Art. 235 StPO — Vollzug der Haft
Gesetzeswortlaut
1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2 Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4 Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5 Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
Überblick und Bedeutung
Art. 235 StPO bildet das Grundgesetz des Vollzugs der strafprozessualen Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Die Bestimmung regelt das Spannungsverhältnis zwischen den legitimen Bedürfnissen der Strafverfolgung sowie der Gefängnissicherheit einerseits und den verfassungsmässigen Grundrechten der inhaftierten Person andererseits (BGer 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022, E. 3.1).
Dogmatischer Ausgangspunkt ist die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK): Untersuchungshäftlinge und vor einem rechtskräftigen Sachurteil in Sicherheitshaft stehende Personen sind keine verurteilten Straftäter, die eine schuldangemessene Strafe verbüssen. Der Freiheitsentzug dient ausschliesslich prozessualen Sicherungszwecken (Verhinderung von Flucht, Kollusion oder Wiederholung, Art. 221 StPO). Folglich greift das verfassungsrechtliche Übermassverbot (Art. 36 Abs. 3 BV): Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der konkrete Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt zwingend erfordern (Abs. 1).
Gleichzeitig begründet die Norm eine differenzierte Zuständigkeitsordnung:
- Die Verfahrensleitung entscheidet über alle Fragen, die den Gang des Strafverfahrens und die Haftzwecke unmittelbar berühren — namentlich über Besuche und Aussenkontakte (Abs. 2) sowie die Postkontrolle (Abs. 3).
- Der freie und unüberwachte Verkehr mit der Verteidigung (Abs. 4) geniesst absoluten Vorrang; er darf nur bei begründetem Missbrauchsverdacht und unter richterlicher Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) eingeschränkt werden. Nach der wegweisenden Leitentscheidung BGE 151 IV 316 fliesst hieraus auch ein bundesrechtlicher Anspruch auf niederschwelligen telefonischen Verkehr mit der Verteidigung.
- Demgegenüber verbleibt die Ausgestaltung der Anstaltsordnung, der Disziplinargewalt und der Unterbringung im Kompetenzbereich der Kantone (Abs. 5 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 BV). Wie das Bundesgericht in Fünferbesetzung in BGer 7B_1050/2026 vom 23. September 2026 klarstellte, fällt auch die Einweisung eines Sicherheitshäftlings in eine Abteilung mit erhöhter Sicherheit (Sicherheitsvollzug / Hochsicherheitstrakt in Einzelhaft) mangels bundesrechtlicher Regelung in die Zuständigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde und nicht der gerichtlichen Verfahrensleitung.
Prüfschema: Der Vollzug der Haft auf einen Blick
| Absatz / Gegenstand | Massgebliche Tatbestandsmerkmale | Zuständige Behörde | Kernproblem / Streitpunkt in der Praxis |
|---|---|---|---|
| Abs. 1: Verhältnismässigkeit & Haftbedingungen | Schranken des Haftzwecks; Ordnung und Sicherheit der Anstalt; CPT-Standards (4 m² Nettofläche) | Anstaltsleitung / ZMG (bei Überprüfung) | Überbelegung, 23h-Einschluss, fensterlose Zellen (BGE 140 I 125, BGE 140 I 246) |
| Abs. 2: Kontakte zu Dritten (Besuche, Telefon) | Bewilligungserfordernis; Besuchsaufsicht (Trennscheibe, Begleitung); Familienleben (Art. 8 EMRK) | Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft / Gerichtspräsidium) | Besuchsverweigerung bei Kollusion (BGE 143 I 241); Formular-Ablehnung unzulässig (BGer 7B_733/2026) |
| Abs. 3: Postkontrolle | Ein- und ausgehende Post; Ausnahme: Aufsichts- und Strafbehörden; Delegation an StA in Sicherheitshaft | Verfahrensleitung (Delegation an StA zulässig) | Briefanhaltung nur bei Gefährdung des Haftzwecks; blosse Derbheiten genügen nicht (BGer 1B_103/2014) |
