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Rechtsprechung zu Art. 228 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 137 IV 237 (145 Zit.) — 31. August 2011

Aufschiebende Wirkung; Freilassungspflicht

Die wirksame Geltendmachung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person in Haft bleibt, bis die Beschwerdeinstanz superprovisorisch entscheiden kann. In zeitlich begrenztem Umfang ist die aufschiebende Wirkung Teil des Beschwerderechts der StA. Superprovisorische Haftanordnung ohne vorherige Anhörung möglich, wenn Schutz des Untersuchungszwecks; nachträgliche Gehörsgewährung zwingend (Art. 29 Abs. 2 BV). → E. 2.1, 2.2.1

Hinweis: Die Beschwerdelegitimation der StA gegen Haftentlassungsentscheide wurde durch BGer 1B 614/2022 aufgehoben (siehe unten).

BGE 138 IV 92 (124 Zit.) — 4. Januar 2012

Beschwerde der StA gegen Nichtanordnung der U-Haft

Vorgehen, damit die Freilassung bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz verhindert werden kann. Die Staatsanwaltschaft muss Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und spätestens 3 Stunden danach schriftlich begründen. Lehnt die Verfahrensleitung die vorsorgliche Inhaftierung ab, ist dies nicht beim BGer anfechtbar. → E. 3.3

BGE 139 IV 314 — 27. November 2013

3-Stunden-Regel bei Haftentlassung

Eine beschuldigte Person ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen, wenn das ZMG die Untersuchungshaft nicht anordnet. Die StA muss Beschwerdeankündigung unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids machen und spätestens 3 Stunden nach Ankündigung schriftlich einreichen. Unterlassene vorgängige Ankündigung kann nicht nachträglich geheilt werden. → E. 2.2.1

Hinweis: Mit Aufhebung der Beschwerdelegitimation der StA (BGer 1B 614/2022) hat die 3-Stunden-Regel ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren.

BGE 137 IV 186 (85 Zit.) — 4. Mai 2011

Kein Verhandlungsanspruch im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte keinen formellen Anspruch auf mündliche Verhandlung über das Haftentlassungsgesuch, soweit Art. 233 StPO nicht auf Art. 228 StPO verweist. Das rechtliche Gehör ist durch das kontradiktorische Verfahren ausreichend gewährleistet.

BGE 137 IV 230 (84 Zit.) — 12. Juli 2011

Beschwerde der StA gegen Freilassung

Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist. Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung vereitelt das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft. → E. 2.2.1, 2.3

Hinweis: Beschwerdelegitimation der StA durch BGer 1B 614/2022 aufgehoben.


Praxisänderung 2023: Aufhebung der Beschwerdelegitimation der StA

BGer 1B 614/2022 — 10. Januar 2023

Aufhebung der ständigen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft

Bisherige Praxis (BGE 137 IV 22): Das BGer bejahte das Beschwerderecht der StA gegen Haftentlassungsentscheide des ZMG, begründet mit einem angeblichen Gesetzgeberversehen («un oubli du législateur»). Kritik in der Lehre u.a. wegen fehlender gesetzlicher Grundlage, EMRK-Widrigkeit, mangelnder Praktikabilität.

Praxisänderung: Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist zur StPO-Revision (Art. 222 E-StPO fügt das Wort «Einzig» ein) kommt das BGer auf seine ständige Rechtsprechung zurück. Der Gesetzgeber hat die staatsanwaltschaftliche Beschwerdelegitimation bewusst nicht ins Gesetz übernommen → Beschwerderecht der StA gegen Haftentlassungsentscheide sofort aufzuheben. Keine echte Vorwirkung, sondern Durchbruch des bereits geltenden Gesetzestextes. Art. 190 BV (Vorrang des Gesetzes) und Grundrecht auf persönliche Freiheit überwiegen das Interesse an Rechtssicherheit.

Da die Praxisänderung unvorhersehbar war, wurde keine unverzügliche Haftentlassung angeordnet; Rückweisung an ZMG zum erneuten Entscheid (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). → E. 2.4, 3


Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_51/2015 — 7. April 2015

Haftentlassung nach erstinstanzlichem Entscheid; Beschleunigungsgebot

Treten Haftentlassungsgründe erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein, hat der Beschuldigte den Rechtsbehelf von Art. 228 StPO zu ergreifen. Inhaftierte dürfen nicht auf neue Haftentlassungsgesuche verwiesen werden, wenn bereits ein Haftprüfungsverfahren hängig ist. Komplizierende Verfahrensvorkehren sind zu vermeiden. → E. 3, 4.4

