Zum Inhalt springen

Art. 236 StPO — Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Gesetzeswortlaut

Art. 236 StPO — Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.

2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.

4 Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).


Überblick und Bedeutung

Art. 236 StPO regelt den vorzeitigen Antritt von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen vor dem Eintritt der Rechtskraft des Sachurteils. Die Bestimmung bildet eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug (BGE 143 I 241 E. 3.5).

Rechtstitel für den Freiheitsentzug ist nicht die erst zu erwartende Strafe, sondern die strafprozessuale Haft; der vorzeitige Strafvollzug ist eine besondere Vollzugsform der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Das Institut dient dem Ausgleich zweier gegenläufiger Interessen: Einerseits ermöglicht es der inhaftierten Person, das restriktive Haftregime (Zelleneinschluss von bis zu 23 Stunden täglich, isolierter Spazierhof, eingeschränkte Sozialkontakte) zu verlassen und frühzeitig vom resozialisierungsorientierten Vollzugsregime (Gemeinschaftsvollzug, Arbeitspflicht, Aus- und Weiterbildung, therapeutische Angebote) zu profitieren. Andererseits gewährleistet die Norm, dass die Ziele des Strafverfahrens — namentlich die unverfälschte Wahrheitsfindung und die Verhinderung von Verdunkelungshandlungen — durch die Gewährung der Vollzugserleichterungen nicht beeinträchtigt werden.

Durch die StPO-Revision per 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber Abs. 1 und Abs. 4 grundlegend neu gefasst: Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Sanktion formell an und untersteht von diesem Zeitpunkt an vollumfänglich dem Vollzugsregime (Wegfall des bisherigen einschränkenden Relativsatzes in Abs. 4). Dies hat die bisherige bundesgerichtliche Zuständigkeitsordnung für Vollzugslockerungen (Hafturlaub, Ausgang) grundlegend verändert (BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025, E. 3.7).

Prüfschema: Die Voraussetzungen des vorzeitigen Vollzugs auf einen Blick

Stufe / MerkmalTatbestandsvoraussetzungBeweislast / KognitionPraktischer Streitpunkt
A. Zuständigkeit & Initiativrecht (Abs. 1)Gesuch bzw. Zustimmung der beschuldigten Person; Entscheid der VerfahrensleitungBeschuldigte Person stellt Antrag; volle Kognition der VerfahrensleitungKein Zwangsvollzug; Unwiderruflichkeit der Zustimmung vs. Haftentlassung
B. Stand des Verfahrens (Abs. 1 Merkmal 1)Beweiserhebungen weitgehend abgeschlossen; Anwesenheit nicht mehr ständig nötigVerfahrensleitung belegt Notwendigkeit weiterer UntersuchungshandlungenKein Erfordernis eines Geständnisses; keine «präjudizielle Wirkung» vor Hauptverhandlung
C. Haftzweck / Kollusionsgefahr (Abs. 1 Merkmal 2)Keine derart hohe Kollusionsgefahr, die Vollzugsmassnahmen vereiteltStrafverfolgungsbehörde trägt Behauptungslast für konkrete VerdunkelungsgefahrAbgrenzung: Hohe Gefährdung bei Bandenkriminalität vs. beherrschbare Restgefahr
D. Anhörung der Staatsanwaltschaft (Abs. 2)Nach Anklageerhebung Gelegenheit zur StellungnahmeAmtsbetrieb durch GerichtspräsidiumStellungnahme ist beratend; kein Vetorecht der Staatsanwaltschaft
E. Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Abs. 1 und 3)Psychiatrisches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB); Zustimmung VollzugsbehördeVollzugsbehörde prüft Platzierung und IndikationFristenlauf: Art. 59 StGB (Sachurteil) vs. Art. 61 StGB (Eintritt Vollzugsanstalt)
F. Vollzugsregime & Lockerungen (Abs. 4)Eintritt in Anstalt; Geltung des VollzugsregimesVollzugsbehörde entscheidet über VollzugslockerungenZuständigkeit für Hafturlaub neu bei Vollzugsbehörde (BGer 7B_1075/2024)
G. Haftprüfung & Haftentlassung (Art. 228 StPO)Entfall periodischer Prüfung (Art. 227 Abs. 7 StPO); jederzeitiges EntlassungsgesuchBeschuldigte Person rügt Wegfall der Haftgründe oder ÜberhaftFormelle Haftanordnung bei Abweisung (BGE 143 IV 160); Überhaft nach 2/3 der Strafe

Kommentierung

A. Zuständigkeit und Initiativrecht: Gesuch der beschuldigten Person und Verfahrensleitung (Abs. 1)

1. Dogmatische Grundlinie: Keine Zwangseinweisung in den vorzeitigen Vollzug

Der vorzeitige Antritt setzt zwingend die ausdrückliche Einwilligung der beschuldigten Person voraus (BGE 143 IV 160 E. 2.2). Eine zwangsweise Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug gegen den Willen des Inhaftierten vor Rechtskraft des Sachurteils ist ausgeschlossen. Mit seiner Einwilligung verzichtet der Beschuldigte freiwillig auf die ihm während der Untersuchungshaft zustehenden besonderen Schutzgarantien der Art. 220 ff. StPO (BGE 104 Ib 24 E. 3a).