| Abs. 4: Verkehr mit der Verteidigung | Inhaltliche Kontrollfreiheit; Anspruch auf Telefonverkehr; Befristung und Genehmigung ZMG bei Missbrauch | Verfahrensleitung nur mit ZMG-Genehmigung | Telefonanspruch der Verteidigung (BGE 151 IV 316); Notwendigkeit bestimmt Mandant/Anwalt |
| Abs. 5: Kantonales Vollzugsrecht | Anstaltsordnung, Rechte und Pflichten, Disziplinarstrafen, Versetzung in Sicherheitsvollzug | Kantonale Vollzugsbehörde / Gefängnisleitung | Zuweisung Sicherheitsvollzug bei Vollzugsbehörde (BGer 7B_1050/2026); Rechtsweg |
Kommentierung
A. Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Mindeststandards der Haftbedingungen (Abs. 1)
1. Dogmatischer Gehalt und Schrankenfunktion
Art. 235 Abs. 1 StPO konkretisiert das verfassungs- und konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Jede Freiheitsbeschränkung, die über den eigentlichen Freiheitsentzug hinausgeht, bedarf einer doppelten Rechtfertigung (BGer 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022, E. 3.1):
- Der konkrete Haftzweck: Verhinderung von Kollusion, Flucht oder Verübung drohender Verbrechen/Vergehen (Art. 221 Abs. 1 StPO).
- Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt: Gewährleistung eines geordneten Anstaltsbetriebs sowie der körperlichen Integrität von Insassen und Gefängnispersonal.
Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ist oder je schwerer die Anstaltssicherheit gefährdet erscheint, desto restriktiver darf das Regime ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4). Umgekehrt schrumpft der Eingriffsspielraum der Behörden, wenn der Ermittlungsstand fortgeschritten ist, Kollusionshandlungen nicht mehr drohen oder die Haft bereits monatelang andauert.
2. Haftbedingungen, Überbelegung und CPT-Standards
Der Freiheitsentzug darf unter keinen Umständen die Menschenwürde (Art. 7 BV) oder das absolute Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzen (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II). Zur Konkretisierung dieser Garantien stützt sich das Bundesgericht massgeblich auf die Richtlinien des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) und die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (BGE 140 I 125 E. 3.3):
- Flächenvorgaben: In Gemeinschaftszellen muss jedem Gefangenen eine individuelle Netto-Bodenfläche von mindestens 4 m² zur Verfügung stehen (ohne abgetrennte Sanitäreinrichtungen). In Einzelzellen gilt eine Mindestfläche von 6 m² (bzw. 8 m² mit Nasszelle).
- Einschlusszeiten: Ein 23-stündiger Zelleneinschluss pro Tag in Kombination mit mangelhaften Raumverhältnissen über Wochen oder Monate verletzt Art. 3 EMRK und Art. 235 Abs. 1 StPO (BGE 140 I 125 E. 3.6).
- Licht und Belüftung: Die Festhaltung in einer fensterlosen, dauerhaft künstlich beleuchteten Zelle verletzt bereits nach zehn Tagen das Verbot erniedrigender Behandlung (BGE 140 I 246 E. 2.4).
- Spazierhof: Jede inhaftierte Person — einschliesslich vorläufig Festgenommener — hat Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien (SH OG 60/2018/36 vom 04.03.2022, E. 4.3.1).
3. Einzelunterbringung versus Gemeinschaftshaft
Ein Anspruch des Häftlings, frei zwischen Einzelunterbringung und Gemeinschaftshaft zu wählen, besteht nicht (BGer 1B_235/2022 E. 3.1). Stehen der Haftzweck oder Sicherheitsgründe nicht entgegen, ist dem Wunsch auf Gemeinschaftshaft jedoch nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine Einzelunterbringung gegen den Willen des Inhaftierten ist nur bei konkreter Gefährlichkeit oder akuter Kollusionsgefahr zulässig. Eine vollständige und anhaltende sensorische oder soziale Isolation ist absolut unzulässig.
