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Art. 241 StPO — Anordnung von Durchsuchungen und Untersuchungen

Gesetzeswortlaut

Art. 241 StPO — Anordnung

1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

2 Der Befehl bezeichnet:

a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;

b. den Zweck der Massnahme;

c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.

3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.

4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 241 StPO regelt die formellen und inhaltlichen Anordnungsvoraussetzungen für Durchsuchungen (Art. 244–249 StPO) und körperliche Untersuchungen (Art. 250–254 StPO). Da Durchsuchungen empfindlich in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und die persönliche Freiheit eingreifen, statuiert die Bestimmung das Erfordernis eines qualifizierten, richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls und schränkt das befehlsfreie Handeln der Polizei auf strenge Ausnahmesituationen ein (BGE 149 IV 369 E. 1.3).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 241 StPO bildet die Generalklausel des 4. Abschnitts («Durchsuchungen und Untersuchungen») des 5. Titels. Die praktische Durchführung der Hausdurchsuchung folgt Art. 245 StPO; für die Durchsuchung von Aufzeichnungen gilt Art. 246 ff. StPO.


Abs. 1 und 2 — Der Durchsuchungsbefehl

I. Schriftform, Dringlichkeit und Mindestinhalt

Rz. 3 Schriftlicher Befehl als Grundsatz. Durchsuchungen werden grundsätzlich durch einen schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet. Zuständig für den Erlass ist im Vorverfahren die zuständige Staatsanwältin oder der Staatsanwalt (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO).

Rz. 4 Mündliche Anordnung bei Dringlichkeit (Abs. 1 Satz 2). In dringenden Fällen (z.B. bei nächtlichen Einsätzen oder Fluchtgefahr) kann die Staatsanwaltschaft den Befehl mündlich (telefonisch) erteilen. Der Befehl ist nachträglich schriftlich auszufertigen und zu den Akten zu nehmen (BGer 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2).

Rz. 5 Zwingender Mindestinhalt (Abs. 2 lit. a–c):

  1. Objekt/Subjekt (lit. a): Genaue Bezeichnung der Räume (Adresse, Stockwerk), Personen oder Datenträger (BGE 144 IV 74 E. 2.3);
  2. Zweckbindung (lit. b): Konkrete Umschreibung des Deliktsvorwurfs und der gesuchten Beweismittel. Eine pauschale Floskel wie «Suche nach sachdienlichen Hinweisen» ist unzulässig und macht den Befehl rechtswidrig (ZH Obergericht UH130171 vom 29. Juli 2013);
  3. Ausführende Organe (lit. c): Bezeichnung der beauftragten Polizeieinheiten.

Abs. 3 — Befehlsfreie Durchsuchung bei Gefahr im Verzug

Rz. 6 Gefahr im Verzug. Ist Gefahr im Verzug, darf die Polizei Durchsuchungen selbständig und ohne vorgängigen Befehl vornehmen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Zuwarten bis zur Erreichung der Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg vereiteln würde (z.B. drohende Spurenvernichtung, Wegschaffen von Betäubungsmitteln; BGE 138 IV 153 E. 3; BGE 139 IV 128 E. 1.4).

Rz. 7 Informationspflicht. Die Polizei hat die zuständige Staatsanwaltschaft nach Vornahme der befehlsfreien Durchsuchung unverzüglich zu orientieren und zu rapportieren (TG Obergericht RBOG 2025 Nr. 30).


Abs. 4 — Polizeiliche Sicherheitsdurchsuchung

Rz. 8 Eigensicherung und Drittschutz. Die Polizei ist nach Art. 241 Abs. 4 StPO jederzeit befugt, eine angehaltene (Art. 215 StPO) oder vorläufig festgenommene Person (Art. 217 StPO) ohne Durchsuchungsbefehl am Körper und an den mitgeführten Effekten abzutasten, um sicherzustellen, dass sie keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände auf sich trägt (BGer 6B_899/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2).

Rz. 9 Schranken der Sicherheitsdurchsuchung. Die Sicherheitsdurchsuchung dient ausschliesslich dem Schutz von Personen und nicht der gezielten Beweisausforschung. Eine vollständige Entkleidung (Leibesvisitation) bedarf konkreter Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung (LU Kantonsgericht 2N 22 37 vom 21. Juni 2022).


Kantonale Praxisfragen

1. Reichweite des Hausdurchsuchungsbefehls bei Geschäftsräumen

Rz. 10 Gilt ein auf eine Unternehmung lautender Durchsuchungsbefehl für sämtliche Büros am Geschäftssitz? Die kantonale Praxis verlangt, dass der Befehl die Arbeitsplätze und Räumlichkeiten der konkreten Zielpersonen so genau wie möglich umschreibt. Räume unbeteiligter Mitarbeiter dürfen nicht anlasslos durchsucht werden (SG Kantonsgericht AK.2022.354-AK vom 2. November 2022).

2. Freiwillige Einwilligung als Ersatz des Befehls

Rz. 11 Stimmt der Wohnungsinhaber der Durchsuchung zu, bedarf es keines Befehls. Die kantonale Rechtsprechung verlangt jedoch den strikten Nachweis einer vorangegangenen Aufklärung über das Verweigerungsrecht. Eine unter Druck oder Irreführung erteilte Einwilligung heilt das Fehlen eines Durchsuchungsbefehls nicht (SO Obergericht STBER.2021.12 vom 12. Juli 2021).

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