Zuständig für die Bewilligung ist die jeweilige Verfahrensleitung (Art. 61 StPO):

  • Im Vorverfahren (bis zur Anklageerhebung): die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO).
  • Nach Anklageerhebung bis zum erstinstanzlichen Urteil: die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts (Gerichtspräsidium, Art. 61 lit. c StPO).
  • Im Rechtsmittelverfahren: die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Art. 61 lit. d i.V.m. Art. 388 StPO).

2. Ermessen vs. Rechtsanspruch: Schrumpfung des Ermessensspielraums

Art. 236 Abs. 1 StPO ist vom Wortlaut her als Kann-Vorschrift («kann die Verfahrensleitung bewilligen») ausgestaltet. In der kantonalen Praxis wurde daraus gelegentlich abgeleitet, der Behörde stehe ein freies, gerichtlich kaum überprüfbares Ermessen zu. Dem hat die Judikatur einen Riegel geschoben: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen — Verfahrensstand und Vereinbarkeit mit dem Haftzweck — erfüllt, besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs (BL KG 470 15 122 vom 28. Juli 2015, E. 2.6). Da der Freiheitsentzug im Vollzugsregime im Vergleich zur Untersuchungshaft den verfassungsrechtlich schonenderen Eingriff darstellt (Art. 36 Abs. 3 BV), wäre eine grundlose Verweigerung unverhältnismässig.

Leitsatz. Sind die Voraussetzungen von Art. 236 Abs. 1 StPO erfüllt, schrumpft das Ermessen der Verfahrensleitung; die beschuldigte Person hat einen Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Sanktionsantritts.

3. Unwiderruflichkeit der Zustimmung vs. Haftentlassungsgesuch

Hat die beschuldigte Person dem vorzeitigen Strafantritt zugestimmt und ist sie in die Anstalt eingetreten, kann sie diese Zustimmung nicht frei widerrufen, um nach Belieben in die Untersuchungshaft zurückzukehren (BGE 104 Ib 24 E. 3b; BGE 143 IV 160 E. 2.3). Ihr steht jedoch das verfassungsmässige Recht zu, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 228 StPO zu stellen (dazu unten Abschnitt G).

Demgegenüber darf und muss die Verfahrensleitung die beschuldigte Person von Amtes wegen zurück in die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich entfallen — namentlich wenn durch veränderte Umstände eine neue, akute Kollusionsgefahr auftaucht oder Fluchtvorbereitungen festgestellt werden (BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025, E. 3.7).

4. Anfechtbarkeit: Beschwerdeobjekt und drohender Nachteil

Die Verweigerung des vorzeitigen Antritts durch die Staatsanwaltschaft oder das Gerichtspräsidium ist ein materiellprozessleitender Zwischenentscheid. Da der Verbleib im strengen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaftregime einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, ist der Entscheid:

  1. auf kantonaler Ebene mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO anfechtbar (BL KG 470 15 122 E. 1);
  2. auf Bundesebene mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar (BGer 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026, E. 1; BGer 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023, E. 1).

B. Stand des Verfahrens (Abs. 1 Merkmal 1)

1. Was das Merkmal verlangt

Der Stand des Verfahrens erlaubt den vorzeitigen Antritt, wenn die wesentlichen Untersuchungshandlungen abgeschlossen sind und die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person am Untersuchungsort für Beweiserhebungen nicht mehr fortlaufend erforderlich ist (BGer 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.1).

Das Kriterium beruht auf rein praktischen Bedürfnissen: Strafvollzugsanstalten liegen häufig weiter vom Sitz der Staatsanwaltschaft entfernt als Untersuchungsgefängnisse. Müsste der Beschuldigte mehrmals wöchentlich über weite Strecken polizeilich zu Einvernahmen vorgeführt werden, entstünde ein unverhältnismässiger logistischer Aufwand, der auch den geregelten Anstaltsbetrieb stört.

2. Kein Erfordernis eines Geständnisses (Nemo tenetur)

In der Strafverfolgungspraxis wurde wiederholt eingewandt, der vorzeitige Strafantritt setze ein vollständiges Geständnis voraus; wer die Tat bestreite, könne nicht «vorzeitig Strafe verbüssen». Das Bundesgericht hat diesen Einwand verworfen:

«Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht jedoch ein fehlendes oder ein nur teilweises Geständnis der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts von Gesetzes wegen nicht entgegen. Eine solche Voraussetzung wäre auch sachlich nur schwer zu rechtfertigen. Sie stünde in einem Spannungsverhältnis zu fundamentalen Verteidigungsrechten, namentlich dem Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst zu belasten oder die Aussage zu verweigern.»

