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Art. 221 StPO — Voraussetzungen der Untersuchungshaft und Sicherheitshaft

Gesetzeswortlaut

Art. 221 StPO — Voraussetzungen

1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:

a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;

b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder

c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:

a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und

b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.

2 Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 1 lit. c, Abs. 1bis und Abs. 2 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).


Überblick und Bedeutung

Art. 221 StPO ist die schärfste Eingriffsnorm der Schweizerischen Strafprozessordnung. Sie ermächtigt die Strafjustiz, eine Person noch vor einer rechtskräftigen Verurteilung — mithin unter dem verfassungsrechtlichen Schild der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO) — für Monate oder Jahre ihrer Freiheit zu berauben.

Weil der Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV; Art. 5 EMRK) maximal intensiv ist, verlangt das Bundesgericht strikt die Beachtung des Ultima-Ratio-Prinzips (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Inhaftierung ist verfassungsrechtlich nur haltbar, wenn die materiellen Haftgründe und die Verhältnismässigkeit kumulativ nachgewiesen sind.

Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

Die Haft ist nur zulässig, wenn alle Merkmale kumulativ erfüllt sind. Die folgende Tabelle ist zugleich das Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: Jede Zeile findet sich unten als Abschnitt wieder, in derselben Reihenfolge.

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / BeweismassAbschnitt
1Zulässige AnlasstatVerbrechen oder Vergehen (Abs. 1); bei Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis qualifiziert: Verbrechen oder schweres Vergehen; bei Abs. 2 schweres VerbrechenStaatsanwaltschaft; reine Rechtsfrage der DeliktsqualifikationA
2Dringender TatverdachtKonkrete Verdachtsmomente, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale erfüllt; dynamisch steigender MassstabStaatsanwaltschaft; kein Regelbeweismass, keine erschöpfende BeweiswürdigungB
3aFluchtgefahr (Abs. 1 lit. a)Ernsthafte Anhaltspunkte; Straferwartung allein genügt nie; Abwägung Fluchtanreize gegen VerankerungStaatsanwaltschaft; konkrete IndizienC
3bKollusionsgefahr (Abs. 1 lit. b)Konkrete Verdunkelungshandlungen; abstrakte Behauptungen genügen nichtStaatsanwaltschaft; strikter MassstabD
3cWiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c / Abs. 1bis)Vortatenerfordernis nach lit. c; ohne Vortaten nur über Abs. 1bis bei schwerer IntegritätsverletzungStaatsanwaltschaft; Rückfallprognose, regelmässig gutachterlichE
3dAusführungsgefahr (Abs. 2)Ernsthafte und unmittelbare Gefahr der Verwirklichung einer Drohung; nur bei schweren VerbrechenStaatsanwaltschaft; strikte SchrankeF
4Verhältnismässigkeit: ErsatzmassnahmenKann der Haftzweck mit milderen Mitteln erreicht werden (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 237 StPO)?Von Amtes wegen zu prüfen; Verteidigung trägt die Substanziierungslast für konkrete VorschlägeG
5Zeitliche VerhältnismässigkeitNähert sich die erstandene Haft der mutmasslichen Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO)?Von Amtes wegen; Prognose der konkret zu erwartenden StrafeH

Grundsatz. Die Merkmale 1 und 2 tragen jede Haft; die Merkmale 3a–3d stehen alternativ zueinander — ein einziger Haftgrund genügt. Die Merkmale 4 und 5 sind demgegenüber wieder kumulativ: Auch bei erdrückendem Tatverdacht und klarer Fluchtgefahr fällt die Haft, wenn eine mildere Massnahme genügt oder Überhaft droht.

Die Revision per 1. Januar 2024: Schliessung der Schutzlücke für Ersttäter

Mit der Revision per 1. Januar 2024 hat der Bundesgesetzgeber eine der umstrittensten Fragen der StPO-Praxis gelöst. Nach bisherigem Recht (aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzte die Wiederholungsgefahr zwingend voraus, dass die Person «bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat». Das Bundesgericht hatte diese «Planwidrigkeit» in praxi bereits ab BGE 137 IV 13 und BGE 143 IV 9 durch richterliche Lückenfüllung korrigiert («qualifizierte Wiederholungsgefahr» bei untragbar hohem Risiko). Mit dem neuen Abs. 1bis schuf der Gesetzgeber die ausdrückliche gesetzliche Grundlage, um Ersttäter bei schwersten Integritätsdelikten (Gewalt-, Tötungs- und Sexualdelikte) auch ohne Vorstrafen in Präventivhaft zu nehmen (BGE 150 IV 149 E. 3.2).


