Art. 244 — Grundsatz
Gesetzeswortlaut
Art. 244 StPO — Grundsatz
1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a. gesuchte Personen anwesend sind;
b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c. Straftaten begangen werden.
Vorbemerkungen
Stellung im System
Rz. 1 Art. 244 StPO regelt den Grundsatz der Durchsuchung von Häusern, Wohnungen und anderen nicht allgemein zugänglichen Räumen. Die Bestimmung steht im Fünften Titel des Dritten Buches («Zwangsmassnahmen»), im Kapitel über Durchsuchungen und Untersuchungen. Sie ist im Verbund mit den umliegenden Normen zu lesen: Art. 241 StPO (Anordnung), Art. 243 StPO (Zufallsfunde), Art. 245 StPO (Durchführung), Art. 246 f. StPO (Durchsuchung von Aufzeichnungen) sowie Art. 248 und Art. 248a StPO (Siegelung und Entsiegelung). Die Beschlagnahme richtet sich demgegenüber nach Art. 263 ff. StPO.
Rz. 2 Zwangsmassnahme. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 lit. a StPO). Sie dürfen nur ergriffen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO kumulativ erfüllt sind: gesetzliche Grundlage (lit. a), hinreichender Tatverdacht (lit. b), Fehlen milderer Mittel (lit. c) und Rechtfertigung durch die Bedeutung der Straftat (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1).
Rz. 3 Befehlserfordernis. Die Durchsuchung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet; in dringenden Fällen genügt eine mündliche Anordnung mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung (Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, den Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Art. 241 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, kann die Polizei ohne Befehl durchsuchen und informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO). Bei der Durchführung ist der Hausdurchsuchungsbefehl zu Beginn der Massnahme vorzuweisen; anwesende Inhaberinnen und Inhaber haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen (Art. 245 StPO). Die Zweckbindung des Befehls ist praktisch bedeutsam: In BGE 149 IV 369 E. 1.4.1 zog das Bundesgericht den Wortlaut des Durchsuchungsbefehls («Beweismittel für mutmasslich weitere SVG-Widerhandlungen») ausdrücklich gegen die Behörde heran.
Abs. 1 — Einwilligungsgrundsatz
Rz. 4 Einwilligung als Regel. Die Durchsuchung nicht allgemein zugänglicher Räume setzt grundsätzlich die Einwilligung der berechtigten Person voraus. Berechtigt ist, wer über den Raum verfügt und über die Anwesenheit anderer bestimmen kann — der Inhaber des Hausrechts.
Rz. 5 Nicht allgemein zugängliche Räume. Der Anwendungsbereich von Art. 244 StPO ist unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) zu definieren (BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3). Massgebend ist damit, ob der Raum einem individualisierten Hausrecht unterliegt. Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, zu denen ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung bei Gewerberäumen: Betritt die Gewerbepolizei den öffentlich zugänglichen Bereich einer patentpflichtigen Bar gestützt auf eine kantonale Aufsichtsnorm, liegt keine strafprozessuale Hausdurchsuchung im technischen Sinne vor — auch dann nicht, wenn die Polizei ein vorgedrucktes Formular verwendet und darin die Rubrik «Hausdurchsuchung (Art. 244 StPO)» ankreuzt. Ein Hausdurchsuchungsbefehl ist in diesem Fall nicht erforderlich (BGer 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.7.1 f.).
Rz. 6 Umgekehrt bleiben Geschäfts-, Lager- und Hotelräume sowie andere nur mit besonderer Berechtigung zugängliche Räumlichkeiten Art. 244 StPO unterstellt. Auch beim polizeilichen Betreten von Räumlichkeiten zur Anhaltung oder Festnahme sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten; erfordert die Lage das Betreten und Durchsuchen nicht öffentlicher Räumlichkeiten, hat die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehle zu erlassen (BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3, zu Art. 213 und Art. 215 StPO).
Abs. 2 — Durchsuchung ohne Einwilligung
Rz. 7 Ausnahmekatalog. Die Einwilligung entfällt, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b) oder Straftaten begangen werden (lit. c).
Rz. 8 Anforderungen an die Vermutung. «Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht» (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2).
Rz. 9 Deliktsschwere. An den hinreichenden Tatverdacht sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; die Hausdurchsuchung ist nicht auf bestimmte Deliktskategorien beschränkt und bleibt zulässig, wenn sich der Verdacht lediglich auf eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB richtet (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4; BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3). Die Bedeutung der Straftat wirkt sich aber über Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO auf die Verhältnismässigkeit aus.
