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Rechtsprechung zu Art. 233 StPO

Rechtsprechung zu Art. 233 StPO

I. Zuständigkeit und Verfahren

BGE 139 IV 270 — Zuständigkeit und Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren

Datum: 16. Oktober 2013 | Zitate: 1536

Regeste: Art. 231 und 233 StPO; Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Sicherheitshaft während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht; Zuständigkeit und Verhältnismässigkeit. Trotz des Wortlauts von Art. 233 StPO widerspricht es Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht, wenn die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts als Gremium verstanden wird, deren Mitglieder innerhalb derselben Gerichtsinstanz entweder über Haftfragen entscheiden oder die Berufung in der Sache prüfen (E. 2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft im Verfahren des Berufungsgerichts hat der Haftrichter nach Art. 231 ff. StPO zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Berufung eine Strafverschärfung verlangt. Dies obwohl er grundsätzlich das angefochtene Strafurteil und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe nicht im Detail überprüft, sondern die Erfolgsaussichten des Vorgehens der Anklagebehörde lediglich prima facie beurteilt (E. 3).

BGE 139 IV 270 — Leitentscheid zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Berufungsgerichts und zur Verhältnismässigkeitsprüfung bei Berufung der Staatsanwaltschaft mit Strafverschärfungsantrag.


BGE 137 IV 186 — Kein formeller Anspruch auf mündliche Verhandlung

Datum: 4. Mai 2011 | Zitate: 85

Regeste: Art. 233 StPO; Antrag auf Haftentlassung im Berufungsverfahren; kein Recht auf eine Verhandlung. Soweit Art. 233 StPO nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO verweist und der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das kontradiktorische Verfahren ausreichend gewährleistet ist, hat der Beschuldigte keinen formellen Anspruch darauf, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in mündlicher Verhandlung über sein Haftentlassungsgesuch entscheidet (E. 3).

BGE 137 IV 186 — Klärt, dass Art. 228 StPO (mündliche Verhandlung bei Haftverlängerung) im Verfahren nach Art. 233 StPO nicht anwendbar ist und das kontradiktorische Verfahren den Gehörsanspruch ausreichend gewährleistet.


II. Vorzeitiger Strafvollzug und Entlassungsgesuche

BGE 143 IV 160 — Vorzeitiger Strafvollzug und Haftentlassungsgesuch

Datum: 16. Februar 2017 | Zitate: 1474

Regeste: Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 212, 221 und 236 StPO; vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug, Haftentlassungsgesuch. Der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft (E. 2.1). Stellt die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu prüfen (E. 2.3 und 4).

BGE 143 IV 160 — Grundlegendes Urteil zum Verhältnis von vorzeitigem Strafvollzug und strafprozessualer Haft. Stellt fest, dass Art. 233 StPO auch für Entlassungsgesuche aus dem vorzeitigen Sanktionenvollzug gilt und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zuständig bleibt, auch wenn die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat (E. 3.1).


BGer 1B 608/2011 vom 10. November 2011 — Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug

Datum: 10. November 2011 | Zitate: 42

Thema: Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Bestätigt, dass die Grundsätze von Art. 233 StPO auch im Kontext des vorzeitigen Strafvollzugs gelten und dass die Frist von fünf Tagen Ausdruck des strafprozessualen Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist (E. 2.6).

BGer 1B 608/2011 vom 10. November 2011 — Bestätigt die Anwendbarkeit von Art. 233 StPO auf den vorzeitigen Strafvollzug und die Geltung des Beschleunigungsgebots.


III. Anfechtbarkeit und Beschwerdeweg

BGer 1B 176/2018 vom 2. Mai 2018 — Haftentlassungsgesuch nach Freispruch

Datum: 2. Mai 2018 | Zitate: 78

Thema: Haftentlassungsgesuch nach vollumfänglichem Freispruch in erster Instanz. Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung eingelegt und die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt. Klärt den Beschwerdeweg: Der Entscheid der Verfahrensleitung nach Art. 233 StPO ist kantonal letztinstanzlich und mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Die Frist von fünf Tagen steht im Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel (E. 1).

BGer 1B 176/2018 vom 2. Mai 2018 — Wichtiger Anwendungsfall von Art. 233 StPO bei Freispruch in erster Instanz und Berufung der Staatsanwaltschaft. Klärt die Beschwerdemöglichkeit zum Bundesgericht.


BGer 1B 281/2015 vom 15. September 2015 — Verlängerung der Sicherheitshaft und Haftentlassungsgesuch

Datum: 15. September 2015 | Zitate: 85

Thema: Verlängerung der Sicherheitshaft und Haftentlassungsgesuch im Berufungsverfahren. Bestätigt, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 233 StPO die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (E. 1.1).

BGer 1B 281/2015 vom 15. September 2015 — Bestätigt den Beschwerdeweg zum Bundesgericht bei Haftentlassungsgesuchen nach Art. 233 StPO.


IV. Sicherheitshaft im Berufungsverfahren

BGer 1B 449/2017 vom 13. November 2017 — Sicherheitshaft im Berufungsverfahren

Datum: 13. November 2017 | Zitate: 48

Thema: Sicherheitshaft. Befasst sich mit der Anordnung und Fortdauer der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren und der Anwendung von Art. 233 StPO.

BGer 1B 449/2017 vom 13. November 2017 — Anwendung von Art. 233 StPO im Kontext der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren.


BGer 1B 96/2021 vom 25. März 2021 — Anordnung Sicherheitshaft

Datum: 25. März 2021 | Zitate: 34

Thema: Anordnung Sicherheitshaft. Behandelt die Anordnung von Sicherheitshaft und die Anwendung von Art. 233 StPO im Rahmen des Berufungsverfahrens.

BGer 1B 96/2021 vom 25. März 2021 — Neuere Rechtsprechung zur Sicherheitshaft und Art. 233 StPO.