Rechtsprechung zu Art. 244 StPO
Rechtsprechung zu Art. 244 StPO — Grundsatz der Durchsuchung
I. Leitentscheide
1. BGE 149 IV 369 — Beweisausforschungsverbot (fishing expedition)
Datum: 6. September 2023 | Signatur: BGE 149 IV 369
Kernsatz: Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Für die Vornahme von Durchsuchungen sind genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen nicht. Im vorliegenden Fall wurde eine Hausdurchsuchung als unzulässige fishing expedition qualifiziert, da konkrete und erhebliche Hinweise auf weitere Straftaten fehlten.
2. BGE 144 IV 74 — Gabelung des Rechtswegs bei Siegelung
Datum: 17. Januar 2018 | Signatur: BGE 144 IV 74
Kernsatz: Das Gesetz sieht eine Gabelung des Rechtswegs vor: Nicht entsiegelungsrelevante Gegenstände unterliegen der Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO und können mit StPO-Beschwerde angefochten werden. Entsiegelungsrelevante Gegenstände unterliegen dem Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG mit Beschwerde ans Bundesgericht.
II. Durchsuchung ohne Einwilligung
3. BGer 6B_569/2018 — Durchsuchung bei hinreichendem Tatverdacht
Datum: 20. März 2019 | Docket: 6B_569/2018
Kernsatz: Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Die Vermutung setzt genügende tatsächliche Anhaltspunkte voraus.
4. BGer 6B_860/2018 — Durchsuchung ohne Einwilligung
Datum: 18. Dezember 2018 | Docket: 6B_860/2018
Kernsatz: Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind. Die Durchsuchung von Datenträgern richtet sich nach Art. 246 StPO.
III. Durchsuchung von Datenträgern
5. BGer 7B_86/2022 — Mobiltelefone und digitale Datenträger
Datum: 13. Juli 2023 | Docket: 7B_86/2022
Kernsatz: Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will, liegt grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung vor. Der Rechtsschutz erfolgt durch Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO. Die Durchsuchung der gespeicherten Daten richtet sich nach Art. 246 StPO.
6. BGer 7B_12/2026 — Entsiegelung und Triage von Datenträgern
Datum: 24. April 2026 | Docket: 7B_12/2026
Kernsatz: Das Zwangsmassnahmengericht kann im Entsiegelungsverfahren eine Triage anordnen, um durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Daten auszusondern. Wenn die Dispositiv-Ziffern des Entsiegelungsentscheids sich widersprechen (einerseits Triage angeordnet, andererseits direkte Freigabe), ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren (z.B. Anordnung einer Triage) sind grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken.
IV. Beweisausforschungsverbot und Zufallsfund
7. BGer 6B_821/2021 — Beweisausforschungsverbot und Durchsuchung
Datum: 6. September 2023 | Docket: 6B_821/2021
Kernsatz: Eine unzulässige Beweisausforschung liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern Beweise aufs Geratewohl gesammelt werden. Die Grenze zwischen zulässiger Durchsuchung und unzulässiger Beweisausforschung ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
V. Weitere Entscheide
8. 1B_136/2012 — Durchsuchung bei Editionsverfahren
Datum: 25. September 2012 | Docket: 1B_136/2012
Kernsatz: Wenn die vom Editionsbefehl betroffene Person sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beruft und auch einer Herausgabe zuwiderhandelt, ist das Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 und Art. 244 ff. StPO anzuwenden.
Literatur
DONATSCH, ANDREAS, in: Donatsch/Simonek, StPO Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 244; HEIMGARTNER, STEFAN, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011; INGLESE, NICOLA, Das Beweisausforschungsverbot, 2017; SCHMID, NIKLAUS/JOSITSCH, DANIEL, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 244.