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Art. 230 StPO — Entlassung aus der Sicherheitshaft

Gesetzeswortlaut

Art. 230 StPO — Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens

1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen.

2 Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten.

3 Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.

4 Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 230 StPO regelt das Haftentlassungsverfahren während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (vom Eingang der Anklageschrift bis zum erstinstanzlichen Urteil). Die Bestimmung wahrt die strikte Funktionentrennung: Um eine Vorbefassung und Befangenheit des Sachgerichts bei einer negativen materiellen Haftprüfung zu verhindern, darf die gerichtliche Verfahrensleitung eine Haftentlassung nur dann selbst verfügen, wenn sie das Gesuch befürwortet oder wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt (Abs. 3 und 4). Will die Verfahrensleitung das Gesuch abweisen oder widerspricht die Staatsanwaltschaft, muss das Gesuch zwingend an das unabhängige Zwangsmassnahmengericht (ZMG) zum Entscheid überwiesen werden (BGE 144 IV 383 E. 1.2; BGE 140 IV 1 E. 2.2).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm gehört zum 2. Abschnitt des 5. Titels und verweist für das Verfahren auf Art. 228 StPO (Abs. 5).


Das Verfahren vor Sachgericht und ZMG (Abs. 1 bis 5)

Rz. 3 1. Gesuchstellung (Abs. 1 und 2): Das Gesuch ist von der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Beginn der Hauptverhandlung an die Verfahrensleitung des Sachgerichts zu richten.

Rz. 4 2. Befugnis zur direkten Haftentlassung (Abs. 3 und 4):

  • Befürwortet die Verfahrensleitung die Entlassung, entlässt sie die Person sofort;
  • Bei Einverständnis von Gericht und Staatsanwaltschaft bedarf es keines ZMG-Verfahrens.

Rz. 5 3. Weiterleitung an das ZMG bei Abweisung (Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2):

  • Lehnt die Verfahrensleitung die Entlassung ab oder widerspricht die Staatsanwaltschaft, leitet die Verfahrensleitung die Akten unverzüglich an das ZMG weiter;
  • Das ZMG führt das Verfahren nach Art. 228 StPO sinngemäss durch: Dem Angeklagten steht das Replikrecht innert 3 Tagen zu und das ZMG entscheidet innert 5 Tagen in einer mündlichen Verhandlung (BGE 143 IV 316 E. 3.1).

Kantonale Praxisfragen

1. Beschwerdeweg gegen den ZMG-Entscheid (Art. 222 StPO)

Rz. 6 Gegen den abweisenden Entscheid des ZMG steht der inhaftierten Person die 3-tägige Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) offen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

2. Entlassung gegen Ersatzmassnahmen

Rz. 7 Die Verfahrensleitung oder das ZMG können anstelle der Sicherheitshaft mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO (wie Schriftensperre, Kaution oder Electronic Monitoring) für die Dauer der Hauptverhandlung anordnen (BGer 1B_180/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.1).

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