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Rechtsprechung zu Art. 221 StPO

Rechtsprechungssammlung zu Art. 221 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 117 Ia 69

  • Datum: 14. Februar 1991
  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Fluchtgefahr; Indizien
  • Kernaussage: Die Schwere der zu erwartenden Sanktion allein rechtfertigt Fluchtgefahr nicht. Massgebend sind die konkreten Umstände (familiäre Bindungen, berufliche Situation etc.; E. 3c).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr)

BGE 137 IV 13

  • Datum: 14. März 2011
  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; qualifizierte Wiederholungsgefahr; teleologische Auslegung
  • Kernaussage: Grundstein der richterrechtlichen qualifizierten Wiederholungsgefahr. Auch ohne frühere gleichartige Vortaten kann Wiederholungsgefahr bejaht werden, wenn die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet ist als bei Ausführungsgefahr (Abs. 2). Teleologische Auslegung des Vortatenerfordernisses mit grosser Zurückhaltung (E. 4.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Wiederholungsgefahr), Abs. 1bis (qualifizierte Wiederholungsgefahr — Vorgeschichte)

BGE 137 IV 84

  • Datum: 6. April 2011
  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Vortatenerfordernis; Sprachfassungsvergleich
  • Kernaussage: Die deutsche und italienische Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist missglückt; massgeblich ist die französische Fassung («des crimes ou des délits graves»). Neben rechtskräftiger Verurteilung genügt auch ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Vortatenerfordernis, Deliktsschwere)

BGE 137 IV 122

  • Datum: 16. Mai 2011
  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO; Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr; Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen genügt nicht; konkrete Indizien sind erforderlich. Je weiter das Verfahren fortgeschritten, desto höhere Anforderungen an Kollusionsgefahr. Fluchtgefahr kann Aufenthaltsbeschränkung als Ersatzmassnahme rechtfertigen (E. 3.1, 4.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr), Abs. 1 lit. b (Kollusionsgefahr)

BGE 143 IV 9

  • Datum: 23. November 2016
  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Haftgrund der Wiederholungsgefahr; Praxisänderung
  • Kernaussage: Leitentscheid zur Wiederholungsgefahr. Praxisänderung: Vom zwingenden Erfordernis der «sehr ungünstigen» Rückfallprognose wird abgerückt; eine «ungünstige» Rückfallprognose ist notwendig und grundsätzlich auch ausreichend. Drei konstitutive Elemente: (1) Vortatenerfordernis, (2) erhebliche Sicherheitsgefährdung, (3) ungünstige Rückfallprognose. Umgekehrte Proportionalität bestätigt. Bei Kindern strenger Massstab (E. 2.5–2.10).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Wiederholungsgefahr, Rückfallprognose, umgekehrte Proportionalität)

BGE 145 IV 503

  • Datum: 17. September 2019
  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Fluchtgefahr bei hohem Strafmass
  • Kernaussage: Auch bei einer 82-jährigen verurteilten Person (18 Jahre Freiheitsstrafe) kann konkrete Fluchtgefahr bejaht werden. Elektronischer Fussring als ungenügend. Fluchtwahrscheinlichkeit steigt mit der Höhe der zu erwartenden Sanktion (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr)

BGE 146 IV 136

  • Datum: 29. Januar 2020
  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten; erhebliche Sicherheitsgefährdung
  • Kernaussage: Vermögensdelikte können nur ausnahmsweise eine erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen, wenn sie die Geschädigten besonders hart treffen. Bei gewerbsmässigem Betrug ohne besonders schwere Einzelschäden und ohne Gewaltanwendung verneint. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung hat eigenständige Tragweite. Umgekehrte Proportionalität bestätigt (E. 2.2–2.8).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Wiederholungsgefahr, Vermögensdelikte, erhebliche Sicherheitsgefährdung)

BGE 150 IV 149

  • Datum: 5. März 2024 (7B_155/2024)
  • Thema: Art. 221 Abs. 1bis StPO; qualifizierte Wiederholungsgefahr (erster Leitentscheid zum neuen Recht)
  • Kernaussage: Erste Anwendung von Art. 221 Abs. 1bis StPO. Kumulative Voraussetzungen: (a) qualifizierte Anlasstat (kein Vortatenerfordernis), (b) ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines gleichartigen schweren Verbrechens. Delikte nach lit. a sind per se unmittelbar sicherheitsgefährdend. Umgekehrte Proportionalität gilt weiterhin. Keine «sehr hohe» Eintretenswahrscheinlichkeit bei drohenden schweren Gewaltverbrechen erforderlich. Prüfung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (E. 3.1–3.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1bis (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Anlasstat, Prognoseelement, umgekehrte Proportionalität, intertemporales Recht)

