Rechtsprechung zu Art. 244 StPO
Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert (Existenz, Zitierform, Erwägungsnummer und Inhalt der wiedergegebenen Passagen).
I. Leitentscheid
BGE 149 IV 369 — E. 1.3.1 f., E. 1.4.1 f.
Aktenzeichen: BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023.
- Regeste: «Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. ‘fishing expedition’) besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer ‘fishing expedition’ im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).»
- Sachverhalt: Der Vater des Beschwerdeführers wurde nach einer Laserkontrolle (164 km/h brutto statt 80 km/h ausserorts) auf frischer Tat angehalten und vorläufig festgenommen. Rund eineinhalb Stunden später wurde seine Wohnung durchsucht und eine GoPro-Kamera samt SD-Karte beschlagnahmt; darauf fanden sich Videoaufnahmen von Strassenverkehrsdelikten des Sohnes.
- E. 1.3.1: Zwangsmassnahmenbegriff (Art. 196 lit. a StPO) und Voraussetzungen (Art. 197 Abs. 1 StPO); Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Art. 244 Abs. 2 lit. b, Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO; Untersuchungsrelevanz. Definition des Zufallsfundes und seine Abgrenzung von der «fishing expedition»; aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen ein neues Strafverfahren begründen, «soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war».
- E. 1.3.2: «Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. […] Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht.»
- E. 1.4.1: Für die Anlasstat war die Durchsuchung weder geeignet noch erforderlich — die Tat war «auf frischer Tat» dokumentiert, der Vater befand sich in Haft und konnte keine Beweismittel mehr deponieren. Für weitere Delikte fehlten konkrete Anhaltspunkte; die Annahme, Raser dokumentierten ihre Fahrten oftmals, ist eine blosse Vermutung. Der Durchsuchungsbefehl selbst nannte «Beweismittel für mutmasslich weitere SVG-Widerhandlungen». An den hinreichenden Tatverdacht sind zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Hinweis auf BGer 6B_860/2018 E. 2.4), doch reicht eine unspezifische Vermutung nicht, um «auf gut Glück» nach weiteren Delikten zu forschen.
- E. 1.4.2: «Nach dem Gesagten waren die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der GoPro-Kamera inklusive SD-Karte unzulässig.»
- Einschlägig für: Art. 244 Abs. 2 lit. b, Art. 243, Art. 196, Art. 197 StPO
II. Anwendungsbereich von Art. 244 StPO
BGer 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 — E. 1.7.1 f.
- Thema: Abgrenzung «allgemein zugänglicher» von «nicht allgemein zugänglichen» Räumen
- Kernaussage: Eine patentpflichtige Bar war allgemein öffentlich zugänglich; nach kantonalem Gastgewerberecht war den Kontrollorganen jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Damit lag keine strafprozessuale Hausdurchsuchung im technischen Sinne vor. Dass die Stadtpolizei ein vorgedrucktes Formular «Durchsuchungsprotokoll» verwendete und darin die Rubrik «Hausdurchsuchung (Art. 244 StPO)» ankreuzte, führt nicht dazu, dass das Vorgehen den strikten Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung — namentlich dem Erfordernis eines schriftlichen Befehls — genügen müsste. Die erhobenen Beweise sind verwertbar.
- Einschlägig für: Art. 244 Abs. 1 StPO (Begriff des nicht allgemein zugänglichen Raums), Art. 241 StPO
BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 — E. 1.6.3
- Thema: Auslegung des Anwendungsbereichs; Zufallsfunde aus rechtswidrigen Massnahmen; Verhältnis zu Art. 213/215 StPO
- Kernaussagen:
- «Der Anwendungsbereich von Art. 244 StPO ist unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 186 StGB zu definieren.»
- Beim polizeilichen Betreten von Räumlichkeiten sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten (Art. 213 Abs. 1 StPO). Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei Räumlichkeiten ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten (Art. 213 Abs. 2 StPO); erfordert die Lage auch das Durchsuchen nicht öffentlicher Räumlichkeiten, hat die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Befehle zu erlassen.
- «Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden.»
- Einschlägig für: Art. 244, Art. 243, Art. 213, Art. 215, Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO
III. Tatverdacht und Verhältnismässigkeit
BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 — E. 2.3.2 und E. 2.4
- E. 2.3.2: Darstellung von Art. 196 lit. a und Art. 197 Abs. 1 StPO; Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Zufallsfundregel samt der Einschränkung bei rechtswidriger Ausgangsmassnahme.
- E. 2.4: «Die kantonalen Instanzen nehmen zu Recht an, dass die Durchführung einer Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme nicht ausgeschlossen ist, wenn sich der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich auf eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB richtet.» Die StPO beschränkt die Hausdurchsuchung — anders als die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft — nicht auf bestimmte Deliktskategorien.
- Einschlägig für: Art. 244, Art. 197 Abs. 1 lit. b und d, Art. 243 StPO
BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 — E. 4.2 f.
