Art. 242 StPO — Durchführung von Durchsuchungen und Untersuchungen
Gesetzeswortlaut
Art. 242 StPO — Durchführung
1 Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen.
2 Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 242 StPO verleiht den Strafverfolgungs- und Polizeiorganen die verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Absicherung und geordneten Durchführung von Durchsuchungen (von Gebäuden, Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Datenträgern) sowie körperlichen Untersuchungen. Die Norm bezweckt die Verhinderung von Beweismittelvernichtung, Absprachen und Fluchtversuchen sowie den Eigenschutz der eingesetzten Beamten (BGE 149 IV 369 E. 2; BGE 139 IV 128 E. 1.4).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 242 StPO regelt die praktische Vollstreckung von Durchsuchungsbefehlen nach Art. 241 StPO. Die Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für kurzzeitige Freiheitsbeschränkungen vor Ort, ohne dass sogleich eine förmliche Festnahme nach Art. 217 ff. StPO ausgesprochen werden muss.
Abs. 1 — Sicherheitsvorkehren der Einsatzkräfte
Rz. 3 Zulässige Massnahmen (Abs. 1): Zu den gesetzlichen Sicherheitsvorkehren zählen:
- Absperrung des Durchsuchungsobjekts gegen Zutritt unbefugter Dritter (BGer 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.3);
- Trennung anwesender Personen voneinander, um geheime Absprachen (Kollusion) zu unterbinden (TG Obergericht RBOG 2017 Nr. 26);
- Technische Sicherungsmassnahmen bei digitalen Datenträgern (Trennen von Netzwerkverbindungen, Abschirmung gegen Fernlöschungen; BGer 7B_177/2023 vom 20. November 2023 E. 3.2; BGE 144 IV 74 E. 2.1);
- Eigensicherungsmassnahmen (z.B. Beizug von Spezialeinheiten bei erhöhtem Gefahrenpotenzial; BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).
Rz. 4 Schranken der Gewaltanwendung. Zwangsmittel (wie das Anlegen von Handschellen) dürfen im Rahmen von Sicherheitsvorkehren nur bei konkreter Gegenwehr oder Fluchtgefahr eingesetzt werden (BGer 6B_899/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2). Schematische Entkleidungen anwesender Personen sind als reine Sicherheitsmassnahme unzulässig (LU Kantonsgericht 2N 22 37 vom 21. Juni 2022).
Abs. 2 — Entfernungsverbot für anwesende Personen
Rz. 5 Reichweite des Entfernungsverbots. Die Polizei darf allen Personen, die sich beim Eintreffen der Einsatzkräfte im Durchsuchungsobjekt aufhalten (Beschuldigte, Auskunftspersonen, Gäste, Angestellte), untersagen, den Ort vor Abschluss der Amtshandlung zu verlassen (BGE 138 IV 153 E. 3.1).
Rz. 6 Dauer und Verhältnismässigkeit. Das Entfernungsverbot stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Es muss für jede unbeteiligte Person sofort aufgehoben werden, sobald ihre Identität festgestellt wurde und sichergestellt ist, dass sie keine Beweismittel bei sich trägt oder beseitigt (BGE 140 IV 74 E. 3.2; ZH Obergericht UH130171 vom 29. Juli 2013).
Kantonale Praxisfragen
1. Nutzungsverbot für Mobiltelefone während der Durchsuchung
Rz. 7 Darf die Polizei den anwesenden Personen während der Hausdurchsuchung die Benutzung ihrer Smartphones verbieten? Ja. Gestützt auf Art. 242 Abs. 1 StPO ist die vorübergehende Untersagung von Telefonaten und Textnachrichten zulässig, um zu verhindern, dass Mittäter gewarnt oder Beweise an anderen Orten vernichtet werden (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).
2. Gewaltsames Öffnen von Türen und Kosten
Rz. 8 Verweigert der Inhaber den Zutritt oder ist niemand anwesend, darf die Polizei verschlossene Türen und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen (z.B. durch einen Schlüsseldienst). Erweist sich die Durchsuchung als rechtmässig, fallen die Schlosserkosten in die vom Verurteilten zu tragenden Verfahrenskosten (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024; SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).