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Art. 231 — Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil

Gesetzeswortlaut

Art. 231 StPO — Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil

1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:

a. zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;

b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren.

2 Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:

a. beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;

b. beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.

3 Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.

Kommentierung

I. Allgemeine Bedeutung

Art. 231 StPO regelt die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil. Die Bestimmung bildet das Bindeglied zwischen dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren: Sie überführt die Haftanordnungskompetenz vom Zwangsmassnahmengericht (vgl. Art. 229 StPO) auf das erstinstanzliche Gericht, das mit dem Urteil selbst über die weitere Haft entscheidet. Die Sicherheitshaft tritt gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO an die Stelle der Untersuchungshaft und sichert das Verfahren in der Phase zwischen Urteilseröffnung und Rechtskraft.

Die Vorschrift differenziert zwischen drei Konstellationen: der Verurteilung mit Haftanordnung (Abs. 1), dem Freispruch mit Haftaufhebung und der Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, die Haft oder andere Massnahmen beantragt (Abs. 2), sowie dem Rückzug der Berufung mit der Frage der Anrechnung der Haftdauer (Abs. 3).

II. Verurteilte Person: Haftentscheid mit dem Urteil (Abs. 1)

Zuständigkeit: Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil — also in derselben Verfügung — über die Sicherheitshaft. Dies unterscheidet Art. 231 Abs. 1 StPO von der vorherigen Phase, in der das Zwangsmassnahmengericht zuständig war (Art. 229 StPO). Der Entscheid ist Teil des Urteils und unterliegt denselben Rechtsmitteln wie das Urteil (BGE 139 IV 179, E. 2.1).

Zwei Haftzwecke (lit. a und lit. b):

  • lit. a — Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges: Die Sicherheitshaft dient hier der Gewährleistung, dass die verurteilte Person dem Vollzug der Strafe oder Massnahme zugeführt werden kann. Haftgrund ist in der Regel die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) oder die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist eine strafrechtliche Massnahme, so dass Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zusammen mit Art. 220 Abs. 2 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft zur Gewährleistung einer Landesverweisung darstellt (BGE 143 IV 168, E. 5.2). Die Sicherheitshaft verhältnismässig ist, wenn die Anordnung der Landesverweisung als wahrscheinlich erscheint und mildere Massnahmen nicht genügen.

  • lit. b — Hinblick auf das Berufungsverfahren: Die Sicherheitshaft sichert das anhängige oder drohende Berufungsverfahren. Auch hier sind die allgemeinen Haftgründe nach Art. 221 StPO kumulativ erforderlich. Die bloss rechtliche Möglichkeit einer Berufung genügt nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte für Flucht- oder Kollusionsgefahr vorliegen.

Voraussetzungen: Die allgemeinen Voraussetzungen für Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO) müssen erfüllt sein: ein Haftgrund nach Art. 221 StPO, Verhältnismässigkeit (Art. 3 Abs. 1 StPO) und die Subsidiarität gegenüber milderen Massnahmen (Art. 237 StPO). Liegt die verurteilte Person bereits in Untersuchungshaft, so wird diese mit dem Urteil in Sicherheitshaft umgewandelt; einer separaten Anordnung bedarf es nur, wenn sich die Haftgrundlage ändert (BGE 146 IV 279, E. 2).

III. Dauer der Sicherheitshaft nach dem Urteil

Die Begrenzung der Haftdauer gilt auch für die Sicherheitshaft nach dem Urteil. Die massgebliche Praxis grenzt die zulässige Dauer auf längstens 3 Monate (Regel) bzw. längstens 6 Monate (Ausnahme) ein, analog zu Art. 227 Abs. 7 StPO (BGE 139 IV 94, E. 2.3.1). Nach Ablauf der Frist hat das Gericht die Haftvoraussetzungen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für eine bestimmte Dauer zu verlängern.

Die 3-Monats-Regel ist die Regel, die 6-Monats-Frist die Ausnahme. Die 6-Monats-Frist ist nur bei besonderen Gründen anwendbar, insbesondere wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Umstände und mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der Lage sein müsste, die Hauptverhandlung innert 3 Monaten anzusetzen (BGE 146 IV 279, E. 3).

IV. Begründungsanforderungen des Haftverlängerungsentscheids

Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts, die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO zu verlängern, unterliegt den analog anwendbaren Anforderungen von Art. 226 Abs. 2 StPO. Der Entscheid ist den Vorgaben des rechtlichen Gehörs entsprechend zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Falls das erstinstanzliche Gericht seine Begründungspflicht verletzt, liegt eine Willkür vor (BGE 139 IV 179, E. 2.1).

Die Begründung muss erkennen lassen, welche Haftgründe vorliegen und warum eine mildere Massnahme nicht genügt. Eine formelhafte Wiederholung der Gesetzestexte ohne Bezug zum konkreten Einzelfall genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

V. Freispruch: Optionen der Staatsanwaltschaft (Abs. 2)

Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen, so hebt das erstinstanzliche Gericht die Haft grundsätzlich auf. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch zwei Wege beschreiten, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen:

lit. a — Freilassung mit Massnahmen: Die Staatsanwaltschaft kann beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen (z.B. Ausreiseverbot, Meldepflichten) zu verbinden, unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Nichtbefolgung einer amtlichen Verfügung). Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung solcher Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Diese Option ist die mildere Massnahme und damit vorrangig zu prüfen.

lit. b — Fortsetzung der Sicherheitshaft: Die Staatsanwaltschaft kann beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass die freigesprochene Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. Dies entspricht dem Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO. In diesem Fall bleibt die Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.