BGE 150 IV 360

  • Datum: 25. Juni 2024 (7B_583/2024, 7B_653/2024)
  • Thema: Art. 221 Abs. 1bis StPO; qualifizierte Wiederholungsgefahr; Unmittelbarkeit; Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Abs. 1bis ist ein ausnahmsweise zulässiger Haftgrund. «Schweres Verbrechen» in lit. b bezieht sich auf die in lit. a genannten geschützten Rechtsgüter. «Unmittelbar» heisst: Bedrohung muss akut sein, Verbrechen drohen in naher Zukunft. Auch ohne Vorstrafen kann Haft angeordnet werden, wenn psychiatrisches Gutachten ein unmittelbares Risiko belegt. Ersatzmassnahmen, die auf der Mitwirkungsbereitschaft beruhen, sind ungenügend (E. 4.2–5.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1bis (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Unmittelbarkeit, Ersatzmassnahmen)

BGE 151 IV 185

  • Datum: 2025
  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; einfache Wiederholungsgefahr; Vortatenerfordernis; Praxisänderung
  • Kernaussage: Praxisänderung zur einfachen Wiederholungsgefahr: Die beschuldigte Person kann nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die in BGE 137 IV 84, E. 3.2 etablierte Rechtsprechung, wonach sich die Vortaten auch aus dem hängigen Verfahren ergeben konnten, lässt sich unter dem neuen Recht (seit 1. Januar 2024) nicht weiterführen. Wortlaut, systematische Stellung, Zweck und Materialien sprechen für ein rechtkräftiges Vortatenerfordernis (E. 2.3.1–2.11).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Vortatenerfordernis, einfache Wiederholungsgefahr, Praxisänderung)

BGE 151 IV 207

  • Datum: 5. Februar 2025
  • Thema: Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO; qualifizierte Wiederholungsgefahr; qualifizierte Anlasstat
  • Kernaussage: Die qualifizierte Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ist auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität eingeschränkt. Massgeblich ist nicht nur der abstrakte Strafrahmen, sondern auch die konkrete Tatbegehung: die Anlasstat muss als gegen solche hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt zu qualifizieren sein. Ob das Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung geführt hat oder ob die Auswirkungen aufgrund glücklicher Umstände ausgeblieben sind, ist nicht erheblich (E. 4.4).
  • Einschlägig für: Abs. 1bis lit. a (qualifizierte Anlasstat, hochwertige Rechtsgüter)

BGE 151 IV 277

  • Datum: 4. März 2025
  • Thema: Art. 221 Abs. 1bis StPO; qualifizierte Wiederholungsgefahr; Betäubungsmitteldelikte; abstrakte Gefährdungsdelikte
  • Kernaussage: Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass sich die untersuchte Anlasstat gegen hochrangige Individualrechtsgüter (Leib, Leben oder sexuelle Integrität) richtet. Betäubungsmitteldelikte sind abstrakte Gefährdungsdelikte, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen; sie richten sich im Normalfall nicht gegen ein Individualrechtsgut und können grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begründen (E. 2.3.8, 2.4.1–2.4.2). Im konkreten Fall wurde die qualifizierte Wiederholungsgefahr bei einem gross angelegten Kokainhandel verneint. Zudem fehlten zwei rechtskräftige Vortaten für die einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (E. 2.6).
  • Einschlägig für: Abs. 1bis (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Betäubungsmitteldelikte, abstrakte Gefährdungsdelikte)

Weitere Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer, 7B 1440/2024 vom 5. Februar 2025, E. 3

  • Thema: qualifizierte Wiederholungsgefahr
  • Kernaussage: Art. 221 Abs. 1bis StPO erlaubt ausnahmsweise Untersuchungshaft, wenn der Beschuldigte dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, er werde ein gleichartiges schweres Verbrechen begehen. Eine vorherige Verurteilung ist nicht erforderlich. Die Gefährprognose muss auf konkrete Umstände und expertise gestützt sein.
  • Einschlägig für: Art. 221 Abs. 1bis (insbesondere lit. a und b)

BGer, 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024, E. 2.2.2

  • Thema: qualifizierte Wiederholungsgefahr
  • Kernaussage: Für die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist keine vorherige Verurteilung erforderlich. Es reicht aus, dass die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben. Bei der Prognose ist das Schwere des drohenden Verbrechens gegen dessen Eintrittswahrscheinlichkeit abzuwägen (umgekehrte Proportionalität).
  • Einschlägig für: Art. 221 Abs. 1bis lit. b (ernsthafte und unmittelbare Gefahr für ein gleichartiges schweres Verbrechen)

