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Rechtsprechung zu Art. 236 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 160 (16. Februar 2017)

  • Thema: Rechtsnatur des vorzeitigen Strafvollzugs, Entlassungsgesuch und Haftprüfungsverfahren
  • Kernaussage: Der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die erst zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft; mit dem vorzeitigen Antritt ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten (E. 2.1). Stellt die beschuldigte Person ein Haftentlassungsgesuch, bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie für die weitere Haftdauer nicht länger auf die verfahrensrechtlichen Garantien der StPO verzichtet; die Behörde hat die gesetzlichen Haftgründe nach Art. 221 StPO formell zu prüfen und bei deren Fortbestand formell Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 4; Rechtsnatur, Haftentlassungsgesuch, Verhältnis zu Art. 228 StPO

BGE 143 I 241 (18. April 2017)

  • Thema: Rechtsnatur, Verhältnismässigkeit von Vollzugsbeschränkungen, Besuchsrecht unter inhaftierten Lebenspartnern
  • Kernaussage: Der vorzeitige Sanktionsvollzug stellt eine Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Vollzug dar, die strafprozessuale Haftgründe voraussetzt. Da er aber auch Resozialisierungszwecken dient, ist das Haftregime dem ordentlichen Strafvollzug möglichst anzugleichen (E. 3.5). Mangels entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen haben strafprozessuale Häftlinge gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK Anspruch auf regelmässigen Kontakt zu ihren Angehörigen einschliesslich unverheirateter Lebenspartner; dies gilt in besonderem Mass nach langer Haftdauer und bei entfallener Kollusionsgefahr. Die Behörden müssen ein angemessenes Besuchsrecht zwischen zwei inhaftierten Mitbeschuldigten gewährleisten (E. 3 und 4).
  • Einschlägig für: Abs. 4; Vollzugsregime, Besuchsrecht, Verhältnismässigkeit

BGE 139 IV 191 (14. März 2013)

  • Thema: Formelles Ende der Untersuchungshaft, Verzicht auf periodische Haftprüfung, Recht auf jederzeitige Haftentlassung
  • Kernaussage: Mit dem vorzeitigen Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion endet die Untersuchungshaft im formellen Sinn (Art. 220 Abs. 1 StPO). Die inhaftierte Person verzichtet mit ihrer Zustimmung auf die periodische automatische Haftprüfung nach Art. 227 Abs. 7 StPO. Sie behält jedoch in direkter Anwendung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK die unverzichtbare Befugnis, jederzeit ihre Freilassung nach Art. 228 StPO zu verlangen (E. 4.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 220, 227 und 228 StPO

BGE 146 IV 49 (20. Februar 2020)

  • Thema: Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die vierjährige Höchstdauer (Art. 61 Abs. 4 StGB)
  • Kernaussage: Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen gesetzlichen Höchstdauer einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB voll anzurechnen. Für den Fristenlauf ist auf das Datum des effektiven Eintritts in die Vollzugseinrichtung abzustellen (E. 2.4-2.9).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 3; vorzeitiger Massnahmenvollzug, absolute Fristen

BGE 145 IV 65 (19. Dezember 2018)

  • Thema: Beginn der Fünfjahresfrist bei stationärer therapeutischer Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB)
  • Kernaussage: Bei der stationären Behandlung psychischer Störungen beginnt die fünfjährige Frist zur gerichtlichen Überprüfung nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB erst mit dem rechtskräftigen Sachurteil zu laufen. Die vor dem Urteil im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbrachte Zeit verkürzt diese Frist nicht vorweg, ist aber bei der Gesamtdauer und der zeitlichen Verhältnismässigkeit der Massnahme voll zu gewichten (E. 2.6.2, 2.7.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 3; stationäre therapeutische Massnahme, Fristenlauf

BGE 142 IV 105 (25. Februar 2016)

  • Thema: Freiheitsentzug zwischen Massnahmeanordnung und effektivem Behandlungsbeginn
  • Kernaussage: Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen Massnahmeanordnung und dem effektiven Eintritt in die Vollzugsinstitution (E. 4 und 5).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 3; Wartezeiten, Massnahmenvollzug

BGE 137 IV 177 (24. Juni 2011)

  • Thema: Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Haftverlängerungsverfahren
  • Kernaussage: Ein laufendes Haftverlängerungsverfahren wird regelmässig gegenstandslos, wenn die inhaftierte Person vorzeitig die Strafe antritt und das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung verliert. Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses tritt jedoch nicht zwingend ein, wenn der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit der Haft im Hinblick auf Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche gerügt hat (E. 2.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 227 StPO, Gegenstandslosigkeit

