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Art. 228 StPO — Haftentlassungsgesuch

Gesetzestext

Art. 228 StPO — Haftentlassungsgesuch

1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.

2 Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.

3 Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.

4 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.

5 Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 228 StPO regelt das Verfahren des Haftentlassungsgesuchs während der Untersuchungshaft. Das Gesuch ist als Parteieingabe nach Art. 109–110 StPO zu qualifizieren (BGer 1B 304/2013, E. 2.5). Die Norm gewährleistet ein kontradiktorisches Verfahren und setzt enge Fristen, die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung tragen (Art. 5 Ziff. 3 EMRK; BGer 1B_51/2015, E. 4.4).

II. Jederzeitiges Gesuchsrecht (Abs. 1)

Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen — schriftlich oder mündlich zu Protokoll. Ein Gesuchsrecht besteht auch nach dem erstinstanzlichen Urteil, wenn die Haftgründe erst nachträglich entfallen sind (BGer 1B_51/2015, E. 3).

Vorbehalten bleibt die Sperrfrist nach Abs. 5: das Zwangsmassnahmengericht kann ein neues Gesuch für längstens einen Monat ausschliessen.

Das Gesuch ist kurz zu begründen. Ein unbegründetes Gesuch kann als unzulässig erklärt werden; die Begründungsanforderungen sind jedoch niedrig.

III. Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (Abs. 2)

Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie nicht entsprechen, leitet sie das Gesuch spätestens 3 Tage nach Eingang mit begründeter Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.

Die 3-Tage-Frist ist enger auszulegen, als der Wortlaut suggeriert: Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch so rasch wie möglich zu bearbeiten. Eine bewusste Ausschöpfung der gesamten Frist kann rechtsmissbräuchlich sein (BGer 1B 304/2013, E. 2.5). Bearbeitung innert 2 Kalendertagen genügt dem Beschleunigungsgebot.

Unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO: Lehnt das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft ab oder hebt es sie auf, ist die beschuldigte Person unverzüglich freizulassen (BGE 137 IV 237, E. 2.1).

IV. Kontradiktorisches Verfahren (Abs. 3)

Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und gewährt eine Replikfrist von 3 Tagen. Dies sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Die Haftentlassungsverfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO sind kontradiktorisch auszugestalten (BGer 1B_53/2018; BGer 7B_363/2025, E. 2.2.3).

V. Entscheidung und Verhandlung (Abs. 4)

1. Frist

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens 5 Tage nach Eingang der Replik bzw. Ablauf der Replikfrist.

2. Mündliche Verhandlung

Die Regel ist die nicht öffentliche Verhandlung. Auf ausdrücklichen Verzicht der beschuldigten Person kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen sind Art. 226 Abs. 2–5 StPO sinngemäss anwendbar.

Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Art. 228 Abs. 4 StPO kann nicht beansprucht werden, wenn das kantonale Verfahren nach Art. 227 StPO (Haftverlängerung) durchgeführt wurde — massgeblich ist, welches Verfahren kantonalerseits angewendet wurde (BGer 7B_154/2023, E. 2.4).

3. Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte keinen formellen Anspruch auf mündliche Verhandlung über das Haftentlassungsgesuch, soweit Art. 233 StPO nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO verweist (BGE 137 IV 186). Soweit das rechtliche Gehör durch das kontradiktorische Verfahren ausreichend gewährleistet ist, bedarf es keiner mündlichen Verhandlung.

VI. Sperrfrist (Abs. 5)

Das Zwangsmassnahmengericht kann eine Sperrfrist von längstens einem Monat anordnen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein neues Entlassungsgesuch stellen kann. Die Sperrfrist dient der Vermeidung missbräuchlicher Wiederholungsgesuche und ist restriktiv anzuwenden (vgl. BGer 1B_37/2013; BGer 1B_595/2022; BGer 1B_123/2018).

Gegen die Anordnung der Sperrfrist steht der Beschuldigten die Beschwerde zu; die Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG ist zu beachten.

VII. Beschwerde der Staatsanwaltschaft

1. Aufhebung der Beschwerdelegitimation (Praxisänderung 2023)

In BGer 1B 614/2022 vom 10. Januar 2023 hat das Bundesgericht seine frühere Praxis aufgehoben: Die Staatsanwaltschaft ist nicht mehr beschwerdebefugt gegen Haftentlassungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts.

