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Rechtsprechung zu Art. 221 StPO

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGer 7B_1035/2024 vom 19.11.2024 E. 2.9–2.11 (zur Publikation als BGE bestimmt)

  • Thema: Gesetzgeberische Invalidierung der bisherigen Rechtsprechung zu den Vortaten bei einfacher Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c)
  • Kernaussage: Mit Inkrafttreten der revidierten StPO per 1. Januar 2024 (BBl 2019 6743) ist die in BGE 137 IV 84 E. 3.2, BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und BGE 146 IV 326 E. 3.1 begründete Praxis invalidiert und nicht weiterführbar. Einfache Wiederholungsgefahr setzt zwingend voraus, dass die beschuldigte Person zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Handlungen aus dem hängigen Untersuchungsverfahren können – selbst bei erdrückender Beweislage, Videoaufnahmen oder vollem Geständnis – nicht mehr als Vortaten herangezogen werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c

BGE 150 IV 149 E. 3.1–3.7

  • Thema: Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach revidiertem Recht (Art. 221 Abs. 1bis StPO n.F. seit 1. Januar 2024)
  • Kernaussage: Der neue Art. 221 Abs. 1bis StPO schliesst die frühere Schutzlücke für Ersttäter bei schwersten Delikten gegen Leib, Leben und die sexuelle Integrität. Drohen schwerste Gewaltverbrechen (z.B. nach einem tödlichen Messerstich), gilt der Grundsatz der «umgekehrten Proportionalität»: Je schwerer die drohenden Taten wiegen, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallwahrscheinlichkeit zu stellen. Ein vom Gutachter attestiertes «mittelgradiges» Risiko genügt für die Annahme einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr im Sinne von Abs. 1bis lit. b StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1bis n.F.

BGE 151 IV 57 E. 3.1

  • Thema: Wegfall des dringenden Tatverdachts bei Verjährung
  • Kernaussage: Steht fest, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits verjährt ist, muss der dringende Tatverdacht verneint werden. Prozesshindernisse wie die Verjährung schliessen Untersuchungshaft von vornherein aus und führen zur unverzüglichen Haftentlassung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ingress

BGE 145 IV 503 E. 2 f. und E. 3.2 f.

  • Thema: Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung und Grenzen des Electronic Monitoring
  • Kernaussage: Ein zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilter 82-jähriger Mörder seiner Ehefrau begründet trotz hohem Alter, Herzleiden und AVS-Rente konkrete Fluchtgefahr, da die Strafe faktisch lebenslang bedeutet und er nichts mehr zu verlieren hat. Als Ersatzmassnahmen angebotener Hausarrest im grenznahen Versoix (GE) und das Tragen einer elektronischen Fussfessel sind untauglich, da Electronic Monitoring im offenen Schengen-Grenzraum eine Flucht nur nachträglich (ex post) meldet, den Grenzübertritt in wenigen Minuten aber nicht verhindern kann.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und Art. 237 StPO

BGE 137 IV 122 E. 3.3, E. 4.2, E. 5.2 und E. 6.4

  • Thema: Aussage gegen Aussage, Ausschluss der Ausführungsgefahr bei Vergehen und taugliche Ersatzmassnahmen bei Kollusion
  • Kernaussage:
    1. Tatverdacht: Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation führt im Haftstadium keineswegs zwingend nach dem Grundsatz in dubio pro reo zur Entlassung; die Würdigung von Glaubwürdigkeitsfragen ist dem Sachrichter vorbehalten.
    2. Ausführungsgefahr: Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) sind gesetzlich Vergehen; Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn sich die Drohung nicht auf ein schweres Verbrechen bezieht.
    3. Ersatzmassnahmen: Gegen Kollusionsgefahr nützen Eingrenzungen auf ein Kantonsgebiet und Meldepflichten bei der Polizei nichts; tauglich und verhältnismässig sind ausschliesslich Ausgrenzungen (Rayonverbot) und Kontaktverbote.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ingress, Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Art. 237 StPO

BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.