BGE 136 IV 70 (15. April 2010)

  • Thema: Keine Bindung oder unzulässige Vorwegnahme des Sachurteils durch vorzeitigen Sanktionsantritt
  • Kernaussage: Die Bewilligung des vorzeitigen Antritts bindet das Sachgericht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht; das Gericht bleibt völlig frei, eine andere Sanktion auszufällen oder die Massnahme nicht anzuordnen. Die Verweigerung des vorzeitigen Antritts lässt sich daher nicht mit einer angeblichen präjudiziellen Wirkung begründen (E. 2.4).
  • Einschlägig für: Abs. 1; richterliche Unabhängigkeit, Abweisungsgrund

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide und kantonale Praxis

BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025, E. 3.7

  • Thema: Zuständigkeit für Vollzugslockerungen seit der Revision per 1. Januar 2024
  • Kernaussage: Durch die Neufassung von Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO ist die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Verfahrensleitung über Vollzugslockerungen (Hafturlaub, Ausgang) überholt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt untersteht die Person vollumfänglich dem Vollzugsregime; der Entscheid über Vollzugslockerungen obliegt neu ausschliesslich den kantonalen Vollzugsbehörden. Die Verfahrensleitung wird informiert und kann Stellung nehmen. Bei nachträglichem Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen (z.B. neue Kollusionsgefahr) darf die Verfahrensleitung die beschuldigte Person von Amtes wegen zurück in die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzen.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Vollzugslockerungen, Zuständigkeit, Rückversetzung

BGer 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026, E. 3 und 4

  • Thema: Bewilligungsvoraussetzungen, Anfechtbarkeit, hohe Kollusionsgefahr bei Betäubungsmittelgrosshandel
  • Kernaussage: Die Nichtbewilligung des vorzeitigen Strafantritts ist ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Eine hohe Kollusionsgefahr, der auch mit Vollzugsbeschränkungen in einer Vollzugsanstalt nicht begegnet werden kann, rechtfertigt die Abweisung des Gesuchs; dies trifft zu, wenn Mitbeschuldigte in derselben Vollzugsanstalt einsitzen und Absprachen über verdeckte Vertriebskanäle drohen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Rechtsschutz, Kollusionsgefahr

BGer 7B_651/2026 vom 16. Juni 2026, E. 3.3.2

  • Thema: Vollzugsregime, Verhältnismässigkeit langjähriger Haft, Entlassung nach 2/3 der Strafe
  • Kernaussage: Im vorzeitigen Strafvollzug untersteht die Person dem Vollzugsregime statt dem restriktiveren Haftregime (Abs. 4). Bei jahrelanger strafprozessualer Haft ist der Haftzweck laufend ins Verhältnis zum bewirkten Grundrechtseingriff zu setzen. Hat der Beschuldigte bereits mehr als zwei Drittel der erstinstanzlich ausgefällten bzw. konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe im vorzeitigen Vollzug verbüsst und dient die Haft primär noch der Vollzugssicherung einer Landesverweisung, erweist sich die Aufrechterhaltung der Haft als unverhältnismässig; die Entlassung ist anzuordnen.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Verhältnismässigkeit, Entlassung, Überhaft

BGer 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.1

  • Thema: Begriff «Stand des Verfahrens», unbegründete Kollusionsgefahr
  • Kernaussage: Der Stand des Verfahrens erlaubt den vorzeitigen Antritt (Abs. 1), wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist; dies ist regelmässig bei kurz vor dem Abschluss stehender Voruntersuchung der Fall. Ein vorzeitiger Strafantritt darf wegen Kollusionsgefahr nur verweigert werden, wenn eine derart hohe Verdunkelungsgefahr besteht, dass ihr selbst durch Kontrollmassnahmen nach Art. 84 Abs. 2 StGB nicht begegnet werden kann. Eine blosse pauschale Behauptung von Kollusionsgefahr bei abgeschlossener Untersuchung zu den Hauptvorwürfen ist rechtswidrig.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Stand des Verfahrens, Kollusionsgefahr

BGer 1B_90/2012 vom 21. März 2012, E. 2.3

  • Thema: Teilgeständnis, flüchtiger Mitbeschuldigter, Bewilligung trotz Kollusionsrüge der Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Der Umstand, dass die beschuldigte Person nur teilweise geständig ist, steht der Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs nicht entgegen. Ist das Verhältnis zu einem flüchtigen Mitbeschuldigten zerrüttet und die Untersuchung bis auf technische Ergänzungen abgeschlossen, liegt keine derart hohe Kollusionsgefahr vor, die den vorzeitigen Antritt ausschliessen würde; die Bewilligung durch das Obergericht gegen den Willen der Staatsanwaltschaft ist bundesrechtskonform.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Teilgeständnis, Kollusionsgefahr