(BGer 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011, E. 2.4; bestätigt in BGer 1B_90/2012 vom 21. März 2012, E. 2.3). Ein Beschuldigter, der den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung nicht bestreitet, sich aber auf Notwehr beruft und Freispruch verlangt, darf daher ebenso in den vorzeitigen Vollzug eintreten wie ein Beschuldigter, der nur Teilaspekte zugibt. Die fehlende Geständigkeit ist ausschliesslich als Indiz bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr zu würdigen.

3. Verbot des Einwands einer «präjudiziellen Wirkung»

Gerichte erster Instanz verweigerten den vorzeitigen Antritt mitunter kurz vor der Hauptverhandlung mit dem Argument, die Versetzung in den Strafvollzug nehme das Urteil vorweg und übe eine «präjudizielle Wirkung» auf das Sachgericht aus. Diese Argumentation ist unzulässig:

Das Sachgericht ist an die Bewilligung der Verfahrensleitung weder rechtlich noch faktisch gebunden; es entscheidet in voller richterlicher Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 4 StPO) über Schuld, Strafe oder Freispruch (BGE 136 IV 70 E. 2.4; BL KG 470 15 122 E. 2.8). Würde man eine präjudizielle Wirkung annehmen, müsste jedes Gesuch vor der Hauptverhandlung abgewiesen werden, was Art. 236 StPO aushöhlen würde.

4. Kasuistik: Wann der Verfahrensstand den Antritt erlaubt

  • Übersetzung von Telefonabhörprotokollen nach Anklageerhebung (BGer 1B_90/2012 E. 2.3): Nach Anklage wegen versuchten Mordes wies das Bezirksgericht die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück, um Telefonüberwachungsprotokolle wörtlich übersetzen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft verweigerte den vorzeitigen Antritt. Das Bundesgericht bestätigte die Gutheissung durch das Obergericht: Da nur noch Übersetzungen anstanden und der Beschuldigte dazu schriftlich Stellung nehmen konnte, stand der Verfahrensstand dem Antritt nicht entgegen.
  • Sieben Wochen vor der Hauptverhandlung (BL KG 470 15 122 E. 2.8): Knapp sieben Wochen vor der Hauptverhandlung wies das Gerichtspräsidium das Gesuch ab. Das Kantonsgericht hob den Entscheid auf: Sieben Wochen seien im Hinblick auf den Grundrechtseingriff eine zu lange Zeitspanne, um den Antritt aus Praktikabilitätsgründen zu verweigern, zumal die Vollzugsanstalt die Aufnahmebereitschaft bestätigt hatte.
  • Unvollständige Vorerhebungen im internationalen Betäubungsmittelnetzwerk (BGer 1B_449/2015 E. 2.5): Der Beschuldigte machte geltend, die Untersuchung sei weit fortgeschritten und es stehe nur noch eine Schlusseinvernahme an. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Bei komplexen Ermittlungen mit internationalen Rechtshilfeersuchen und unidentifizierten Kurieren durfte die Behörde davon ausgehen, dass der Verfahrensstand den Wechsel in den Vollzug noch nicht erlaubte.

Leitsatz. Der Stand des Verfahrens erlaubt den vorzeitigen Sanktionsantritt, sobald die zentralen Beweiserhebungen abgeschlossen sind; weder ein fehlendes Geständnis noch die terminliche Nähe der Hauptverhandlung rechtfertigen die Verweigerung.


C. Vereinbarkeit mit dem Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Abs. 1 Merkmal 2)

1. Dogmatische Grundlinie: Fortbestand besonderer Haftgründe und Kollusionsgefahr

Weil der vorzeitige Strafvollzug eine Modalität der strafprozessualen Haft bleibt, muss weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 StPO vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1):

  • Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) stehen der Bewilligung regelmässig nicht entgegen, sofern der vorzeitige Vollzug in einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt stattfindet, welche die Flucht oder Neudelinquenz ebenso wirksam verhindert wie ein Untersuchungsgefängnis.
  • Zentraler Streitpunkt ist stets die Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).

2. Der Schwellenwert: Nur hohe, unbeherrschbare Kollusionsgefahr schliesst den Antritt aus

Im ordentlichen Strafvollzug geniessen Gefangene Kontakt zu Mitinsassen, von denen regelmässig Personen Urlaub erhalten oder entlassen werden. Es besteht das Risiko, dass der Beschuldigte Mitgefangene als Kuriere («Kassiber») instrumentalisiert, um Zeugen zu bedrohen, Beweismittel beiseite zu schaffen oder Aussagen abzusprechen.