4. Rechtsschutz bei rechtswidrigen Haftbedingungen
Mängel der Haftbedingungen führen nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Entlassung aus der Haft, solange die materiellen Haftgründe nach Art. 221 StPO gegeben sind (BGE 139 IV 41 E. 2.2). Der Betroffene hat jedoch einen verfassungsmässigen Anspruch auf:
- Förmliche Feststellung der Rechtswidrigkeit: Durch das Zwangsmassnahmengericht (während hängigem Strafverfahren) oder durch die kantonale Vollzugsbehörde (nach Rechtskraft, BGE 141 IV 349 E. 3.1).
- Wiedergutmachung: Die festgestellte Rechtswidrigkeit ist durch Herabsetzung der auszufällenden Strafe im Sachurteil oder durch finanzielle Genugtuung nach Art. 431 StPO abzugelten (BGE 140 I 246 E. 2.6; BGE 141 IV 349 E. 2.1).
B. Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten (Abs. 2)
1. Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
Kontakte zu Personen ausserhalb der Anstalt (Besuche, Telefonate) bedürfen stets der Bewilligung der Verfahrensleitung (Art. 61 StPO: Staatsanwaltschaft im Vorverfahren; Gerichtspräsidium nach Anklageerhebung). Die Anstaltsleitung ist für Bewilligungen unzuständig; sie vollzieht die von der Verfahrensleitung bewilligten Modalitäten organisatorisch (z.B. Terminvergabe, Besuchskontrolle).
2. Besuche von Familienangehörigen und Lebenspartnern
Strafprozessuale Häftlinge haben gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK einen grundrechtlichen Anspruch auf angemessenen und regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner zählen (BGE 143 I 241 E. 3.4).
- Bei Kollusionsgefahr: Solange eine akute, konkrete Kollusionsgefahr in Bezug auf die Drittperson besteht, dürfen Besuche vollständig untersagt werden (BGE 143 I 241 E. 3.6).
- Bei Wegfall der Kollusionsgefahr: Nach Abschluss der wesentlichen Einvernahmen oder bei Haftgründen wie reiner Fluchtgefahr schlägt das Pendel zugunsten des Familienlebens aus. Ein pauschales Besuchsverbot ist unverhältnismässig.
- Besuchsüberwachung: Reicht eine Überwachung aus, um Bedenken zu begegnen, ist das mildere Mittel zu wählen (z.B. Besuch durch eine Trennscheibe oder unter ständiger persönlicher Aufsicht einer Aufsichtsperson/Polizei, Abs. 2 Satz 2).
- Inhaftierte Lebenspartner: Befinden sich beide Partner in strafprozessualer Haft, haben die kantonalen Behörden deren gegenseitige Besuche administrativ zu koordinieren und zu ermöglichen (BGE 143 I 241 E. 4).
3. Telefonischer Kontakt zu Angehörigen
Aus Art. 235 StPO und Art. 8 EMRK fliesst zwar kein schrankenloser Anspruch auf Telefongespräche, wenn der briefliche Kontakt möglich ist. Das Bundesgericht und kantonale Gerichte bejahen einen Anspruch auf telefonischen Kontakt jedoch in folgenden Konstellationen:
- Distanz zum Ausland und Minderjährige: Wohnt die Familie im Ausland und können Kleinkinder die Haftanstalt nicht besuchen, kann der Briefverkehr die emotionale Bindung nicht ersetzen (BGer 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014, E. 2.3; SG KG AK.2024.554-AK vom 05.12.2024).
- Schwere Krankheit: Bei lebensbedrohlicher Erkrankung naher Angehöriger gebietet Art. 8 EMRK die Gewährung telefonischen Austauschs.
