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Art. 226 StPO — Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

Gesetzeswortlaut

Art. 226 StPO — Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.

2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.

3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.

4 Es kann in seinem Entscheid:

a. eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;

b. die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;

c. an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.

5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 226 StPO bildet den Abschluss des erstinstanzlichen gerichtlichen Haftprüfungsverfahrens. Die Bestimmung konkretisiert das verfassungs- und konventionsrechtliche Gebot der richterlichen Haftprüfung (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK) durch eine strikte gesetzliche Entscheidfrist von maximal 48 Stunden (BGE 137 IV 118 E. 2.1).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 226 StPO regelt die Form der Eröffnung, den zwingenden Mindestinhalt des Haftentscheids und die gesetzlichen Befugnisse des Haftrichters (insbesondere die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle des Freiheitsentzugs gemäss Abs. 4 lit. c). Gegen den Entscheid steht der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft die Beschwerde nach Art. 222 StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz offen (BGE 147 IV 123 E. 2).


Abs. 1 — Die 48-Stunden-Entscheidfrist

Rz. 3 Gesetzliche Höchstfrist. Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Haftantrags der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem genauen Zeitpunkt (Stunde und Minute) des postalischen oder elektronischen Eingangs der Akten beim Gericht (BL Zwangsmassnahmengericht 350 2011 453 vom 23. September 2011).

Rz. 4 Verfassungsrechtliche Gesamthöchstgrenze von 96 Stunden. Zusammen mit den maximal 24 Stunden für die Polizei (Art. 219 Abs. 4 StPO) und 48 Stunden für die Staatsanwaltschaft (Art. 224 Abs. 2 StPO) darf der gesamte Freiheitsentzug bis zum richterlichen Entscheid 96 Stunden (4 Tage) seit der ursprünglichen Festnahme nicht übersteigen (Art. 31 Abs. 3 BV; BGE 137 IV 118 E. 2.1).


Abs. 2 und Abs. 3 — Eröffnung, Begründung und Belehrung

Rz. 5 Eröffnung und Begründung (Abs. 2). Der Entscheid wird im Anschluss an die Verhandlung mündlich im Dispositiv eröffnet oder bei Abwesenheit schriftlich mitgeteilt. Anschliessend stellt das ZMG den Parteien eine kurze schriftliche Begründung zu, welche die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen zu Tatverdacht und Haftgründen nachvollziehbar ausweist (BGE 143 IV 316 E. 3; BGer 1B_180/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.1).

Rz. 6 Hinweis auf Haftentlassungsgesuche (Abs. 3). Das Gericht hat die inhaftierte Person zwingend darüber aufzuklären, dass sie nach Art. 228 StPO jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen kann (BGer 1B_249/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1).


Abs. 4 — Befugnisse des Zwangsmassnahmengerichts

Rz. 7 1. Festlegung der Höchstdauer (lit. a): Die Untersuchungshaft wird in der Regel für höchstens drei Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Das Gericht kann die Haftdauer verkürzen, wenn die Untersuchungsschritte rasch abgeschlossen werden können (BGE 143 IV 330 E. 2.1; SH Obergericht 51/2016/33 vom 10. Februar 2021).

Rz. 8 2. Weisungen an die Staatsanwaltschaft (lit. b): Das ZMG kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, bestimmte Beweise (z.B. Einvernahmen von Belastungszeugen oder Einholen eines Gutachtens) innert bestimmter Frist durchzuführen (BGer 1B_576/2021 vom 16. November 2021 E. 2.4).

Rz. 9 3. Ersatzmassnahmen (lit. c): Zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) prüft das ZMG stets, ob mildere Massnahmen nach Art. 237 StPO (wie Sicherheitsleistung/Kaution, Schriftensperre, Meldepflichten oder elektronische Überwachung) den Haftzweck ebenso gut erfüllen (BGE 147 IV 123 E. 2; BGer 7B_100/2023 vom 8. September 2023 E. 3.2).


Abs. 5 — Unverzügliche Freilassung

Rz. 10 Sofortige Haftentlassung. Lehnt das Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag ab oder ordnet es anstelle der Haft Ersatzmassnahmen an, ist die beschuldigte Person unverzüglich freizulassen (BGer 1B_468/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).


Kantonale Praxisfragen

1. Taggenaue Dispositivbezeichnung und Fristüberwachung

Rz. 11 Die kantonale Praxis verlangt, dass das ZMG im Dispositiv den letzten Tag der bewilligten Haftperiode (Datum und Uhrzeit) taggenau benennt. Versäumt die Staatsanwaltschaft die Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs vor Ablauf dieses Datums (Art. 227 Abs. 2 StPO), ist die Haftrichterin verpflichtet, die sofortige Entlassung anzuordnen (LU Kantonsgericht 2N 11 2 vom 21. Februar 2011).

2. Prüfung alternativer Haftgründe im Beschwerdeverfahren

Rz. 12 Hat das ZMG die Haft ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr bewilligt, während die Staatsanwaltschaft zusätzlich Fluchtgefahr geltend gemacht hatte, darf die kantonale Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nach Art. 222 StPO auch die Fluchtgefahr prüfen und den Haftentscheid darauf stützen (GR Kantonsgericht PKG 2023 4).

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