Art. 243 StPO — Zufallsfunde
Gesetzeswortlaut
Art. 243 StPO — Zufallsfunde
1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2 Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 243 StPO regelt das Schicksal von Zufallsfunden (plain view doctrine), die während der Durchführung einer Durchsuchung (von Räumen, Personen oder Datenträgern) entdeckt werden. Werden Gegenstände oder Spuren aufgefunden, die keinen Bezug zur ursprünglichen Strafuntersuchung aufweisen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, dürfen die Strafbehörden die Augen davor nicht verschliessen. Die Bestimmung verpflichtet die Einsatzkräfte zur vorläufigen Sicherstellung und legt das Verfahren zur Prüfung der weiteren Verwertbarkeit fest (BGE 139 IV 128 E. 2.1; BGE 144 IV 74 E. 2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 243 StPO bildet eine Querschnittsbestimmung für alle Durchsuchungsmassnahmen (Art. 241–254 StPO). Die Regelung steht im Spannungsfeld zwischen dem Legalitätsprinzip der Strafverfolgung (Art. 7 StPO) und dem strikten Verbot von Beweisausforschungen (Fishing Expeditions; Art. 140 f. StPO).
Abs. 1 — Begriff und Voraussetzungen des Zufallsfunds
Rz. 3 Begriffsmerkmale:
- Rechtmässige Ausgangsmassnahme: Die ursprüngliche Durchsuchung muss form- und materiellrechtlich gültig angeordnet worden sein (SZ Kantonsgericht BEK 2025 18 vom 28. April 2025).
- Kein Zusammenhang zur Ausgangstat: Das Beweismittel betrifft ein anderes Delikt oder eine andere Person.
- Zufällige Entdeckung: Das Beweismittel wurde ohne gezielte, über den ursprünglichen Durchsuchungszweck hinausgehende Suche entdeckt (TG Obergericht RBOG 2017 Nr. 26). Bestand von vornherein ein Verdacht auf dieses Delikt, liegt kein Zufallsfund vor (BGE 139 IV 128 E. 2.2).
Rz. 4 Verwertbarkeit und hypothetische Anordnungskompetenz. Ein Zufallsfund ist nach der Rechtsprechung verwertbar, wenn die Durchsuchung für das neu entdeckte Delikt hypothetisch ebenfalls rechtmässig hätte angeordnet werden dürfen (Grundsatz der hypothetischen Anordnungskompetenz; BGE 143 IV 21 E. 3.1; BGer 7B_177/2023 vom 20. November 2023 E. 2.4).
Abs. 2 — Berichterstattung und Entscheidung der Verfahrensleitung
Rz. 5 Berichtspflicht der Polizei. Die durchführenden Beamten haben den Zufallsfund in einem gesonderten Protokoll festzuhalten und mit einem Bericht unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln (BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.1).
Rz. 6 Entscheid über das weitere Vorgehen: Die Staatsanwaltschaft prüft, ob:
- das bestehende Verfahren nach Art. 311 Abs. 2 StPO auf die neue Tat ausgedehnt wird;
- ein separates Strafverfahren eröffnet wird (Art. 309 StPO);
- die Gegenstände förmlich beschlagnahmt (Art. 263 StPO) oder mangels Tatverdachts herausgegeben werden (BL Kantonsgericht 470 22 107 vom 20. Dezember 2022).
Kantonale Praxisfragen
1. Ausforschungsverbot bei der Auswertung von Datenträgern
Rz. 7 Darf die Polizei bei Durchsuchung eines Mobiltelefons wegen einfacher Vermögensdelikte private Fotogalerien durchstöbern? Nein. Die gezielte Durchsuchung privater Lebensbereiche ohne Bezug zum Deliktsvorwurf stellt eine unzulässige Ausforschung (pretext search) dar. Die dabei erzielten Beweise unterliegen einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO, es sei denn, es handelt sich um schwere Straftaten (TG Obergericht RBOG 2017 Nr. 26; BGer 1B_418/2020 vom 14. August 2020 E. 3.2).
2. Einziehung von Zufallsfunden bei Verfahrenseinstellung
Rz. 8 Werden bei einer Durchsuchung verbotene Waffen oder Betäubungsmittel sichergestellt und wird das Strafverfahren mangels Täteridentifikation eingestellt, sind die Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren (Art. 376 ff. StPO) einzuziehen und zu vernichten (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).