Rechtsprechung zu Art. 225 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 142 IV 289 E. 2 f.
- Thema: Vorgängige Akteneinsicht und Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren (Abs. 2)
- Kernaussage: Der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung ist vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht umfassende Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit diese für den Haftantrag wesentlich sind. Eine Verweigerung der Einsichtnahme in wesentliche Belastungsakten verletzt das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK).
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 137 IV 122 E. 3.2
- Thema: Grundsatz der mündlichen Anhörung vor dem Haftrichter (Abs. 1)
- Kernaussage: Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine persönliche mündliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vor Anordnung der Untersuchungshaft. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, um die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person zu schützen.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGE 138 IV 81 E. 2.3
- Thema: Ausdrücklicher Verzicht auf die mündliche Haftverhandlung (Abs. 5)
- Kernaussage: Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht nach Art. 225 Abs. 5 StPO muss von der beschuldigten Person ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden; ein stillschweigender Verzicht ist unzulässig.
- Einschlägig für: Abs. 5
BGE 143 IV 330 E. 2.1
- Thema: Beweiserhebung im summarischen Haftverfahren (Abs. 4)
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht erhebt nur sofort verfügbare Beweise (Abs. 4). Es hat nicht die Aufgabe, eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung des Sachrichters vorzunehmen, sondern prüft summarisch das Vorliegen von dringendem Tatverdacht und Haftgründen.
- Einschlägig für: Abs. 4
BGE 143 IV 316 E. 3
- Thema: Massstab des dringenden Tatverdachts vor dem Zwangsmassnahmengericht
- Kernaussage: Der Haftrichter prüft frei, ob im Zeitpunkt seines Entscheids hinreichende und konkrete Verdachtsmomente bestehen, welche die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung rechtfertigen.
- Einschlägig für: Abs. 4
BGE 140 IV 74 E. 3.2
- Thema: Beschleunigungsgebot im gerichtlichen Haftverfahren
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht hat die Verhandlung nach Eingang des Antrags unverzüglich anzusetzen und innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden ab Eingang zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B_468/2021 vom 28.09.2021 E. 2.3
- Thema: Vorbereitung der Verteidigung und Akteneinsicht vor Verhandlung
- Kernaussage: Der Verteidigung ist vor Beginn der Haftverhandlung genügend Zeit einzuräumen, um die Akten zu studieren und eine Besprechung mit der inhaftierten beschuldigten Person durchzuführen.
BGer 1B_576/2021 vom 16.11.2021 E. 3.1
- Thema: Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht kann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung verpflichten (Abs. 1 Satz 2), namentlich wenn komplexe Sachverhalte oder Streitfragen bezüglich Ersatzmassnahmen zu erörtern sind.
BGer 1B_249/2022 vom 24.05.2022 E. 2.2
- Thema: Beistand einer Verteidigung bei der Haftverhandlung
- Kernaussage: Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihre amtliche oder gewählte Verteidigung an der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnimmt und das Wort zur Haftfrage ergreift.
BGer 1B_128/2023 vom 28.03.2023 E. 3.2
- Thema: Beizug eines Dolmetschers bei fremdsprachigen Beschuldigten
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht hat sicherzustellen, dass die Verhandlung für eine fremdsprachige beschuldigte Person simultan oder konsekutiv übersetzt wird, um ihr rechtliches Gehör wirksam zu garantieren.
BGer 7B_100/2023 vom 08.09.2023 E. 2.4
- Thema: Sofortige Abnahme entlastender Beweise (Abs. 4)
- Kernaussage: Bietet die Verteidigung an der Verhandlung sofort greifbare, liquide Entlastungsbeweise an (wie z.B. eindeutige Alibibestätigungen oder Videoaufnahmen), hat das Gericht diese nach Art. 225 Abs. 4 StPO vor seinem Haftentscheid abzunehmen.
BGer 1B_180/2021 vom 18.05.2021 E. 2.2
- Thema: Schriftliches Haftprüfungsverfahren bei Haftverlängerungen
- Kernaussage: Bei periodischen Haftverlängerungsgesuchen (Art. 227 StPO) entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in der Regel im schriftlichen Verfahren, sofern nicht besondere Umstände eine mündliche Verhandlung erfordern.
III. Kantonale Entscheide und Praxisfragen
LU Kantonsgericht 2N 11 2 vom 21.02.2011
- Kanton: Luzern
- Thema: Belehrungspflicht über die Folgen eines Verhandlungsverzichts
- Kernaussage: Ein noch nicht verteidigter Beschuldigter ist vor Abgabe eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung zwingend über die prozessualen Konsequenzen aufzuklären; eine unterlassene Belehrung führt zur Unwirksamkeit des Verzichts und begründet eine nicht heilbare Gehörsverletzung.
SG Kantonsgericht AK.2019.326 vom 25.09.2019
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Haftverhandlungen per Videokonferenz
- Kernaussage: Die Durchführung einer Haftverhandlung mittels Videoübertragung (Art. 144 StPO) setzt strenge technische und verfahrensrechtliche Garantien voraus; widerspricht die beschuldigte Person ohne sachlichen Grund, ist die Verhandlung grundsätzlich in physischer Präsenz durchzuführen.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 2011 453 vom 23.09.2011
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Teilnahme der Pikett-Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Erscheint die Staatsanwaltschaft zur Haftverhandlung, hat sie ihre Anträge und den aktuellen Stand der Untersuchung mündlich darzulegen und Fragen des Gerichts zur Verhältnismässigkeit zu beantworten.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 17 90 vom 23.01.2017
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Vorlage der wesentlichen Aktenbeilagen durch die Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der ihm von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten; die Staatsanwaltschaft hat alle für und gegen den Beschuldigten sprechenden Dokumente vollständig beizulegen.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 2012 48 vom 27.01.2012
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Einhaltung der richterlichen Prüfungszuständigkeit
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Haftgründe autonom und unabhängig von den vorinstanzlichen polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Würdigungen.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 16 419 vom 13.09.2016
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Örtliche Zuständigkeit bei interkantonalen Haftfällen
- Kernaussage: Das Haftverfahren richtet sich nach dem Gerichtsstand der federführenden Staatsanwaltschaft; Zuständigkeitswechsel während laufender Haft bedürfen förmlicher Übernahme.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 2012 142 vom 14.03.2012
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Gültigkeit schriftlicher Eingaben bei Verzicht
- Kernaussage: Verzichtet der Beschuldigte auf die Verhandlung, sind seine schriftlichen Eingaben vollwertige Urteilsgrundlagen für den Entscheid nach Abs. 5.
BL Zwangsmassnahmengericht 350 2014 97 vom 05.09.2014
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Rechtzeitiger Eingang von Haftanträgen
- Kernaussage: Geht der Haftantrag der Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Frist beim Gericht ein, ist die Haft unverzüglich aufzuheben.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-30