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Art. 224 — Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft

Gesetzeswortlaut

1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.

2 Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.

3 Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 224 StPO regelt das Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft und bildet das zentrale Bindeglied zwischen der Festnahme der beschuldigten Person (Art. 219 StPO) und dem Haftentscheid durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 226 StPO). Die Norm legt die Pflichten und Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der kritischen Phase zwischen Festnahme und gerichtlichem Haftentscheid fest. Sie ist von herausragender praktischer Bedeutung, weil sie die maximal zulässige Dauer der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Haft ohne gerichtliche Überprüfung begrenzt und damit direkt das Recht auf Freiheit der beschuldigten Person (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK) berührt. Der Artikel steht im Kontext der Art. 212–237 StPO, die die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Ersatzmassnahmen umfassend regeln.

II. Befragung der beschuldigten Person und Beweiserhebung (Abs. 1)

1. Unverzügliche Befragung. Abs. 1 verpflichtet die Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person nach der Festnahme unverzüglich zu befragen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Das Gebot der Unverzüglichkeit bedeutet, dass die Befragung ohne schuldhaftes Zögern durchzuführen ist. Die Befragung dient nicht nur der Sachverhaltsermittlung, sondern auch der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 2 StPO) in einem Moment, in dem die beschuldigte Person besonders schwerwiegend in ihrer Freiheit eingeschränkt ist. Die beschuldigte Person muss in verständlicher Weise über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt und die ihr zur Last gelegten Haftgründe informiert werden, damit sie sich sinnvoll dazu äussern kann (vgl. auch Art. 220 Abs. 1 StPO zum Inhalt des Haftbefehls).

2. Beweiserhebung. Die Staatsanwaltschaft erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. Die Formulierung «ohne Weiteres verfügbar» bedeutet, dass nur Beweise erhoben werden müssen, die sofort und ohne erheblichen Aufwand beschaffbar sind — etwa aktenmässig vorhandene Dokumente, sofort vernehmbare Personen in unmittelbarer Nähe oder objektive Spuren am Tatort. Nicht erforderlich ist eine umfassende Beweisaufnahme, die dem Abschlussverfahren vorbehalten bleibt. Die Bestimmung schränkt den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) im Haftverfahren dahingehend ein, dass nur die für den Haftentscheid wesentlichen Beweise rasch zu erheben sind. Die Staatsanwaltschaft hat dabei sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben, soweit dies in der gegebenen Situation möglich ist.

3. Teilnahmerecht der Verteidigung. Bei der Befragung und der Beweiserhebung nach Abs. 1 steht der beschuldigten Person das Recht auf Verteidigung zu. Aus BGE 139 IV 25 E. 7 ergibt sich, dass die Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Anspruch auf Teilnahme bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen im Haftverfahren gelten. Das Recht auf Teilnahme an Einvernahmen (Art. 147 StPO) kann jedoch im Haftverfahren eingeschränkt werden, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert (Art. 107 StPO).

III. Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht (Abs. 2)

4. Pflicht zum Haftantrag bei bestätigtem Tatverdacht. Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Der Antrag ist zwingend, wenn die Voraussetzungen von Art. 212 StPO erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit kein Ermessen: bei hinreichendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes muss sie den Haftantrag stellen. Dies unterscheidet den Antrag auf Untersuchungshaft von blossen Ermessensentscheidungen und stellt eine wesentliche prozessuale Garantie dar, weil die Entscheidung über die Freiheitsentziehung dem Gericht und nicht der Anklagebehörde obliegt (Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK).

5. 48-Stunden-Frist. Der Haftantrag ist unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, dem Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Diese Frist ist von zentraler Bedeutung für die Garantie der richterlichen Überprüfung der Haft. BGE 137 IV 92 E. 2.1 hat klargestellt, dass der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht nach den angeführten Bestimmungen der StPO nach der Festnahme des Beschuldigten je 48 Stunden zustehen, um den Haftantrag zu stellen bzw. den Haftentscheid zu fällen. Die Untersuchungshaft wird nicht schon durch die blosse Nichtbeachtung der Frist von 48 Stunden des Art. 224 Abs. 2 StPO unrechtmässig; ausschlaggebend ist einzig der Zeitablauf zwischen der Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (siehe Rz. 7 unten).