Kommentierung

A. Merkmal 1: Die Anlasstat — Verbrechen oder Vergehen

Was das Merkmal verlangt. Vor jedem Haftgrund steht die Frage, ob die vorgeworfene Tat überhaupt haftfähig ist. Art. 221 StPO stuft die Anforderungen an die Anlasstat je nach Haftgrund ab — und diese Abstufung ist der einzige Prüfpunkt der Norm, der eine reine Rechtsfrage ist und deshalb im Haftverfahren voll überprüft wird:

HaftgrundErforderliche AnlasstatZusätzliche Qualifikation
Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr)Verbrechen oder Vergehen—
Abs. 1 lit. b (Kollusionsgefahr)Verbrechen oder Vergehen—
Abs. 1 lit. c (Wiederholungsgefahr)Verbrechen oder VergehenDie befürchteten Taten müssen Verbrechen oder schwere Vergehen sein; zusätzlich früher verübte gleichartige Straftaten
Abs. 1bis (qualifizierte Wiederholungsgefahr)Verbrechen oder schweres VergehenSchwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität; befürchtet wird ein gleichartiges schweres Verbrechen
Abs. 2 (Ausführungsgefahr)— (Drohung genügt)Angedroht sein muss ein schweres Verbrechen

Zwei Konsequenzen sind praktisch bedeutsam:

  1. Übertretungen tragen niemals Haft. Weder Untersuchungs- noch Sicherheitshaft sind zulässig, wenn dem Beschuldigten ausschliesslich eine Übertretung (Art. 103 StGB) vorgeworfen wird — unabhängig davon, wie ausgeprägt die Fluchtgefahr ist. Der Wortlaut von Abs. 1 lässt keine Ausnahme zu.
  2. Bei Abs. 2 entscheidet die Qualifikation der angedrohten Tat. Wer mit einem Vergehen droht, kann nach Abs. 2 nicht inhaftiert werden, mag die Gefahr noch so unmittelbar sein. Das ist die häufigste erfolgreiche Rüge gegen Präventivhaft (dazu Abschnitt F).

Praxislücke. Publizierte Kasuistik, in der eine Haft allein an der Deliktsqualifikation der Anlasstat scheiterte, ist selten — Staatsanwaltschaften beantragen bei blossen Übertretungen von vornherein keine Haft. Die Rüge lohnt sich deshalb praktisch nur bei Abs. 2 und bei der Abgrenzung «schweres Vergehen» im Rahmen von Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis, wo die Praxis noch im Aufbau ist. Wer hier argumentiert, kann sich nicht auf eine gefestigte Linie stützen.

Merksatz. Prüfen Sie die Deliktsqualifikation vor allem anderen — sie ist der einzige Punkt, an dem das Haftgericht nicht mit dem Hinweis auf den Sachrichter ausweichen kann. Bei Abs. 2 lautet die erste Frage nie «wie gefährlich ist die Person», sondern «ist die angedrohte Tat ein schweres Verbrechen».


B. Merkmal 2: Dringender Tatverdacht (Abs. 1)

1. Dogmatischer Massstab und Abgrenzung zum Sachrichter

Das Haftprüfungsverfahren ist kein vorgezogenes Sachurteil. Das Zwangsmassnahmengericht und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung des Sachrichters nicht vorgreifen:

«Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes […] keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. […] Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.»

(BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Der Massstab ist dynamisch: Zu Beginn der Untersuchung genügen greifbare Verdachtsmomente. Je länger das Verfahren andauert und je mehr Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, desto höher steigen die Anforderungen: Nach Durchführung der wesentlichen Ermittlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.2).

2. Kasuistik: Altfall Biel nach 22 Jahren mit DNA-Mischspur auf Klebeband

Wie weit die richterliche Zurückhaltung im Haftprüfungsverfahren reicht, illustriert der Überfallfall von Biel:

In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 überfiel eine Gruppe unbekannter Täter eine Familie an deren Domizil in Biel, fesselte die Eltern und erschoss beim Eintreffen der beiden älteren Söhne einen von ihnen durch das Fenster; die Täter flüchteten mit einer UZI-Maschinenpistole und Schmuck. Nach 22 Jahren wurde ein nordmazedonischer Staatsangehöriger verhaftet, dessen DNA-Profil mit einer an der Fesselung (Klebeband) sichergestellten Mischspur übereinstimmte. Der Beschuldigte erhob massive Rügen: Die Mischspur sei unzureichend, das Delikt der Geiselnahme längst verjährt, er sei laut einem Bundespolizeibericht im Tatzeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen, und es fehle am Vorsatz für Mord.

Das Bundesgericht wies die Haftbeschwerde ab (BGer 1B_135/2022 vom 30. März 2022). Das Haftgericht hat weder ein Beweisverfahren durchzuführen noch Einwände zur Beweisverwertbarkeit abschliessend zu klären. Das Alibi war nicht zweifelsfrei belegt («liquid»), und die Zuordnung der DNA auf dem Klebeband begründete eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Tatbeteiligung am unnachgiebig nicht verjährten Mord (E. 3.3–3.6).

