Rechtsprechung zu Art. 226 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 137 IV 118 E. 2.1
- Thema: 48-Stunden-Frist für den ZMG-Entscheid und 96-Stunden-Gesamthöchstgrenze (Abs. 1)
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Haftantrags zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung der Haft wird unrechtmässig, wenn der Entscheid nicht innerhalb von 96 Stunden seit der ursprünglichen Festnahme ergeht (Art. 31 Abs. 3 BV).
- Einschlägig für: Abs. 1
BGE 147 IV 123 E. 2
- Thema: Anordnung von Ersatzmassnahmen und Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft (Abs. 4 lit. c)
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht kann anstelle von Untersuchungshaft mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO anordnen (Abs. 4 lit. c); lehnt das ZMG von der Staatsanwaltschaft beantragte Ersatzmassnahmen ab, steht der Staatsanwaltschaft die Beschwerde nach Art. 222 StPO zu.
- Einschlägig für: Abs. 4 lit. c
BGE 143 IV 316 E. 3
- Thema: Begründungsdichte des Haftentscheids (Abs. 2)
- Kernaussage: Der Entscheid des ZMG muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen zu Tatverdacht und besonderen Haftgründen kurz, aber nachvollziehbar darlegen.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 143 IV 330 E. 2.1
- Thema: Festlegung einer Höchstdauer der Untersuchungshaft (Abs. 4 lit. a)
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht bewilligt die Untersuchungshaft in der Regel für maximal drei Monate (Art. 227 Abs. 7 StPO); es kann jedoch zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine kürzere Höchstdauer festsetzen.
- Einschlägig für: Abs. 4 lit. a
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B_180/2021 vom 18.05.2021 E. 2.1
- Thema: Mündliche Eröffnung und nachträgliche schriftliche Begründung (Abs. 2)
- Kernaussage: Das ZMG kann den Entscheid im Anschluss an die Haftverhandlung mündlich im Dispositiv eröffnen; die schriftliche Begründung ist den Parteien unverzüglich nachzureichen.
BGer 1B_468/2021 vom 28.09.2021 E. 2.2
- Thema: Sofortige Freilassung bei Haftablehnung (Abs. 5)
- Kernaussage: Lehnt das ZMG den Haftantrag ab, ist die inhaftierte Person unverzüglich auf freien Fuss zu setzen (Abs. 5); ein Zuwarten auf eine allfällige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, da der Beschwerde keine automatische aufschiebende Wirkung zukommt.
BGer 1B_249/2022 vom 24.05.2022 E. 3.1
- Thema: Hinweis auf Haftentlassungsgesuche (Abs. 3)
- Kernaussage: Das ZMG hat die beschuldigte Person im Haftentscheid ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen kann (Art. 228 StPO).
BGer 1B_576/2021 vom 16.11.2021 E. 2.4
- Thema: Anweisung von Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft (Abs. 4 lit. b)
- Kernaussage: Zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer kann das ZMG die Staatsanwaltschaft im Haftentscheid anweisen, dringende Beweiserhebungen (z.B. Einvernahme von Schlüsselzeugen zur Behebung von Kollusionsgefahr) innert bestimmter Frist durchzuführen.
BGer 7B_100/2023 vom 08.09.2023 E. 3.2
- Thema: Kautions- und Passhinterlegung als Ersatzmassnahmen
- Kernaussage: Bei Fluchtgefahr hat das ZMG vorrangig zu prüfen, ob die Fluchtgefahr durch finanzielle Sicherheitsleistungen (Kaution nach Art. 238 StPO) oder Pass- und Schriftensperren (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) hinreichend gebannt werden kann.
III. Kantonale Entscheide und Praxisfragen
AG Obergericht SBK.2011.278 vom 10.11.2011
- Kanton: Aargau
- Thema: Beschwerdebefugnis gegen ZMG-Entscheide
- Kernaussage: Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts müssen durch die ordentlich gewählte Staatsanwaltschaft geführt werden.
SG Kantonsgericht AK.2011.36/2 vom 16.03.2011
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz
- Kernaussage: Die kantonale Beschwerdeinstanz überprüft ZMG-Entscheide mit voller Kognition und kann anstelle des ZMG Ersatzmassnahmen anordnen.
SH Obergericht 51/2016/33 vom 10.02.2021
- Kanton: Schaffhausen
- Thema: Verkürzte Haftdauerbewilligung
- Kernaussage: Bewilligt das ZMG die Haft für eine kürzere Dauer als von der Staatsanwaltschaft beantragt, liegt darin kein beschwerdefähiger Teilabweisungsentscheid.
GR Kantonsgericht PKG 2023 4
- Kanton: Graubünden
- Thema: Überprüfung alternativer Haftgründe
- Kernaussage: Hat das ZMG die Haft nur auf einen von mehreren geltend gemachten Haftgründen gestützt, kann die Beschwerdeinstanz die Haft auch auf die weiteren Haftgründe stützen.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 2011 453 vom 23.09.2011
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Einhaltung der 48-Stunden-Entscheidfrist
- Kernaussage: Die Frist von 48 Stunden läuft ab dem genauen Zeitpunkt (Stunde und Minute) des Eingangs der Akten beim Gericht.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 17 90 vom 23.01.2017
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Bindung an die Aktenlage
- Kernaussage: Der ZMG-Entscheid stützt sich auf die eingereichten Akten und die Parteivorträge an der Verhandlung.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 2012 48 vom 27.01.2012
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Selbständige Beurteilung der Haftvoraussetzungen
- Kernaussage: Das Gericht beurteilt Tatverdacht und Haftgründe unabhängig von den Vorbehalten der Staatsanwaltschaft.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 2012 142 vom 14.03.2012
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Schriftliche Eröffnung bei Verzicht
- Kernaussage: Wurde auf die Verhandlung verzichtet, ergeht der Entscheid direkt schriftlich innert 48 Stunden.
LU Kantonsgericht 2N 11 2 vom 21.02.2011
- Kanton: Luzern
- Thema: Gehörswahrung im Dispositiv
- Kernaussage: Das Dispositiv des Haftentscheids muss die Haftdauer und das Datum des Haftablaufs taggenau ausweisen.
SG Kantonsgericht AK.2019.326 vom 25.09.2019
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Protokollierung der Urteilseröffnung
- Kernaussage: Die mündliche Eröffnung und Belehrung nach Abs. 2 und 3 sind im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-30