- Sicherheitsvorkehrungen: Einer allfälligen Missbrauchs- oder Kollusionsgefahr ist durch Dolmetscherbeizug und Überwachung zu begegnen, nicht durch pauschale Verbote.
4. Begründungspflicht: Keine formularmässige Ablehnung (BGer 7B_733/2026)
In der Praxis greifen Verfahrensleitungen bei Gesuchen um Telefon- oder Besuchskontakte häufig auf Vordrucke zurück. Mit Urteil BGer 7B_733/2026 vom 18. September 2026 hat das Bundesgericht dieser Praxis enge Grenzen gesetzt:
Grundsatzurteil BGer 7B_733/2026. Das blosse Ankreuzen des Feldes «refusée» auf einem Formular ohne einzelfallbezogene Begründung verletzt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Ein pauschaler Verweis auf frühere Stellungnahmen genügt nicht, wenn die Grundlagen für eine Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO) nicht nachvollziehbar dokumentiert sind.
C. Postkontrolle (Abs. 3)
1. Grundsatz und Tragweite der Briefkontrolle
Die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post bildet eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Zuständig ist die Verfahrensleitung (im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft; nach Anklageerhebung das Gerichtspräsidium). Gemäss Abs. 3 Satz 2 kann das Gericht die Postkontrolle während der Sicherheitshaft an die Staatsanwaltschaft delegieren, was in der Praxis regelmässig geschieht.
2. Privilegierte Korrespondenz
Ausdrücklich von jeder inhaltlichen Kontrolle ausgenommen ist der Schriftverkehr mit:
- Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO);
- Gerichten und internationalen Rechtsschutzorganen (z.B. EGMR, CPT, UN-Ausschüsse);
- Der Verteidigung (Art. 235 Abs. 4 StPO).
Diese Briefe dürfen von der Anstalt und der Verfahrensleitung weder geöffnet noch gelesen werden. Eine blosse Sichtprüfung des Umschlags auf verbotene Gegenstände (Sicherheitskontrolle) unter Beisein des Häftlings ist zulässig, sofern der Inhalt geheim bleibt.
3. Voraussetzungen für das Anhalten von Briefen
Das Briefgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) darf nur eingeschränkt werden, wenn die Weiterleitung den Haftzweck oder die Anstaltssicherheit gefährdet (BGer 1B_103/2014 vom 16. April 2014, E. 2.2):
- Zulässiges Anhalten: Bei konkreter Kollusionsgefahr (z.B. Kassiber, Codewörter, Absprachen mit Zeugen/Mittätern oder Liebeserklärungen an Mitbeschuldigte/Opfer zur emotionalen Beeinflussung von Zeugenaussagen, BGer 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019, E. 2.2); bei Fluchtplänen oder Anstiftung zu neuen Straftaten.
- Unzulässiges Anhalten: Blosse Unhöflichkeiten, Kritik an den Strafverfolgungsbehörden oder geschmacklose Formulierungen rechtfertigen ein Zurückbehalten des Schreibens keineswegs (BGer 1B_103/2014 E. 3.4).
D. Freier Verkehr mit der Verteidigung (Abs. 4)
1. Kerngehalt: Absolute Kontrollfreiheit
Der freie, unzensierte und vertrauliche Verkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung ist ein fundamentaler Pfeiler des fairen Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK). Er umfasst Besuche im Anwaltszimmer ohne Trennscheibe, unkontrollierte Korrespondenz sowie telefonische Kontakte. Die Anstaltsleitung darf keine Abhörvorrichtungen einsetzen oder Schriftstücke einsehen.