  • Thema: Dringender Tatverdacht als dynamischer Haftmassstab (Fall gambischer Innenminister)
  • Kernaussage: Im Haftprüfungsverfahren nimmt das Gericht keine erschöpfende Beweiswürdigung wie der Sachrichter vor; es genügt der Nachweis von Anhaltspunkten für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung. Mit fortschreitender Untersuchung steigen die Anforderungen: Nach Durchführung der wesentlichen Ermittlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Liquide Alibis sind zu berücksichtigen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ingress

BGE 143 IV 330 E. 2.1

  • Thema: Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c)
  • Kernaussage: Die Annahme von Wiederholungsgefahr verlangt eine sehr ungünstige Rückfallprognose und die konkrete Befürchtung schwerer Straftaten, nachdem der Täter bereits früher gleichartige Delikte begangen hat.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c

BGE 146 IV 136 E. 2.2

  • Thema: Ausführungsgefahr bei akuter Eskalationslage (Abs. 2)
  • Kernaussage: Ausführungsgefahr liegt vor, wenn eine Person ernsthaft und unmittelbar droht, ein schweres Verbrechen (z.B. Tötungsdelikt, Brandstiftung) zu verüben, und konkrete Vorbereitungshandlungen oder eine akute Eskalationslage vorliegen.
  • Einschlägig für: Abs. 2

BGE 140 IV 19 E. 2.1

  • Thema: Überhaftverbot (Art. 212 Abs. 3 StPO)
  • Kernaussage: Die Untersuchungshaft darf die Dauer der mutmasslich zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht erreichen oder überschreiten. Nähert sich die erstandene Haftdauer der hypothetischen Sanktion, gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip die unverzügliche Entlassung.
  • Einschlägig für: Art. 212 Abs. 3 StPO

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_323/2023 vom 04.07.2023 E. 3 f.

  • Thema: Flucht- und Kollusionsgefahr verneint trotz abgewiesenem Asylgesuch und drohender Landesverweisung
  • Kernaussage: Ein abgewiesener Asylbewerber ohne familiäre Bindungen, dem Einschleichdiebstähle und 6 Monate unbedingte Freiheitsstrafe drohen, begründet keine Fluchtgefahr, wenn er zuvor bereits fünf Freiheitsstrafen stets widerstandslos angetreten hat und mangels Erwerbsmöglichkeit auf Nothilfe angewiesen ist (ökonomische Bindung). Die blosse theoretische Möglichkeit, der Beschuldigte könne Deliktsgut beiseiteschaffen oder Zeugen beeinflussen, genügt nicht für Kollusionsgefahr. Das Bundesgericht ordnete die sofortige Haftentlassung an.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und lit. b

BGer 7B_708/2026 vom 17.06.2026 E. 3–5

  • Thema: Qualifizierte Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten (Abs. 1bis) und Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Werden einem Beschuldigten Vergewaltigungen zum Nachteil zweier vormaliger Partnerinnen vorgeworfen und diagnostiziert die Psychiatrie dranghafte Sexualität sowie dissoziale Züge, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht mit dem Einwand, die Partnerschaften seien beendet; die Risikofaktoren aktualisieren sich bei jeder neuen Bekanntschaft. Ersatzmassnahmen (wie Sexualitäts- und Deeskalations-Coachings) können Haft erst ersetzen, wenn sie bereits in Haft begonnen wurden und erste verlässliche Berichte über die Kooperationsbereitschaft vorliegen.
  • Einschlägig für: Abs. 1bis lit. b und Art. 237 StPO

BGer 1B_135/2022 vom 30.03.2022 E. 3

  • Thema: Dringender Tatverdacht bei 22 Jahre zurückliegendem Tötungsdelikt (Fall Biel)
  • Kernaussage: Auch nach über zwei Jahrzehnten rechtfertigt eine am Tatort gesicherte DNA-Mischspur auf dem Fesselungsmaterial den dringenden Tatverdacht für Mord. Das Haftgericht hat weder ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen noch die Verwertbarkeit von Beweismitteln abschliessend zu prüfen, es sei denn, ein Beweisverwertungsverbot sei offensichtlich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Ingress

BGer 7B_127/2023 vom 14.03.2024 E. 1.2

  • Thema: Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung
  • Kernaussage: Nach Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe indiziert die festgesetzte Strafe eine gesteigerte Fluchtgefahr, welche die Fortdauer der Sicherheitshaft rechtfertigt.

