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Art. 232 StPO — Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht

Gesetzeswortlaut

Art. 232 StPO — Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht

1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.

2 Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.

Überblick und Bedeutung

Art. 232 StPO schliesst eine schmale, aber praktisch wichtige Lücke im Haftrecht. Die Sicherheitshaft im Rechtsmittelstadium ist im Grundsatz in Art. 231 StPO geregelt: Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob die verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Was aber, wenn ein Haftgrund erst später entsteht — wenn sich also während des hängigen Berufungsverfahrens erstmals Fluchtgefahr oder eine andere Haftvoraussetzung abzeichnet? Für diesen Fall gibt Art. 232 StPO der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Kompetenz, die betroffene Person vorführen zu lassen, sie anzuhören und innert 48 Stunden über die Haft zu entscheiden.

Die Norm ist damit keine allgemeine Grundlage der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren, sondern die Sonderregel für die erstmalige Haftanordnung nach Rechtshängigkeit der Berufung.

Kommentierung

A. Anwendungsbereich: erstmalige Haftanordnung

Das Bundesgericht grenzt den Anwendungsbereich präzise ab:

«Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO — entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV — vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens.»

(BGer 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024, E. 2.3.2, mit Hinweis auf Forster, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232 StPO).

Nicht erfasst sind Konstellationen, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut: Die Wendungen «Ergeben sich Haftgründe erst» und «die in Haft zu setzende Person» setzen voraus, dass zuvor keine Haft bestand. Bei Art. 232 StPO geht es darum, «eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen» (BGE 139 IV 277, E. 2.2, zitiert in BGer 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024, E. 2.3.2).

Bestand bereits Untersuchungshaft oder vorzeitiger Strafvollzug, handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft faktisch um eine Haftverlängerung. Dafür sieht Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 6 StPO im Grundsatz das schriftliche Verfahren vor — eine Vorführung nach Art. 232 Abs. 1 StPO ist dann nicht geboten (a.a.O., E. 2.3.2 f.). Die Abgrenzung entscheidet also darüber, ob die betroffene Person Anspruch auf eine mündliche Vorführung hat.

B. Zuständigkeit

Zuständig ist nach dem Wortlaut die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, also dessen Präsidium. Das schliesst einen Entscheid des Gerichts in seiner vollen Besetzung aber nicht aus:

«Obwohl nach Art. 232 StPO die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident des Berufungsgerichts zur Anordnung der Sicherheitshaft zuständig ist, kann darüber auch das Berufungsgericht in corpore entscheiden (E. 2.1).»

(BGE 138 IV 81, Regeste). Die Wahrnehmung der Haftzuständigkeit ist mit der sachrichterlichen Tätigkeit vereinbar; sie begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (vgl. BStGer CN.2020.5 vom 12. Januar 2021, E. 6, mit Hinweis auf Art. 61 lit. c, Art. 62, Art. 231 Abs. 2, Art. 232, Art. 233 und Art. 388 lit. b StPO).

C. Verfahren: Vorführung, Anhörung, 48 Stunden

Abs. 1 verlangt die unverzügliche Vorführung und die Anhörung der betroffenen Person. Das Bundesgericht führt dieses Erfordernis ausdrücklich auf Art. 31 Abs. 3 BV zurück — den Anspruch jeder in Untersuchungshaft genommenen Person, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden (BGer 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024, E. 2.3.2).

Die Verfahrensleitung entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung (Abs. 2). Die Frist ist kurz bemessen und knüpft an die Zuführung an, nicht an die Anhörung oder an das Entstehen des Haftgrundes.

D. Materielle Voraussetzungen

Art. 232 StPO regelt Zuständigkeit und Verfahren, nicht die Haftvoraussetzungen. Massgebend bleiben die allgemeinen Grundvoraussetzungen der strafprozessualen Haft nach Art. 221 StPO — dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ein besonderer Haftgrund (so ausdrücklich Kantonsgericht VS, P2 22 48 vom 19. April 2024, E. 1.1, unter Verweis auf Forster, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 232 StPO). Ebenso gelten die Verhältnismässigkeit und der Vorrang von Ersatzmassnahmen (Art. 197 und Art. 237 StPO).

E. Begründungsanforderungen

Die praktisch folgenreichste Rechtsprechung betrifft die Begründung des Haftentscheids. BGE 138 IV 81 hält im Regeste fest:

«Der Entscheid muss den Anforderungen des analog anwendbaren Art. 226 Abs. 2 StPO genügen. Für die Begründung sind die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO abgeleiteten Regeln massgebend (E. 2.2). Mit diesen Anforderungen nicht vereinbar ist die Haftanordnung im Dispositiv eines Berufungsentscheids, dessen Begründung drei Wochen später zugestellt wird (E. 2.3). Folgen der Verletzung der Begründungspflicht (E. 2.4). Wird die Haft im Rahmen eines Berufungsentscheids angeordnet, der zunächst nur im Dispositiv eröffnet wird, so muss der Haftentscheid als separate schriftliche Verfügung mit zumindest kurzer Begründung ausgefertigt werden.»

Für die Praxis heisst das: Ein blosser Dispositivsatz «X wird in Sicherheitshaft versetzt» genügt nicht. Wird das Berufungsurteil zunächst nur im Dispositiv eröffnet, ist der Haftentscheid separat und wenigstens kurz begründet auszufertigen und innert kürzester Frist zu eröffnen.

F. Haft nach Erlass des Berufungsurteils

BGE 139 IV 277 klärt die Anschlussfrage, wie die Haft nach dem Berufungsurteil zu handhaben ist. Der Regeste:

«Art. 232 und 388 lit. b StPO; Haft nach Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S. von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5).»

Die Haftfrage ist demnach primär im Urteil selbst zu regeln; unterbleibt dies, bleibt der Weg über Art. 232 StPO offen, flankiert von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 388 lit. b StPO.

G. Anfechtbarkeit (Abs. 2)

Abs. 2 erklärt den Entscheid für «nicht anfechtbar». Das betrifft den kantonalen Instanzenzug: Gegen den Haftentscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts steht kein kantonales Rechtsmittel offen.

Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht bleibt dagegen zulässig. Das Bundesgericht stützt dies auf Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG (vgl. BGer 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025, E. 1.1, zu Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 232 Abs. 2 StPO). Für das selbstständige gerichtliche Nachverfahren hat es dies in BGE 150 IV 38 ausdrücklich bestätigt: «Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen.» Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist dabei nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im dafür vorgesehenen Verfahren (a.a.O., E. 1).

H. Ausstrahlung auf die nachträglichen richterlichen Verfahren

Art. 232 StPO wirkt über das eigentliche Berufungsverfahren hinaus. Bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden — namentlich der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme — ist die Verfahrensleitung des zuständigen Obergerichts auch für die strafprozessualen Haftentscheide zuständig; die Haft stützt sich auf Art. 229–233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO (BGE 139 IV 175, Regeste).

Die neuere Rechtsprechung ordnet dieses Feld über Art. 364b StPO: BGE 151 IV 330 hält fest, dass sich das Verfahren nach der Verfahrensstufe richtet und das Berufungsgericht die Sicherheitshaft auch ohne Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsbehörde verlängern kann.

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 232 StPO

Literatur

  • Forster, Marc, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 232 StPO N. 1 f. (zitiert in BGer 7B_793/2024 und Kantonsgericht VS, P2 22 48).
  • Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 388 StPO N. 1 (zitiert in BStGer CN.2020.5).
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