2. Der bundesrechtliche Anspruch auf Telefonverkehr (BGE 151 IV 316)
Lange Zeit war in Lehre und Praxis umstritten, ob Inhaftierte einen Anspruch darauf haben, ihre Verteidigung aus dem Gefängnis anzurufen. Mit dem Grundsatzurteil BGE 151 IV 316 (Urteil 7B_1295/2024 vom 19. März 2025) hat das Bundesgericht die Rechtslage grundlegend geklärt:
Leitsatz BGE 151 IV 316. Aus dem bundesrechtlich garantierten Anspruch auf freien Verkehr mit der Verteidigung (Art. 235 Abs. 4 Satz 1 StPO) fliesst ein grundsätzlicher Anspruch auf telefonischen Verkehr mit der Verteidigung. Inhaftierte verfügen nur dann über wirksame Verteidigungsrechte, wenn sie niederschwellig, kurzfristig und kostengünstig mit ihrem Anwalt kommunizieren können. Gefängnisbesuche und Briefpost genügen dafür alleine nicht.
Wesentliche Grundsätze nach BGE 151 IV 316:
- Keine Bedarfsprüfung durch Behörden: Ob Telefonate erforderlich sind, bestimmen ausschliesslich die inhaftierte Person und ihr Verteidiger; die Strafverfolgungsbehörden haben hierüber kein Ermessen (E. 6.3).
- Betriebliche Schranken: Die Anstalten dürfen zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit (Art. 235 Abs. 1 StPO) feste Telefonzeiten festlegen und die Dauer der Anrufe angemessen beschränken (E. 6.2).
- Missbrauchsprävention: Einer unerlaubten Weiterleitung an Dritte ist durch technische Massnahmen (z.B. manuelle Wahlvermittlung der Kanzleinummer durch das Gefängnispersonal oder gesperrte Tastaturen) zu begegnen (E. 6.3).
3. Missbrauchsschranke und ZMG-Genehmigung (Abs. 4 Satz 2)
Eine Einschränkung des Verteidigerverkehrs ist nur unter strengsten Voraussetzungen zulässig:
- Materiell: Es muss ein begründeter Verdacht auf Missbrauch vorliegen (z.B. der Anwalt fungiert nachweislich als Bote für Kassiber zur Fluchtvorbereitung oder Zeugenbedrohung).
- Prozessual: Die Massnahme bedarf zwingend der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG).
- Vorgängige Eröffnung: Die Beschränkung muss der inhaftierten Person und der Verteidigung vor ihrem Inkrafttreten eröffnet werden (Überraschungszensur ist ausgeschlossen).
- Befristung: Die Einschränkung darf nur für eine präzise befristete Dauer angeordnet werden.
E. Kantonale Vollzugskompetenz und Sicherheitsstufen (Abs. 5)
1. Kompetenzabgrenzung: Bundesrecht versus kantonales Vollzugsrecht
Art. 235 Abs. 5 StPO bekräftigt die kantonale Vollzugshoheit (Art. 123 Abs. 2 BV):
- Strafprozessuale Belange (Bundesrecht): Haftzweck, Besuchs- und Telefonbewilligungen zu Aussenstehenden, Postkontrolle, Verteidigerverkehr (Abs. 1–4).
- Vollzugsrechtliche Belange (Kantonales Recht): Hausordnung, Zellenzuteilung, Disziplinarstrafen, medizinische Versorgung, Arbeit und Beschäftigung, Aufsicht über die Anstalten (Abs. 5).
2. Unterbringung im Sicherheitsvollzug (BGer 7B_1050/2026 vom 23. September 2026)
In der Praxis stellte sich häufig die Frage, ob die Versetzung eines Sicherheitshäftlings in eine Hochsicherheitsabteilung / Einzelhaft (z.B. Justizvollzugsanstalt Thorberg) durch die strafprozessuale Verfahrensleitung oder durch die kantonale Vollzugsbehörde zu verfügen ist.
Das Bundesgericht hat diese Frage in BGer 7B_1050/2026 vom 23. September 2026 in Fünferbesetzung grundlegend entschieden:
- Keine bundesrechtliche Regelung: Art. 235 StPO enthält keine abschliessende Zuständigkeitsordnung für konkrete Zuteilungen zu Sicherheitsabteilungen (E. 2.3.1). Art. 61 StPO bestimmt lediglich die Verfahrensleitung des Strafprozesses, weist dieser jedoch nicht automatisch vollzugsorganisatorische Aufgaben zu (E. 2.3.2).