Allerdings können die Behörden gestützt auf Art. 84 Abs. 2 StGB auch im vorzeitigen Vollzug gezielte Kontrollmassnahmen und Vollzugsbeschränkungen anordnen (Überwachung von Besuchen, Telefonaten und Briefverkehr, Ausschluss von Kontakten zu bestimmten Mitgefangenen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann der vorzeitige Antritt daher nur verweigert werden, wenn eine derart hohe, akute Kollusionsgefahr besteht, dass ihr selbst durch strengste Vollzugseinschränkungen nicht wirksam begegnet werden kann (BGer 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.1; BGer 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016, E. 2.3; BE OG BK 2025 57 vom 25. März 2025, E. 3.5).

3. Kasuistik: Angewandte vs. verworfene Fälle

Die Kasuistik zeigt präzise, wo die Gerichte die Grenze ziehen:

Anwendungsfälle: Vorzeitiger Antritt geschützt bzw. bewilligt
  • Latente Kollusionsgefahr bei abgeschlossener Untersuchung (BE OG BK 2025 57 E. 3.5): Die Staatsanwaltschaft verweigerte den Antritt mit Verweis auf eine Kollusionsneigung des Beschuldigten. Das Obergericht Bern hob die Verfügung auf: Da die Voruntersuchung weit fortgeschritten war, keine Zeugen mehr unmittelbar zu befürchten waren und keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag, reichte die verbleibende latente Gefahr nicht aus, um den Antritt zu verweigern; Vollzugsbeschränkungen genügten.
  • Flüchtiger Mittäter bei zerrüttetem Verhältnis (BGer 1B_90/2012 E. 2.3): Nach einem Mordversuch war der Mittäter flüchtig. Die Staatsanwaltschaft befürchtete Absprachen. Das Bundesgericht bewilligte den Antritt: Dass sich der flüchtige Mittäter stelle, um die Haupttäterin zu entlasten, war fernliegend, zumal das persönliche Verhältnis zwischen beiden nachweislich zerrüttet war.
  • Pauschale Behauptung neuer Delikte nach langjährigen Ermittlungen (BGer 1B_641/2022 E. 2.3): Bei einer seit 2013 geführten Untersuchung wegen Millionenbetrugs verweigerte die Staatsanwaltschaft Solothurn den Antritt wegen einer kurz vor Abschluss eingegangenen neuen Anzeige. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Die pauschale Behauptung von Kollusionsgefahr ohne Darlegung konkreter Verdunkelungshandlungen bezüglich der neuen Vorwürfe verletzte Bundesrecht.
Verwerfungsfälle: Vorzeitiger Antritt verweigert
  • Mitbeschuldigte in derselben Vollzugsanstalt (BGer 7B_588/2026 E. 4): Beim Abtransport von 500 kg Kokain aus einem Übersee-Container sassen die beiden Mitbeschuldigten in unterschiedlichen Trakten desselben Gefängnisses ein. Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung: Wegen der hierarchischen Struktur und verdeckter Vertriebskanäle war die Kollusionsgefahr derart hoch, dass selbst die getrennte Unterbringung in einer Vollzugsanstalt keine hinreichende Sicherheit bot.
  • Bandenmässige Einbruchskriminalität mit flüchtigen Mittätern (GR KG SK2 2022 53 E. 3.2): Bei serienmässigen Einbrüchen einer kriminellen Organisation war der Beschuldigte nur hinsichtlich Ausweisfälschungen geständig. Das Kantonsgericht Graubünden schützte die Verweigerung: Da mehrere Bandenmitglieder flüchtig waren und das Diebesgut nicht sichergestellt war, bot das Vollzugsregime keinen ausreichenden Schutz vor verdeckten Kontakten.
  • Fortgesetzter Drogenhandel während Vollzugsunterbruch (BGer 1B_449/2015 E. 2.6): Ein zu 12 Jahren Verurteilter nutzte einen Haftunterbruch für Schulteroperationen zum erneuten bandenmässigen Kokainhandel. Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung: Die hohe kriminelle Energie und ungesicherte Mittäterstrukturen schlossen eine Lockerung aus.

