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Rechtsprechung zu Art. 237 StPO

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 142 IV 29 (21.12.2015)

  • Thema: Dispositionsmaxime der Staatsanwaltschaft; keine Untersuchungshaft bei blossem Ersatzmassnahmenantrag
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte eine Strafuntersuchung gegen einen tunesischen Staatsangehörigen wegen Nötigung und Drohung im häuslichen Umfeld. Gestützt auf ein psychiatrisches Zwischengutachten beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht Aargau, die Untersuchungshaft aufzuheben und Ersatzmassnahmen (Therapie, Kontaktverbot, 50m-Rayonverbot, Schriftensperre, wöchentliche Meldepflicht) anzuordnen. Das ZMG verweigerte die Ersatzmassnahmen und behielt den Beschuldigten in Untersuchungshaft, weil es die Fluchtgefahr als zu hoch erachtete.
  • Kernaussage: Beantragt die Staatsanwaltschaft ausschliesslich Ersatzmassnahmen ohne (auch nur eventuellen) Haftantrag, ist das Zwangsmassnahmengericht daran gebunden. Das ZMG darf schärfere oder andere Ersatzmassnahmen verfügen, jedoch von Gesetzes wegen keine Untersuchungshaft anordnen oder aufrechterhalten (E. 3.4 f.).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 4

BGE 140 IV 19 (27.01.2014)

  • Thema: Ausführungsgefahr und Rayon-/Kontaktverbot bei häuslicher Gewalt (der Fall Bözen)
  • Sachverhalt: Ein nicht vorbestrafter Familienvater attackierte seine Lebenspartnerin massiv körperlich. Auf seinen beiden Mobiltelefonen fand die Polizei Drohnotizen («bring sie um», «die 100 % Lösung ist sie verschwinden zu lassen»). Das ZMG ordnete wegen Ausführungsgefahr Untersuchungshaft an. Ein psychiatrisches Gutachten ergab, dass der Beschuldigte zur Tätergruppe mit geringem Rückfallrisiko gehörte, sofern die räumliche Trennung gewahrt blieb; der Beschuldigte war bereit, eine eigene Wohnung zu mieten und sich an Rayon- und Kontaktverbote zu halten.
  • Kernaussage: Rayon- und Kontaktverbote (Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO), nötigenfalls überwacht mit Electronic Monitoring (Abs. 3), stellen bei häuslicher Gewalt eine geeignete Ersatzmassnahme dar, um einer Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Die Aufrechterhaltung der Haft war unverhältnismässig (E. 2.6).
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 lit. c und g, Abs. 3

BGE 145 IV 503 (17.09.2019)

  • Thema: Technische Grenzen von Electronic Monitoring (Abs. 3); Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung
  • Sachverhalt: Ein 82-jähriger Beschuldigter wurde erstinstanzlich wegen Mordes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Während des Berufungsverfahrens verlangte er die Entlassung aus der Sicherheitshaft unter Anordnung eines Rayonverbots mit elektronischer Fussfessel (Electronic Monitoring).
  • Kernaussage: Electronic Monitoring erlaubt keine lückenlose Überwachung in Echtzeit und bietet keine physische Barriere gegen eine Flucht. Bei einer Person, die mit lebenslanger oder jahrzehntelanger Haft rechnen muss, kann die Fussfessel rasch durchtrennt und die Flucht vollzogen werden, bevor die Polizei eingreifen kann. Electronic Monitoring ist bei akuter Fluchtgefahr ungeeignet (E. 3.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 3

BGE 141 IV 190 (16.02.2015)

  • Thema: Befristung und periodische gerichtliche Kontrolle schwerer Ersatzmassnahmen
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter war mit schwerwiegenden Ersatzmassnahmen belegt worden. Es stellte sich die Frage, ob Ersatzmassnahmen im Gegensatz zur Haft unbeschränkt angeordnet werden dürfen.
  • Kernaussage: In sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Untersuchungshaft (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO) müssen die einschneidendsten Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 lit. c–g StPO, insb. Rayonverbote, Hausarrest und Electronic Monitoring) für eine bestimmte, befristete Dauer angeordnet werden und unterliegen der periodischen gerichtlichen Verlängerung (E. 3).
  • Einschlägig für: Abs. 4

BGE 142 IV 367 (24.10.2016)

