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Art. 236 StPO — Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Gesetzeswortlaut

Art. 236 StPO — Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.

2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.

4 Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.

Abs. 1 und 4 in der Fassung gemäss BG vom 17.6.2022, in Kraft seit 1.1.2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

I. Bedeutung und Rechtsnatur

Der vorzeitige Sanktionsvollzug ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug: Er setzt strafprozessuale Haftgründe voraus (BGE 143 I 241, E. 3.5). Rechtstitel für den Freiheitsentzug ist nicht die erst zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft — der vorzeitige Strafvollzug ist eine Vollzugsform der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BGE 143 IV 160, E. 2.1). Das Institut ermöglicht der beschuldigten Person, bereits vor rechtskräftigem Urteil vom resozialisierungsorientierten Vollzugsregime (Arbeit, Ausbildung, Therapie) zu profitieren.

II. Voraussetzungen und Bewilligung (Abs. 1)

Die Verfahrensleitung bewilligt den vorzeitigen Antritt, sofern (1) der Stand des Verfahrens es erlaubt und (2) der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (BGer 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026, E. 3). Praktisch bedeutsam ist vor allem die Kollusionsgefahr: Solange Verdunkelungsgefahr besteht und das (lockerere) Vollzugsregime deren Bannung gefährden würde, kommt der vorzeitige Antritt nicht in Betracht. Vorausgesetzt ist ferner die Zustimmung der beschuldigten Person — der vorzeitige Vollzug wird auf ihr Gesuch hin bewilligt und kann ihr nicht aufgezwungen werden.

Die Nichtbewilligung des vorzeitigen Strafantritts ist ein Zwischenentscheid, der für die inhaftierte Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und der Beschwerde in Strafsachen zugänglich ist (BGer 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026, E. 3).

III. Verfahren (Abs. 2 und 3)

Nach Anklageerhebung ist der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 2). Für den vorzeitigen Massnahmenvollzug können Bund und Kantone die Zustimmung der Vollzugsbehörden vorbehalten (Abs. 3) — sachgerecht, weil die Platzierung in einer geeigneten Massnahmeneinrichtung von deren Aufnahmekapazität abhängt.

IV. Vollzugsregime (Abs. 4)

Seit der Revision von 2024 stellt Abs. 4 klar: Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an und untersteht ab diesem Zeitpunkt dem Vollzugsregime — nicht mehr dem (restriktiveren) Haftregime (BGer 7B_651/2026 vom 16. Juni 2026, E. 3.3.2). Einschränkungen der Vollzugsrechte bleiben zulässig, soweit der Haftzweck es erfordert; dabei ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. zum Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern BGE 143 I 241).

Der vorzeitige Massnahmenvollzug zählt zudem an die gesetzlichen Höchstdauern der Massnahmen: Bei der stationären therapeutischen Behandlung (Art. 59 Abs. 4 StGB) umfasst der massgebende Freiheitsentzug auch die Zeit zwischen rechtskräftiger Anordnung und Vollzugsbeginn (BGE 142 IV 105); bei der Massnahme für junge Erwachsene ist der vorzeitige Vollzug bei der vierjährigen Höchstdauer (Art. 61 Abs. 4 StGB) zu berücksichtigen (BGE 146 IV 49).

V. Haftprüfung im vorzeitigen Vollzug

Mit dem vorzeitigen Antritt endet die Untersuchungshaft im formellen Sinn (Art. 220 Abs. 1 StPO). Wer dem vorzeitigen Vollzug zustimmt, verzichtet auf die periodische automatische Haftprüfung (Art. 227 Abs. 7 StPO; → Art. 227); ein bei Antritt hängiges Haftverlängerungsverfahren kann gegenstandslos werden (BGE 137 IV 177). Die betroffene Person kann jedoch gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK jederzeit ihre Freilassung beantragen (BGE 139 IV 191, E. 4). Bei einem solchen Entlassungsgesuch sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu prüfen (BGE 143 IV 160, E. 2.3; → Art. 221, Art. 228). Bei langjähriger strafprozessualer Haft ist der Haftzweck immer wieder ins Verhältnis zum bewirkten Eingriff zu setzen (BGer 7B_651/2026 vom 16. Juni 2026, E. 3.3.2).

VI. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 236 StPO
Art. 220 StPOEnde der Untersuchungshaft mit vorzeitigem Antritt (→ Art. 220)
Art. 221 StPOHaftgründe — Prüfmassstab bei Entlassungsgesuchen (→ Art. 221)
Art. 227 StPOKeine periodische Haftprüfung mehr (→ Art. 227)
Art. 228 StPOHaftentlassungsgesuch — jederzeit möglich (→ Art. 228)
Art. 235 StPOHaftvollzug — abgelöst durch das Vollzugsregime
Art. 51 StGBAnrechnung des vorzeitigen Vollzugs auf die Strafe
Art. 59 Abs. 4, 61 Abs. 4 StGBAnrechnung an Massnahmenhöchstdauern

VII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


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