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Rechtsprechung zu Art. 237 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 142 IV 367 (24.10.2016)

  • Thema: Nicht abschliessender Katalog, Strafvollzug als Ersatzmassnahme
  • Kernaussage: Die Aufzählung in Art. 237 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe aus früherer Verurteilung kann bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr eine angemessene Ersatzmassnahme sein; bedingte Rückversetzung in Untersuchungshaft bei Vollzugserleichterungen möglich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

BGE 140 IV 74 (24.4.2014)

  • Thema: Verhältnismässigkeit, Beschleunigungsgebot
  • Kernaussage: Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein, insbesondere zeitlich; massgebend ist das Ausmass der Freiheitsbeschränkung. Aufhebung wegen Verfahrensverzögerung nur bei besonders schwerer Verzögerung; grössere Zurückhaltung als bei Haft.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Dauer

BGE 140 IV 19 (27.1.2014)

  • Thema: Ersatzmassnahmen gegen Ausführungsgefahr
  • Kernaussage: Rayon- und Kontaktverbote (Abs. 2 lit. c und g) können eine bestehende Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) vermindern.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c und g

BGE 137 IV 122 (16.5.2011)

  • Thema: Ausgrenzung gegen Kollusionsgefahr
  • Kernaussage: Eine Aufenthaltsbeschränkung (Ausgrenzung, Abs. 2 lit. c) kann zur Herabsetzung von Kollusionsgefahr verhängt werden, namentlich um die Beeinflussung von Zeuginnen zu vereiteln.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c

BGE 150 IV 149 (5.3.2024)

  • Thema: Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Revision 2024)
  • Kernaussage: Grundsatzentscheid zum Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach altem und revidiertem Recht (Art. 221 Abs. 1bis StPO, in Kraft seit 1.1.2024); vielzitierte Referenz auch in Ersatzmassnahmen-Konstellationen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verhältnis zu Art. 221 StPO)

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026, E. 4.4

  • Thema: Laufende Prüfung der Geeignetheit
  • Kernaussage: Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht, wenn er ohne tragfähige Begründung annimmt, der Ausführungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen nicht hinreichend begegnet werden; die Geeignetheit von Ersatzmassnahmen ist laufend zu beurteilen.
  • Einschlägig für: Abs. 1

BGer 7B_1166/2025 vom 16. März 2026

  • Thema: Kombinierte Ersatzmassnahmen gegen Fluchtgefahr
  • Kernaussage: Bestätigung eines Pakets von Ersatzmassnahmen (Ausreiseverbot, wöchentliche Meldepflicht, Beschlagnahme der Ausweisschriften, Anweisungen an Passbehörden) anstelle einer Haftverlängerung; Beschwerde als Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b und d; Abs. 4

BGer 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026

  • Thema: Beschwerdelegitimation
  • Kernaussage: Gegen kantonal letztinstanzliche Ersatzmassnahmen-Entscheide steht die Beschwerde in Strafsachen offen; die direkt in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkte Person ist beschwerdelegitimiert.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Rechtsschutz

BGer 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026

  • Thema: Art. 237 Abs. 1 StPO; Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr; Aufenthaltsstatus F; berufliche Integration
  • Kernaussage: An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Bei der Prüfung der Fluchtgefahr hat die Vorinstanz den Besonderheiten des Einzelfalls (Aufenthaltsstatus F, befristete Anstellung mit Aussicht auf Festanstellung, Flucht nach Afghanistan unwahrscheinlich) nicht hinreichend Rechnung getragen; die Frage der Geeignetheit von Ersatzmassnahmen ist neu zu prüfen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Geeignetheit von Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr), Verhältnis zu Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

BGer 7B_779/2026 vom 2. Juli 2026

  • Thema: Art. 237 Abs. 2 lit. b und d StPO; Schriftensperre, Meldepflicht bei Fluchtgefahr; Grenzen der Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Bei fehlenden Beziehungen zur Schweiz, Kontakten ins Ausland und konkreten Plänen, das Land im Fall einer Freilassung zu verlassen, sind Ersatzmassnahmen wie die Schriftensperre oder eine Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. b und d StPO) regelmässig nicht geeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen (Bestätigung von BGE 145 IV 503 E. 3.2). Eine knappe Begründung des Verzichts auf Ersatzmassnahmen genügt, wenn die Ersatzmassnahmen offensichtlich ungeeignet sind.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b und d (Schriftensperre, Meldepflicht), Verhältnismässigkeit bei Fluchtgefahr

Letzte Aktualisierung: 17. Juli 2026