Art. 244 — Grundsatz der Durchsuchung
Art. 244 StPO — Grundsatz der Durchsuchung
Abs. 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
Abs. 2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen: a. gesuchte Personen anwesend sind; b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind; c. Straftaten begangen werden.
Vorbemerkungen
Stellung im System
1 Art. 244 StPO regelt den Grundsatz der Durchsuchung von Häusern, Wohnungen und anderen nicht allgemein zugänglichen Räumen. Die Bestimmung steht im Siebten Titel des Dritten Buches der StPO («Zwangsmassnahmen im Vorverfahren») und bildet zusammen mit den Art. 245–249 StPO (Durchsuchung bei Journalisten, Beschlagnahme, Siegelung, Entsiegelung) und Art. 243 StPO (Zufallsfunde) das Durchsuchungsregime der StPO.
2 Zwangsmassnahme Die Durchsuchung ist eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a StPO. Sie darf nur ergriffen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO kumulativ erfüllt sind: gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht, Verhältnismässigkeit (mildere Massnahme nicht ausreichend) und Bedeutung der Straftat rechtfertigen die Massnahme (BGE 149 IV 369, E. 1.3.1).
Abs. 1 — Einwilligungsgrundsatz
3 Einwilligung als Regel Die Durchsuchung von Häusern, Wohnungen und anderen nicht allgemein zugänglichen Räumen setzt grundsätzlich die Einwilligung der berechtigten Person voraus (Art. 244 Abs. 1 StPO). Die berechtigte Person ist der Inhaber oder die Inhaberin des Hausrechts, also die Person, die über die Anwesenheit anderer in dem Raum bestimmen kann.
4 Nicht allgemein zugängliche Räume Der Begriff des «nicht allgemein zugänglichen Raums» umfasst alle Räume, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und frei zugänglich sind. Dazu gehören namentlich Wohnungen, Geschäftsräume, Lagerräume, Hotelzimmer und andere Räume, die nur mit einer besonderen Berechtigung betreten werden dürfen.
Abs. 2 — Durchsuchung ohne Einwilligung
5 Ausnahmekatalog Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b), oder Straftaten begangen werden (lit. c).
6 Vermutung Die Vermutung im Sinne von Art. 244 Abs. 2 StPO setzt genügende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich, aber eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen nicht (BGE 149 IV 369, E. 1.3.2).
7 Tatspuren und zu beschlagnahmende Gegenstände (lit. b) Die Durchsuchung nach Tatspuren oder zu beschlagnahmenden Gegenständen ist die häufigste Fallgruppe. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO).
Beweisausforschungsverbot
8 Unzulässige Beweisausforschung Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 149 IV 369, E. 1.1). Eine Durchsuchung, die auf einer fishing expedition beruht, ist rechtswidrig und die dabei erlangten Beweise sind nicht verwertbar.
9 Abgrenzung zum Zufallsfund Von der unzulässigen Beweisausforschung zu unterscheiden ist der Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Ein Zufallsfund liegt vor, wenn bei einer zulässigen Durchsuchung zufällig Spuren oder Gegenstände entdeckt werden, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Zufallsfunde dürfen sichergestellt und für das andere Strafverfahren verwendet werden (Art. 243 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 369, E. 1.1).
Verhältnis zur Siegelung und Entsiegelung
10 Werden bei einer Durchsuchung Aufzeichnungen oder Gegenstände sichergestellt, die Geheimnisse enthalten, für die ein Siegelungsbegehren gestellt werden kann (Art. 248 StPO), so sind diese zu siegeln. Das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 248a StPO (Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren). Siehe dazu den Kommentar zu Art. 248 und Art. 248a StPO.
Durchsuchung bei Journalisten
11 Für die Durchsuchung bei Journalisten gelten besondere Schutzvorschriften (Art. 245 StPO). Die Durchsuchung bei Journalistinnen und Journalisten darf nur mit Einwilligung der berechtigten Person oder auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts durchgeführt werden und unterliegt besonderen Verhältnismässigkeitsanforderungen.
Literatur
DONATSCH, ANDREAS, in: Donatsch/Simonek, StPO Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 244; HEIMGARTNER, STEFAN, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011; INGLESE, NICOLA, Das Beweisausforschungsverbot, 2017; SCHMID, NIKLAUS/JOSITSCH, DANIEL, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 244; PIQUEREZ, FRANÇOIS-BOVET, JEAN-PIERRE, in: Piquerez/Bovet, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2024, Art. 244.