  • Thema: Nicht abschliessender Katalog; Strafvollzug aus früherer Verurteilung als Ersatzmassnahme
  • Sachverhalt: Gegen einen Beschuldigten bestand Untersuchungshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Gleichzeitig stand der Vollzug einer früher rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe an.
  • Kernaussage: Der Katalog von Art. 237 Abs. 2 StPO ist offen («namentlich»). Der Vollzug einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung stellt grundsätzlich eine taugliche Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft dar. Das ZMG kann die Massnahme mit der Bedingung versehen, dass bei Bewilligung von Vollzugserleichterungen erneut Untersuchungshaft geprüft wird (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2

BGE 140 IV 74 (24.04.2014)

  • Thema: Verhältnismässigkeit der Dauer, Beschleunigungsgebot und Anrechnung nach Art. 51 StGB
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter stand während mehr als 20 Monaten unter Kontaktverboten und rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Beschleunigungsgebots.
  • Kernaussage: Ersatzmassnahmen dürfen länger dauern als die angedrohte Freiheitsstrafe, sofern sie wenig belastend sind. Die Aufhebung wegen Verfahrensverzögerung (Art. 5 StPO) erfordert eine qualifiziert schwere Verzögerung. Eine Anrechnung auf die Strafe nach Art. 51 StGB setzt eine Eingriffsintensität voraus, die einem Freiheitsentzug nahekommt (E. 2 und 3).
  • Einschlägig für: Abs. 1

BGE 137 IV 122 (16.05.2011)

  • Thema: Aufenthaltsbeschränkung (Ausgrenzung) zur Minderung von Kollusionsgefahr
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter befand sich wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft; befürchtet wurde die Absprache mit Zeuginnen und Mitbeschuldigten.
  • Kernaussage: Eine Aufenthaltsbeschränkung in Form einer Ausgrenzung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) kann nicht nur bei Fluchtgefahr, sondern auch zur Herabsetzung von Kollusionsgefahr angeordnet werden, um persönliche Kontakte mit gefährdeten Beweispersonen zu verhindern (E. 6.2).
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte

BGer 7B_174/2025 vom 2. April 2025, E. 3.3

  • Thema: Schutzfähigkeit und emotionale Verfassung des Opfers bei häuslicher Gewalt
  • Sachverhalt: Die Verteidigung verlangte bei Vorwürfen häuslicher Gewalt die Entlassung unter Kontakt- und Rayonverboten. Das Opfer reichte während des Verfahrens verharmlosende Schreiben ein.
  • Kernaussage: Die Wirksamkeit von Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt hängt wesentlich von der psychischen und emotionalen Verfassung des Opfers ab. Ist das Opfer mangels Problembewusstseins oder aufgrund emotionaler Abhängigkeit nicht willens oder fähig, Verstösse anzuzeigen, bieten Ersatzmassnahmen keinen Schutz; die Haft bleibt rechtmässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und g

BGer 7B_59/2025 vom 5. Februar 2025, E. 3.4.3

  • Thema: Erfordernis des Ortsbezugs bei Rayonverboten und Eingrenzungen
  • Sachverhalt: Das ZMG verfügte gegen das Mitglied einer über den ganzen Kanton Zürich verteilten kriminellen Organisation eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen sowie ein kantonales Rayonverbot.
  • Kernaussage: Ein Rayonverbot setzt voraus, dass die befürchteten Taten einen konkreten örtlichen Bezug aufweisen. Bei netzwerkartig organisierter, mobiler Bandenkriminalität sind rein gebietsbezogene Ausgrenzungen ungeeignet, um Wiederholungs- oder Kollusionsgefahr abzuwehren.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c

BGer 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025, E. 4.4

  • Thema: Electronic Monitoring; präventive Hemmwirkung durch lückenlosen Beweis
  • Sachverhalt: Verlängerung von Ersatzmassnahmen (Rayonverbot mit Electronic Monitoring) durch das Bezirksgericht Hinwil bis zum Urteil des Berufungsgerichts.
  • Kernaussage: Obwohl Electronic Monitoring keine Echtzeitverhinderung garantiert, entfaltet die Überwachung eine erhebliche präventive Disziplinierungswirkung, weil dem Täter bewusst ist, dass jede Zonenverletzung lückenlos dokumentiert wird und den sofortigen Widerruf auslöst.
  • Einschlägig für: Abs. 3

