Art. 224 StPO — Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
Gesetzeswortlaut
Art. 224 StPO — Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2 Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3 Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 224 StPO regelt das vorgerichtliche Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft. Die Bestimmung bildet die verfahrensrechtliche Brücke zwischen der vorläufigen polizeilichen Festnahme (Art. 217 ff. StPO) und der richterlichen Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 225 f. StPO). Sie setzt den verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruch auf unverzügliche richterliche Vorführung nach einem Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK) in eine strikte 48-Stunden-Frist um (BGE 137 IV 118 E. 2.1; BGE 143 IV 316 E. 3.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm steht im 2. Abschnitt («Untersuchungs- und Sicherheitshaft») des 5. Titels. Sie zwingt die Strafverfolgungsbehörden zu einer raschen Prüfung der Haftgründe und schützt vor willkürlichem Festhalten im Polizeigewahrsam.
Die Pflichten der Staatsanwaltschaft (Abs. 1 bis 3)
Rz. 3 1. Unverzügliche persönliche Befragung (Abs. 1): Die Staatsanwaltschaft muss die festgenommene Person zeitnah nach der Zuführung persönlich einvernehmen. Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, sich zum dringenden Tatverdacht, den behaupteten Haftgründen (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsgefahr) und zu möglichen milderen Ersatzmassnahmen zu äussern. Leicht überprüfbare Entlastungsbeweise (z.B. Alibis, Überwachungsaufnahmen) sind vor dem Haftantrag sofort zu erheben (BGE 139 IV 25 E. 5.1).
Rz. 4 2. Strikte 48-Stunden-Frist für den Haftantrag (Abs. 2):
- Fristbeginn: Der Zeitpunkt der tatsächlichen Festnahme durch die Polizei (Festnahmeprotokoll).
- Fristablauf: Spätestens nach genau 48 Stunden muss der schriftliche, begründete Haftantrag samt den wesentlichen Akten beim ZMG eintreffen.
- Rechtsfolge bei Fristüberschreitung: Die Haft wird formell rechtswidrig; das ZMG hat die unverzügliche Freilassung anzuordnen (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 1.4).
Rz. 5 3. Unverzügliche Freilassung bei Verzicht (Abs. 3): Sieht die Staatsanwaltschaft von einem Haftantrag ab, hat sie den Beschuldigten auf der Stelle zu entlassen (BGE 144 IV 383 E. 1.2).
Kantonale Praxisfragen
1. Pikettdienst an Wochenenden und Feiertagen
Rz. 6 Da die 48-Stunden-Frist auch über Samstage, Sonn- und Feiertage stundengenau abläuft, betreiben die kantonalen Staatsanwaltschaften und Zwangsmassnahmengerichte einen ständigen 24/7-Pikettdienst, um Hafteinvernahmen und fristgerechte Eingaben jederzeit sicherzustellen (BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).
2. Akteneinsicht für die Verteidigung vor der ZMG-Verhandlung
Rz. 7 Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, der Verteidigung den Haftantrag gleichzeitig mit der Einreichung beim ZMG zuzustellen, damit eine effektive Vorbereitung auf das gerichtliche Haftprüfungsverfahren gewährleistet ist (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).