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Rechtsprechung zu Art. 229 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 137 IV 180, E. 3.5

  • Thema: Dauer der Sicherheitshaft
  • Kernaussage: Leitentscheid zur Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO: Mit oder ohne vorbestehende Untersuchungshaft darf die Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Ausnahmefällen 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden. Der Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 StPO lässt keinen Raum für eine differenzierende Auslegung.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 3 StPO (Dauer der Sicherheitshaft; Analogie zu Art. 225–227 StPO)

BGE 146 IV 279

  • Thema: Dauer 3/6 Monate, Beschleunigungsgebot
  • Kernaussage: Präzisiert BGE 137 IV 180: Die Anordnung von Sicherheitshaft für längstens 3 Monate ist die Regel, für längstens 6 Monate die Ausnahme. Die 6-Monats-Frist ist nur bei besonderen Gründen anwendbar. Das erstinstanzliche Gericht muss in der Lage sein, die Hauptverhandlung innert 3 Monaten anzusetzen.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO (i.V.m. Art. 227 StPO); Beschleunigungsgebot

BGE 139 IV 175

  • Thema: Sicherheitshaft im Massnahmennachverfahren
  • Kernaussage: Im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO) gelten die Art. 220 Abs. 2, Art. 222 Satz 2, Art. 229–233 StPO sinngemäss.
  • Einschlägig für: Art. 229–233 StPO i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO

BGE 139 IV 179

  • Thema: Begründungsanforderungen Haftverlängerung
  • Kernaussage: Der Haftverlängerungsentscheid unterliegt den analog anwendbaren Anforderungen von Art. 226 Abs. 2 StPO. Die Begründung muss erkennen lassen, welche Haftgründe vorliegen und warum eine mildere Massnahme nicht genügt.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO (i.V.m. Art. 226 Abs. 2 StPO)

BGE 139 IV 186

  • Thema: Keine periodische Überprüfung im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Mangels Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO erfolgt keine periodische automatische Überprüfung der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren (Art. 231 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 231 Abs. 2 StPO

BGE 140 IV 19, E. 3

  • Thema: Ersatzmassnahmen bei Ausführungsgefahr
  • Kernaussage: Grundlagenentscheid zu Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) zur Verminderung von Ausführungsgefahr. Ein Rayon- und Kontaktverbot kann die Ausführungsgefahr vermindern, muss aber geeignet sein, die konkrete Gefahr zu bannen.
  • Einschlägig für: Art. 221 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 229 StPO

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 7B_501/2026 vom 7. Mai 2026

  • Thema: Verlängerung Sicherheitshaft / Ausführungsgefahr
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Sicherheitshaft bei einem verurteilten Beschwerdeführer (mehrfache Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten gegen Ehefrau; 18 Monate Freiheitsstrafe und stationäre therapeutische Massnahme). Die sehr ungünstige Prognose rechtfertigt die Annahme einer ernsthaften und unmittelbaren Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO. Bei drohenden schweren Gewaltdelikten ist keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose nötig.

BGE 137 IV 333

  • Thema: Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bei nachträglicher Verwahrung
  • Kernaussage: Die Anordnung und Weiterführung von Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung (Art. 65 Abs. 2 StGB) beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 410 ff., 221 und 229 f. StPO).

BGE 146 I 115

  • Thema: EMRK-Konformität der Sicherheitshaft im Nachverfahren
  • Kernaussage: Bestätigt die ausreichende gesetzliche Grundlage für Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren (Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Art. 221, Art. 229–233 und Art. 363 f. StPO). Die analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen stützt sich auf eine lang andauernde und konstante Praxis und ist EMRK-konform.

BGE 139 IV 277

  • Thema: Haft nach Berufungsurteil
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Haft aussprechen (Art. 232 StPO). Die Verfahrensleitung kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden.
  • Einschlägig für: Art. 229 ff. i.V.m. Art. 232 StPO

BGE 143 I 241, E. 5

  • Thema: Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern
  • Kernaussage: Klärt die Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft. Die Sicherheitshaft unterliegt den gleichen Haftbedingungen wie die Untersuchungshaft.
  • Einschlägig für: Art. 220 Abs. 2, Art. 235, Art. 236 StPO (i.V.m. Art. 229 StPO)

Bundesstrafgerichtliche Entscheide

BH.2022.7 (BStGer, 17.05.2022)

  • Thema: Anwendbarkeit von Art. 229 ff. StPO
  • Kernaussage: Bestätigt die Anwendbarkeit der Art. 229 ff. StPO auf die Sicherheitshaft, auch in der neueren Lehre herrsche Übereinstimmung (E. 5).

Letzte Aktualisierung: 2026-05-23