3. Aussage gegen Aussage und die Rolle von «in dubio pro reo»

Verteidigungen berufen sich in Haftverfahren bei Vier-Augen-Delikten (insbesondere bei häuslicher Gewalt und Sexualdelikten) regelmässig darauf, dass «Aussage gegen Aussage» stehe und der Beschuldigte mangels objektiver Sachbeweise nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizulassen sei. Das Bundesgericht erteilt dem eine klare Absage:

«Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass ‘Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen’, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz ‘in dubio pro reo’ zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein.»

(BGE 137 IV 122 E. 3.3; bestätigt in BGer 7B_708/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.5). Solange die Belastungsaussagen hinreichend detailliert sind, Realkennzeichen aufweisen und nicht durch liquide Gegenbeweise widerlegt werden, trägt der Tatverdacht die Haft.

4. Verwerfungsfall: Prozesshindernis der Verjährung (BGE 151 IV 57)

Ein zwingender Verwerfungsgrund für den dringenden Tatverdacht liegt vor, wenn das Verfahren an einem irreparablen Prozesshindernis leidet.

Das Bundesgericht stellte in einem Grundsatzurteil klar:

«Steht fest, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits verjährt ist, muss der dringende Tatverdacht verneint werden.»

(BGE 151 IV 57 E. 3.1). Bei Verjährung, fehlendem Strafantrag bei Antragsdelikten oder fehlender schweizerischer Gerichtsbarkeit entfällt der Zweck der Untersuchungshaft von vornherein; die Person ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Merksatz. Der Haftrichter entscheidet nicht über Schuld oder Zweifel. Wer den dringenden Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren kippen will, dringt mit Glaubwürdigkeitsrügen kaum durch; Erfolg versprechen ausschliesslich liquide Alibis (z.B. nachgewiesener Spitalaufenthalt im Ausland), offensichtliche Beweisverwertungsverbote oder unüberwindbare Prozesshindernisse wie die Verjährung.


C. Merkmal 3a: Fluchtgefahr (Abs. 1 lit. a)

1. Kriterien der Fluchtgefahr

Fluchtgefahr darf nicht abstrakt vermutet oder allein auf eine hohe Straferwartung gestützt werden:

«Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte […]. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen.»

(BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.1). Massgebend ist das Zusammenspiel zwischen den Fluchtanreizen (Strafmass, Landesverweisung) und den Verankerungsfaktoren (familiäre Bande, Kinder, Wohneigentum, stabiler Arbeitsplatz, Vermögenswerte in der Schweiz).

2. Anwendungsfall: Der 82-jährige Mörder und die Grenzen des Electronic Monitoring (BGE 145 IV 503)

Ein 82-jähriger Schweizer tötete seine Ehefrau bei einer Auseinandersetzung und versteckte die Leiche mit Hilfe seiner Tochter in einer Schlucht; anschliessend renovierte er die Villa und erfand eine Suizidgeschichte. Im Vorverfahren hatte das Bundesgericht die Fluchtgefahr verneint (1B_75/2019), weil der Beschuldigte betagt war, an einer Herzkrankheit litt, eine AVS-Rente bezog und einen Sohn in der Schweiz hatte.

Nachdem ihn das erstinstanzliche Kriminalgericht jedoch wegen Mordes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hatte, bejahte das Bundesgericht die Fluchtgefahr neu:

  1. Lebenslange Perspektive: Für einen 82-jährigen Mann bedeutet eine 18-jährige Freiheitsstrafe, dass er das Gefängnis lebend kaum mehr verlassen wird. Er hat «nichts mehr zu verlieren».
  2. Kriminelle Energie zur Flucht: Das geschickte Beseitigen der Leiche bewies ein ausserordentliches Mass an Entschlossenheit, sich den Rechtsfolgen zu entziehen.
  3. Scheitern von Ersatzmassnahmen: Der Beschuldigte bot Hausarrest bei seiner Schwester in Versoix (GE), tägliche Meldung bei der Polizei und eine elektronische Fussfessel (Electronic Monitoring) an. Das Bundesgericht verwarf dies: Versoix liegt unmittelbar an der offenen französischen Grenze im Schengen-Raum. Die elektronische Fussfessel überwacht nicht in Echtzeit mit präventivem Eingriff, sondern alarmiert nur ex post. Wer die Grenze in wenigen Minuten überqueren kann, lässt sich durch eine Fussfessel nicht aufhalten (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.).

3. Verwerfungsfall: Abgewiesener Asylbewerber mit klagloser Vollzugshistorie (BGer 1B_323/2023)

Den diametralen Gegenfall beurteilte das Bundesgericht bei einem Asylbewerber im Kanton Schaffhausen:

Dem Beschuldigten, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen war, wurden Einschleichdiebstähle vorgeworfen; zudem lag ein Strafbefehl über 6 Monate unbedingte Freiheitsstrafe vor. Er verfügte über keinerlei familiäre oder berufliche Bindungen in der Schweiz, lebte von Nothilfe und sah sich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) gegenüber. Das Obergericht Schaffhausen bejahte Fluchtgefahr.

Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und ordnete die sofortige Haftentlassung an:

  • Der Beschuldigte war in den zwei Vorjahren bereits fünfmal zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 1 und 4 Monaten verurteilt worden und hatte jede einzelne Strafe widerstandslos angetreten, ohne jemals unterzutauchen.
  • Weil er auf Nothilfe angewiesen war, bestand eine existenzielle ökonomische Bindung an die Schweiz.
  • Wer ein derart diszipliniertes Vollzugsverhalten an den Tag legt, begründet keine Fluchtgefahr, nur weil die neue Strafe mit 6 Monaten etwas höher ausfällt als die früheren (BGer 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.3).

4. Gegenüberstellungstabelle: Grenzziehung Fluchtgefahr

KriteriumBGE 145 IV 503 — Fluchtgefahr bejahtBGer 1B_323/2023 — Fluchtgefahr verneint (Haftentlassung)
Drohende Sanktion18 Jahre Freiheitsstrafe wegen Mordes (faktisch lebenslang)6 Monate unbedingte Freiheitsstrafe (Diebstahl)
Aufenthaltsstatus / BindungSchweizer Bürger, Sohn in CH, aber Tochter in FrankreichAbgewiesener Asylbewerber, keine Familie in CH
Bisheriges ProzessverhaltenVertuschen der Leiche, Fabrizieren eines Suizid-Alibis5 frühere Freiheitsstrafen stets klaglos angetreten
ErsatzmassnahmenHausarrest in grenznahem Versoix + Fussfessel: untauglichNicht erforderlich, da Fluchtgefahr von vornherein fehlt
ErgebnisFortdauer der Sicherheitshaft geschütztSofortige Haftentlassung aus Untersuchungshaft angeordnet

Merksatz. Ausländische Staatsangehörigkeit und das Fehlen von Familienbanden begründen für sich allein keine Fluchtgefahr. Wer als Beschuldigter belegen kann, dass er sich früheren Verfahren stets gestellt hat oder auf behördliche Unterstützung angewiesen ist, entkräftet den Haftgrund der Fluchtgefahr wirksam. Umgekehrt schützt ein hohes Alter nicht vor Haft, wenn die Straferwartung die Restlebenserwartung übersteigt.


D. Merkmal 3b: Kollusionsgefahr (Abs. 1 lit. b)

1. Begriff und strikter Massstab

Kollusionsgefahr verlangt die ernsthafte Befürchtung, der Beschuldigte werde die Freiheit dazu missbrauchen, Zeugen einzuschüchtern, Mittäter abzustimmen oder Beweismittel verschwinden zu lassen. Das Bundesgericht verlangt konkrete Tatsachen:

«Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich […] namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen […]. Die blosse theoretische Möglichkeit der Kollusion genügt nicht.»

(BGE 137 IV 122 E. 4.2; BGE 132 I 21 E. 3.2).

Verfassungsrechtlich elementar: Aussageverweigerung, Bestreiten oder das Äussern von Schutzbehauptungen dürfen niemals als Kollusionsgefahr ausgelegt werden (nemo-tenetur-Grundsatz). Wer schweigt, kolludiert nicht.

2. Verwerfung abstrakter Kollusionsbehauptungen (BGer 1B_323/2023)

In der Praxis versuchen Strafverfolger häufig, Kollusionsgefahr mit formelhaften Wendungen zu begründen. Im Fall BGer 1B_323/2023 brachte die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte könne andernorts verstecktes Diebesgut beiseiteschaffen oder Kontakt zu Geschädigten aufnehmen. Das Bundesgericht verwarf dies:

«Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht […]. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zu Recht vor, die bloss abstrakte Möglichkeit, er könnte über Zugriff auf weiteres Deliktsgut verfügen, sei nicht ausreichend […]. Auch für eine allfällige Beeinflussung von Geschädigten scheint es keine konkreten Anzeichen zu geben, zumal die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt […] als ausreichend erstellt erachtet hat.» (E. 4.2).

Sind die Hauptbeteiligten einvernommen und die Akten geschlossen, fällt die Kollusionsgefahr grundsätzlich dahin (BL KG 470 16 9).

3. Digitale Kollusion: Fernlöschungen und Cloud-Backups

Ein moderner Schwerpunkt kantonaler Gerichte liegt auf digitalen Spuren: Verfügt der Beschuldigte über Konten bei Messenger-Diensten (Telegram, Signal, WhatsApp) oder Cloud-Speichern (iCloud, Google Drive) und weigert er sich, PIN-Codes offenzulegen, bejahen die Gerichte Kollusionsgefahr, solange die Gefahr besteht, dass Dritte oder er selbst per Fernzugriff Beweismittel vernichten (SZ KG STK 2026 23 vom 17. Juni 2026). Sobald die Geräte jedoch forensisch gespiegelt sind, entfällt dieser Grund.