BGer 1B_180/2021 vom 18.05.2021 E. 2.1

  • Thema: Vorrang von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)
  • Kernaussage: Vor Anordnung oder Verlängerung der Haft ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Haftzweck nicht durch mildere Massnahmen (Passhinterlegung, Schriftenentzug, Kaution, Electronic Monitoring) erreicht werden kann.

BGer 7B_177/2023 vom 20.11.2023 E. 2.3

  • Thema: Ausführungs- und Wiederholungsgefahr bei häuslicher Gewalt
  • Kernaussage: Bei akuter Tötungs- oder Gewaltbedrohung von Partnern oder Angehörigen ist die Haft zur Verhütung schwerer Delikte geboten, wenn mildere Massnahmen das Eskalationsrisiko nicht verlässlich bannen können.

III. Kantonale Entscheide und Praxisfragen

SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Kautionsleistung zur Abwendung von Fluchtgefahr (Art. 238 StPO)
  • Kernaussage: Eine Sicherheitsleistung bannt Fluchtgefahr nur, wenn sie die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen spürbar bindet. Bei Hinterlegung durch Dritte muss die Mittelherkunft transparent nachgewiesen sein, damit der Regressdruck auf den Beschuldigten erhalten bleibt.

SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Kollusionsgefahr bei digitalen Spuren und Cloud-Löschungen
  • Kernaussage: Die Gefahr von Fernlöschungen auf Clouddiensten oder verschlüsselten Messengern begründet Kollusionsgefahr, bis alle relevanten Datenträger gesichert und forensisch gespiegelt sind.

SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Fluchtgefahr bei fehlenden Wohn- und Arbeitsverhältnissen
  • Kernaussage: Fehlender fester Wohnsitz in der Schweiz und das Fehlen stabiler familiärer Bindungen begründen bei Vorliegen einer empfindlichen Straferwartung Fluchtgefahr.

BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 04.11.2022

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Die 3-tägige Beschwerdefrist bei Haftentscheiden
  • Kernaussage: Gegen Haftentscheide des ZMG steht innert 3 Tagen die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz offen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 222 StPO). Die Frist ist gesetzlich und nicht erstreckbar.

GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12.04.2021

  • Kanton: Glarus
  • Thema: Kontaktverbote und Electronic Monitoring als Ersatzmassnahme
  • Kernaussage: Bei häuslicher Gewalt sind Rayon- und Kontaktverbote mit technischer Überwachung prioritär vor Haft anzuordnen, sofern die Gefahrenlage kontrollierbar erscheint.

BL Kantonsgericht 470 16 9 vom 24.05.2016

  • Kanton: Basel-Landschaft
  • Thema: Haftentlassung bei Wegfall des Haftgrundes
  • Kernaussage: Sind alle Zeugen einvernommen, Mittäter konfrontiert und die Akten geschlossen, fällt die Kollusionsgefahr dahin und die Person ist zwingend zu entlassen.

CH Bundesstrafgericht TPF 2024 77

  • Gericht: Bundesstrafgericht
  • Thema: Substanziierungsobliegenheit bei Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Wer die Entlassung gegen Ersatzmassnahmen verlangt, muss dem Haftrichter konkrete, umsetzbare Sicherheiten und Bedingungen vorlegen; die Staatsanwaltschaft darf sich demgegenüber nicht mit der pauschalen Behauptung begnügen, es gebe keine Ersatzmassnahmen.

Letzte Aktualisierung: 2026-09-04