6. Form des Haftantrags. Der Antrag ist schriftlich einzureichen, kurz zu begründen und mit den wesentlichen Akten zu versehen. Die Begründung hat Tatverdacht und Haftgrund darzulegen. Die Beilage der «wesentlichen Akten» ermöglicht dem Zwangsmassnahmengericht eine eigenständige Überprüfung, ohne dass es die gesamte Akte durchsehen muss. Diese formellen Anforderungen sind keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern dienen der Gewährleistung eines wirksamen richterlichen Rechtsschutzes. Ein mangelhaft begründeter Antrag kann zur Ablehnung führen und die Freilassung der beschuldigten Person erzwingen.

IV. Beschleunigungsgebot und Fristensystem

7. Absolute Frist von 96 Stunden. BGE 137 IV 118 E. 2.1 hat die zentrale Regel aufgestellt, dass die Nichtbeachtung der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO und der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO nicht notwendig zur Unrechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft führt. Ausschlaggebend ist einzig der Zeitablauf zwischen der Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Die Haft wird unrechtmässig, wenn dieser Entscheid nicht innerhalb von 96 Stunden nach der Festnahme ergeht. Damit kombiniert das Bundesgericht die 48-Stunden-Frist der Staatsanwaltschaft (Art. 224 Abs. 2 StPO) und die 48-Stunden-Frist des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 226 Abs. 1 StPO) zu einer absoluten Maximalfrist von 96 Stunden. Dieser Entscheid mit 379 Zitaten ist der Leitentscheid zum Fristensystem im Haftverfahren und hat die Praxis massgeblich geprägt.

8. Rechtsfolgen der Fristverletzung. Die Nichtbeachtung der vorgenannten Einzelfristen führt nach BGE 137 IV 118 E. 2.2 nicht automatisch zur Haftentlassung. Stattdessen wird die Fristverletzung durch die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Verurteilung des Staates zur Tragung der Gerichtskosten wiedergutgemacht. Eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche die Haftentlassung rechtfertigen würde, erfordert eine Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer und der Umstände des Einzelfalls. Die Praxis ist hier restriktiv: die blosse Fristüberschreitung von einigen Stunden genügt in der Regel nicht.

9. Berechnung der Frist. Die 48-Stunden-Frist nach Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Festnahme (Art. 219 StPO), nicht mit dem Zeitpunkt der Vorführung bei der Staatsanwaltschaft. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut («seit der Festnahme») und wird durch BGE 137 IV 92 bestätigt, der die Fristen ab Festnahme berechnet. Bei einer Festnahme auf frischer Tat (Art. 219 Abs. 1 StPO) oder aufgrund eines Haftbefehls (Art. 220 StPO) beginnt die Frist jeweils mit dem Moment der tatsächlichen Freiheitsentziehung.

V. Verzicht auf Haftantrag und Freilassung (Abs. 3)

10. Pflicht zur Freilassung. Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung der beschuldigten Person. Dies ist der Fall, wenn sich der Tatverdacht oder die Haftgründe nicht bestätigen, oder wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme nicht gegeben sind. Die Freilassungspflicht ist absolut: die beschuldigte Person darf nicht weiter festgehalten werden, um etwa weitere Ermittlungen abzuwarten, die nicht in die Frist fallen. Eine erneute Festnahme ist nur möglich, wenn neue Haftgründe hinzukommen und ein neuer Haftbefehl erlassen wird.

