Rechtsprechung zu Art. 224 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 137 IV 118, E. 2.1–2.2
- Thema: Beschleunigungsgebot, Fristen des Haftverfahrens
- Kernaussage: Die Nichtbeachtung der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO und der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO führt nicht notwendig zur Unrechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Ausschlaggebend ist einzig der Zeitablauf zwischen der Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Die Haft wird unrechtmässig, wenn dieser Entscheid nicht innerhalb von 96 Stunden nach der Festnahme ergeht (E. 2.1). Die Wiedergutmachung der Fristverletzung erfolgt durch Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, teilweise Gutheissung der Beschwerde und Verurteilung des Staates zur Tragung der Gerichtskosten (E. 2.2).
- Einschlägig für: Abs. 2 (48-Stunden-Frist), Beschleunigungsgebot
- Zitate: 379
- URL: BGE 137 IV 118
BGE 137 IV 92, E. 2.1
- Thema: Beschleunigungsgebot, Fristen des Haftverfahrens, 48-Stunden-Frist
- Kernaussage: Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht stehen nach den angeführten Bestimmungen der StPO nach der Festnahme des Beschuldigten je 48 Stunden zu, um den Haftantrag zu stellen bzw. den Haftentscheid zu fällen. Die Untersuchungshaft wird nicht schon durch die blosse Nichtbeachtung der Frist von 48 Stunden des Art. 224 Abs. 2 StPO unrechtmässig. Die absoluten Fristen (96 Stunden ab Festnahme bis zum gerichtlichen Entscheid) sind massgebend.
- Einschlägig für: Abs. 2 (48-Stunden-Frist), Abs. 1 (Befragungspflicht)
- Zitate: 346
- URL: BGE 137 IV 92
BGE 139 IV 25, E. 7
- Thema: Recht auf Teilnahme bei Einvernahmen im Haftverfahren
- Kernaussage: Die Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und der Anspruch auf Teilnahme bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen (Art. 147 StPO) gelten auch im Haftverfahren. Die Verfahrensrechte der beschuldigten Person nach Art. 101, Art. 107, Art. 108 und Art. 146 StPO sind bei der Einvernahme im Rahmen des Haftverfahrens nach Art. 224 Abs. 1 StPO zu wahren.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Befragung, Beweiserhebung, Teilnahmerecht)
- Zitate: 687
- URL: BGE 139 IV 25
BGE 143 IV 160, E. 2.1
- Thema: Vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug, Haftentlassungsgesuch
- Kernaussage: Der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft. Dies ist auch im Rahmen des Haftverfahrens nach Art. 224 StPO von Bedeutung, wenn die beschuldigte Person ein Haftentlassungsgesuch (Art. 248a StPO) stellt.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Haftantrag), Verhältnis zum vorzeitigen Strafvollzug
- Zitate: 1474
- URL: BGE 143 IV 160
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 138 IV 92, E. 2
- Thema: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Nichtanordnung der Untersuchungshaft
- Kernaussage: Vorgehen der Staatsanwaltschaft, damit sie die Freilassung des Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens verhindern kann. Die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 5 Abs. 2, Art. 222, 224 ff. StPO und Art. 388 lit. b StPO vorsorgliche Massnahmen ergreifen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Haftantrag), Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft
- Zitate: 125
- URL: BGE 138 IV 92
BGE 137 IV 230, E. 1–2
- Thema: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid
- Kernaussage: Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Haftantrag), Abs. 3 (Freilassung), Beschwerderecht
- Zitate: 84
- URL: BGE 137 IV 230
BGE 137 IV 237
- Thema: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf eine Beschwerde gegen die Beendigung der Untersuchungshaft. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil, der eine superprovisorische Anordnung rechtfertigt, kann in der Fluchtgefahr bestehen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Haftantrag), Beschwerde und aufschiebende Wirkung
- Zitate: 147
- URL: BGE 137 IV 237
BGE 142 IV 29, E. 3
- Thema: Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft
- Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat. Der Antrag der Staatsanwaltschaft bildet die Grenze des gerichtlichen Entscheidungsspielraums.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Haftantrag oder Ersatzmassnahme), Abs. 3 (Ersatzmassnahmen)
- Zitate: 67
- URL: BGE 142 IV 29
BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016
- Thema: Anordnung von Untersuchungshaft
- Kernaussage: Nicht-publizierter Bundesgerichtsentscheid zur Anordnung der Untersuchungshaft im Haftverfahren nach Art. 224 StPO.
- Zitate: 109
- URL: BGer 1B_458/2016
BGer 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015
- Thema: Untersuchungshaft
- Kernaussage: Nicht-publizierter Bundesgerichtsentscheid zur Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem Haftverfahren nach Art. 224 StPO.
- Zitate: 153
- URL: BGer 1B_150/2015
BGer 1B_138/2021 vom 9. April 2021
- Thema: Strafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft
- Kernaussage: Nicht-publizierter Bundesgerichtsentscheid zur Anordnung der Untersuchungshaft im Verfahren nach Art. 224 StPO.
- Zitate: 26
- URL: BGer 1B_138/2021
BGer 1B_375/2022 vom 4. August 2022
- Thema: Haft
- Kernaussage: Nicht-publizierter Bundesgerichtsentscheid zum Haftverfahren nach Art. 224 StPO.
- Zitate: 30
- URL: BGer 1B_375/2022
Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2026