BGer 7B 252/2024 vom 18. März 2024, E. 2.1

  • Thema: Ausführungsgefahr
  • Kernaussage: Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmacht. Dieser Haftgrund ist selbstständig und setzt keinen dringenden Tatverdacht voraus. Die Drohung muss nicht notwendigerweise Angst oder Schrecken beim Opfer auslösen; es reicht die Ernsthaftigkeit der Drohung und eine ungünstige Legalprognose.
  • Einschlägig für: Art. 221 Abs. 2 (Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen)

1B_612/2021 vom 24. November 2021

  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Kollusionsgefahr nach erstinstanzlichem Hauptverfahren
  • Kernaussage: Nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren, in dem die Zeugenaussagen bereits feststehen, fehlen regelmässig konkrete Verdunkelungsgefahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Kollusionsgefahr)

1B_195/2023 vom 27. April 2023

  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr bei Ersttäter
  • Kernaussage: Bei einem Ersttäter mit «mittelgradiger» Rückfallgefahr wurde die Wiederholungsgefahr verneint, da die Risiken nicht «untragbar hoch» waren. Bestätigt die restriktive Handhabung des Haftgrunds.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Wiederholungsgefahr, Ersttäter)

7B_231/2025 vom 2. April 2025

  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Kollusionsgefahr; Zirkelschlussverbot
  • Kernaussage: Kollusionsgefahr wurde bei qualifiziertem Betrug verneint: keine Vier-Augen-Delikte, kein familiäres Umfeld, kein kriminelles Netzwerk. Zirkelschluss unzulässig: Haft allein rechtfertigt keine Kollusionsgefahr.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Kollusionsgefahr, Zirkelschlussverbot)

BGer 7B_438/2026 vom 29. April 2026

  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; einfache Wiederholungsgefahr; Unmittelbarkeit der Sicherheitsgefährdung; Vortatenerfordernis
  • Kernaussage: Bestätigung der umgekehrten Proportionalität bei der Rückfallprognose: Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer, desto geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt, wenn die Vortaten noch im Strafregister eingetragen sind; der zeitliche Abstand allein genügt nicht zum Ausschluss. Für die Unmittelbarkeit der Sicherheitsgefährdung nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist nicht der Zeitpunkt einer etwaigen Drohung massgebend, sondern ob im Beurteilungszeitpunkt eine akute Bedrohung vorliegt. Mit der Eröffnung eines erstinstanzlichen Verurteilungsurteils kann sich die Gefährdungssituation entscheidend verändern (E. 3.1.3, 3.2.4).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (einfache Wiederholungsgefahr, Vortatenerfordernis, Unmittelbarkeit, umgekehrte Proportionalität)

BGer 7B_380/2026 vom 28. April 2026

  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Fluchtgefahr; freiwillige Stellung; Ersatzmassnahmen im Schengenraum
  • Kernaussage: Die Schwere der drohenden Sanktion (Freiheitsstrafe und Landesverweisung) ist ein starkes Indiz für Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Eine freiwillige Stellung entkräftet die Fluchtgefahr nicht, wenn sie unter dem Eindruck der laufenden internationalen Fahndung und der unmittelbaren Entdeckungsgefahr erfolgte und zeitliche Verzögerungen aufwies. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen (Aufenthaltsbeschränkung) im Schengenraum regelmässig ungenügend, da stellenweise fehlende Personenkontrollen eine Flucht ins Ausland nicht verhindern (Bestätigung von BGE 145 IV 503, E. 3.2; E. 2.2.3–2.2.5).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr, freiwillige Stellung, Schengenraum, Ersatzmassnahmen)

BGer 7B_427/2026 vom 24. April 2026

  • Thema: Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO; Ausführungsgefahr; Ersatzmassnahmen; psychiatrische Gutachten
  • Kernsatz: Teilweise Gutheissung. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verügt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr sind psychiatrische Gutachten von zentraler Bedeutung. Enthält ein Gutachten Hinweise, die die Prognose relativieren, darf das Gericht diese nicht unbeachtet lassen. Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot nach Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO) können die bestehende Ausführungsgefahr vermindern. Ein gewisses Restrisiko wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Ausführungsgefahr), Abs. 2 (Ersatzmassnahmen, psychiatrische Gutachten)

Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2026