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Art. 237 StPO — Ersatzmassnahmen

Gesetzeswortlaut

Art. 237 StPO — Allgemeine Bestimmungen

1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

2 Ersatzmassnahmen sind namentlich:

a. die Sicherheitsleistung;

b. die Ausweis- und Schriftensperre;

c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;

d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;

e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;

f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;

g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.

3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.

4 Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.

5 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 237 StPO konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Haftrecht (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 36 BV): Strafprozessuale Haft ist ultima ratio. An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen — d.h. den besonderen Haftgrund (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) hinreichend bannen (BGE 140 IV 74, E. 2.2).

Die Frage nach der Geeignetheit von Ersatzmassnahmen ist laufend zu beurteilen. Das Haftgericht verletzt Bundesrecht, wenn es ohne tragfähige Begründung davon ausgeht, der bestehenden Gefahr könne mit Ersatzmassnahmen nicht begegnet werden (BGer 7B_427/2026 vom 5. Mai 2026, E. 4.4 — Ausführungsgefahr bei nicht vorbestraftem Beschuldigten).

II. Der Massnahmenkatalog (Abs. 2)

Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschliessend («namentlich»; BGE 142 IV 367, E. 2.1). Auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung kann eine geeignete Ersatzmassnahme darstellen, wenn die Haft Flucht- oder Wiederholungsgefahr bannen soll; das Haftgericht kann dabei als Bedingung die Versetzung in Untersuchungshaft vorsehen für den Fall, dass Vollzugserleichterungen zur vorzeitigen Freilassung führen würden (BGE 142 IV 367, E. 2.2).

Typische Anwendungsfälle:

  • Sicherheitsleistung (lit. a): Fluchtkaution, primär gegen Fluchtgefahr; ihre Höhe muss anhand der finanziellen Verhältnisse so bemessen sein, dass der Verlust die Flucht wirksam hemmt.
  • Ausweis- und Schriftensperre (lit. b): Standardmassnahme gegen Fluchtgefahr, oft kombiniert mit Meldepflicht (lit. d); vgl. für ein Beispiel kombinierter Massnahmen (Ausreiseverbot, wöchentliche Meldepflicht, Beschlagnahme der Ausweisschriften, Anweisung an Passbehörden) BGer 7B_1166/2025 vom 16. März 2026.
  • Ein- und Ausgrenzung (lit. c): Eine Ausgrenzung kann auch zur Herabsetzung von Kollusionsgefahr verhängt werden, namentlich um die Kontaktaufnahme mit Zeuginnen zu vereiteln (BGE 137 IV 122, E. 6.2).
  • Kontaktverbot (lit. g) und Rayonverbot (lit. c): können eine bestehende Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) vermindern (BGE 140 IV 19).

III. Electronic Monitoring (Abs. 3)

Zur Überwachung der Ersatzmassnahmen kann das Gericht den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der überwachten Person anordnen (Electronic Monitoring, z.B. elektronische Fussfessel). Das Monitoring ist keine selbstständige Ersatzmassnahme, sondern ein Überwachungsinstrument zu den Massnahmen nach Abs. 2 — typischerweise zur Kontrolle von Rayon- oder Kontaktverboten. Nach der Rechtsprechung wirkt es primär repressiv (nachträgliche Feststellung von Verstössen) und vermag Fluchtgefahr nur begrenzt zu bannen.

IV. Verhältnismässigkeit und Dauer

Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht; dabei ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 74, E. 2 — Verhältnismässigkeit von Kontaktverboten bejaht). Anders als die Haft (Art. 212 Abs. 3 StPO) dürfen wenig einschneidende Ersatzmassnahmen auch länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Die Aufhebung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren voranzutreiben. Bei Ersatzmassnahmen ist dabei grössere Zurückhaltung geboten als bei Haft: Je weniger die Massnahmen belasten, desto krasser muss die Verzögerung sein (BGE 140 IV 74, E. 3).

V. Anordnung, Anfechtung und Widerruf (Abs. 4 und 5)

Anordnung und Anfechtung richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Abs. 4): Zuständig ist das Zwangsmassnahmengericht (Art. 224 ff. StPO) bzw. die Verfahrensleitung des Gerichts. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über Ersatzmassnahmen steht die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen; die betroffene Person ist als in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkte Person beschwerdelegitimiert, und der Zwischenentscheid bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGer 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026; BGer 7B_1166/2025 vom 16. März 2026, E. 1).

Nach Abs. 5 kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die Auflagen nicht erfüllt. Der Widerruf zugunsten von Haft setzt voraus, dass die Haftvoraussetzungen (Art. 221 StPO) im Zeitpunkt des Widerrufs weiterhin vorliegen.

VI. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 237 StPO
Art. 197 Abs. 1 lit. c StPOVerhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen — Grundlage
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPOSubsidiarität der Haft (→ Art. 212)
Art. 220 f. StPOHaftarten und Haftgründe (→ Art. 220, Art. 221)
Art. 224 ff. StPOHaftanordnungsverfahren (sinngemäss anwendbar)
Art. 228 StPOHaftentlassungsgesuch (→ Art. 228)
Art. 238 f. StPOSicherheitsleistung im Besonderen
Art. 431 StPOEntschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (→ Art. 431)
Art. 51 StGBAnrechnung freiheitsbeschränkender Ersatzmassnahmen auf die Strafe

VII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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