- Kantonales Recht massgebend: Mangels bundesrechtlicher Vorschrift greift das kantonale Justizvollzugsrecht. Sieht das kantonale Recht (wie § 17 JVG/LU) vor, dass die Vollzugsbehörde die Einrichtung bestimmt und über Versetzungen in Abteilungen mit erhöhter Sicherheit entscheidet, so gilt dies auch für die Sicherheitshaft (E. 2.3.4).
- Sachgerechtigkeit: Entscheide über die Sicherheitsstufe setzen Fachkenntnisse der Anstaltslandschaft und der aktuellen Belegungssituation voraus, über welche nur die spezialisierten Vollzugsdienste, nicht aber die Verfahrensleitungen der Gerichte verfügen (E. 2.3.5).
- Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft: Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Vollzugsbehörden ist die Staatsanwaltschaft befugt, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu erheben, um öffentliche Sicherheitsinteressen (Schutz von Insassen und Personal) durchzusetzen (E. 1.2.4).
Kasuistik: Zulässige versus unzulässige Vollzugsmassnahmen
| Massnahme | Zulässigkeit | Leitentscheid / Fundstelle | Begründung & Tragweite |
|---|---|---|---|
| Einschränkung des Telefonverkehrs mit der Verteidigung | Unzulässig | BGE 151 IV 316 | Grundsätzlicher Anspruch auf niederschwelligen Telefonverkehr aus Art. 235 Abs. 4 StPO; behördliche Notwendigkeitsprüfung unzulässig. |
| Betriebliche Telefonzeiten für Anwaltsanrufe | Zulässig | BGE 151 IV 316 E. 6.2 | Wahrung von Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt (Art. 235 Abs. 1 StPO); Wahlvermittlung durch Personal zulässig. |
| Formularmässige Verweigerung von Telefongesuchen zu Kindern | Unzulässig | BGer 7B_733/2026 | Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 BGG) und von Art. 8 EMRK; blosse Formular-Ablehnung nichtig/aufhebbar. |
| Unterbringung in 24h-beleuchteter, fensterloser Zelle | Unzulässig | BGE 140 I 246 | Erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK und Art. 235 Abs. 1 StPO; Auslösung von Entschädigungsansprüchen nach Art. 431 StPO. |
| Zellenbelegung unter 4 m² Nettofläche pro Gefangenen | Unzulässig | BGE 140 I 125 | Verletzung von Art. 3 EMRK bei längerer Dauer (rund 3 Monate) und 23h-Zelleneinschluss (CPT-Standard). |
| Versetzung in Sicherheitsvollzug durch Vollzugsbehörde | Zulässig | BGer 7B_1050/2026 | Kompetenz der Kantone nach Art. 235 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 123 Abs. 2 BV; Vollzugsbehörde verfügt über Fach- und Platzierungswissen. |
| Anhalten von Briefen wegen unanständiger Bemerkungen | Unzulässig | BGer 1B_103/2014 | Geschmacklose Äusserungen gefährden weder Haftzweck noch Sicherheit; Eingriff in Art. 13 BV unverhältnismässig. |
| Anhalten von Liebesbriefen an Mitbeschuldigte bei Kollusion | Zulässig | BGer 1B_5/2019 | Gefahr unzulässiger emotionaler Beeinflussung von Zeugenaussagen gefährdet den Haftzweck unmittelbar. |
| Verweigerung von Computerzugang für Rechtsschriften | Zulässig | SH OG 60/2018/36 | Kein verfassungs- oder prozessrechtlicher Anspruch auf PC-Nutzung; handschriftliche Eingaben genügen. |
| Abgabe von Fristeingaben am Abend an Gefängnispersonal | Zulässig | SH OG 60/2018/36 | Fristen stehen vollumfänglich zu; fristwahrende Übergabe an Vollzugsbeamte nach Art. 91 Abs. 2 StPO muss gewährleistet sein. |
Kantonale Praxisfragen
1. Zuständigkeit für die Einweisung in den Sicherheitsvollzug (Hochsicherheitsabteilung)
Ein zentraler Streitpunkt in der kantonalen Praxis betrifft die Kompetenzabgrenzung zwischen der strafprozessualen Verfahrensleitung (Gerichtspräsidium) und den kantonalen Justizvollzugsdiensten bei der Einweisung von Untersuchungs- oder Sicherheitshäftlingen in Hochsicherheitsabteilungen (Einzelhaft).
