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Rechtsprechung zu Art. 235 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 151 IV 316, E. 4 & 6

(Urteil 7B_1295/2024 vom 19. März 2025)

  • Thema: Bundesrechtlicher Anspruch auf telefonischen Verkehr mit der Verteidigung
  • Kernaussage: Aus dem bundesrechtlich garantierten Anspruch auf freien Verkehr mit der Verteidigung gemäss Art. 235 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch der inhaftierten Person auf telefonischen Verkehr mit ihrer Verteidigung. Die inhaftierte Person verfügt nur dann über gleichwertige Verteidigungsrechte wie eine in Freiheit befindliche beschuldigte Person, wenn sie niederschwellig, kurzfristig und kostengünstig mit ihrer Verteidigung kommunizieren kann; Besuche und Briefverkehr genügen dafür alleine nicht. Die Notwendigkeit der Kontakte beurteilen allein die inhaftierte Person und ihre Verteidigung, nicht die Strafverfolgungsbehörden. Betriebsbedingte Beschränkungen (feste Telefonzeiten, Begrenzung von Gesprächszahl und -dauer zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit nach Art. 235 Abs. 1 StPO) sowie die Vermittlung der vorbestimmten Kanzleinummer durch das Anstaltspersonal sind zulässig.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 4 StPO (freier Verkehr mit der Verteidigung)

BGE 143 I 241, E. 3 & 4

(Urteil 1B_405/2016 vom 18. April 2017)

  • Thema: Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern
  • Kernaussage: Strafprozessual Inhaftierte haben mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK das Recht auf angemessenen und regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt in besonderem Mass nach längerer Haftdauer und bei Wegfall akuter Kollusionsgefahr. Befinden sich beide Lebenspartner in strafprozessualer Haft in getrennten Anstalten, haben die Vollzugsbehörden und die Verfahrensleitungen durch gegenseitige Koordination ein angemessenes Besuchsrecht in einer der Haftanstalten praktisch zu gewährleisten.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO (Kontakte zu Dritten, Verhältnismässigkeit)

BGE 140 I 125, E. 3.3, 3.5 & 3.6

(Urteil 1B_384/2013 vom 26. Februar 2014)

  • Thema: Unzulässige Haftbedingungen, Überbelegung und Mindestflächen
  • Kernaussage: Der Vollzug der Untersuchungshaft darf die Menschenwürde (Art. 7 BV) und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK) nicht verletzen. Massgebend für die Beurteilung der Haftbedingungen sind die CPT-Standards (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter): Bei Mehrfachbelegung muss jedem Gefangenen eine individuelle Netto-Bodenfläche von mindestens 4 m² (ohne Sanitäreinrichtung) zur Verfügung stehen. Die Belegung einer für drei Personen konzipierten Zelle von 23 m² Bruttofläche durch sechs Gefangene über einen Zeitraum von rund drei Monaten bei 23 Stunden täglichem Zelleinschluss verletzt Art. 3 EMRK und Art. 235 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 1 StPO (persönliche Freiheit, Schutz vor Überbelegung)

BGE 140 I 246, E. 2.4–2.6

(Urteil 1B_397/2013 vom 26. Februar 2014)

  • Thema: Fensterlose, permanent beleuchtete Zelle; Entschädigung bei Rechtswidrigkeit
  • Kernaussage: Die Festhaltung einer inhaftierten Person in einer fensterlosen und 24 Stunden ununterbrochen beleuchteten Zelle stellt selbst für eine verhältnismässig kurze Dauer von rund zehn Tagen eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und eine Verletzung von Art. 235 Abs. 1 StPO dar. Die blosse richterliche Feststellung der Rechtswidrigkeit genügt in derartigen Fällen nicht zur Wiedergutmachung; der betroffenen Person steht gestützt auf Art. 431 StPO ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung (Genugtuung) zu.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 431 StPO (Haftbedingungen und Rechtsfolgen)

BGE 139 IV 41, E. 2 & 3

(Urteil 1B_643/2012 vom 5. Februar 2013)

  • Thema: Mangelhafte Haftbedingungen und Rechtsschutz; Abgrenzung zur Haftentlassung
  • Kernaussage: Nicht jede Unregelmässigkeit oder Mangelhaftigkeit beim Haftvollzug — namentlich ein 14-tägiger Aufenthalt in einer polizeilichen Arrestzelle, die nach kantonalem Recht nur für höchstens 48 Stunden bestimmt ist — rechtfertigt eine Haftentlassung, solange die materiellen Haftgründe (Art. 221 StPO) fortbestehen. Die inhaftierte Person hat jedoch einen verfassungsmässigen Anspruch auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung und förmliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen durch das Zwangsmassnahmengericht.
  • Einschlägig für: Art. 234 Abs. 1 und Art. 235 Abs. 1 StPO (Haftlokale, Rechtsschutz)

