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Art. 233 — Haftentlassungsgesuch vor Berufungsgericht

Gesetzeswortlaut

1 Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 233 StPO regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für Haftentlassungsgesuche während des Berufungsverfahrens. Die Norm bildet das Gegenstück zu den allgemeinen Bestimmungen über die Haftprüfung (Art. 228 StPO) und der Verlängerung der Sicherheitshaft (Art. 231–232 StPO), ist jedoch prozessual selbständig ausgestaltet: Sie weist die Entscheidungsbefugnis der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zu und legt eine verkürzte Frist von fünf Tagen fest. Zugleich schliesst sie den Entscheid von der Anfechtung mit strafprozessualen Rechtsmitteln aus — eine Ausnahme, die durch Art. 222 Satz 2 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG flankiert wird und den Weg zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht eröffnet.

Die Bestimmung steht im Kontext der Art. 231–237 StPO, die die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil regeln. Nach Art. 231 Abs. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft an, wenn die Voraussetzungen von Art. 221 StPO erfüllt sind. Art. 233 StPO ergänzt diese Regelung dahingehend, dass die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens die Möglichkeit hat, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, über das die Verfahrensleitung rasch — innert fünf Tagen — zu entscheiden hat.

II. Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Abs. 1 Satz 1)

1. Verfahrensleitung als zuständige Instanz. Abs. 1 weist die Zuständigkeit für Haftentlassungsgesuche während des Berufungsverfahrens der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zu. Damit wird die Zuständigkeit vom Zwangsmassnahmengericht, das im erstinstanzlichen Verfahren über Haftfragen entscheidet (Art. 226 StPO), auf die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz übertragen. Dies ist sachgerecht, weil die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts den besten Überblick über den Stand des Verfahrens und die Erfolgsaussichten der Berufung hat, die für die Beurteilung des Fortbestehens von Haftgründen massgeblich sind. BGE 139 IV 270 E. 2 hat klargestellt, dass es trotz des Wortlauts von Art. 233 StPO Sinn und Zweck der Bestimmung nicht widerspricht, wenn die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts als Gremium verstanden wird, deren Mitglieder innerhalb derselben Gerichtsinstanz entweder über Haftfragen entscheiden oder die Berufung in der Sache prüfen. Die funktionelle Zuständigkeit kann also innerhalb des Berufungsgerichts auf verschiedene Richter oder Richterinnen aufgeteilt werden.

2. Übergang der Zuständigkeit bei Berufungsanmeldung. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Berufung angemeldet wird und das Berufungsverfahren eröffnet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die erstinstanzliche Zuständigkeit bestehen. BGE 143 IV 160 E. 3.1 hat festgehalten, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts gestützt auf Art. 233 StPO zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch zuständig bleibt, auch wenn die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit gegen das Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben hat. Die Zuständigkeit endet erst, wenn das Berufungsgericht den Fall abgeschlossen hat oder die Zuständigkeit aus anderen Gründen — etwa durch Rückweisung — wieder an die erste Instanz übergeht.

3. Zuständigkeit bei vorzeitigem Straf- und Massnahmevollzug. BGE 143 IV 160 E. 2.1 hat klargestellt, dass sich der vorzeitige Strafvollzug allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bezieht. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft. Stellt die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu prüfen (E. 2.3 und 4). Art. 233 StPO gilt auch für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Sanktionenvollzug, wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 160 E. 3.2 unter Verweis auf BGer 1B 116/2013 vom 12. April 2013 E. 2.1 festgehalten hat.

III. Frist von fünf Tagen

4. Fristdauer und -beginn. Abs. 1 verpflichtet die Verfahrensleitung, über Haftentlassungsgesuche innert fünf Tagen zu entscheiden. Die Frist ist Ausdruck des strafprozessualen Beschleunigungsgebots in Haftsachen, das in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK verankert ist und in Art. 236 StPO seine Ausprägung findet. BGer 1B 608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.6 bezeichnet die Frist als Ausdruck des strafprozessualen Beschleunigungsgebots in Haftsachen. BGE 143 IV 160 E. 3.2 bestätigt, dass Art. 233 StPO verlangt, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet, und dass diese Bestimmung auch für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Sanktionenvollzug gilt.

