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Art. 227 StPO — Haftverlängerungsgesuch

Gesetzeswortlaut

Art. 227 StPO — Haftverlängerungsgesuch

1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.

2 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.

3 Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.

4 Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.

5 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.

6 Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.

7 Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 227 StPO gewährleistet die periodische gerichtliche Kontrolle der Untersuchungshaft: Die Haft besteht nie unbefristet, sondern muss vor Ablauf der bewilligten Dauer — bzw. spätestens alle drei Monate — vom Zwangsmassnahmengericht auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin verlängert werden. Die Bestimmung setzt damit die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien der persönlichen Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK) verfahrensrechtlich um. Im Verlängerungsentscheid sind die Haftvoraussetzungen (Art. 221 StPO; → Art. 221) und die Verhältnismässigkeit — einschliesslich möglicher Ersatzmassnahmen (→ Art. 237) — vollumfänglich neu zu prüfen.

II. Gesuch der Staatsanwaltschaft (Abs. 1 und 2)

Das Gesuch ist schriftlich und begründet und spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen; beizulegen sind die wesentlichen Akten. Hat das Gericht die Haftdauer nicht beschränkt, ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. Die Fristen dienen der Sicherstellung eines lückenlosen Hafttitels und der Wahrung der Verfahrensrechte der beschuldigten Person.

III. Rechtliches Gehör (Abs. 3)

Die beschuldigte Person und ihre Verteidigung erhalten Gelegenheit, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt darüber hinaus ein Replikrecht zu Eingaben der Staatsanwaltschaft (vgl. BGer 7B_178/2026 vom 13. März 2026 — Sicherheitshaft).

IV. Provisorische Haftfortdauer und abgelaufener Hafttitel (Abs. 4)

Das Zwangsmassnahmengericht kann die provisorische Fortdauer der Haft bis zu seinem Entscheid anordnen. Läuft der Hafttitel — etwa durch ein Versehen des Gerichts — ohne rechtzeitige Verlängerung ab, ist die Haft ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig: Das Gericht hat die Unrechtmässigkeit festzustellen; eine erneute Haftanordnung für die Zukunft bleibt möglich, wenn die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen (BGer 7B_178/2026 vom 13. März 2026; BGer 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026, E. 7). Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind nicht im Haftprüfungs-, sondern im separaten Haftentschädigungsverfahren geltend zu machen (Art. 429–431 StPO; → Art. 429, Art. 431).

V. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (Abs. 5)

Das Gericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der Stellungnahmefrist. Als mildere Anordnungen kann es die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Beschleunigungsfunktion), oder anstelle der Verlängerung eine Ersatzmassnahme anordnen (→ Art. 237).

VI. Schriftliches Verfahren (Abs. 6)

Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Eine mündliche Verhandlung ist — anders als bei der ersten Haftanordnung (Art. 225 Abs. 1 StPO) — unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nur anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint, etwa wenn sich wichtige haftrelevante neue Fakten ergeben (BGer 7B_244/2026 vom 17. März 2026, E. 2.2). Eine allfällige Verhandlung ist nicht öffentlich.

VII. Dauer der Verlängerung (Abs. 7)

Die Verlängerung wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Die Dreimonats-Verlängerung ist die Regel, die Sechsmonats-Verlängerung die begründungsbedürftige Ausnahme (etwa bei absehbar länger dauernden Auslandsermittlungen oder aufwendigen Gutachten). Für die Sicherheitshaft gilt über den Verweis von Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO dasselbe: Sie darf nicht für 6 Monate bewilligt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) in der Lage sein müsste, die Hauptverhandlung innert 3 Monaten seit Anklageeingang anzusetzen (BGE 146 IV 279, E. 2 f.).

Keine periodische Überprüfung im Berufungsverfahren: Mangels Verweises auf Art. 227 Abs. 7 StPO erfolgt keine automatische periodische Überprüfung der Sicherheitshaft mehr, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist (BGE 139 IV 186, E. 2); der inhaftierten Person bleibt das Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO).

VIII. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 227 StPO
Art. 220 f. StPOHaftarten und Haftgründe (→ Art. 220, Art. 221)
Art. 224–226 StPOErstmalige Haftanordnung
Art. 228 StPOHaftentlassungsgesuch (→ Art. 228)
Art. 229 StPOSicherheitshaft — Verweis auf Art. 227 (→ Art. 229)
Art. 231, 233 StPOHaft nach erstinstanzlichem Urteil, Haftentlassung im Berufungsverfahren
Art. 237 StPOErsatzmassnahmen (→ Art. 237)
Art. 5 Abs. 2 StPOBesonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Art. 429–431 StPOHaftentschädigung (→ Art. 429, Art. 431)

IX. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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