BGE 141 IV 349, E. 2.1 & 2.2

(Urteil 1B_72/2015 vom 15. September 2015)

  • Thema: Wiedergutmachung rechtswidriger Haftbedingungen; Nachverfahren
  • Kernaussage: Die Grundsätze zur Wiedergutmachung rechtswidriger Haftbedingungen während der Untersuchungshaft (Herabsetzung der ausgefällten Strafe oder Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils grundsätzlich nicht mehr mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug vollziehbar, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor. Zuständig für die Feststellung rechtswidriger Untersuchungs- oder Sicherheitshaftbedingungen nach Rechtskraft des Urteils ist die kantonale Vollzugsbehörde.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 1 StPO (Folgen rechtswidrigen Vollzugs)

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide und kantonale Rechtsprechung

BGer 7B_1050/2026 vom 23. September 2026, E. 1.2 & 2.3 (Fünferbesetzung)

  • Thema: Unterbringung im Sicherheitsvollzug (Einzelhaft); Zuständigkeitsordnung
  • Kernaussage: Die StPO enthält gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO keine abschliessende bundesrechtliche Ordnung hinsichtlich der Zuständigkeit für Vollzugsmodalitäten der Sicherheitshaft (namentlich die Versetzung eines Häftlings in den Sicherheitsvollzug / Hochsicherheitstrakt in Einzelhaft, z.B. JVA Thorberg). Art. 61 StPO regelt lediglich, wer formell die Verfahrensleitung innehat, nicht aber deren inhaltliche Kompetenzen für Anstaltsplatzierungen. Mangels bundesrechtlicher Sondernorm greift die Organisationskompetenz der Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV, Art. 235 Abs. 5 StPO). Nach kantonalem Recht (§ 17 JVG/LU) ist für die Versetzung in Abteilungen mit erhöhter Sicherheit die kantonale Vollzugsbehörde und nicht die Verfahrensleitung des Gerichts zuständig. Dies ist sachgerecht, weil nur die Vollzugsbehörde über die spezifische Fachkompetenz und die tagesaktuelle Belegungsübersicht der Anstalten verfügt. Zudem ist die Staatsanwaltschaft bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen kantonalen Behörden beschwerdebefugt, um öffentliche Sicherheitsinteressen (Schutz des Gefängnispersonals und der Mitinsassen) vor Bundesgericht zu vertreten.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 5 StPO (kantonale Organisationskompetenz, Sicherheitsstufen)

BGer 7B_733/2026 vom 18. September 2026, E. 3.2 & 3.3

  • Thema: Verweigerung von Telefongesuchen; Begründungspflicht und Schutz des Familienlebens
  • Kernaussage: Die Verweigerung von Telefongesuchen einer inhaftierten Person zu nahen Familienangehörigen (hier: dem 8-jährigen Sohn) mittels blossem Ankreuzen der Rubrik «refusée» auf einem Vordruck ohne jede Sachverhalts- und Rechtsbegründung verletzt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Auch ein pauschaler handschriftlicher Verweis auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz genügt nicht, wenn die Grundlagen für eine verfassungs- und konventionskonforme Güterabwägung gemäss Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 8 EMRK fehlen. Die Entscheide wurden vom Bundesgericht vollumfänglich aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK

BGer 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022, E. 3.1

  • Thema: Dogmatische Grundlagen von Art. 235 StPO; Einzelhaft und Besuchsrestriktionen
  • Kernaussage: Grundsatzurteil zur Auslegung von Art. 235 StPO. Einzelunterbringung und die Verweigerung von Besuchs- und Telefonbewilligungen bilden Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Verfahrensleitung hat eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung von Haftgrund, Haftdauer und Anstaltsordnung vorzunehmen. Je höher die Kollusions-, Flucht- oder Wiederholungsgefahr ist, desto restriktiver darf das Haftregime ausgestaltet werden. Akute Kollusionsgefahr rechtfertigt auch die Verweigerung von Kontakten zu nahen Angehörigen; bei Wegfall von Kollusionsgefahr und langer Haftdauer wandelt sich das Ermessen der Behörde jedoch in eine Pflicht zur Gewährung angemessener Kontakte. Eine dauerhafte und vollständige soziale Isolation verletzt Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO (Interessenabwägung, Verhältnismässigkeit)

