Rechtsprechung zu Art. 228 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 137 IV 237 (145 Zit.) — 31. August 2011
Aufschiebende Wirkung; Freilassungspflicht
Die wirksame Geltendmachung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person in Haft bleibt, bis die Beschwerdeinstanz superprovisorisch entscheiden kann. In zeitlich begrenztem Umfang ist die aufschiebende Wirkung Teil des Beschwerderechts der StA. Superprovisorische Haftanordnung ohne vorherige Anhörung möglich, wenn Schutz des Untersuchungszwecks; nachträgliche Gehörsgewährung zwingend (Art. 29 Abs. 2 BV). → E. 2.1, 2.2.1
Hinweis: Die Beschwerdelegitimation der StA gegen Haftentlassungsentscheide wurde durch BGer 1B 614/2022 aufgehoben (siehe unten).
BGE 138 IV 92 (124 Zit.) — 4. Januar 2012
Beschwerde der StA gegen Nichtanordnung der U-Haft
Vorgehen, damit die Freilassung bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz verhindert werden kann. Die Staatsanwaltschaft muss Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und spätestens 3 Stunden danach schriftlich begründen. Lehnt die Verfahrensleitung die vorsorgliche Inhaftierung ab, ist dies nicht beim BGer anfechtbar. → E. 3.3
BGE 139 IV 314 — 27. November 2013
3-Stunden-Regel bei Haftentlassung
Eine beschuldigte Person ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen, wenn das ZMG die Untersuchungshaft nicht anordnet. Die StA muss Beschwerdeankündigung unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids machen und spätestens 3 Stunden nach Ankündigung schriftlich einreichen. Unterlassene vorgängige Ankündigung kann nicht nachträglich geheilt werden. → E. 2.2.1
Hinweis: Mit Aufhebung der Beschwerdelegitimation der StA (BGer 1B 614/2022) hat die 3-Stunden-Regel ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren.
BGE 137 IV 186 (85 Zit.) — 4. Mai 2011
Kein Verhandlungsanspruch im Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte keinen formellen Anspruch auf mündliche Verhandlung über das Haftentlassungsgesuch, soweit Art. 233 StPO nicht auf Art. 228 StPO verweist. Das rechtliche Gehör ist durch das kontradiktorische Verfahren ausreichend gewährleistet.
BGE 137 IV 230 (84 Zit.) — 12. Juli 2011
Beschwerde der StA gegen Freilassung
Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist. Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung vereitelt das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft. → E. 2.2.1, 2.3
Hinweis: Beschwerdelegitimation der StA durch BGer 1B 614/2022 aufgehoben.
Praxisänderung 2023: Aufhebung der Beschwerdelegitimation der StA
BGer 1B 614/2022 — 10. Januar 2023
Aufhebung der ständigen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft
Bisherige Praxis (BGE 137 IV 22): Das BGer bejahte das Beschwerderecht der StA gegen Haftentlassungsentscheide des ZMG, begründet mit einem angeblichen Gesetzgeberversehen («un oubli du législateur»). Kritik in der Lehre u.a. wegen fehlender gesetzlicher Grundlage, EMRK-Widrigkeit, mangelnder Praktikabilität.
Praxisänderung: Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist zur StPO-Revision (Art. 222 E-StPO fügt das Wort «Einzig» ein) kommt das BGer auf seine ständige Rechtsprechung zurück. Der Gesetzgeber hat die staatsanwaltschaftliche Beschwerdelegitimation bewusst nicht ins Gesetz übernommen → Beschwerderecht der StA gegen Haftentlassungsentscheide sofort aufzuheben. Keine echte Vorwirkung, sondern Durchbruch des bereits geltenden Gesetzestextes. Art. 190 BV (Vorrang des Gesetzes) und Grundrecht auf persönliche Freiheit überwiegen das Interesse an Rechtssicherheit.
