschuldigte Person vor oder bei Betreten der Wohnung festgenommen und auf den Polizeiposten verbracht wird: Muss sie für die Wohnungsdurchsuchung zurückgeführt werden? Die Gerichte verneinen eine Rückführungspflicht, wenn die Anwesenheit aus Sicherheitsgründen (Kollusions- oder Fluchtgefahr) nicht opportun ist. Die Polizei hat dem Beschuldigten den Befehl jedoch vor dem Abtransport vorzuweisen und für die anschliessende Wohnungsdurchsuchung nach Möglichkeit ein Familienmitglied oder eine Vertrauensperson beizuziehen (ZG Obergericht BS 2025 53 vom 31. Oktober 2025; SG Kantonsgericht AK.2022.354-AK vom 2. November 2022).
2. Eignung von Hauswarten und Nachbarn als Ersatzpersonen
Rz. 15 Als «andere geeignete Person» im Sinne von Abs. 2 Satz 2 gelten nach kantonaler Rechtsprechung volljährige Personen, die über eine hinreichende Urteilsfähigkeit verfügen und nicht im Interessenkonflikt mit der beschuldigten Person stehen. Ein Hauswart oder Nachbar ist grundsätzlich geeignet; die Polizei ist jedoch nicht berechtigt, Dritte gegen deren Willen zur Anwesenheit zu zwingen (BS Appellationsgericht BES.2019.78 vom 30. Juli 2019; TG Obergericht RBOG 2023 Nr. 42).