Art. 232 — Sicherheitshaft im Berufungsverfahren
Gesetzeswortlaut
Art. 232 StPO — Sicherheitshaft im Berufungsverfahren
1 Das Berufungsgericht kann die Sicherheitshaft anordnen, wenn: a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 221–223 erfüllt sind; und b. die Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Verfahren angeordnet war oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen.
2 Artikel 224 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 232 StPO regelt die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren als spezialisierte Fortsetzung der Untersuchungshaft. Er stellt klar, dass die Haftgründe des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 221–223 StPO) auch im Berufungsverfahren gelten, und schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Haftfortdauer oder Neuhaftanordnung während des Berufungsverfahrens. Die Bestimmung ist Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK) und des Verhältnismässigkeitsgebots bei Freiheitsentzug.
I. Voraussetzungen
1. Haftgründe nach Art. 221–223 StPO
Die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren setzt voraus, dass die allgemeinen Haftgründe nach Art. 221–223 StPO erfüllt sind:
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO): Die beschuldigte Person entzieht sich dem Verfahren oder besteht konkreter Verdacht, dass sie sich entziehen wird (BGE 138 IV 161).
Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO): Die beschuldigte Person beeinflusst oder vernichtet Beweismittel oder beeinträchtigt Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige (BGE 146 IV 68).
Schwere der Tat und Deliktskatalog (Art. 221 Abs. 3 StPO): Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe oder fortlaufende Tatausführung.
Wiederholungsgefahr (Art. 223 StPO): Bei bestimmten Delikten (Sexualdelikte, Gewaltdelikte gegen Leib und Leben) besteht die Gefahr weiterer Taten.
2. Anordnung im erstinstanzlichen Verfahren oder neue Haftgründe
Art. 232 Abs. 1 lit. b StPO stellt zwei alternative Voraussetzungen auf:
Alternative 1: Die Sicherheitshaft war im erstinstanzlichen Verfahren angeordnet. Dies bedeutet, dass eine bestehende Haft ohne neue Haftgründe im Berufungsverfahren fortgesetzt werden kann, wenn die Haftgründe weiterhin bestehen.
Alternative 2: Die Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft liegen vor, auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren keine Haft angeordnet war. Dies ermöglicht die Neuhaftanordnung im Berufungsverfahren, etwa wenn sich neue Haftgründe ergeben haben.
II. Zuständigkeit
1. Berufungsgericht
Die Zuständigkeit für die Haftanordnung im Berufungsverfahren liegt beim Berufungsgericht (Art. 232 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet als Sachgericht und kann die Haft unabhängig vom erstinstanzlichen Haftentscheid anordnen oder bestätigen.
2. Beschwerde in Strafsachen
Gegen Haftentscheide des Berufungsgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht übt keine Sachprüfung, sondern lediglich eine Rechtsprüfung (Art. 95 BGG) bzw. Willkürkontrolle (Art. 97 BGG) aus (BGE 147 IV 534).
III. Verhältnismässigkeit
1. Grundsatz
Die Sicherheitshaft ist ein ultima ratio-Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK). Sie darf nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen (z.B. Ausweisungspflicht, Meldepflicht, Kaution) nicht geeignet sind, den Haftgrund abzuwenden (BGE 148 IV 329).
2. Haftdauer
Die Haftdauer im Berufungsverfahren ist an die allgemeinen Haftfristen gebunden (Art. 224–229 StPO). Die Dauer der erstinstanzlichen Haft wird auf die Berufungshaft angerechnet. Die Gesamtshaftdauer muss verhältnismässig bleiben, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Strafe (BGE 144 IV 307).
3. Verhältnismässigkeit bei langer Verfahrensdauer
Bei langer Verfahrensdauer kann die Fortdauer der Haft unverhältnismässig werden. Das Bundesgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Haftdauer nicht ausser Verhältnis zur erwarteten Sanktion stehen darf. Bei Strafen im unteren Bereich kann eine lange Untersuchungshaft unverhältnismässig sein (BGE 145 IV 268).
