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Art. 229 StPO — Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft

Gesetzeswortlaut

Art. 229 StPO — Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft

1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.

2 Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.

3 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:

a. ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;

b. bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 229 StPO regelt das richterliche Verfahren zur Anordnung der Sicherheitshaft beim Übergang vom Vorverfahren in das erstinstanzliche Hauptverfahren. Nach Art. 220 Abs. 2 StPO beginnt die Sicherheitshaft mit dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht. Um die verfassungsrechtliche Gewaltentrennung und die Unvoreingenommenheit des Sachgerichts (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu wahren, entscheidet über die Anordnung der Sicherheitshaft nicht das zur Hauptsache berufene Sachgericht, sondern weiterhin das unabhängige Zwangsmassnahmengericht (ZMG) (BGE 144 IV 383 E. 1.2; BGE 140 IV 1 E. 2.1).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm schliesst die allgemeinen Vorschriften über die Einleitung der Sicherheitshaft ab und leitet zum Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 230 ff. StPO) über.


Die Verfahrenskonstellationen (Abs. 1 bis 3)

Rz. 3 1. Übergang bei vorbestehender Untersuchungshaft (Abs. 1 und Abs. 3 lit. b):

  • Reicht die Staatsanwaltschaft beim Gericht Anklage ein, stellt sie beim ZMG gleichzeitig das Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft;
  • Das ZMG wendet sinngemäss die Vorschriften über das Haftverlängerungsverfahren (Art. 227 StPO) an: Dem Angeklagten und seiner Verteidigung wird eine 3-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt, und das ZMG entscheidet innert 5 Tagen (BGE 143 IV 316 E. 3.1).

Rz. 4 2. Nachträgliche Haftgründe nach Anklageerhebung (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a):

  • Befand sich der Beschuldigte bei Anklageerhebung auf freiem Fuss und treten erst danach Haftgründe auf (z.B. Fluchtvorbereitung, Zeugenbeeinflussung), führt die Verfahrensleitung des Sachgerichts die persönliche Einvernahme durch (Art. 224 StPO) und beantragt beim ZMG die Haft;
  • Das ZMG führt das Verfahren nach den Regeln über die erstmalige Haftanordnung (Art. 225/226 StPO) mit einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung durch (BGE 137 IV 122 E. 4.1).

Kantonale Praxisfragen

1. Befristung und Beschleunigungsgebot

Rz. 5 Das ZMG bewilligt die Sicherheitshaft in der Regel für maximal 3 Monate oder bis zum erstinstanzlichen Urteil, falls die Verhandlung zeitnah angesetzt ist. Das Sachgericht ist verpflichtet, die Verhandlung mit absoluter Priorität durchzuführen (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 1.2; BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).

2. Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 222 StPO)

Rz. 6 Gegen den Entscheid des ZMG über die Anordnung der Sicherheitshaft steht der inhaftierten Person innert 3 Tagen die Beschwerde an das kantonale Obergericht bzw. Kantonsgericht offen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

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