4. Kasuistiktabelle: Grenzkasuistik der Kollusionsgefahr

Sachverhalt / DeliktskonstellationKollusionslageBeurteilungEntscheid
Vorwurf des versuchten Mordes; Mittäter flüchtig, Verhältnis der Akteure aber nachweislich zerrüttet; Untersuchung weitgehend abgeschlossenUnwahrscheinlich, dass flüchtiger Mittäter sich stellt und selbst belastetVorzeitiger Antritt bewilligt; keine hohe KollusionsgefahrBGer 1B_90/2012 E. 2.3
Weit fortgeschrittene Untersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten; keine Aussage-gegen-Aussage-Lage; keine Zeugenbeeinflussung konkret zu befürchtenBlosse latente Kollusionsneigung ohne konkrete AngriffsflächenVorzeitiger Antritt bewilligt; Vollzugsbeschränkungen reichenBE OG BK 2025 57 E. 3.5
Umfangreiche Wirtschaftsdelikte (Schaden > CHF 2 Mio.); Untersuchung kurz vor Abschluss; neue Strafanzeige ohne substanziierte KollusionsanhaltePauschal behauptete Verdunkelungsgefahr ohne konkrete AnhaltspunkteVerweigerung rechtswidrig; Aufhebung des EntscheidsBGer 1B_641/2022 E. 2.3
Einfuhr von 500 kg Kokain im Kaffeecontainer; Mitbeschuldigte im selben Gefängniskomplex untergebracht; verdeckte DrogennetzwerkeHohe Gefahr von Kuriermeldungen und Absprachen über ZellentrakteVorzeitiger Antritt verweigert; Haftzweck gefährdetBGer 7B_588/2026 E. 4
Organisierte Einbruchskriminalität; mehrere Bandenmitglieder flüchtig; Beute unauffindbar; Beschuldigter bestreitet KerndelikteAkute Gefahr von Kontaktaufnahmen mit flüchtigen Mittätern zur BeutesicherungVorzeitiger Antritt verweigert; Vollzugsregime ungeeignetGR KG SK2 2022 53 E. 3.2
Internationaler Kokainhandel während Haftunterbruch; Rechtshilfeersuchen offen; Netzwerke ungesichertSchwere Gefährdung der Wahrheitsfindung durch AnstaltskontakteVorzeitiger Antritt verweigert; U-Haft zwingendBGer 1B_449/2015 E. 2.6

Leitsatz. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr steht dem vorzeitigen Sanktionsantritt nur entgegen, wenn eine derart qualifizierte und konkrete Verdunkelungsgefahr vorliegt, dass ihr selbst mit gezielten Vollzugsbeschränkungen nach Art. 84 Abs. 2 StGB nicht wirksam begegnet werden kann.


D. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung (Abs. 2)

Geht das Gesuch nach Anklageerhebung beim Sachgericht ein, hat die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 2). Die Anhörung bezweckt, dem Gericht die Einschätzung der Anklagebehörde zu aktuellen Kollusionsrisiken, Zeugenschutzmassnahmen oder bevorstehenden Nachermittlungen zur Kenntnis zu bringen.

Die Stellungnahme entfaltet jedoch keine Bindungswirkung: Die Verfahrensleitung entscheidet nach freier Würdigung und kann den vorzeitigen Antritt auch gegen den ausdrücklichen Widerstand der Staatsanwaltschaft bewilligen (BGer 1B_90/2012 vom 21. März 2012, E. 2.3; BL KG 470 15 122 E. 2.7).


E. Besonderheiten des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Abs. 1 und 3)

1. Psychiatrisches Gutachten und Zustimmungsvorbehalt (Abs. 3)

Der vorzeitige Massnahmenvollzug (stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59–61 StGB) setzt voraus, dass die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Massnahme durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB belegt ist.

Gemäss Abs. 3 können Bund und Kantone vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. Dieser Vorbehalt ist sachlich geboten, weil therapeutische Massnahmen eine spezialisierte Einrichtung (Massnahmenzentrum, forensische Klinik) voraussetzen. Die Vollzugsbehörde prüft, ob eine geeignete Institution aufnahmebereit ist und die nötige Sicherheit bietet. Fehlt ein Therapieplatz, verbleibt der Beschuldigte bis zur Platzierung in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BGE 142 IV 105 E. 4).

2. Fristenlauf und Höchstdauern: Die Zweiteilung der Rechtsprechung

Die Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs folgt einer grundlegenden Zweiteilung:

a) Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 4 StGB)

Bei Art. 59 StGB regelt die fünfjährige Frist keine absolute Höchstdauer der Massnahme, sondern bestimmt, innert welcher Frist ein Gericht erstmals über die Aufhebung oder Verlängerung der Massnahme zu befinden hat. Das Bundesgericht entschied:

  • Die Fünfjahresfrist beginnt erst mit dem Datum des rechtskräftigen Sachurteils neu zu laufen (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1; BGE 142 IV 105 E. 5.9).
  • Der vorzeitige Massnahmenvollzug verkürzt diese Frist nicht vorweg, ist aber bei der Prüfung der Gesamtdauer und der zeitlichen Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 3 BV) voll zu berücksichtigen.
b) Massnahmen mit absoluter Höchstdauer (Art. 60 und Art. 61 StGB)

Anders liegt es bei Massnahmen, für die das Gesetz eine absolute Obergrenze setzt:

  • Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 4 StGB): Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt absolut höchstens vier Jahre. Das Bundesgericht hielt fest, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug voll an diese vierjährige Höchstfrist anzurechnen ist; abzustellen ist auf das Datum des effektiven Eintritts in die Vollzugseinrichtung (BGE 146 IV 49 E. 2.4-2.9).
  • Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 4 StGB): Bei der stationären Suchtbehandlung (Höchstdauer in der Regel drei Jahre) ist die vor dem Sachurteil erstandene Haft ebenfalls an die Höchstfrist anzurechnen (BGer 6B_1203/2017 vom 1. November 2017, E. 4.1).
MassnahmetypGesetzliche FristregelungAnrechnung des vorzeitigen VollzugsLeitentscheid
Psychische Störungen (Art. 59 StGB)Fünfjahresfrist für richterliche ÜberprüfungFrist läuft erst ab rechtskräftigem Urteil neu; vorzeitiger Vollzug zählt zur Gesamtdauer/VerhältnismässigkeitBGE 145 IV 65 E. 2.7.1
Junge Erwachsene (Art. 61 StGB)Absolute Höchstdauer: max. 4 JahreVolle Anrechnung ab Datum des Eintritts in die MassnahmeneinrichtungBGE 146 IV 49 E. 2.9
Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)Gesetzliche Höchstdauer: max. 3 JahreVolle Anrechnung an die gesetzliche HöchstfristBGer 6B_1203/2017 E. 4.1

Leitsatz. Der vorzeitige Massnahmenvollzug wird an gesetzliche absolute Höchstdauern (Art. 60 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB) ab dem Eintritt in die Einrichtung voll angerechnet; bei Art. 59 Abs. 4 StGB beginnt die fünfjährige Überprüfungsfrist hingegen erst mit dem rechtskräftigen Sachurteil neu zu laufen.


F. Vollzugsregime und Vollzugslockerungen (Abs. 4)

1. Eintritt in die Anstalt und Geltung des Vollzugsregimes

Gemäss Abs. 4 tritt die beschuldigte Person mit dem physischen Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre Strafe oder Massnahme formell an. Ab diesem Moment untersteht sie dem kantonalen Vollzugsregime und nicht mehr den Beschränkungen der Untersuchungshaft (Art. 235 StPO). Dies umfasst die Pflicht und das Recht zur Arbeit, die Teilnahme an Bildungsangeboten sowie erweiterte Kontakte zur Aussenwelt.

2. Der Judikaturwandel durch die Revision per 1. Januar 2024: Zuständigkeit für Urlaube

Unter der bis Ende 2023 geltenden Gesetzesfassung enthielt Abs. 4 den Vorbehalt: «…sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht». Auf dieser Grundlage bejahte das Bundesgericht in ständiger Praxis die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für Entscheide über Vollzugslockerungen wie Hafturlaube oder Beziehungsurlaube (BGE 143 I 241 E. 4.4; BGer 1B_122/2022 vom 20. April 2022, E. 3.4).

Mit der Revision vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) hat der Bundesgesetzgeber diesen Vorbehalt in Abs. 4 bewusst gestrichen. Das Bundesgericht zog daraus in Grundsatzrechtsprechung die Konsequenz:

«Durch die Revision von Art. 236 StPO ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit über den Entscheid von Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug überholt. Hat die Verfahrensleitung mit der Gewährung des vorzeitigen Vollzugs bereits entschieden, dass der Haftzweck letzterem nicht entgegensteht, gibt es keinen Grund mehr, dass sie im Nachgang dieses Entscheids auch für Gesuche betreffend Vollzugslockerungen zuständig sein müsste […]. Der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug obliegt somit neu den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen.»

(BGer 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025, E. 3.7). Gesuche um Hafturlaub, Ausgang oder Arbeitserleichterungen im vorzeitigen Vollzug sind folglich bei den kantonalen Justizvollzugsbehörden einzureichen. Die Verfahrensleitung wird über das Gesuch informiert und kann Stellung nehmen; sie fällt jedoch keinen verfahrensleitenden Entscheid mehr.

3. Besuchsrecht unter inhaftierten Lebenspartnern

Werden Lebenspartner im selben oder in getrennten Verfahren strafprozessual inhaftiert und befindet sich ein Partner im vorzeitigen Strafvollzug, schützt Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 EMRK deren Anspruch auf regelmässigen persönlichen Kontakt (BGE 143 I 241 E. 3.5, 4). Die Vollzugsbehörden müssen angemessene Besuche ermöglichen (allenfalls mit Trennscheibe oder Begleitung), sobald keine Kollusionsgefahr mehr vorliegt; Sicherheitsbedenken dürfen das Besuchsrecht nicht dauerhaft ersticken.

Leitsatz. Seit dem 1. Januar 2024 entscheidet ausschliesslich die kantonale Vollzugsbehörde über Vollzugslockerungen und Hafturlaube im vorzeitigen Vollzug; die frühere Zuständigkeit der gerichtlichen Verfahrensleitung ist überholt.


G. Haftprüfung und Haftentlassungsgesuche (Art. 220, 227 Abs. 7, 228 StPO)

1. Entfall der periodischen automatischen Haftprüfung

Mit dem Antritt des vorzeitigen Vollzugs endet die Untersuchungshaft formell (Art. 220 Abs. 1 StPO). Art. 227 StPO findet keine Anwendung mehr; die gerichtliche Verfahrensleitung muss die Fortdauer der Haft nicht mehr periodisch von Amtes wegen überprüfen (BGE 139 IV 191 E. 4.1). Ein im Zeitpunkt des Antritts hängiges Haftverlängerungsverfahren wird in der Regel gegenstandslos (BGE 137 IV 177 E. 2.1).