Die 5-Tages-Frist ist eine zwingende prozessuale Frist, die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung trägt. Eine Überschreitung der Frist führt nicht automatisch zur Entlassung, kann aber bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu Lasten der Haftanordnung berücksichtigt werden.

VI. Keine periodische Überprüfung im Berufungsverfahren

Ein zentraler Aspekt von Art. 231 Abs. 2 StPO in der Systematik der Sicherheitshaft: Die Bestimmung schliesst die analoge Anwendung von Art. 227 Abs. 7 StPO (periodische automatische Überprüfung) für die Phase des Berufungsverfahrens aus. Mangels Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO erfolgt keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist (BGE 139 IV 186, E. 2).

Damit bleibt die Überprüfung der Haft während des Berufungsverfahrens den ausdrücklichen Haftentlassungsgesuchen nach Art. 233 StPO überlassen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung aktiv werden muss, um eine richterliche Überprüfung der Haftdauer zu erzwingen.

VII. Zuständigkeit im Berufungsverfahren

Trotz des Wortlauts von Art. 233 StPO widerspricht es Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht, wenn die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts als Gremium verstanden wird, deren Mitglieder innerhalb derselben Gerichtsinstanz entweder über Haftfragen entscheiden oder die Berufung in der Sache prüfen (BGE 139 IV 270, E. 2). Bei der Beurteilung von Haftfragen durch ein anderes Spruchkörpermitglied desselben Gerichts als dem mit der Sache befassten Spruchkörper wird die Unabhängigkeit und Objektivität der richterlichen Überprüfung nicht beeinträchtigt.

VIII. Rückzug der Berufung: Anrechnung der Haftdauer (Abs. 3)

Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil. Die Bestimmung verweist auf die allgemeinen Regeln der Anrechnung von Untersuchungshaft nach Art. 218 StPO. Die Anrechnung erfolgt in der Regel Tag für Tag, kann aber nach Ermessen des Gerichts auch anders gestaltet werden, wenn dies sachgerecht erscheint.

IX. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

  • Art. 220 StPO: Definiert Untersuchungshaft (Abs. 1) und Sicherheitshaft (Abs. 2) als eigenständige Haftformen. Art. 231 StPO konkretisiert die Sicherheitshaft für die Phase nach dem Urteil.
  • Art. 221 StPO: Die allgemeinen Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Ausführungsgefahr) müssen auch bei Art. 231 StPO kumulativ vorliegen.
  • Art. 224 StPO: Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft — sinngemäss anwendbar im erstinstanzlichen Verfahren nach Anklageerhebung.
  • Art. 227 StPO: Verfahren bei Untersuchungshaft — die periodische Überprüfung (Abs. 7) gilt nicht für die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO.
  • Art. 229 StPO: Anordnung der Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht vor dem Urteil — Art. 231 StPO überführt die Kompetenz auf das erstinstanzliche Gericht.
  • Art. 233 StPO: Haftentlassungsgesuch vor Berufungsgericht — das korrespondierende Instrument zur Überprüfung der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens.
  • Art. 237 StPO: Ersatzmassnahmen — stets vor der Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen (Subsidiaritätsprinzip).

X. Menschenrechtliche und verfassungsrechtliche Massstäbe

Die Sicherheitshaft nach Art. 231 StPO unterliegt den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. f und Ziff. 3 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 BV. Die gesetzliche Grundlage muss hinreichend bestimmt sein, und die Anordnung muss verhältnismässig im engeren Sinne sein (BGE 143 IV 168, E. 5.2). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Instanzen das Verfahren mit besonderer Dringlichkeit vorantreiben.

XI. Praxisbeispiele und Anwendungsbereich

Die Praxis zeigt, dass Art. 231 StPO in einer breiten Palette von Strafsachen zur Anwendung kommt — von Vermögensdelikten über Gewaltdelikte bis hin zu organisierter Kriminalität. Die Sicherheitshaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Abs. 1 lit. b) wird regelmässig angeordnet, wenn die verurteilte Person sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren fluchtgeneigt gezeigt hat oder wenn die Strafe so hoch ausfällt, dass eine konkrete Fluchtgefahr naheliegt.

Die Fortsetzung der Sicherheitshaft nach Freispruch (Abs. 2 lit. b) ist die Ausnahme und setzt eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr voraus, dass die freigesprochene Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Die blosse Gefahr, dass die Person sich im Berufungsverfahren dem Gericht entzieht, genügt für Abs. 2 lit. b nicht — in diesem Fall ist Abs. 2 lit. a (Freilassung mit Massnahmen) der richtige Weg.

XII. Zusammenfassung

Art. 231 StPO regelt die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil in drei Konstellationen: Verurteilung (Abs. 1), Freispruch mit Optionen der Staatsanwaltschaft (Abs. 2) und Rückzug der Berufung (Abs. 3). Die Bestimmung ist eingebettet in das System der Haftformen der StPO und steht in engem Zusammenhang mit den Art. 220, 221, 229, 233 und 237 StPO. Die Praxis des Bundesgerichts hat die Verhältnismässigkeitsanforderungen, die Dauerbegrenzung (3/6 Monate) und die Begründungspflichten konkretisiert.

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