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Art. 229 — Entscheidung über die Anordnung der Sicherheitshaft

Gesetzeswortlaut

Art. 229 StPO — Entscheidung über die Anordnung der Sicherheitshaft

1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.

2 Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.

3 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich: a. ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226; b. bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 229 StPO regelt das Verfahren zur Anordnung von Sicherheitshaft nach Anklageerhebung. Die Sicherheitshaft tritt an die Stelle der Untersuchungshaft und sichert das Strafverfahren in der Phase zwischen Anklageeingang und Rechtskraft (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift statuiert eine Zuständigkeits- und Verfahrensordnung, die zwischen zwei Konstellationen unterscheidet: bei bereits bestehender Untersuchungshaft (Abs. 1 und 3 lit. b) und bei erst nach Anklageerhebung entstehenden Haftgründen (Abs. 2 und 3 lit. a).

Voraussetzungen

Vorbestehende Untersuchungshaft (Abs. 1 und 3 lit. b):

  • Die Staatsanwaltschaft reicht ein schriftliches Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht ein.
  • Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 227 StPO (Verfahren bei Untersuchungshaft), insbesondere hinsichtlich der periodischen Überprüfung (BGE 137 IV 180, E. 3.5).

Erst nach Anklageerhebung entstehende Haftgründe (Abs. 2 und 3 lit. a):

  • Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts führt das Haftverfahren sinngemäss nach Art. 224 StPO durch.
  • Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO.
  • Erforderlich ist ein Haftgrund (insb. Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Ausführungsgefahr nach Art. 221 StPO).

Dauer der Sicherheitshaft

Nach der massgeblichen Praxis des Bundesgerichts gilt für die Dauer der Sicherheitshaft eine Obergrenze von 3 Monaten, die in Ausnahmefällen auf 6 Monate verlängert werden kann (BGE 137 IV 180, E. 3.5). Diese Begrenzung gilt sowohl für die erstmalige Anordnung als auch für die Verlängerung.

BGE 146 IV 279 präzisiert: Die 6-Monats-Frist ist die Ausnahme und setzt besondere Gründe voraus. Das erstinstanzliche Gericht muss in der Lage sein, die Hauptverhandlung innert 3 Monaten anzusetzen (BGE 146 IV 279). Die 3-Monats-Regel spiegelt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wider.

Ausführungsgefahr und Ersatzmassnahmen

Die Verlängerung der Sicherheitshaft setzt das Fortbestehen eines Haftgrunds voraus. Bei drohenden schweren Gewaltdelikten ist keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose erforderlich, um eine ernsthaften und unmittelbaren Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO anzunehmen (BGer 7B_501/2026).

Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) müssen geeignet sein, die konkrete Gefahr zu bannen. Ein Rayon- und Kontaktverbot kann die Ausführungsgefahr vermindern, reicht aber bei akuter Gefahr von schwerer Gewalt nicht aus (BGE 140 IV 19, E. 3).

Sicherheitshaft im Massnahmennachverfahren

Die Art. 221 und 229 ff. StPO sind im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO) sinngemäss anwendbar (BGE 139 IV 175; BGE 146 I 115). Diese analoge Anwendbarkeit stützt sich auf eine lang andauernde und konstante Praxis und ist EMRK-konform.

Keine periodische Überprüfung im Berufungsverfahren

Gemäss BGE 139 IV 186 erfolgt im Berufungsverfahren keine periodische automatische Überprüfung der Sicherheitshaft. Art. 231 Abs. 2 StPO schliesst die analoge Anwendung von Art. 227 Abs. 7 StPO aus.

Begründungsanforderungen

Der Haftverlängerungsentscheid muss den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Die Begründung muss erkennen lassen, welche Haftgründe vorliegen und warum mildere Massnahmen nicht genügen (BGE 139 IV 179).

Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

Im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung (Art. 65 Abs. 2 StGB) oder Änderung einer Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB) richtet sich die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nach Art. 221 und Art. 229 StPO (BGE 137 IV 333).

Abgrenzungen

  • Art. 220 StPO: Definiert Untersuchungshaft (Abs. 1) und Sicherheitshaft (Abs. 2) als eigenständige Haftformen.
  • Art. 228 StPO: Haftentlassungsgesuch — sinngemäss anwendbar gemäss Art. 230 Abs. 5 StPO.
  • Art. 230 StPO: Entlassung aus Sicherheitshaft während erstinstanzlichem Verfahren.
  • Art. 231 StPO: Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil.
  • Art. 232 StPO: Sicherheitshaft während Verfahren vor dem Berufungsgericht.
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