5. Berechnung der Frist. Die fünf Tage beginnen mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der Verfahrensleitung. Aus BGer 1B 176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1 ergibt sich, dass die Frist im Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel steht: Die Verfahrensleitung entscheidet innert fünf Tagen nach dem Schriftenwechsel über Haftentlassungsgesuche. Dies bedeutet, dass die Frist nicht bereits mit der Einreichung des Gesuchs zu laufen beginnt, sondern erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, sofern das Gesuch zuvor eingereicht wurde. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall strittig sein, insbesondere wenn mehrere Gesuche nacheinander eingereicht werden.

6. Rechtsfolgen der Fristverletzung. Die Nichtbeachtung der fünftägigen Frist führt nicht automatisch zur Haftentlassung. Wie bei anderen Fristen im Haftrecht (vgl. Art. 224 StPO) ist die absolute Fristgrenze entscheidend, nicht die Einhaltung der einzelnen Verfahrensfristen. Eine Fristverletzung kann jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haftfortdauer zu berücksichtigen ist. Im Fall BGE 143 IV 160 E. 3.2 hat das Bundesgericht gerügt, dass die Vorinstanz über mehrere Gesuche des Beschwerdeführers nicht fristgerecht entschieden hatte, und dies als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet.

IV. Nichtanfechtbarkeit des Entscheids (Abs. 1 Satz 2)

7. Ausschluss strafprozessualer Rechtsmittel. Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass der Entscheid über das Haftentlassungsgesuch nicht anfechtbar ist. Diese Nichtanfechtbarkeit bezieht sich auf Rechtsmittel nach der StPO. Der Ausschluss ist ausdrücklich in Art. 222 Satz 2 StPO vorgesehen, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Anfechtbarkeit von Haftentscheiden enthält. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine rasche Erledigung von Haftentlassungsgesuchen im Berufungsverfahren zu gewährleisten und verhinderte, dass die Haftprüfung durch Rechtsmittelverfahren verzögert wird.

8. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die Nichtanfechtbarkeit nach StPO schliesst die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht aus. BGer 1B 176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1 hat festgehalten, dass Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht auch in Fällen ermöglicht, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige Instanz entscheidet. BGer 1B 281/2015 vom 15. September 2015 E. 1.1 bestätigt, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 233 StPO die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht. Der Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ist somit kantonal letztinstanzlich und der Überprüfung durch das Bundesgericht unterworfen.

9. Begründungspflicht. Obwohl der Entscheid nicht mit strafprozessualen Rechtsmitteln anfechtbar ist, muss er dennoch begründet werden. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 101 Abs. 2 StPO) und ist Voraussetzung für eine sinnvolle Überprüfung durch das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen. Eine unzureichende Begründung kann einen willkürlichen Entscheid darstellen und zur Aufhebung durch das Bundesgericht führen.

V. Verfahren und Anspruch auf mündliche Verhandlung

10. Kein formeller Anspruch auf mündliche Verhandlung. BGE 137 IV 186 E. 3 hat klargestellt, dass soweit Art. 233 StPO nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO verweist und der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das kontradiktorische Verfahren ausreichend gewährleistet ist, der Beschuldigte keinen formellen Anspruch darauf hat, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in mündlicher Verhandlung über sein Haftentlassungsgesuch entscheidet. Art. 228 StPO, der bei Haftverlängerungen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht, wird durch Art. 233 StPO nicht explizit anwendbar erklärt. Das kontradiktorische Verfahren — d.h. die Möglichkeit der beschuldigten Person, sich schriftlich oder in einer kurzen Anhörung zum Haftgrund zu äussern, und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft — gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend.

