Rechtsprechung zu Art. 231 StPO
Leitentscheide (BGE)
Dauer und Begrenzung der Sicherheitshaft
BGE 139 IV 94
- Thema: Dauer der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
- Kernaussage: Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO mit dem Urteil verhängt wird (E. 2.3.1). Nach Ablauf der Frist von Art. 227 Abs. 7 StPO, welcher analog anwendbar ist, hat das Gericht die Haftvoraussetzungen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für eine bestimmte Dauer zu verlängern (E. 2.3.2).
- Einschlägig für: Art. 231 StPO; Art. 227 Abs. 7 StPO (analog); Dauerbegrenzung der Sicherheitshaft
BGE 146 IV 279
- Thema: Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft, Dauer (3/6 Monate)
- Kernaussage: Die Anordnung von Sicherheitshaft für längstens 3 Monate ist die Regel, für längstens 6 Monate die Ausnahme. Die Sicherheitshaft darf nicht für 6 Monate bewilligt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Umstände und mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der Lage sein müsste, die Hauptverhandlung innert 3 Monaten anzusetzen.
- Einschlägig für: Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO; Art. 227 StPO; Art. 231 StPO; Dauer der Sicherheitshaft; Beschleunigungsgebot
Begründungsanforderungen
BGE 139 IV 179
- Thema: Haftverlängerungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts; Begründungsanforderungen
- Kernaussage: Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts, die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO zu verlängern, unterliegt den analog anwendbaren Anforderungen von Art. 226 Abs. 2 StPO. Der Entscheid ist den Vorgaben des rechtlichen Gehörs entsprechend zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Falls das erstinstanzliche Gericht seine Begründungspflicht verletzt, liegt eine Willkür vor.
- Einschlägig für: Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 226 Abs. 2 StPO; Art. 231 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Begründungspflicht; rechtliches Gehör
Keine periodische Überprüfung im Berufungsverfahren
BGE 139 IV 186
- Thema: Keine periodische automatische Überprüfung der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens
- Kernaussage: Mangels Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO erfolgt keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist (E. 2). Art. 231 Abs. 2 StPO schliesst die analoge Anwendung von Art. 227 Abs. 7 StPO aus.
- Einschlägig für: Art. 227 Abs. 7 StPO; Art. 231 Abs. 2 StPO; periodische Überprüfung; Berufungsverfahren
Zuständigkeit und Verfahren im Berufungsverfahren
BGE 139 IV 270
- Thema: Sicherheitshaft während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht; Zuständigkeit und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Trotz des Wortlauts von Art. 233 StPO widerspricht es Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht, wenn die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts als Gremium verstanden wird, deren Mitglieder innerhalb derselben Gerichtsinstanz entweder über Haftfragen entscheiden oder die Berufung in der Sache prüfen (E. 2). Bei der Beurteilung von Haftfragen durch ein anderes Spruchkörpermitglied desselben Gerichts als dem mit der Sache befassten Spruchkörper wird die Unabhängigkeit und Objektivität der richterlichen Überprüfung nicht beeinträchtigt.
- Einschlägig für: Art. 231 StPO; Art. 233 StPO; Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Zuständigkeit; Verhältnismässigkeit
Sicherheitshaft zur Gewährleistung einer Landesverweisung
BGE 143 IV 168
- Thema: Sicherheitshaft zur Gewährleistung einer Landesverweisung; rechtliche Grundlage und Verhältnismässigkeitsprinzip
- Kernaussage: Da es sich bei der Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), stellen Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um die Sicherheitshaft zur Gewährleistung der Landesverweisung anzuordnen. Die Anordnung ist verhältnismässig, wenn die Voraussetzungen der Landesverweisung als wahrscheinlich erscheinen und mildere Massnahmen nicht genügen.
- Einschlägig für: Art. 5 Ziff. 1 lit. f und Ziff. 3 EMRK; Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 212 Abs. 3 StPO; Art. 220 Abs. 2 StPO; Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; Art. 76 Abs. 1 AuG; Landesverweisung; Verhältnismässigkeit
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