Da die Praxisänderung unvorhersehbar war, wurde keine unverzügliche Haftentlassung angeordnet; Rückweisung an ZMG zum erneuten Entscheid (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). → E. 2.4, 3
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B_51/2015 — 7. April 2015
Haftentlassung nach erstinstanzlichem Entscheid; Beschleunigungsgebot
Treten Haftentlassungsgründe erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein, hat der Beschuldigte den Rechtsbehelf von Art. 228 StPO zu ergreifen. Inhaftierte dürfen nicht auf neue Haftentlassungsgesuche verwiesen werden, wenn bereits ein Haftprüfungsverfahren hängig ist. Komplizierende Verfahrensvorkehren sind zu vermeiden. → E. 3, 4.4
BGer 1B 304/2013 — 27. September 2013
Haftentlassungsgesuch als Parteieingabe; 3-Tage-Frist
Beim Haftentlassungsgesuch nach Art. 228 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Parteieingabe nach Art. 109–110 StPO. Die Staatsanwaltschaft muss das Gesuch innert 3 Tagen bearbeiten und an das ZMG weiterleiten. Eine bewusste Ausschöpfung der gesamten Frist kann rechtsmissbräuchlich sein. → E. 2.5
BGer 1B_577/2019 — 13. Dezember 2019
3-Stunden-Regel: Unterlassene Ankündigung nicht heilbar
Detaillierte Darstellung der Pflicht der Staatsanwaltschaft: Beschwerdeankündigung unmittelbar nach Kenntnis, schriftliche Einreichung binnen 3 Stunden, Antrag auf Haftaufrechterhaltung. Unterlassene vorgängige Ankündigung kann nicht durch nachträgliche Einreichung innerhalb von 3 Stunden geheilt werden → Nichteintreten. → E. 2.4
BGer 7B_154/2023 — 13. Juli 2023
Haftentlassungsgesuch vs. Haftverlängerungsverfahren
Massgeblich ist, welches Verfahren kantonalerseits durchgeführt wurde. Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Art. 228 Abs. 4 StPO kann nicht beansprucht werden, wenn das Verfahren nach Art. 227 StPO (Haftverlängerung) geführt wurde. → E. 2.4
BGer 7B_155/2024 — 5. März 2024
Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Sicherheitshaft
Das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde gegen einen Haftentlassungsentscheid entfällt nicht dadurch, dass in der Zwischenzeit Sicherheitshaft (Art. 229 StPO) angeordnet wurde. → E. 1.1
BGer 1B_53/2018 — 15. Februar 2018
Kontradiktorisches Verfahren; rechtliches Gehör
Die Haftentlassungsverfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO sind kontradiktorisch auszugestalten (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
BGer 7B_363/2025 — 21. Mai 2025
Rechtliches Gehör; Akteneinsicht
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Haftentlassungsverfahren; Akteneinsicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs. → E. 2.2.3
Analoge Anwendung im Nachverfahren
BGer 1B 270/2017 — 28. Juli 2017
Die Regeln der Untersuchungshaft (einschliesslich Haftentlassungsgesuch nach Art. 228) gelten im Nachverfahren analog.
BGer 1B 160/2020 — 28. April 2020
Sicherheitshaft im Nachverfahren; analoge Anwendung
Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Sicherheitshaft im Nachverfahren (Art. 363 ff. StPO). Art. 221 und 229 ff. StPO sind analog anwendbar. Die Analogie stützt sich auf lang andauernde und konstante höchstrichterliche Rechtsprechung. EGMR-Grundsätze berücksichtigt. → E. 2.3, 2.5
BGer 1B 24/2020 — 3. Februar 2020
EMRK-Konformität der analogen Anwendung
Kritik des EGMR im Urteil I.L. gegen Schweiz an fehlender «lang andauernder und konstanter Rechtsprechung» überzeugt nicht: Am Anfang einer konstanten Rechtsprechung steht definitionsgemäss ein einziger Grundsatzentscheid. Analoge Anwendung stützt sich auf lang andauernde, konstante Praxis und genügt Art. 5 EMRK. → E. 3.2, 3.5
BGer 1B_111/2020 — 31. März 2020
Leitentscheid zur Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren
Bestätigung und Vertiefung der analogen Anwendung von Art. 221 ff. StPO auf vollzugsrechtliche Sicherheitshaft.
Sperrfrist
BGer 1B_37/2013
Sperrfrist nach Art. 228 Abs. 5 StPO: Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von 1 Monat Sperrfrist.
BGer 1B_595/2022
Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche von 1 Monat — restriktive Anwendung.
BGer 1B_123/2018
Haftentlassungsgesuch; Sperrfrist (1 Monat); Verhandlung und aufschiebende Wirkung nach Art. 387 und 397 StPO.
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Zit. | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 137 IV 237 | 145 | Aufschiebende Wirkung; Freilassungspflicht (historisch) |
| 2 | BGE 138 IV 92 | 124 | 3-Stunden-Regel; Nichtanordnung U-Haft (historisch) |
| 3 | BGer 1B_51/2015 | 123 | Jederzeitiges Gesuch; Beschleunigungsgebot |
| 4 | BGE 137 IV 186 | 85 | Kein Verhandlungsanspruch im Berufungsverfahren |
| 5 | BGE 137 IV 230 | 84 | StA-Beschwerde gegen Freilassung (historisch) |
| 6 | BGer 1B 304/2013 | 80 | Parteieingabe; 3-Tage-Frist der StA |
| 7 | BGer 7B_154/2023 | 74 | Art. 228 vs. Art. 227: massgebliches Verfahren |
| 8 | BGer 7B_155/2024 | 70 | Rechtsschutzinteresse trotz Sicherheitshaft |
| 9 | BGer 1B 614/2022 | — | Praxisänderung: StA-Beschwerde aufgehoben |
| 10 | BGE 139 IV 314 | — | 3-Stunden-Regel (historisch) |