4. Taugliche vs. untaugliche Ersatzmassnahmen bei Kollusion (BGE 137 IV 122)

Wird Haft wegen Kollusionsgefahr geprüft, begehen Zwangsmassnahmengerichte häufig den Fehler, schematisch Massnahmen anzuordnen, die nur gegen Flucht nützen:

In BGE 137 IV 122 hatte ein Ehemann seine Frau bedroht; ihm wurden als Ersatzmassnahme für Haft ein Verbot, den Kanton Bern zu verlassen (Eingrenzung), sowie eine tägliche polizeiliche Meldepflicht auferlegt. Das Bundesgericht hob diese Auflagen als bundesrechtswidrig und unverhältnismässig auf:

  • Eingrenzung und Meldepflichten nützen gegen Flucht, sind aber völlig ungeeignet gegen Kollusion: Ein täglicher Besuch auf dem Polizeiposten hindert niemanden daran, Zeugen per Telefon zu bedrohen oder Briefe zu schreiben.
  • Zur Bannung von Kollusionsgefahr gegenüber bestimmten Opfern/Zeugen ist ausschliesslich eine Ausgrenzung (Rayonverbot bezüglich des Wohn- und Arbeitsorts des Opfers) und ein striktes Kontaktverbot tauglich und verhältnismässig (E. 6.4).

Merksatz. Kollusionsgefahr hat ein «Ablaufdatum». Sobald die Staatsanwaltschaft Zeugeneinvernahmen durchgeführt und Telefone gespiegelt hat, trägt die blosse Befürchtung einer «Zeugenbeeinflussung» vor Gericht keine Haft mehr. Verteidiger müssen den Abschluss der Beweiserhebung rügen; Staatsanwälte müssen konkrete Verdunkelungshandlungen (z.B. nachgewiesene Kassiber oder Droh-SMS) nachweisen.


E. Merkmal 3c: Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis)

1. Die systematische Zweiteilung

Seit dem 1. Januar 2024 kennt Art. 221 StPO zwei grundverschiedene Tatbestände der Wiederholungsgefahr:

MerkmalEinfache Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c)Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis n.F.)
VortatenerfordernisZwingend: Mindestens zwei rechtskräftig verurteilte Vorstrafen (BGer 7B_1035/2024 E. 2.11)Keine Vortaten erforderlich (gilt auch für unvorbestrafte Ersttäter)
AnlasstatVerbrechen oder schwere Vergehen beliebiger RechtsgüterVerbrechen oder schwere Vergehen gegen physische, psychische oder sexuelle Integrität
Drohende DelikteGleichartige Verbrechen oder schwere VergehenGleichartiges schweres Verbrechen
GefahrengradErhebliche unmittelbare Gefährdung der Sicherheit«Ernsthafte und unmittelbare Gefahr» (untragbar hohes Risiko)

2. Das Vortatenerfordernis von Abs. 1 lit. c: Die gesetzgeberische Invalidierung der alten Rechtsprechung (BGer 7B_1035/2024)

a) Altrechtliche Fiktion: Vortaten aus hängigem Verfahren

Unter dem bis Ende 2023 geltenden Recht hatte das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die für einfache Wiederholungsgefahr erforderlichen Vortaten («bereits früher verübt») nicht rechtskräftig beurteilt sein mussten. Es genügte, wenn die Taten Gegenstand desselben pendenten Strafverfahrens bildeten und mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» feststanden – etwa aufgrund eines Geständnisses oder erdrückender Videoaufnahmen (BGE 137 IV 84 E. 3.2; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGE 146 IV 326 E. 3.1). Zudem war mit der prätorischen «qualifizierten Wiederholungsgefahr» bei schwersten Gewalttaten sogar ganz auf Vortaten verzichtet worden (BGE 137 IV 13 E. 3 f.).

b) Der Wille des Gesetzgebers (StPO-Revision 2024)

Mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision (AS 2023 468) hat der Gesetzgeber diese Praxis gezielt invalidiert:

  1. Botschaft des Bundesrates (BBl 2019 6697, S. 6743): Der Bundesrat hielt unmissverständlich fest, dass das Wort «verübt» in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraussetzt, dass die früheren Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen («passé en force», «passata in giudicato»), da nur ein rechtskräftiges Urteil einen gesicherten Anhaltspunkt für die Legalprognose bildet. Zudem verlangt der Plural («Straftaten») mindestens zwei solche Vortaten.
  2. Ablehnung des Minderheitsantrags Addor (AB 2022 N 75): Im Parlament scheiterte ein Antrag, auf das Erfordernis der effektiven Vorverurteilung zu verzichten, deutlich. Für unvorbestrafte Täter schuf der Gesetzgeber stattdessen den eigenständigen, eng begrenzten Ausnahmetatbestand von Art. 221 Abs. 1bis StPO.
c) Grundsatzurteil BGer 7B_1035/2024: Formelle Abkehr von BGE 137 IV 84

Im Grundsatzentscheid BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Fünferbesetzung) vollzog das Bundesgericht die Kehrtwende und erklärte seine frühere Rechtsprechung förmlich für überholt und nicht weiterführbar:

«Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist. Die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen.» (BGer 7B_1035/2024 E. 2.11).