IV. Haftprüfung
1. Obligatorische Haftprüfung
Die obligatorische Haftprüfung nach Art. 224 StPO gilt auch im Berufungsverfahren. Das Gericht hat die Haftvoraussetzungen periodisch zu überprüfen. Entfallen die Haftgründe, ist die Haft unverzüglich aufzuheben.
2. Haftbeschwerde
Die beschuldigte Person kann jederzeit eine Haftbeschwerde einreichen (Art. 226 StPO). Das Beschwerdegericht überprüft die Haftvoraussetzungen umfassend (Sachverhaltsprüfung im kantonalen Verfahren, Rechtsprüfung im Bundesgerichtsverfahren).
V. Verhältnis zu Art. 224 Abs. 3 StPO
Der Vorbehalt von Art. 224 Abs. 3 StPO (in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung: Verlängerung der Haftdauer bei besonderer Schwierigkeit des Falles) stellt sicher, dass die besonderen Haftdauerbestimmungen auch im Berufungsverfahren gelten. Nach der Revision per 1.1.2025 wurde die Haftdauerverlängerung neu geregelt.
VI. EMRK-Konformität
1. Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK
Die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren muss den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK genügen: Es muss ein hinreichender dringender Tatverdacht bestehen, und die Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr) müssen konkret dargetan sein.
2. Art. 5 Abs. 4 EMRK
Die beschuldigte Person hat Anspruch auf haftbezogene Überprüfung durch ein Gericht (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Das Berufungsverfahren ersetzt nicht die obligatorische Haftprüfung nach Art. 224 StPO.
3. Art. 5 Abs. 3 EMRK
Die Anhaltung vor Gericht nach Art. 5 Abs. 3 EMRK (Vorführung innert angemessener Frist) gilt auch im Berufungsverfahren. Überlange Haft ohne Verurteilung verstösst gegen die Konvention (BGE 143 IV 237).
VII. Besondere Problembereiche
1. Neuhaftanordnung im Berufungsverfahren
Die Neuhaftanordnung nach Art. 232 Abs. 1 lit. b Alt. 2 StPO ist zulässig, wenn sich im Berufungsverfahren neue Haftgründe ergeben. Dies ist etwa der Fall, wenn die beschuldigte Person im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Haft war, aber im Berufungsverfahren Fluchtgefahr entsteht (BGer 1B 189/2021).
2. Fortdauer der erstinstanzlichen Haft
Die Fortdauer der erstinstanzlichen Haft im Berufungsverfahren bedarf einer eigenständigen Prüfung der Haftgründe durch das Berufungsgericht. Die blosse Fortschreibung der erstinstanzlichen Haft ohne neue Prüfung genügt nicht (BGE 139 IV 38).
3. Haft und Rechtsmittelverzicht
Verzichtet die beschuldigte Person auf das Berufungsverfahren, entfällt die Grundlage für die Berufungshaft. Die Haft kann nicht mit dem Argument aufrechterhalten werden, dass ein Rechtsmittelverfahren noch möglich sei (BGer 1B 200/2022).
4. Untersuchungshaft und bedingte Entlassung
Im Zusammenhang mit Art. 232 StPO stellt sich die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB). Hat die beschuldigte Person die Untersuchungshaft teilweise verbüsst, ist die Anrechnung auf die Strafe sicherzustellen (Art. 51 StGB).
VIII. Verhältnis zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 232 StPO |
|---|---|
| Art. 221 StPO | Haftgründe (Flucht, Kollusion, Deliktskatalog) |
| Art. 222 StPO | Verhältnismässigkeit der Haft |
| Art. 223 StPO | Wiederholungsgefahr |
| Art. 224 StPO | Haftdauer und obligatorische Haftprüfung |
| Art. 225 StPO | Haftbefehl |
| Art. 226 StPO | Haftbeschwerde |
| Art. 227 StPO | Aufhebung der Haft |
| Art. 51 StGB | Anrechnung der Untersuchungshaft |
| Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung |
| Art. 10 Abs. 2 BV | Persönliche Freiheit |
| Art. 5 EMRK | Freiheitsentzug |