11. Ersatzmassnahmen. Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft (vgl. Art. 227 StPO), so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen, bis das Zwangsmassnahmengericht entscheidet. Die Staatsanwaltschaft kann vorübergehend Anordnungen treffen, die den Zweck der beantragten Ersatzmassnahme sicherstellen — etwa Auflagen zur Ausweisesicherung, Kontaktsperren oder Passentzug. Diese provisorischen Massnahmen sind auf die Zeit bis zum gerichtlichen Entscheid beschränkt und müssen in ihrer Intensität der beantragten Ersatzmassnahme entsprechen.

12. Grenze: Keine Untersuchungshaft ohne Antrag. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat. BGE 142 IV 29 E. 3 hat klargestellt, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft die Grenze des gerichtlichen Entscheidungsspielraums bildet. Das Gericht kann keine schwerere Massnahme anordnen als beantragt wurde. Dies entspricht dem Antragsprinzip im Zwangsmassnahmenrecht und schützt die beschuldigte Person vor einer Überraschungsentscheidung.

VI. Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid

13. Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft. Lehnt das Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag der Staatsanwaltschaft ab und entlässt die beschuldigte Person, so kann die Staatsanwaltschaft Beschwerde ergreifen. BGE 137 IV 230 E. 1 bestätigt das Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft. Die Beschwerde kann mit dem Gesuch um vorläufige Weiterführung der Haft verbunden werden (Art. 226 Abs. 5 StPO, Art. 388 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1).

14. Aufschiebende Wirkung. BGE 137 IV 237 behandelt die Frage der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf eine Beschwerde gegen die Beendigung der Untersuchungshaft ist zulässig. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil, der eine superprovisorische Anordnung rechtfertigt, kann in der Gefahr bestehen, dass die beschuldigte Person flieht und die Strafverfolgung erheblich erschwert oder vereitelt wird. Das Verfahren nach BGE 138 IV 92 E. 2 zeigt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auf, damit sie die Freilassung des Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens verhindern kann.

VII. Vorzeitiger Strafvollzug und Haftentlassungsgesuch

15. Verhältnis zum vorzeitigen Strafvollzug. BGE 143 IV 160 E. 2.1 hat klargestellt, dass sich der vorzeitige Strafvollzug allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bezieht. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft. Stellt die beschuldigte Person ein Haftentlassungsgesuch (Art. 248a StPO), so ist der vorzeitige Strafvollzug im laufenden Haftverfahren ein Aspekt, der bei der Beurteilung der Fortdauer der Haft zu berücksichtigen ist, die materiellen Haftvoraussetzungen von Art. 212 StPO aber unberührt lässt.

VIII. Praktische Umsetzung und kantonale Organisation

16. Zuständigkeitsfragen. Die Staatsanwaltschaft ist im Haftverfahren die «Herrin des Verfahrens» bis zum Zeitpunkt des Haftantrags. Sie entscheidet über Festnahme, Befragung, Beweiserhebung und Antragstellung. Die kantonale Organisation muss sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaft innerhalb der 48-Stunden-Frist tatsächlich erreichbar ist und den Haftantrag fristgerecht einreichen kann. In der Praxis kann dies bei Festnahmen ausserhalb der Geschäftszeiten eine Notstaatsanwaltschaft oder eine pikettdienstfähige Staatsanwaltschaft erforderlich machen. Die Einhaltung der Fristen wird durch das Zwangsmassnahmengericht bei der Entscheidung über den Haftantrag mitgeprüft.

17. Dokumentationspflicht. Die unverzügliche Befragung und die Beweiserhebung nach Abs. 1 sind zu protokollieren (Art. 76 StPO). Die Protokollierung dient dem Beweiswert der Einvernahme und ermöglicht dem Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung, ob die Vorgaben von Abs. 1 eingehalten wurden. Eine unzureichende Dokumentation kann im Beschwerdefall zu Erschwernissen bei der Verteidigung der Haftanordnung führen.

Querverweise

Literatur

  • Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., insb. 1210 (zu Art. 224 Vorlage).
  • Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 224 N 1–20.
  • Marcel Alexander Niggli / Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 224.
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