BGer 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026

  • Thema: Fluchtgefahr bei vorläufiger Aufnahme (Status F); individuelle Prüfungspflicht
  • Sachverhalt: Ein abgewiesener Asylsuchender mit F-Ausweis, seit Jahren erwerbstätig und mit Aussicht auf eine Festanstellung, wurde wegen Fluchtgefahr in Haft versetzt.
  • Kernaussage: Die kantonale Instanz darf Ersatzmassnahmen bei Ausländern nicht schematisch mit Verweis auf den fehlenden Bürgerrechtsstatus ablehnen. Besteht eine feste Arbeitsstelle und ist die Rückkehr ins Heimatland unwahrscheinlich, müssen Schriftensperre und Meldepflicht individuell geprüft werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 lit. b und d

BGer 7B_779/2026 vom 2. Juli 2026

  • Thema: Grenzen von Schriftensperre und Meldepflicht bei Ausreisevorbereitungen
  • Sachverhalt: Ein ausländischer Beschuldigter ohne familiäre Bindungen in der Schweiz traf vor seiner Festnahme konkrete Vorkehrungen zum Verlassen des Landes.
  • Kernaussage: Schriftensperren und periodische Meldepflichten sind offensichtlich ungeeignet, wenn konkrete Pläne zur Ausreise bestehen und Verbindungen ins Ausland etabliert sind; die Bestätigung der Haft bedarf diesfalls nur einer knappen Begründung.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b und d

BGer 7B_1166/2025 vom 16. März 2026

  • Thema: Gültigkeit eines kombinierten Ersatzmassnahmenpakets gegen Fluchtgefahr
  • Sachverhalt: Die kantonale Instanz ordnete anstelle von Haft ein Paket aus Ausreiseverbot, Passsperre, Grenzkontrollanweisung und wöchentlicher Polizeimeldepflicht an.
  • Kernaussage: Bestätigung, dass die Kumulation mehrerer milder Massnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO die nötige Sicherungsqualität erreichen kann, um eine Fortführung der Untersuchungshaft abzuwenden.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 lit. b und d

BL Gerichte 470 15 155 vom 4. August 2015

  • Thema: Verfahrensregeln beim Widerruf von Ersatzmassnahmen; 48-Stunden-Frist nach Art. 224 StPO
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft nahm einen Beschuldigten wegen Missachtung von Auflagen fest und beantragte beim ZMG den Widerruf der Ersatzmassnahmen und Anordnung von Untersuchungshaft, verpasste jedoch die 48-Stunden-Frist.
  • Kernaussage: Beim Vollzug eines Widerrufs nach Art. 237 Abs. 5 StPO und der Festnahme der beschuldigten Person müssen die Frist- und Vorführungsvorschriften von Art. 224 StPO strikt eingehalten werden. Bei Fristversäumnis darf das ZMG auf den Haftantrag nicht eintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 5

AG OG SBK.2023.236 vom 1. September 2023

  • Thema: Sicherheitsleistung von Fr. 310'000.- bei erheblicher Fluchtgefahr
  • Sachverhalt: Haftentlassung eines wohlhabenden Beschuldigten unter Auferlegung einer Kaution von Fr. 310'000.-, Passhinterlegung und täglicher persönlicher Meldepflicht bei der Polizei.
  • Kernaussage: Eine Sicherheitsleistung muss den finanziellen Möglichkeiten angepasst sein. Bei hohem Vermögen ist eine substanzielle Kautionssumme in Kombination mit täglicher Meldepflicht erforderlich, um die Hemmwirkung gegen Flucht zu gewährleisten.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. a, b und d

AG OG SBK.2026.160 vom 7. Mai 2026

  • Thema: Unzureichende Kaution (Fr. 50'000.-) bei drohender Landesverweisung
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter bot Fr. 50'000.- Kaution an, sah sich jedoch einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer obligatorischen Landesverweisung gegenüber.
  • Kernaussage: Steht eine Landesverweisung und mehrjährige Haft im Raum, stellt der Verlust von Fr. 50'000.- einen marginalen Interessenbaustein dar, der die Attraktivität einer Flucht nicht aufwiegen kann.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. a