BGer 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011, E. 2.4

  • Thema: Fehlendes oder teilweises Geständnis, Notwehr-Einwand
  • Kernaussage: Ein fehlendes oder nur teilweises Geständnis steht der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts von Gesetzes wegen nicht entgegen. Eine solche Voraussetzung stünde in unlösbarem Spannungsverhältnis zum Selbstbelastungsverbot (Nemo-tenetur-Grundsatz) und zur Aussageverweigerungsfreiheit; die Berufung auf Notwehr hindert den vorzeitigen Antritt nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Geständnis, Nemo tenetur

BGer 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016, E. 2.3–2.6

  • Thema: Verweigerung bei organisierter Kriminalität und unidentifizierten Mittätern
  • Kernaussage: Bei Verdacht auf bandenmässigen Betäubungsmittelhandel im Rahmen einer kriminellen Organisation mit zahlreichen noch nicht einvernommenen Mittätern und laufenden Überwachungsmassnahmen besteht eine hohe Kollusionsgefahr. Da in einer Strafanstalt Kontakte zu Mitgefangenen bestehen, die Nachrichten nach aussen tragen könnten, kann dieser Gefahr im Vollzug nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersuchungshaft; die Verweigerung des vorzeitigen Antritts ist geschützt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verwerfungsfall Kollusionsgefahr

BGer 1B_122/2022 vom 20. April 2022, E. 3.4

  • Thema: Bisherige Zuständigkeit für Urlaubsgesuche im vorzeitigen Vollzug (altes Recht)
  • Kernaussage: Unter der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Gesetzesfassung bejahte das Bundesgericht die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für die Bewilligung von Beziehungsurlauben im vorzeitigen Strafvollzug, weil diese den Haftzweck und die besonderen Haftgründe zu beurteilen hatte (wichtiger historischer Referenzentscheid für den Praxiswandel durch 7B_1075/2024).
  • Einschlägig für: Abs. 4; historische Entwicklung, Zuständigkeit

BE OG BK 2025 57 vom 25. März 2025, E. 2.2, 3.5 (Leitentscheid)

  • Thema: Keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bei Anklageerhebung, Überwindung von Kollusionsgefahr
  • Kernaussage: Die Erhebung der Anklage während eines hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die staatsanwaltschaftliche Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs führt nicht zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; das Rechtsschutzinteresse bleibt wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs der Haft und zur Vermeidung von Verzögerungen bis zum Sachgerichtsurteil aktuell (E. 2.2). Im weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium rechtfertigt eine latente Kollusionsgefahr die Verweigerung des vorzeitigen Antritts nicht mehr, wenn keine akute Zeugenbeeinflussung droht und Vollzugsbeschränkungen ausreichen (E. 3.5).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2; kantonale Praxisfrage, Beschwerdeverfahren, Anklageerhebung

BL KG 470 15 122 vom 28. Juli 2015, E. 2.6–2.8

  • Thema: Rechtsanspruch auf vorzeitigen Vollzug, Verwerfung des Einwands einer «präjudiziellen Wirkung»
  • Kernaussage: Art. 236 Abs. 1 StPO ist zwar als Kann-Vorschrift ausgestaltet; sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, schrumpft das Ermessen der Behörde und es besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs (E. 2.6). Das Argument des erstinstanzlichen Gerichtspräsidiums, die Bewilligung kurz vor der Hauptverhandlung habe eine unzulässige präjudizielle Wirkung auf das Sachgericht, wird verworfen; eine Verweigerung knapp sieben Wochen vor der Hauptverhandlung ist rechtswidrig (E. 2.8).
  • Einschlägig für: Abs. 1; kantonale Praxisfrage, Rechtsanspruch, Ermessen

GR KG SK2 2022 53 vom 29. November 2022, E. 3.2

  • Thema: Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts bei organisierter Einbruchskriminalität und Teilgeständnis
  • Kernaussage: Bei Einbruchdiebstählen im Rahmen einer organisierten kriminellen Vereinigung mit noch flüchtigen Mittätern begründet ein nur teilweises Geständnis eine fortbestehende hohe Kollusionsgefahr. Da in der Vollzugsanstalt Kontakte zu Dritten und Mitgefangenen bestehen, reicht das Vollzugsregime zur Sicherung des Haftzwecks nicht aus; die Verweigerung des vorzeitigen Antritts durch die Staatsanwaltschaft wird geschützt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verwerfungsfall kantonale Praxis, Kollusionsgefahr

Zuletzt aktualisiert: 24. September 2026