Rz. 10 Verhältnismässigkeit trotz Teilgeständnis. Ein bereits abgelegtes Teilgeständnis macht die Durchsuchung nicht entbehrlich, wenn der Umfang des Tatvorwurfs offen bleibt. Dass die beschuldigte Person eine einzelne Aufnahme eingeräumt hatte, änderte nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht feststand, ob weitere Aufnahmen bestanden; die Abklärung diente der Wahrheitsfindung und konnte für das Strafmass bedeutsam sein (BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3).
Rz. 11 Tatspuren und zu beschlagnahmende Gegenstände (lit. b). Dies ist die häufigste Fallgruppe. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO); diese müssen untersuchungsrelevant sein (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1).
Beweisausforschungsverbot
Rz. 12 Begriff. «Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten ‘fishing expeditions’. Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar» (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1).
Rz. 13 Der Leitfall. In BGE 149 IV 369 wurde der Vater des Beschwerdeführers nach einer Laserkontrolle wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung auf frischer Tat angehalten und vorläufig festgenommen; noch gleichentags wurde seine Wohnung durchsucht und eine GoPro-Kamera samt SD-Karte beschlagnahmt, auf der sich Aufnahmen von Delikten des Sohnes fanden. Das Bundesgericht qualifizierte die Durchsuchung als unzulässige Beweisausforschung: Für die bereits hinlänglich dokumentierte Raserfahrt war sie weder geeignet noch erforderlich — der Vater war unmittelbar nach der Tat verhaftet worden und konnte gar keine Beweismittel mehr in der Wohnung deponieren. Und für weitere Delikte fehlten konkrete Anhaltspunkte: Die Annahme, wer massiv zu schnell fahre, dokumentiere seine Fahrten oftmals, ist eine blosse Vermutung und ein Generalverdacht, der eine Hausdurchsuchung nicht legitimiert. Von einschlägigen Vorstrafen hatten die Behörden im Zeitpunkt der Durchsuchung keine Kenntnis (E. 1.4.1 f.).
Rz. 14 Die praktische Lehre daraus: Der Tatverdacht muss sich auf das durchsuchte Objekt und den durchsuchten Raum beziehen. Ein rechtmässiger Anlassverdacht wegen der Anlasstat trägt die Durchsuchung nicht, wenn diese in Wahrheit auf noch unbekannte weitere Taten zielt.
Zufallsfund (Art. 243 StPO)
Rz. 15 Begriff. Zufallsfunde sind die bei Zwangsmassnahmen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, «die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen» (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). Sie werden nach Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt.
Rz. 16 Verwendung — und ihre Grenze. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). Diese Bedingung ist der Angelpunkt: In BGE 149 IV 369 scheiterte die Verwertung der Videoaufnahmen gerade daran, dass die Hausdurchsuchung, bei der sie gefunden wurden, unzulässig war (E. 1.4.2).
Verhältnis zur Siegelung und Entsiegelung
Rz. 17 Werden bei einer Durchsuchung Aufzeichnungen oder Gegenstände sichergestellt, für die ein Siegelungsbegehren gestellt wird, sind diese zu siegeln (Art. 248 StPO); das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 248a StPO. Zu unterscheiden sind dabei entsiegelungsrelevante und nicht entsiegelungsrelevante Gegenstände: Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende Gegenstände wie Drogen oder Bargeld dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft ohne materiellen Entsiegelungsentscheid überlassen werden; sie sind nach Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246–248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (BGE 144 IV 74 E. 2).
Rz. 18 Verhältnis zum Editionsbefehl. Widersetzt sich die vom Editionsbefehl betroffene Person, die sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beruft, auch einer Herausgabe zu Siegelungszwecken, kann die Staatsanwaltschaft die fraglichen Gegenstände gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl vorläufig sicherstellen und sofort siegeln; anschliessend ist das Entsiegelungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht einzuleiten (BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3).
Literatur
DONATSCH, ANDREAS, in: Donatsch/Simonek, StPO Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 244; HEIMGARTNER, STEFAN, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121 f.; INGLESE, NICOLA, Das Beweisausforschungsverbot, 2017, S. 63; SCHMID, NIKLAUS/JOSITSCH, DANIEL, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 243; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und N. 28 zu Art. 244.
Die Angaben zu HEIMGARTNER, INGLESE, SCHMID/JOSITSCH und THORMANN/BRECHBÜHL sind die in BGE 149 IV 369 E. 1.3.2 bzw. BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3 zitierten Fundstellen.