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Rechtsprechung zu Art. 232 StPO

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Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert (Existenz, Zitierform und Erwägungsnummer).

Leitentscheide (BGE)

BGE 138 IV 81 — E. 2.1–2.4

  • Thema: Zuständigkeit und Begründungsanforderungen der Haftanordnung
  • Kernaussage (Regeste): Obwohl die Verfahrensleitung zuständig ist, kann auch das Berufungsgericht in corpore entscheiden (E. 2.1). Der Entscheid muss den Anforderungen des analog anwendbaren Art. 226 Abs. 2 StPO genügen; massgebend sind die aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO abgeleiteten Regeln (E. 2.2). Unvereinbar damit ist eine Haftanordnung im Dispositiv, deren Begründung erst drei Wochen später zugestellt wird (E. 2.3). Wird das Urteil zunächst nur im Dispositiv eröffnet, ist der Haftentscheid als separate schriftliche Verfügung mit zumindest kurzer Begründung auszufertigen und innert kürzester Frist zu eröffnen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2; Art. 226 Abs. 2 StPO analog

BGE 139 IV 277 — E. 2.1–2.5

  • Thema: Haft nach Erlass des Berufungsurteils
  • Kernaussage (Regeste): «Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S. von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5).» E. 2.2 hält fest, dass es bei Art. 232 StPO darum geht, eine Person wegen neuer, während des Berufungsverfahrens aufgetretener Tatsachen in Haft zu versetzen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 388 lit. b StPO

BGE 139 IV 175 — E. 1

  • Thema: Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren
  • Kernaussage (Regeste): Ist das Obergericht gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO für das selbstständige nachträgliche Verfahren über die Verlängerung einer stationären Massnahme zuständig und läuft die Frist von Art. 59 Abs. 4 StGB vor Rechtskraft ab, stützt sich die zwischenzeitliche Sicherheitshaft auf Art. 229–233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensleitung des Obergerichts ist auch für die strafprozessualen Haftentscheide zuständig; die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig.
  • Einschlägig für: Art. 232 StPO im Nachverfahren

BGE 150 IV 38 — E. 1

  • Thema: Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen trotz Abs. 2
  • Kernaussage (Regeste): «Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren.»
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Tragweite der Nichtanfechtbarkeit)

BGE 151 IV 330 — E. 2.3

  • Thema: Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid
  • Kernaussage (Regeste): Für Haftverlängerungen im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Entscheids richten sich die anwendbaren Verfahrensregeln nach der Verfahrensstufe; ist die Sache beim Berufungsgericht hängig, sind die Regeln von Art. 231 StPO anwendbar, wobei einzelne Vorgaben von Art. 227 StPO zu beachten sind. Das Berufungsgericht kann die Sicherheitshaft ohne Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsbehörde verlängern.
  • Einschlägig für: Art. 364b StPO; Abgrenzung zu Art. 231 und Art. 232 StPO

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 — E. 2.3.2 f.

  • Thema: Anwendungsbereich von Abs. 1 — erstmalige Anordnung gegenüber Haftverlängerung
  • Kernaussage: Art. 232 Abs. 1 StPO betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens und setzt — entsprechend Art. 31 Abs. 3 BV — Vorführung und Anhörung voraus. Befindet sich die Person bereits in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug, handelt es sich faktisch um eine Haftverlängerung; dafür gilt nach Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 6 StPO im Grundsatz das schriftliche Verfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Anwendungsbereich, rechtliches Gehör)

BGer 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 — E. 1.1

  • Thema: Eintretensvoraussetzungen
  • Kernaussage: Gegen die Verlängerung von Sicherheitshaft im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden vor dem Berufungsgericht steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG grundsätzlich offen (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG und Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 232 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2

Kantonale Praxis

BStGer CN.2020.5 vom 12. Januar 2021 — E. 6

  • Thema: Zuständigkeit der Verfahrensleitung und Vereinbarkeit mit der Sachrichtertätigkeit
  • Kernaussage: Für Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht ist grundsätzlich dessen Verfahrensleitung zuständig (Art. 61 lit. c, Art. 62, Art. 231 Abs. 2, Art. 232, Art. 233 und Art. 388 lit. b StPO); diese Aufgabe ist nach der gesetzlichen Konzeption mit der sachrichterlichen Tätigkeit vereinbar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Zuständigkeit)

Kantonsgericht VS, P2 22 48 vom 19. April 2024 — E. 1.1

  • Thema: Materielle Haftvoraussetzungen
  • Kernaussage: Nach Art. 232 StPO kann die Verfahrensleitung vor dem Berufungsgericht Sicherheitshaft anordnen, wenn sich die Haftgründe erst während des Verfahrens ergeben. Massgeblich sind die Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO — dringender Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ein gesetzlicher Haftgrund.
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 221 StPO

Hinweis zur Vorgängerfassung dieser Seite

Die bis zum 21.08.2026 hier geführte Übersicht war auf eine unzutreffende Vorstellung des Normgehalts aufgebaut — sie behandelte Art. 232 StPO als allgemeine Grundlage der Haftvoraussetzungen im Berufungsverfahren. Fünf der aufgeführten Leitentscheide (BGE 139 IV 38, BGE 140 IV 269, BGE 141 IV 96, BGE 143 IV 237, BGE 144 IV 307) existieren nicht.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-21