BGer 1B 304/2013 — 27. September 2013

Haftentlassungsgesuch als Parteieingabe; 3-Tage-Frist

Beim Haftentlassungsgesuch nach Art. 228 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Parteieingabe nach Art. 109–110 StPO. Die Staatsanwaltschaft muss das Gesuch innert 3 Tagen bearbeiten und an das ZMG weiterleiten. Eine bewusste Ausschöpfung der gesamten Frist kann rechtsmissbräuchlich sein. → E. 2.5

BGer 1B_577/2019 — 13. Dezember 2019

3-Stunden-Regel: Unterlassene Ankündigung nicht heilbar

Detaillierte Darstellung der Pflicht der Staatsanwaltschaft: Beschwerdeankündigung unmittelbar nach Kenntnis, schriftliche Einreichung binnen 3 Stunden, Antrag auf Haftaufrechterhaltung. Unterlassene vorgängige Ankündigung kann nicht durch nachträgliche Einreichung innerhalb von 3 Stunden geheilt werden → Nichteintreten. → E. 2.4

BGer 7B_154/2023 — 13. Juli 2023

Haftentlassungsgesuch vs. Haftverlängerungsverfahren

Massgeblich ist, welches Verfahren kantonalerseits durchgeführt wurde. Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Art. 228 Abs. 4 StPO kann nicht beansprucht werden, wenn das Verfahren nach Art. 227 StPO (Haftverlängerung) geführt wurde. → E. 2.4

BGer 7B_155/2024 — 5. März 2024

Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Sicherheitshaft

Das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde gegen einen Haftentlassungsentscheid entfällt nicht dadurch, dass in der Zwischenzeit Sicherheitshaft (Art. 229 StPO) angeordnet wurde. → E. 1.1

BGer 1B_53/2018 — 15. Februar 2018

Kontradiktorisches Verfahren; rechtliches Gehör

Die Haftentlassungsverfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO sind kontradiktorisch auszugestalten (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK).

BGer 7B_363/2025 — 21. Mai 2025

Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Haftentlassungsverfahren; Akteneinsicht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs. → E. 2.2.3


Analoge Anwendung im Nachverfahren

BGer 1B 270/2017 — 28. Juli 2017

Die Regeln der Untersuchungshaft (einschliesslich Haftentlassungsgesuch nach Art. 228) gelten im Nachverfahren analog.

BGer 1B 160/2020 — 28. April 2020

Sicherheitshaft im Nachverfahren; analoge Anwendung

Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Sicherheitshaft im Nachverfahren (Art. 363 ff. StPO). Art. 221 und 229 ff. StPO sind analog anwendbar. Die Analogie stützt sich auf lang andauernde und konstante höchstrichterliche Rechtsprechung. EGMR-Grundsätze berücksichtigt. → E. 2.3, 2.5

BGer 1B 24/2020 — 3. Februar 2020

EMRK-Konformität der analogen Anwendung

Kritik des EGMR im Urteil I.L. gegen Schweiz an fehlender «lang andauernder und konstanter Rechtsprechung» überzeugt nicht: Am Anfang einer konstanten Rechtsprechung steht definitionsgemäss ein einziger Grundsatzentscheid. Analoge Anwendung stützt sich auf lang andauernde, konstante Praxis und genügt Art. 5 EMRK. → E. 3.2, 3.5

BGer 1B_111/2020 — 31. März 2020

Leitentscheid zur Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren

Bestätigung und Vertiefung der analogen Anwendung von Art. 221 ff. StPO auf vollzugsrechtliche Sicherheitshaft.


Sperrfrist

BGer 1B_37/2013

Sperrfrist nach Art. 228 Abs. 5 StPO: Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von 1 Monat Sperrfrist.

BGer 1B_595/2022

Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche von 1 Monat — restriktive Anwendung.

BGer 1B_123/2018

Haftentlassungsgesuch; Sperrfrist (1 Monat); Verhandlung und aufschiebende Wirkung nach Art. 387 und 397 StPO.


Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungZit.Kernthese
1BGE 137 IV 237145Aufschiebende Wirkung; Freilassungspflicht (historisch)
2BGE 138 IV 921243-Stunden-Regel; Nichtanordnung U-Haft (historisch)
3BGer 1B_51/2015123Jederzeitiges Gesuch; Beschleunigungsgebot
4BGE 137 IV 18685Kein Verhandlungsanspruch im Berufungsverfahren
5BGE 137 IV 23084StA-Beschwerde gegen Freilassung (historisch)
6BGer 1B 304/201380Parteieingabe; 3-Tage-Frist der StA
7BGer 7B_154/202374Art. 228 vs. Art. 227: massgebliches Verfahren
8BGer 7B_155/202470Rechtsschutzinteresse trotz Sicherheitshaft
9BGer 1B 614/2022Praxisänderung: StA-Beschwerde aufgehoben
10BGE 139 IV 3143-Stunden-Regel (historisch)