In der Praxis bestanden erhebliche Divergenzen:
- Kanton Zürich: Das Zürcher Obergericht ging gestützt auf Art. 61 StPO davon aus, dass die Verfahrensleitung über alle haftmodalitätsbezogenen Massnahmen entscheiden müsse (BGer 1B_141/2020 E. 5.4).
- Kanton Luzern & Konkordatskantone: Das Kantonsgericht Luzern erklärte sich demgegenüber als Verfahrensleiterin im Berufungsverfahren für unzuständig und verwies auf § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG/LU), wonach die Versetzung in eine Sicherheitsabteilung der Vollzugsbehörde obliege.
Mit BGer 7B_1050/2026 vom 23. September 2026 hat das Bundesgericht in Fünferbesetzung entschieden, dass das Bundesrecht den Kantonen die Kompetenz belässt, die Anstaltsplatzierung und die Zuteilung von Sicherheitsstufen vollumfänglich ihren Vollzugsbehörden zu übertragen. Kantone müssen daher in ihren Vollzugsgesetzen klare Zuständigkeitsnormen vorsehen, um negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
2. Umsetzung des Anspruchs auf Telefonverkehr mit der Verteidigung (BGE 151 IV 316)
Nach der Publikation von BGE 151 IV 316 sehen sich die kantonalen Gefängnisse mit erheblichen organisatorischen Herausforderungen konfrontiert:
- Alte kantonale Praxis: In zahlreichen Kantonen (namentlich Bern, Aargau, St. Gallen) wurden Anrufe an Verteidiger restriktiv gehandhabt oder von einer besonderen Ausnahmegenehmigung der Staatsanwaltschaft abhängig gemacht.
- Neue bundesgerichtliche Vorgabe: Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Anrufe. Die Anstalten müssen technische Lösungen implementieren (z.B. Telefonanlagen mit Whitelist-Nummern der Anwaltskanzleien oder direkte Vermittlung durch das Personal), um Gespräche niederschwellig zu ermöglichen, ohne das Anwaltsgeheimnis zu verletzen.
- Kostentragung: Das Telefonat muss kostengünstig sein. Bei amtlicher Verteidigung sind notwendige Telefonate über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung abrechenbar.
3. Rechtsweg für Beschwerden gegen Haftbedingungen
Ein wiederkehrendes Problem für die Praxis bildet der zulässige Rechtsweg bei Rügen gegen Haftbedingungen (z.B. Zellengrösse, mangelnde Belüftung, Verweigerung von Spaziergängen):
- Während laufendem Vorverfahren: Rügen unzulässiger Haftbedingungen können im Rahmen des periodischen Haftprüfungsverfahrens oder eines Haftentlassungsgesuchs vor das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) gebracht werden (BGE 139 IV 41 E. 3).
- Entscheide der Verfahrensleitung: Verfügungen über Besuche oder Postkontrolle sind mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz (Beschwerdekammer des Obergerichts) und anschliessend mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 BGG) weiterziehbar.
- Rein anstaltsinterne Massnahmen: Disziplinarmassnahmen der Gefängnisleitung (z.B. Arrest, Fernsehentzug) unterliegen nach Art. 235 Abs. 5 StPO dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverfahren (Beschwerde an die kantonale Justizdirektion / das Verwaltungsgericht).