BGer 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014, E. 2.2 & 2.3

  • Thema: Telefonischer Kontakt zur Familie bei Auslandwohnsitz und Krankheit
  • Kernaussage: Aus Art. 235 Abs. 2 StPO und Art. 8 EMRK fliesst bei besonderen Umständen (lange Haftdauer von 1,5 Jahren, Wohnsitz der Familie im Ausland, schwere Erkrankung eines 7-jährigen Kinds) ein Anspruch auf regelmässigen telefonischen Kontakt zur Familie. Da der Briefverkehr für ein Kleinkind keinen adäquaten Ersatz darstellt und persönliche Besuche aufgrund der Distanz unzumutbar sind, darf die Behörde Telefongespräche nicht mit pauschalem Verweis auf abstrakte Fluchtgefahr verweigern. Allfälligen Risiken ist mit der Begrenzung von Frequenz und Dauer sowie der Überwachung durch Anstaltspersonal und Dolmetscher zu begegnen.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO (Familienkontakte, Auslandssachverhalte)

BGer 1B_103/2014 vom 16. April 2014, E. 2.2, 3.1 & 3.4

  • Thema: Postkontrolle (Art. 235 Abs. 3 StPO); Kriterien für Briefanhaltung
  • Kernaussage: Die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post nach Art. 235 Abs. 3 StPO dient der Verhinderung von Flucht, Kollusion oder neuen Straftaten sowie der Anstaltssicherheit. Ein Eingriff in das Briefgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) durch Nichtweiterleitung eines Schreibens an Aussenstehende ist nur zulässig, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Blosse Unanständigkeiten, geschmacklose Bemerkungen oder unhöfliche Formulierungen im Brief rechtfertigen das Zurückbehalten der Korrespondenz nicht.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 3 StPO (Postkontrolle, Verhältnismässigkeit)

BGer 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019, E. 2.2 & 2.4

  • Thema: Briefkontrolle bei Kollusionsgefahr; Liebesbriefe an Mitbeschuldigte/Opfer
  • Kernaussage: Befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft, ist die Verfahrensleitung nach Art. 235 Abs. 3 StPO berechtigt, Briefe an eine Mitbeschuldigte oder an ein Opfer (selbst wenn sie formell als Liebeserklärungen formuliert sind oder Geschenke übermitteln sollen) anzuhalten. Die Gefahr, dass die Empfängerin emotional beeinflusst wird und ihre Aussagen ändert, gefährdet den Haftzweck und die Wahrheitsfindung unmittelbar.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 3 StPO (Kollusionsgefahr im Schriftverkehr)

BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020, E. 5.4

  • Thema: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verfahrensleitung und Vollzugsbehörden
  • Kernaussage: Art. 235 StPO normiert keine lückenlose Zuweisung aller Vollzugsfragen an die strafprozessuale Verfahrensleitung. Entscheide, die den internen Betrieb der Anstalt, die Disziplinarmassnahmen oder die organisatorische Unterbringung betreffen, verbleiben nach Art. 235 Abs. 5 StPO im Kompetenzbereich der kantonalen Vollzugsbehörden und unterstehen dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 5 StPO (kantonale Vollzugskompetenz)

SG KG AK.2024.554-AK vom 05.12.2024

  • Kanton: St. Gallen (Anklagekammer des Kantonsgerichts)
  • Thema: Telefonkontakt zu Kleinkindern im Ausland in Bandenverfahren
  • Kernaussage: Die Verweigerung jeglichen telefonischen Kontakts zu den in Rumänien lebenden Kindern (vier-, sechs- und neunjährig) verletzt Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 8 EMRK. Bei faktisch unmöglicher Besuchsmöglichkeit kann der Briefverkehr die Trennung für Kleinkinder nicht kompensieren. Eine bestehende Kollusionsgefahr in einem Verfahren wegen Bandenbetrugs steht dem Telefonat nicht entgegen, sofern das Gespräch unter Beizug einer Dolmetscherin überwacht und bei verfahrensrelevanten Äusserungen unverzüglich abgebrochen werden kann.
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 2 StPO (telefonischer Kontakt mit Kindern)

SH OG 60/2018/36 vom 04.03.2022, E. 4.3.1 & 4.7.4

  • Kanton: Schaffhausen (Obergericht)
  • Thema: Spazierhof, Nutzung von Computern und fristwahrende Eingaben am Abend
  • Kernaussage: Der Anspruch auf täglich mindestens einstündigen Aufenthalt im Spazierhof (Art. 235 Abs. 1 StPO i.V.m. CPT) gilt bereits während der vorläufigen Festnahme. Ein Anspruch auf Nutzung eines Computers zur Abfassung von Rechtsschriften besteht demgegenüber nicht. Hingegen stehen gesetzliche Fristen in voller Länge zur Verfügung: Inhaftierten muss es möglich sein, fristgebundene Eingaben am letzten Tag der Frist noch abends dem Vollzugspersonal fristwahrend zu übergeben (Art. 91 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Art. 235 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO (Haftrechte und Fristwahrung)

Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2026