11. Rechtliches Gehör im kontradiktorischen Verfahren. Auch ohne formellen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung muss die Verfahrensleitung den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren. Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, sich zum Fortbestehen der Haftgründe zu äussern und Entlastungsmaterial vorzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits Gelegenheit, sich zur Aufrechterhaltung der Haft zu äussern. Das kontradiktorische Verfahren kann schriftlich oder in einer kurzen mündlichen Anhörung durchgeführt werden; die Wahl der Form steht im Ermessen der Verfahrensleitung, solange die Gehörsansprüche beider Parteien gewahrt sind.

12. Ermessensspielraum der Verfahrensleitung. Die Verfahrensleitung hat einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Sie kann eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn dies zur Sachaufklärung erforderlich ist, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Praxis der Berufungsgerichte ist unterschiedlich: einige Kantone führen regelmässig mündliche Haftverhandlungen im Berufungsverfahren durch, andere entscheiden in der Regel im schriftlichen Verfahren. Massgeblich ist, dass der Entscheid auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht und die Haftgründe aktuell geprüft werden.

VI. Verhältnismässigkeitsprüfung im Berufungsverfahren

13. Berücksichtigung der Berufungsaussichten. BGE 139 IV 270 E. 3 hat eine zentrale Regel für die Verhältnismässigkeitsprüfung im Berufungsverfahren aufgestellt: Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft im Verfahren des Berufungsgerichts hat der Haftrichter nach Art. 231 ff. StPO zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Berufung eine Strafverschärfung verlangt. Dies obwohl er grundsätzlich das angefochtene Strafurteil und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe nicht im Detail überprüft, sondern die Erfolgsaussichten des Vorgehens der Anklagebehörde lediglich prima facie beurteilt. Die Verfahrensleitung muss also nicht die volle Berufung prüfen, sondern nur eine prima-facie-Beurteilung der Erfolgsaussichten vornehmen, um die Verhältnismässigkeit der Haftfortdauer zu beurteilen.

14. Prima-facie-Prüfung und Freispruch in erster Instanz. Besonders problematisch ist die Haftfortdauer, wenn die beschuldigte Person in erster Instanz freigesprochen wurde und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt. In diesem Fall muss die Verfahrensleitung beurteilen, ob die Berufung der Staatsanwaltschaft hinreichende Erfolgsaussichten hat, um die Fortdauer der Haft zu rechtfertigen. BGer 1B 176/2018 vom 2. Mai 2018 befasst sich mit dieser Situation: Die beschuldigte Person war nach vollumfänglichem Freispruch durch das Bezirksgericht weiterhin in Sicherheitshaft, weil die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte. Das Bundesgericht betont, dass bei einem Freispruch der dringende Tatverdacht besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das erstinstanzliche Gericht ihn bereits verneint hat.

15. Verhältnis zu Art. 231 StPO (Sicherheitshaft). Art. 233 StPO steht in engem Zusammenhang mit Art. 231 StPO, der die Anordnung der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren regelt. Die materiellen Voraussetzungen für die Haftfortdauer — dringender Tatverdacht und Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) — richten sich nach Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 StPO. Art. 233 StPO regelt lediglich das Verfahren der Haftentlassungsgesuche und die Zuständigkeit, nicht die materiellen Haftvoraussetzungen. Die Verfahrensleitung prüft also, ob die Voraussetzungen von Art. 231 StPO weiterhin erfüllt sind, und entscheidet auf dieser Grundlage über das Entlassungsgesuch.

VII. Vorzeitiger Strafvollzug und Art. 233 StPO

16. Anwendbarkeit auf vorzeitigen Strafvollzug. BGE 143 IV 160 E. 2.1 hat klargestellt, dass sich der vorzeitige Strafvollzug allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bezieht. Der Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft. Dies hat zur Folge, dass die beschuldigte Person, die dem vorzeitigen Strafvollzug zugestimmt hat, ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 233 StPO stellen kann und die Verfahrensleitung die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu prüfen hat (E. 2.3 und 4). Die Einwilligung in den vorzeitigen Strafvollzug verzichtet nicht auf das Recht, ein Entlassungsgesuch zu stellen.

