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Art. 225 StPO — Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

Gesetzeswortlaut

Art. 225 StPO — Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.

2 Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.

3 Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.

4 Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.

5 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 1 Art. 225 StPO bildet das verfahrensrechtliche Herzstück der gerichtlichen Haftprüfung. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat jede festgenommene Person das unveräusserliche Grundrecht, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden (sog. Habeas-Corpus-Garantie). Das Zwangsmassnahmengericht (Art. 18 StPO) entscheidet als unabhängige richterliche Behörde über die Anordnung von Untersuchungshaft (BGE 137 IV 122 E. 3.2).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht schliesst an den Antrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 224 StPO an. Art. 225 StPO bestimmt die Durchführung der Haftverhandlung, während Art. 226 StPO die Modalitäten des schriftlich begründeten Haftentscheids und die 48-stündige Entscheidfrist regelt. Für Haftverlängerungen gilt Art. 227 StPO.


Abs. 1 — Die Haftverhandlung

I. Ansetzung, Nichtöffentlichkeit und Teilnehmer

Rz. 3 Unverzügliche Ansetzung. Nach Eingang des Haftantrags hat das Zwangsmassnahmengericht die Verhandlung ohne jeden Verzug anzusetzen. Die Ansetzung unterliegt dem strengen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 140 IV 74 E. 3.2).

Rz. 4 Nichtöffentlichkeit. Die Verhandlung vor dem Haftrichter ist nicht öffentlich (Art. 225 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 3 lit. b StPO). Dies dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Unschuldsvermutung der beschuldigten Person im frühen Untersuchungsstadium.

Rz. 5 Teilnehmer. An der Verhandlung nehmen der Haftrichter, die beschuldigte Person und ihre amtliche oder gewählte Verteidigung teil (BGer 1B_249/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.2). Das Gericht kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen (Abs. 1 Satz 2; BL Zwangsmassnahmengericht 350 2011 453 vom 23. September 2011).


Abs. 2 — Akteneinsicht und Waffengleichheit

Rz. 6 Vorgängige Akteneinsicht. Um das Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK) zu gewährleisten, ist der Verteidigung vor der Verhandlung auf Verlangen Einsicht in alle Akten zu gewähren, die dem Zwangsmassnahmengericht vorliegen (BGE 142 IV 289 E. 2).

Rz. 7 Vorbereitungszeit. Der Verteidigung ist eine angemessene Frist zur Aktenprüfung und zur vertraulichen Besprechung mit der inhaftierten Person vor der Verhandlung einzuräumen (BGer 1B_468/2021 vom 28. September 2021 E. 2.3). Eine Vorenthaltung wesentlicher Haftakten verletzt Art. 225 Abs. 2 StPO.


Abs. 4 — Beweiserhebung im Haftverfahren

Rz. 8 Sofort verfügbare Beweise. Das Zwangsmassnahmengericht erhebt nur sofort verfügbare (liquide) Beweismittel, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. Es führt kein vollständiges Beweisverfahren durch und nimmt der Sachrichterin die materielle Beweiswürdigung nicht vorweg (BGE 143 IV 330 E. 2.1; BGE 143 IV 316 E. 3).

Rz. 9 Bringt die Verteidigung an der Verhandlung liquide Entlastungsbeweise vor (z.B. ein wasserdichtes Alibi durch Videoaufnahmen oder Dokumente), hat das Gericht diese zwingend in seine Prüfung einzubeziehen (BGer 7B_100/2023 vom 8. September 2023 E. 2.4).


Abs. 5 — Verzicht auf Verhandlung und schriftliches Verfahren

Rz. 10 Ausdrücklicher Verzicht. Die beschuldigte Person kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Der Verzicht muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen; ein stillschweigender oder präsumierter Verzicht ist unzulässig (BGE 138 IV 81 E. 2.3).

Rz. 11 Schriftliches Verfahren. Bei wirksamem Verzicht entscheidet das Zwangsmassnahmengericht im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage des Antrags der Staatsanwaltschaft und der schriftlichen Eingaben der beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung (BL Zwangsmassnahmengericht 350 2012 142 vom 14. März 2012).


Kantonale Praxisfragen

1. Belehrung nicht verteidigter Beschuldigter vor Verzichtserklärung

Rz. 12 In der kantonalen Praxis kommt es vor, dass nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft erklären, sie verzichteten auf eine Vorführung vor dem Richter. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn die beschuldigte Person zuvor nachweislich über ihre Rechte (namentlich die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen oder Ersatzmassnahmen zu beantragen) belehrt wurde. Unterbleibt eine solche Aufklärung, ist der Verzicht unwirksam und das Zwangsmassnahmengericht muss die mündliche Verhandlung zwingend durchführen (LU Kantonsgericht 2N 11 2 vom 21. Februar 2011).

2. Zulässigkeit von Haftverhandlungen per Videokonferenz

Rz. 13 Viele Kantone führen Haftverhandlungen vermehrt per Videokonferenz (Art. 144 StPO) durch. Die kantonale Rechtsprechung verlangt, dass die Bild- und Tonübertragung einwandfrei funktioniert und die beschuldigte Person jederzeit die Möglichkeit hat, sich vertraulich mit ihrer Verteidigung über eine gesicherte Leitung zu beraten. Verlangt der Beschuldigte aus triftigen Gründen die persönliche Vorführung, ist dem Antrag in der Regel stattzugeben (SG Kantonsgericht AK.2019.326 vom 25. September 2019).

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