Art. 228 StPO — Haftentlassungsgesuch
Gesetzeswortlaut
Art. 228 StPO — Haftentlassungsgesuch
1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2 Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3 Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
5 Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 228 StPO konkretisiert das verfassungs- und konventionsrechtliche Grundrecht auf gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs (Habeas-Corpus-Recht; Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Während Art. 227 StPO die periodische behördliche Haftverlängerung regelt, gibt Art. 228 StPO der beschuldigten Person die Initiative, jederzeit die gerichtliche Haftprüfung zu verlangen, wenn ihrer Ansicht nach der dringende Tatverdacht oder die Haftgründe (Art. 221 StPO) entfallen sind oder der Haftzweck durch mildere Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) erreicht werden kann (BGE 143 IV 316 E. 3.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm steht im 2. Abschnitt («Untersuchungs- und Sicherheitshaft») des 5. Titels. Sie enthält ein strenges Fristenregime, um ungebührliche Verfahrensverzögerungen bei Haftsachen auszuschliessen.
Das dreistufige Haftentlassungsverfahren (Abs. 1 bis 4)
Rz. 3 1. Gesuchstellung und Prüfung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 1 und 2):
- Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich anlässlich jeder Einvernahme gestellt werden;
- Befürwortet die Staatsanwaltschaft die Entlassung, verfügt sie diese sofort formlos (Abs. 2 Satz 1);
- Lehnt sie ab, muss sie das Gesuch samt Akten spätestens innert 3 Tagen an das ZMG weiterleiten (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
Rz. 4 2. Stellungnahme und Replikfrist der Verteidigung (Abs. 3): Das ZMG übermittelt die ablehnende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Verteidigung mit einer Replikfrist von 3 Tagen (BGE 140 IV 19 E. 2.2).
Rz. 5 3. Verhandlung und Entscheid des ZMG (Abs. 4): Das ZMG entscheidet innert 5 Tagen. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung, es sei denn, er verzichtet ausdrücklich darauf (BGE 144 IV 383 E. 1.3).
Gesuchssperre bei unveränderter Sachlage (Abs. 5)
Rz. 6 Schutz vor Gesuchsfluten: Um rechtsmissbräuchliche repetitive Entlassungsgesuche zu unterbinden, kann das ZMG eine Sperrfrist von höchstens einem Monat für erneute Gesuche verfügen (Abs. 5). Treten während der Sperrfrist jedoch substanzielle neue Tatsachen auf (z.B. Geständnis eines Dritten, Alibi), ist das neue Gesuch ungeachtet der Sperre materiell zu behandeln (BGE 139 IV 25 E. 5.3; SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).
Kantonale Praxisfragen
1. Beschwerdeweg gegen abweisende Entscheide
Rz. 7 Weist das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab, steht der verhafteten Person innert der gesetzlichen Frist von 3 Tagen die Beschwerde nach Art. 222 StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) offen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).
2. Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen
Rz. 8 Das ZMG kann dem Entlassungsgesuch stattgeben und die Entlassung gleichzeitig mit der Auferlegung von Ersatzmassnahmen (wie einer Kaution gemäss Art. 238 StPO, Passhinterlegung oder Electronic Monitoring) verbinden (BGer 1B_180/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.2).