17. Prüfung der Haftgründe. Stellt die beschuldigte Person ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu prüfen (BGE 143 IV 160 E. 2.3 und 4). Es genügt nicht, dass eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist und der vorzeitige Vollzug begonnen wurde; die Haftgründe von Art. 212 StPO (Untersuchungshaft) bzw. Art. 221 StPO (Sicherheitshaft) müssen weiterhin bestehen. Ist dies nicht der Fall, ist die Person zu entlassen, auch wenn der vorzeitige Strafvollzug ursprünglich vereinbart war.

18. Beschwerde gegen Entscheid über vorzeitigen Strafvollzug. BGer 1B 608/2011 vom 10. November 2011 befasst sich mit der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug und bestätigt, dass die Grundsätze von Art. 233 StPO auch in diesem Kontext gelten. Die beschuldigte Person kann mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen, wenn die kantonale Instanz das Entlassungsgesuch abgewiesen hat. Das Bundesgericht prüft dabei, ob die kantonale Instanz die Haftgründe richtig beurteilt und den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt hat.

VIII. Praktische Umsetzung und kantonale Besonderheiten

19. Schriftenwechsel und Fristberechnung. Aus BGer 1B 176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1 ergibt sich, dass die Frist von fünf Tagen im Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel steht. Die Verfahrensleitung entscheidet innert fünf Tagen nach dem Schriftenwechsel über Haftentlassungsgesuche. In der Praxis bedeutet dies, dass das Gesuch typischerweise nach Abschluss des Schriftenwechsels beurteilt wird, sofern es nicht bereits früher eingereicht wurde. Wird das Gesuch vor dem Schriftenwechsel eingereicht, kann die Verfahrensleitung es zurückstellen, bis der Schriftenwechsel abgeschlossen ist, um eine umfassende Beurteilung auf der Grundlage aller Argumente zu ermöglichen.

20. Verfahrensökonomie und Beschleunigungsgebot. Die kurze Frist von fünf Tagen dient der Verfahrensökonomie und dem Beschleunigungsgebot. Sie verhindert, dass Haftentlassungsgesuche im Berufungsverfahren über längere Zeit unbeantwortet bleiben. Die Verfahrensleitung muss die für den Entscheid notwendigen Unterlagen rasch beiziehen und die Parteien kurzfristig anhören. In komplexen Fällen kann die Fristknappheit eine Herausforderung darstellen; das Beschleunigungsgebot hat jedoch im Haftverfahren Vorrang, weil die Freiheit der beschuldigten Person auf dem Spiel steht (Art. 31 Abs. 3 BV).

21. Mehrere Gesuche nacheinander. Die beschuldigte Person kann mehrere Haftentlassungsgesuche nacheinander einreichen, insbesondere wenn sich die Umstände ändern — etwa wenn neue Entlastungsbeweise verfügbar werden oder die Haftdauer die Verhältnismässigkeitsgrenze erreicht. BGE 143 IV 160 E. 3.2 zeigt einen Fall, in dem der Beschwerdeführer drei Gesuche innerhalb von etwa sechs Wochen eingereicht hatte (vom 19. Oktober, 17. November und 30. November 2016). Die Vorinstanz hatte über keines der Gesuche fristgerecht entschieden, was das Bundesgericht als Verletzung des Beschleunigungsgebots wertete.

22. Kantonale Organisation. Die kantonale Organisation muss sicherstellen, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innerhalb der fünf Tage tatsächlich entscheiden kann. Dies erfordert eine effiziente Geschäftsstelle, die die Gesuche rasch weiterleitet, und die Verfügbarkeit der zuständigen Richter oder Richterinnen. In Kantonen mit häufigen Berufungsverfahren und Haftfällen ist eine spezialisierte Haftrichterfunktion innerhalb des Berufungsgerichts sinnvoll. Die kantonale Verfahrensordnung kann nähere Regelungen über die Zuständigkeiten innerhalb des Berufungsgerichts treffen, solange die Vorgaben von Art. 233 StPO eingehalten werden.

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