Bisherige Praxis (BGE 137 IV 22): Das Bundesgericht bejahte das Beschwerderecht der StA unter Hinweis auf ein angebliches Gesetzgeberversehen («un oubli du législateur»). Kritik in der Lehre wegen fehlender gesetzlicher Grundlage, EMRK-Widrigkeit, mangelnder Praktikabilität.

Praxisänderung: Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist zur StPO-Revision (Art. 222 E-StPO fügt das Wort «Einzig» ein) kommt das BGer auf seine ständige Rechtsprechung zurück. Der Gesetzgeber hat die staatsanwaltschaftliche Beschwerdelegitimation bewusst nicht ins Gesetz übernommen. Art. 190 BV (Vorrang des Gesetzes) und Grundrecht auf persönliche Freiheit überwiegen hier das Interesse an Rechtssicherheit (BGer 1B 614/2022, E. 2.4).

Da die Praxisänderung unvorhersehbar war, wurde im Zeitpunkt des Entscheids keine unverzügliche Haftentlassung angeordnet; Rückweisung an das ZMG zum erneuten Entscheid.

2. Die 3-Stunden-Regel (historisch)

Unter der inzwischen aufgehobenen Praxis galt die 3-Stunden-Regel: Die Staatsanwaltschaft musste ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und spätestens 3 Stunden nach der Ankündigung schriftlich einreichen. Unterlassene vorgängige Ankündigung konnte nicht durch nachträgliche Einreichung geheilt werden (BGE 139 IV 314, E. 2.2.1; BGer 1B_577/2019, E. 2.4). Mit der Aufhebung der Beschwerdelegitimation hat diese Regel ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren.

VIII. Beschleunigungsgebot

Haftverfahren sind vorrangig zu behandeln. Inhaftierte dürfen nicht auf neue Haftentlassungsgesuche verwiesen werden, wenn bereits ein Haftprüfungsverfahren hängig ist; komplizierende Verfahrensvorkehren sind zu vermeiden (BGer 1B_51/2015, E. 4.4).

IX. Analoge Anwendung auf Nachverfahren

Art. 228 StPO findet im Massnahmennachverfahren analoge Anwendung. Art. 221 und 229 ff. StPO werden analog auf Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren angewendet (Art. 363 ff. StPO; BGer 1B 270/2017; BGer 1B 160/2020, E. 2.3; BGer 1B_111/2020; BGer 1B 24/2020, E. 3.5).

Dies stützt sich auf lang andauernde und konstante Rechtsprechung und genügt den Anforderungen von Art. 5 EMRK. Das BGer hat die Kritik des EGMR im Urteil I.L. gegen Schweiz zurückgewiesen: Am Anfang einer konstanten Rechtsprechung steht definitionsgemäss ein einziger Grundsatzentscheid; nachfolgende Bestätigungen werden nur im Internet publiziert (BGer 1B 24/2020, E. 3.2).

X. EMRK — Art. 5 Ziff. 4

Art. 5 Ziff. 4 EMRK garantiert das Recht, die Rechtmässigkeit der Haft von einem Gericht überprüfen zu lassen. Das Verfahren nach Art. 228 StPO mit kontradiktorischer Ausgestaltung, rechtlichem Gehör und engen Fristen erfüllt diesen Standard (BGer 1B_53/2018; BGer 7B_363/2025).

XI. Abgrenzungen

NormVerhältnis zu Art. 228 StPO
Art. 224 StPOHaftbefehl — erstmALige Anordnung U-Haft
Art. 226 StPOVerfahren vor ZMG bei Haftanordnung — Abs. 2–5 sinngemäss anwendbar (Art. 228 Abs. 4)
Art. 227 StPOHaftverlängerung — eigenständiges Verfahren; massgeblich welches Verfahren kantonalerseits gewählt wurde (7B_154/2023)
Art. 229 StPOSicherheitshaft — Analogieanwendung im Nachverfahren
Art. 230 StPOEntlassung aus Sicherheitshaft während erstinstanzlichem Verfahren — kontradiktorisch
Art. 233 StPOBerufungsverfahren — nur bei ausdrücklichem Verweis auf Art. 228
Art. 226 Abs. 5 StPOUnverzügliche Freilassung bei Nichtanordnung/Aufhebung der U-Haft

XII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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