2. Recht auf jederzeitiges Entlassungsgesuch (Art. 228 StPO)

Als Ausgleich für den Wegfall der automatischen Prüfung garantiert Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK der inhaftierten Person das unverzichtbare Recht, jederzeit ihre Freilassung nach Art. 228 StPO zu beantragen (BGE 139 IV 191 E. 4.1).

Stellt die Person ein solches Gesuch, hat dies weitreichende verfahrensrechtliche Konsequenzen:

  1. Das Gesuch beendet den Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Schutzgarantien der StPO.
  2. Die angerufene Behörde (bzw. das Zwangsmassnahmengericht) muss die gesetzlichen Haftgründe nach Art. 221 StPO materiell prüfen.
  3. Verneint sie die Haftgründe, ist die Person unverzüglich zu entlassen.
  4. Bejaht sie die Haftgründe, darf sie das Gesuch nicht bloss formlos abweisen, sondern muss formell Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, um den Rechtstitel des Freiheitsentzugs zu erneuern (BGE 143 IV 160 E. 2.3).

3. Überhaft und Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe

Auch im vorzeitigen Strafvollzug gilt das Überhaftverbot (Art. 212 Abs. 3 StPO): Die Dauer des Freiheitsentzugs darf nicht in grosse Nähe zur voraussichtlichen Dauer der Freiheitsstrafe rücken.

Bei langjähriger strafprozessualer Haft ist der Haftzweck fortlaufend ins Verhältnis zum bewirkten Grundrechtseingriff zu setzen. In einem wegweisenden Urteil ordnete das Bundesgericht die sofortige Freilassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug an, weil der Beschuldigte während des hängigen Rechtsmittelverfahrens bereits mehr als zwei Drittel der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe verbüsst hatte (BGer 7B_651/2026 vom 16. Juni 2026, E. 3.3.2): Dient die Haft primär nur noch der Sicherung des Vollzugs einer Landesverweisung, überwiegt das private Freiheitsinteresse des Inhaftierten; die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Vollzugs wird unverhältnismässig.

Leitsatz. Weist das Gericht ein Haftentlassungsgesuch im vorzeitigen Vollzug ab, muss es formell Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen (BGE 143 IV 160); hat der Beschuldigte bereits zwei Drittel der zu erwartenden Strafe erstanden, gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip regelmässig die Haftentlassung (BGer 7B_651/2026).


Kantonale Praxisfragen

1. Schicksal der Beschwerde gegen die Verweigerung des vorzeitigen Antritts bei nachträglicher Anklageerhebung

  • Streitpunkt: Verweigert die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren den vorzeitigen Strafantritt und erhebt sie während des hängigen Beschwerdeverfahrens Anklage beim Sachgericht, stellt sich in der kantonalen Praxis die Frage, ob die Beschwerde wegen des Zuständigkeitswechsels der Verfahrensleitung (Art. 61 lit. c StPO) gegenstandslos wird und der Beschuldigte sein Gesuch beim Sachgericht neu einreichen muss.

  • Kantonale Praxis (Obergericht Bern): Das Obergericht des Kantons Bern hat diese Frage im Leitentscheid BK 2025 57 vom 25. März 2025 geklärt:

    «Die Anklageerhebung führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend den vorzeitigen Strafvollzug.»

    (BE OG BK 2025 57 E. 2.2). Weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und der Beschuldigte ein dringendes Interesse an der raschen Überprüfung der Verweigerung hat, darf er nicht auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vertröstet werden. Die kantonale Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde ein und entscheidet materiell über den vorzeitigen Strafantritt.

2. Schranken des Ermessens und angebliche «Präjudizierung» des Sachgerichts

  • Streitpunkt: Erstinstanzliche Gerichte wiesen Gesuche um vorzeitigen Strafantritt mitunter mit dem Argument ab, die Kann-Vorschrift von Art. 236 Abs. 1 StPO räume ein freies Ermessen ein und eine Bewilligung wenige Wochen vor der Verhandlung übe eine unzulässige präjudizielle Wirkung auf das Kollegialgericht aus.

  • Kantonale Praxis (Kantonsgericht Basel-Landschaft): Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erteilte dieser Praxis im Entscheid 470 15 122 vom 28. Juli 2015 eine klare Absage:

    «Indessen ist der vorzeitige Vollzug mit zahlreichen Vorteilen verbunden, sodass eine zu restriktive Praxis mit Art. 236 StPO nicht vereinbar wäre. Je nach Sachlage besteht daher ein Anspruch auf Gewährung des vorzeitigen Vollzugs. Sofern die Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug gegeben sind, ist dieser demnach zu bewilligen und der Ermessensspielraum nur noch gering.»