- Thema: Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung bei bereits abgelegtem Teilgeständnis; Entschädigung nach Art. 431 StPO
- Kernaussage: Die Beschwerdeführerin hatte bereits eingestanden, eine Fotografie erstellt zu haben, und hielt die anschliessende Hausdurchsuchung deshalb für unnötig. Das Bundesgericht schützte die Massnahme: Sie erfolgte auf einen konkreten Tatverdacht hin und diente der Sicherstellung der Aufnahmegeräte als Beweismittel. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung stand nicht fest, dass keine weiteren Fotos bestanden; die Abklärung diente der Wahrheitsfindung und konnte für das Strafmass bedeutsam sein. «Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist sodann nicht auf bestimmte Kategorien von Straftaten beschränkt.»
- Einschlägig für: Art. 244 Abs. 2 lit. b, Art. 197 Abs. 1, Art. 246, Art. 263 Abs. 1, Art. 431 StPO
IV. Anschlussverfahren — Siegelung, Entsiegelung, Edition
Die folgenden Entscheide betreffen das an die Durchsuchung anschliessende Verfahren. Sie nennen Art. 244 StPO nicht (Ausnahme: BGer 1B_136/2012) und sind hier als Kontext geführt, nicht als Belege zu dieser Bestimmung.
BGE 144 IV 74 — E. 2
- Regeste (Auszug): «Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. […] Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen […] sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2).»
- Einschlägig für: Art. 246–248, Art. 263 StPO
BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 — E. 3
- Thema: Durchsetzung eines streitigen Editionsbefehls
- Kernaussage: Damit das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO faktisch durchgeführt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft bei streitigen Editionsbefehlen nötigenfalls gestützt auf Art. 265 Abs. 4 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 244 ff. StPO vorzugehen: Widersetzt sich die betroffene Person, die sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beruft, auch einer Herausgabe zu Siegelungszwecken, kann die Staatsanwaltschaft die Gegenstände gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl vorläufig sicherstellen und sofort siegeln. Anschliessend ist das Entsiegelungsverfahren einzuleiten.
- Einschlägig für: Art. 244 ff., Art. 248, Art. 263 Abs. 3, Art. 265 Abs. 4 StPO
BGer 7B_86/2022 vom 13. Juli 2023
- Thema: Auswertung sichergestellter Mobiltelefone — keine Fernmeldeüberwachung
- Kernaussage: Werden Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt und will die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten, liegt grundsätzlich keine Überwachung nach Art. 269 ff. StPO vor. Der Rechtsschutz erfolgt über die Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO; die Staatsanwaltschaft muss beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (Hinweis auf BGE 144 IV 74 E. 2.4).
- Hinweis: Art. 244 StPO wird im Entscheid nicht erwähnt.
BGer 7B_12/2026 vom 24. April 2026
- Thema: Widersprüchliches Dispositiv eines Entsiegelungsentscheids
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht ordnete für die elektronischen Datenträger eine Triage zur Aussonderung anwaltsgeheimnisgeschützter Daten an (Dispositiv-Ziffer 1), gab dieselben Asservate zugleich aber der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung frei (Dispositiv-Ziffer 2).
- Hinweis: Art. 244 StPO wird im Entscheid nicht erwähnt.
Entfernte bzw. neu eingeordnete Einträge
| Entscheid | Wofür er zitiert war | Befund |
|---|---|---|
| BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 | Als eigenständiger Entscheid unter «IV. Beweisausforschungsverbot und Zufallsfund», mit einer Zusammenfassung, die jene von BGE 149 IV 369 wiederholte | Es ist dasselbe Urteil: das Aktenzeichen der amtlichen Publikation BGE 149 IV 369 (gleiches Datum, gleicher Inhalt). Zusammengeführt. |
| BGE 144 IV 74 | Als Leitentscheid zu Art. 244 StPO unter «I. Leitentscheide» | Die Regeste nennt Art. 246–248 und Art. 263 StPO, nicht Art. 244 StPO. Unter IV. als Kontext zum Anschlussverfahren geführt. |
| BGer 7B_86/2022 vom 13. Juli 2023 | Unter «III. Durchsuchung von Datenträgern» als Beleg zu Art. 244 StPO | Art. 244 StPO kommt im gesamten Volltext nicht vor; der Entscheid betrifft Siegelung und Entsiegelung. Unter IV. verschoben. |
| BGer 7B_12/2026 vom 24. April 2026 | Unter «III. Durchsuchung von Datenträgern» als Beleg zu Art. 244 StPO | Art. 244 StPO kommt im gesamten Volltext nicht vor; der Entscheid betrifft ein widersprüchliches Entsiegelungsdispositiv. Unter IV. verschoben. |
Prüfvermerk
Die Seite führte vor der Überarbeitung keinen einzigen Pinpoint; alle acht Entscheide waren ohne Erwägungsangabe zitiert, dafür mit freihändig gesetzten Datums- und Docket-Zeilen. Das erklärt die nicht_verifizierbar- und partial-Befunde des Audits, deren geprüfte «claims» durchwegs diese Kopfzeilen waren («Datum: 17. Januar 2018 | Signatur:»). Sämtliche Daten wurden gegen citation_string_de geprüft und stimmen; die Erwägungsangaben sind nun ergänzt.
Zwei Pinpoints im Kommentartext waren falsch: Die Definition der «fishing expedition» und die Zufallsfund-Regel waren auf BGE 149 IV 369 E. 1.1 gestützt. Dort steht jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers; die Rechtssätze stehen in E. 1.3.1. Das Audit konnte das nicht erkennen, weil es nur die Existenz der Erwägung prüft, nicht ihren Inhalt.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-22