Im konkreten Zürcher Fall hatte der Beschuldigte an der Langstrasse einem Opfer eine Glasflasche mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen (versuchte schwere Körperverletzung) und die Tat auf Video und per Geständnis eingeräumt. Da er jedoch im Strafregister nur eine einzige Vorstrafe (wegen eines früheren Stockschlags) aufwies, verwarf das Bundesgericht die einfache Wiederholungsgefahr: Das Geständnis der aktuellen Tat kann unter revidiertem Recht nicht als «zweite Vortat» fingiert werden.

d) Praxiskonsequenzen für Staatsanwaltschaft und Verteidigung
  • Strikte Zweitatenregel: Liegt nicht mindestens zwei rechtskräftige Vorverurteilungen vor, scheitert Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zwingend.
  • Keine Verrechnung pendenter Seriendelikte: Ein unvorbestrafter Einbrecher oder Betrüger, der im hängigen Verfahren 30 vollumfänglich gestandene Serieneinbrüche aufweist, kann nicht gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in Haft genommen werden!
  • Sperrwirkung gegenüber Vermögensdelikten: Da Art. 221 Abs. 1bis StPO nur Delikte gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität erfasst, besteht für reine Seriendelinquenz gegen das Vermögen mangels Vorstrafen eine bewusste gesetzgeberische Haftbegrenzung. Staatsanwaltschaften müssen in solchen Konstellationen Flucht- oder Kollusionsgefahr nachweisen oder Ersatzmassnahmen prüfen.

3. Qualifizierte Wiederholungsgefahr: Leitentscheid BGE 150 IV 149 (Uster-Messerstichfall)

In BGE 150 IV 149 begründete das Bundesgericht seine Praxis zur neuen Norm: Ein 1994 geborener Beschuldigter erstach im November 2022 in Uster nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung eine Person mit mehreren Stichen in Hals und Oberkörper. Er wies keine Vorstrafen wegen Gewaltdelikten auf. Die psychiatrische Gutachterin attestierte ihm eine «mittelgradige» Rückfallgefahr, eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, Waffenaffinität und Suchtmittelprobleme. Der Beschuldigte machte geltend, Abs. 1bis lit. b verlange eine «sehr hohe» Eintretenswahrscheinlichkeit; ein mittelgradiges Risiko genüge nicht.

Das Bundesgericht schützte die Haftfortdauer und stellte den massgeblichen Grundsatz der «umgekehrten Proportionalität» auf:

«Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.»

(BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 und 3.6.2; ebenso BGE 146 IV 136 E. 2.2). Wenn der Verlust von Menschenleben droht, ist auch ein mittelgradiges Risiko «untragbar hoch».

4. Neueste Rechtsprechung zu Abs. 1bis bei Sexualdelikten (BGer 7B_708/2026)

Wie weit der Schutz von Abs. 1bis reicht, zeigt das Solothurner Urteil vom 17. Juni 2026: Einem Beschuldigten wurde Vergewaltigung zum Nachteil zweier vormaliger Lebenspartnerinnen vorgeworfen. Er rügte, beide Beziehungen seien definitiv beendet; es bestehe keine konkrete Gefahr mehr, da er derzeit keine neue Partnerin habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (BGer 7B_708/2026 E. 4.4):

  • Der Einwand, die Beziehungen seien vorüber, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht: Wer bei zwei verschiedenen Frauen dasselbe Muster aus Macht, Kontrolle und sexueller Übergriffigkeit gezeigt hat, trägt die Risikofaktoren in sich; sie aktualisieren sich bei jeder künftigen Bekanntschaft rasch erneut.
  • Ersatzmassnahmen müssen praxiserprobt sein: Vom Gutachter vorgeschlagene Sexualitäts- und Deeskalationscoachings können Haft erst ersetzen, wenn sie bereits in Haft begonnen wurden und erste verlässliche Berichte über die Mitarbeit des Täters vorliegen (E. 5.3 f.).

Merksatz. Bei drohenden schwersten Gewalttaten (Tötung, Vergewaltigung) ist die Schwelle für Wiederholungsgefahr extrem niedrig: Schon ein «mittleres» Risiko genügt. Ein Beschuldigter kann sich nicht damit verteidigen, dass die konkrete Beziehung beendet sei. Wer Ersatzmassnahmen verlangt, muss die Therapie- und Coachingplätze sofort verbindlich belegen.


F. Merkmal 3d: Ausführungsgefahr (Abs. 2)

1. Strikte Schranke: Nur schwere Verbrechen (BGE 137 IV 122)

Art. 221 Abs. 2 StPO regelt die eigentliche «Präventivhaft» vor der Tatbegehung, wenn jemand droht, ein Verbrechen wahrzumachen. Hier zieht die Rechtsordnung eine eiserne Grenze:

In BGE 137 IV 122 drohte ein Ehemann seiner Frau und nötigte sie. Das Haftgericht bejahte Ausführungsgefahr. Das Bundesgericht hob dies auf:

«Art. 221 Abs. 2 StPO verlangt ausdrücklich, dass die Verwirklichung eines ‘schweren Verbrechens’ drohen muss. […] Jedenfalls aber entfällt die Möglichkeit der Anordnung von Präventivhaft, wenn sich die Drohung auf die Ausführung eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht.»

