Rechtsprechung zu Art. 227 StPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 146 IV 279 (31.5.2019/2020)
- Thema: Dauer der (Sicherheits-)Haft, Beschleunigungsgebot
- Kernaussage: Die Anordnung für längstens 3 Monate ist die Regel, für längstens 6 Monate die Ausnahme. Sicherheitshaft darf nicht für 6 Monate bewilligt werden, wenn die Hauptverhandlung mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot innert 3 Monaten seit Anklageeingang angesetzt werden müsste.
- Einschlägig für: Abs. 7 (i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO)
BGE 139 IV 186 (6.3.2013)
- Thema: Keine periodische Überprüfung im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Mangels Verweises auf Art. 227 Abs. 7 StPO erfolgt keine periodische automatische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist.
- Einschlägig für: Abs. 7
BGE 139 IV 94 (17.1.2013)
- Thema: Begrenzung der Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil
- Kernaussage: Die Regel, wonach die Haftdauer zu begrenzen ist, gilt auch für die vom erstinstanzlichen Gericht mit dem Urteil verhängte Sicherheitshaft (Art. 231 StPO); Verweis auf die Fristenordnung von Art. 227 Abs. 7 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 7
BGE 138 IV 92 (4.1.2012)
- Thema: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Nichtanordnung
- Kernaussage: Vorgehen der Staatsanwaltschaft, um die Freilassung der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz aufzuschieben, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Haft nicht anordnet oder verlängert.
- Einschlägig für: Rechtsmittel
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026, E. 7
- Thema: Versehentlich abgelaufener Hafttitel
- Kernaussage: Läuft der Hafttitel ohne rechtzeitige Verlängerung ab, ist die Haft ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig; Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren sind im separaten Haftentschädigungsverfahren (Art. 429–431 StPO) geltend zu machen.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 4
BGer 7B_244/2026 vom 17. März 2026, E. 2.2
- Thema: Mündliche Verhandlung im Haftverlängerungsverfahren
- Kernaussage: Eine mündliche Verhandlung ist — anders als bei der ersten Haftanordnung — nur anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint, etwa bei wichtigen haftrelevanten neuen Fakten.
- Einschlägig für: Abs. 6
BGer 7B_178/2026 vom 13. März 2026
- Thema: Replikrecht, unrechtmässige Haft nach Titelablauf
- Kernaussage: Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft für die Zeit ohne gültigen Hafttitel; Wahrung des Replikrechts im Haftverfahren; erneute Haftanordnung für die Zukunft bleibt bei fortbestehenden Haftvoraussetzungen möglich.
- Einschlägig für: Abs. 3 und 4
Letzte Aktualisierung: 4.7.2026