Praxishinweise
Für die Verteidigung
- Telefonbewilligung aktiv einfordern: Unter Berufung auf BGE 151 IV 316 ist frühzeitig die Einrichtung einer Dauertelefonverbindung zur Kanzlei zu verlangen. Pauschale Verweise auf Besuchszeiten oder Briefpost sind bundesrechtswidrig.
- Formular-Verweigerungen anfechten: Werden Besuchs- oder Telefongesuche zu Familienangehörigen formularmässig ohne Begründung abgewiesen, ist unter Berufung auf BGer 7B_733/2026 unverzüglich Beschwerde nach Art. 393 StPO wegen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) einzureichen.
- Dokumentation von Haftmängeln: Liegen Mängel bei Raumgrösse (unter 4 m² pro Insasse), Beleuchtung oder Spazierhofzeiten vor, sind diese aktenkundig zu rügen (Tagebuch, Begehren an Gefängnisleitung und ZMG). Eine spätere Genugtuung nach Art. 431 StPO oder Strafreduktion im Sachurteil setzt den rechtzeitigen Nachweis voraus (BGE 140 I 125, BGE 141 IV 349).
- Fristwahrung am Abend: Läuft eine Beschwerdefrist ab, muss die Eingabe noch am letzten Tag vor 24:00 Uhr der Gefängnisleitung bzw. dem Dienstpersonal übergeben werden; diese Übergabe ist quittieren zu lassen (SH OG 60/2018/36).
Für die Staatsanwaltschaft
- Begründungspflicht ernst nehmen: Ablehnungen von Besuchen oder Telefonaten dürfen nicht formularmässig erfolgen. In der Verfügung ist konkret darzulegen, inwiefern die spezifische Drittperson in die Tat involviert sein könnte und weshalb eine Überwachung (Trennscheibe, Dolmetscher) nicht genügt (BGer 7B_733/2026).
- Briefanhaltung restriktiv handhaben: Ein Zurückbehalten von Korrespondenz (Art. 235 Abs. 3 StPO) ist nur bei konkreter Kollusions- oder Fluchtgefahr haltbar (BGer 1B_5/2019). Derbe oder provokante Formulierungen rechtfertigen keine Zensur (BGer 1B_103/2014).
- Beschwerdelegitimation bei Kompetenzkonflikten: Verweigert ein Gericht die Unterbringung eines gefährlichen Häftlings in der Sicherheitsabteilung unter Berufung auf kantonale Zuständigkeiten, kann die Staatsanwaltschaft zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit Beschwerde beim Bundesgericht erheben (BGer 7B_1050/2026).
Für die gerichtliche Verfahrensleitung
- Zuständigkeitsgrenzen beachten: Vor der Anordnung einer Verlegung in den Sicherheitsvollzug (Hochsicherheitstrakt) ist das kantonale Justizvollzugsrecht zu prüfen. Liegt die Kompetenz bei der Vollzugsbehörde, hat die Verfahrensleitung die Akten zuständigkeitshalber zu überweisen (BGer 7B_1050/2026).
- Delegation der Postkontrolle: Während der Sicherheitshaft empfiehlt sich die förmliche Übertragung der Postkontrolle an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 235 Abs. 3 Satz 2 StPO, um den Verfahrensaufwand des Gerichts zu entlasten.
Für Gefängnis- und Vollzugsbehörden
- Infrastruktur für Verteidigeranrufe bereitstellen: Vollzugsanstalten müssen Telefonie-Systeme bereitstellen, die direkte Anrufe an zugelassene Kanzleinummern ohne inhaltliche Abhörmöglichkeit erlauben (BGE 151 IV 316).
- Überbelegung aktiv abbauen: Belegungen von Mehrfachzellen mit weniger als 4 m² Nettofläche pro Person begründen schwere Grundrechtsverletzungen, die Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen können (BGE 140 I 125).