(BGE 137 IV 122 E. 5.2). Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) sind gesetzlich Vergehen (Maximalstrafe bis 3 Jahre). Weil der Täter nicht mit Mord oder schwerer Körperverletzung gedroht hatte, war Haft nach Abs. 2 bundesrechtswidrig.

2. Anwendungsfälle bei akuter Eskalation

Haft nach Abs. 2 wird geschützt, wenn die Drohung sich auf Delikte wie Tötung (Art. 111 ff. StGB), Brandstiftung (Art. 221 StGB) oder Geiselnahme bezieht und konkrete Anzeichen für eine Umsetzung vorliegen (z.B. Kauf von Schusswaffen, Benzinkanistern, Nachstellen oder akute Eskalationsdynamik; BGE 146 IV 136 E. 2.2).

Merksatz. Blosse wüste Beschimpfungen oder verbale Drohungen mit Schlägen («Ich mach dich fertig») rechtfertigen niemals eine Inhaftierung nach Art. 221 Abs. 2 StPO. Staatsanwälte müssen belegen, dass ein Verbrechen (Freiheitsstrafe über 3 Jahre) angedroht wurde und die Drohung ernst gemeint war.


G. Merkmal 4: Verhältnismässigkeit — der Vorrang der Ersatzmassnahmen

Was das Merkmal verlangt. Haft ist ultima ratio. Nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ist sie unzulässig, wenn der Haftzweck mit milderen Massnahmen erreicht werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Verhältnismässigkeit von Amtes wegen zu prüfen — die Substanziierungslast für konkrete Vorschläge liegt gleichwohl bei der Verteidigung.

1. Die Substanziierungslast: keine abstrakten Angebote

Wer die Freilassung gegen Ersatzmassnahmen verlangt, darf dies nicht abstrakt tun. Das Bundesgericht verlangt, dass die Verteidigung dem Gericht konkrete, realisierbare Massnahmen unterbreitet (BGer 7B_708/2026 E. 5.4; TPF 2024 77 E. 8). Wer Kaution anbietet, muss deren Herkunft und die finanziellen Verhältnisse substanziieren; wer Therapie anbietet, muss eine Bestätigung der Institution über einen freien Therapieplatz vorlegen.

Rückbindung. Das Merkmal scheitert in der Praxis fast nie an der Rechtslage, sondern an der Darlegung: Ein pauschaler Antrag «eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen freizulassen» erfüllt die Anforderungen nicht und wird ohne materielle Prüfung abgewiesen.

2. Kautionsbemessung (Art. 238 StPO)

Eine Sicherheitsleistung bannt Fluchtgefahr nur, wenn sie dem Beschuldigten tatsächlich «wehtut»: Sie muss so bemessen sein, dass der drohende Vermögensverlust den Fluchtanreiz neutralisiert. Bei vermögenden Beschuldigten sind Kautionssummen im sechs- oder siebenstelligen Bereich üblich; für Mittellose kann auch ein kleiner Betrag genügen (SZ KG BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).

Rückbindung. Die Kaution wirkt nur auf Merkmal 3a (Fluchtgefahr). Gegen Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr ist sie von vornherein untauglich — dort helfen nur Kontakt- und Rayonverbote, Electronic Monitoring oder eine ambulante Behandlung (Art. 237 Abs. 2 StPO).

Merksatz. Warten Sie nicht darauf, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht Ersatzmassnahmen vorschlagen. Bringen Sie bezugsfertige Lösungen: bestätigte Therapieplätze, Meldeadressen ausserhalb des Opferschutzrayons, verbindliche Kautionsangebote mit offengelegter Mittelherkunft. Und wählen Sie die Massnahme passend zum konkreten Haftgrund — eine Kaution gegen Kollusionsgefahr ist ein Eigentor.


H. Merkmal 5: Zeitliche Verhältnismässigkeit — das Überhaftverbot

Was das Merkmal verlangt. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf die erstandene Haftdauer die mutmassliche Freiheitsstrafe nicht erreichen. Massgebend ist die im konkreten Fall zu erwartende Strafe, nicht der abstrakte Strafrahmen.

Droht bei einem Vergehen eine Strafe von sechs Monaten und sitzt der Beschuldigte bereits fünf Monate in Untersuchungshaft, ist er wegen drohender Überhaft zwingend zu entlassen (BGE 140 IV 19 E. 2.1).

Rückbindung. Das Merkmal wirkt unabhängig von allen anderen: Selbst bei erdrückendem Tatverdacht und akuter Fluchtgefahr fällt die Haft, sobald die Grenze erreicht ist. Es ist damit der einzige Prüfpunkt, der mit blossem Zeitablauf zugunsten des Beschuldigten kippt — und deshalb in langen Verfahren periodisch neu zu erheben.