    (BL KG 470 15 122 E. 2.6). Das Argument einer Vorwegnahme des Sachurteils wurde als unvereinbar mit der richterlichen Unabhängigkeit verworfen: Ob der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft oder aus dem Vollzug zur Verhandlung vorgeführt werde, berühre die Beweiswürdigung nicht (E. 2.8). Eine Verweigerung knapp sieben Wochen vor der Verhandlung ist bundesrechtswidrig.


Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Gesuch frühzeitig stellen, sobald die Haupteinvernahmen durch sind: Den Antrag auf vorzeitigen Strafantritt einreichen, sobald die zentralen Beweise erhoben sind. Die Verfahrensleitung darf das Gesuch nicht mit dem Argument verweigern, die Schlusseinvernahme stehe noch aus oder das Verfahren sei noch nicht formell abgeschlossen (BGer 1B_641/2022 E. 2.1).
  2. Nicht zu einem Geständnis drängen lassen: Ein Geständnis ist keine gesetzliche Voraussetzung für Art. 236 StPO. Auch bei Bestreiten der Tat oder Berufung auf Notwehr steht der vorzeitige Vollzug offen (BGer 1B_483/2011 E. 2.4).
  3. Verweigerung sofort anfechten: Wird der vorzeitige Antritt verweigert, innert 10 Tagen Beschwerde nach Art. 393 StPO erheben. Droht eine Anklageerhebung, wird die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos; das Rechtsmittelverfahren ist fortzuführen (BE OG BK 2025 57 E. 2.2).
  4. Vollzugslockerungen an die Vollzugsbehörde adressieren: Urlaubsgesuche und Lockerungsanträge im vorzeitigen Vollzug seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr an die gerichtliche Verfahrensleitung, sondern direkt an die kantonale Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug) richten (BGer 7B_1075/2024 E. 3.7).
  5. Haftentlassungsgesuch nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe einreichen: Hat die inhaftierte Person zwei Drittel der erstinstanzlichen oder mutmasslichen Strafe im vorzeitigen Vollzug abgesessen, unverzüglich ein Entlassungsgesuch nach Art. 228 StPO stellen; die Aufrechterhaltung der Haft zur reinen Vollzugssicherung wird unverhältnismässig (BGer 7B_651/2026 E. 3.3.2).

Für die Staatsanwaltschaft:

  1. Kollusionsgefahr konkret substanziieren: Die pauschale Behauptung von Verdunkelungsgefahr genügt vor Gericht nicht. Es muss konkret dargelegt werden, auf welche noch nicht erhobenen Beweismittel der Beschuldigte aus der Vollzugsanstalt einwirken könnte und weshalb Kontrollmassnahmen nach Art. 84 Abs. 2 StGB nicht ausreichen (BGer 1B_641/2022 E. 2.3).
  2. Vollzugsbeschränkungen anstelle von Totalverweigerung beantragen: Besteht ein Restrisiko bezüglich einzelner Zeugen, der Verfahrensleitung die Bewilligung unter Erteilung konkreter Kontaktsperren und Überwachungsanordnungen beantragen, anstatt das Gesuch gänzlich abzulehnen (BE OG BK 2025 57 E. 3.5).

Für die Verfahrensleitung der Gerichte:

  1. Keine Ablehnung wegen «präjudizieller Wirkung»: Gesuche vor der Hauptverhandlung nicht mit der Begründung abweisen, der Entscheid präjudiziere das Sachgericht oder stehe in Widerspruch zur richterlichen Unabhängigkeit (BL KG 470 15 122 E. 2.8; BGE 136 IV 70 E. 2.4).
  2. Bei Abweisung von Haftentlassungsgesuchen formell Haft anordnen: Wird ein Haftentlassungsgesuch einer Person im vorzeitigen Vollzug abgewiesen, zwingend formell Untersuchungs- oder Sicherheitshaft verfügen (BGE 143 IV 160 E. 2.3).
  3. Amtswegige Rückversetzung bei neuer Kollusionsgefahr: Tauchen nachträglich neue Verdunkelungshandlungen oder Fluchtpläne auf, die Person von Amtes wegen unverzüglich zurück in die U-Haft versetzen (BGer 7B_1075/2024 E. 3.7).

Für die kantonalen Vollzugsbehörden:

  1. Eigenständige Zuständigkeit für Vollzugslockerungen wahrnehmen: Anträge auf Hafturlaub oder Ausgang im vorzeitigen Vollzug in eigener Kompetenz nach kantonalem Recht prüfen und entscheiden; die Verfahrensleitung vorab informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BGer 7B_1075/2024 E. 3.7).
  2. Besuchsrecht von Lebenspartnern gewährleisten: Bei inhaftierten Lebenspartnern angemessene Besuche in der Anstalt organisieren und nicht unter pauschalem Verweis auf Sicherheitsbedenken verweigern (BGE 143 I 241 E. 4).

Rechtsprechung

→ Ausführliche Nachweise und Abstracts in der Rechtsprechungsübersicht zu Art. 236 StPO.

Zuletzt aktualisiert am