Merksatz. Rechnen Sie in jedem Haftverlängerungsverfahren die Prognose neu: bedingter Strafvollzug, Anrechnung nach Art. 51 StGB, Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln (Art. 86 StGB). Die Staatsanwaltschaft rechnet regelmässig mit der Höchststrafe — das Gericht muss mit der wahrscheinlichen rechnen.


I. Prozessuale Klippen

Die Fristenfalle: nur 3 Tage Beschwerdefrist

Gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts steht die Beschwerde nach Art. 222 und Art. 393 ff. StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz offen. Hier lauert die grösste prozessuale Falle der StPO:

  • Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist bei Haftentscheiden lediglich 3 Tage (nicht die regulären 10 Tage).
  • Die Frist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung bzw. Aushändigung des begründeten Entscheids und ist nicht erstreckbar (BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).

J. Kantonale Praxisfragen

1. Vorrang und praktische Umsetzung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)

In der kantonalen Praxis ist umstritten, wie weit die Pflicht des Haftgerichts reicht, von sich aus Ersatzmassnahmen zu prüfen und anzuordnen, wenn die Verteidigung keine konkreten Vorschläge unterbreitet. Bundesrechtlich steht fest, dass die Verhältnismässigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO); ebenso steht fest, dass die Verteidigung die Substanziierungslast für die konkrete Ausgestaltung trägt (BGer 7B_708/2026 E. 5.4; TPF 2024 77 E. 8). Offen — und je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt — bleibt, was dazwischen liegt: ob das Gericht bei Delikten der häuslichen Gewalt Rayon- und Kontaktverbote in Verbindung mit Electronic Monitoring auch dann prüfen muss, wenn sie niemand beantragt hat.

Praxislücke. Zu dieser Frage liess sich keine einschlägige publizierte kantonale Leitentscheidung verifizieren. Wer sich darauf beruft, sollte die Praxis des zuständigen Obergerichts im Einzelfall erheben, statt auf eine gefestigte Linie zu vertrauen.

2. Kautionsberechnung bei unklaren Vermögensverhältnissen

In der Schwyzer Gerichtspraxis (SZ KG BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025) wird betont, dass eine Kaution nur dann Fluchtgefahr bannt, wenn die Herkunft der Mittel transparent offengelegt ist. Hinterlegt ein Dritter die Kaution, muss sichergestellt sein, dass der Beschuldigte bei einer Flucht den Regress des Dritten empfindlich fürchten muss; blosse «Strohmann-Kautionen» werden von den Gerichten zurückgewiesen.


K. Die Merksätze für die Praxis

Für die Verteidigung

  • Merkmal für Merkmal vorgehen. Prüfen Sie zuerst die Deliktsqualifikation (Merkmal 1) — sie ist der einzige Punkt voller Kognition. Erst danach den Haftgrund, zuletzt die Verhältnismässigkeit.
  • Tatverdacht rügen bringt selten etwas (Merkmal 2): Vorbringen zur Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen («Aussage gegen Aussage») prallen am Haftrichter regelmässig ab. Erfolg versprechen liquide Alibis, Verjährung und fehlende Deliktsqualifikation.
  • Aussageverweigerung ist keine Kollusion (Merkmal 3b): Das Schweigen des Beschuldigten ist verfassungsrechtlich geschützt und darf im Haftentscheid nicht als Kollusionsgefahr gewertet werden.
  • Ersatzmassnahmen aktiv aufgleisen (Merkmal 4) — und passend zum konkreten Haftgrund wählen.
  • Überhaft periodisch neu rechnen (Merkmal 5).
  • 3-Tage-Frist wahren: Verpassen Sie bei Haftbeschwerden niemals die Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO.

Für die Staatsanwaltschaft

  • Konkrete Verdunkelungshandlungen dokumentieren (Merkmal 3b): Eine Haftverlängerung wegen Kollusionsgefahr hält vor Bundesgericht nicht stand, wenn sie nur mit der Schwere der Vorwürfe begründet wird. Dokumentieren Sie abgefangene Kassiber, verdächtige Löschungen oder Kontaktaufnahmen mit Zeugen.
  • Wiederholungsgefahr bei Ersttätern (Merkmal 3c): Stützen Sie Anträge bei Tätern ohne Vorstrafen seit 2024 präzise auf Art. 221 Abs. 1bis StPO und fordern Sie unverzüglich ein forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten an.
  • Bei Abs. 2 die angedrohte Tat qualifizieren (Merkmal 1): Belegen Sie, dass ein Verbrechen angedroht wurde — nicht bloss Schläge.
  • Ersatzmassnahmen prüfen (Merkmal 4): Ein Haftantrag wird angreifbar, wenn mildere Massnahmen (GPS-Rayonverbote bei häuslicher Gewalt) nicht einmal erwogen wurden.
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