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Art. 221 — Voraussetzungen

Gesetzeswortlaut

Art. 221 StPO — Voraussetzungen

1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:

a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;

b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder

c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:

a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und

b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.

2 Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.


Vorbemerkungen

Im Allgemeinen

1 Stellung im System Art. 221 StPO regelt die Voraussetzungen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Bestimmung steht im Zwölften Titel des Zweiten Teils der StPO («Zwangsmassnahmen») und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Haft (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungshaft setzt neben dem dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) das Vorliegen eines der in Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 1bis genannten Haftgründe voraus (BGE 137 IV 122, E. 3.1; BGE 145 IV 503, E. 3.1). Die Haftgründe sind kumulativ: dringender Tatverdacht und Haftgrund müssen beide vorliegen.

2 Drei klassische Haftgründe (Abs. 1 lit. a–c) Art. 221 Abs. 1 StPO kennt drei Haftgründe: Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) und Wiederholungsgefahr (lit. c). Die Haftgründe stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander; sie schliessen sich nicht gegenseitig aus (BGE 137 IV 122, E. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit der Haftgründe nimmt in der Praxis ab: Fluchtgefahr ist der häufigste Haftgrund, gefolgt von Kollusionsgefahr; Wiederholungsgefahr ist am seltensten.

3 Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) und Ausführungsgefahr (Abs. 2) Neben den drei klassischen Haftgründen kennt die StPO seit der Revision vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) die qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) als ausnahmsweise zulässigen Haftgrund sowie die Ausführungsgefahr (Abs. 2). Abs. 1bis kodifiziert die bisherige richterrechtliche Praxis (BGE 137 IV 13; BGE 143 IV 9) und trägt dem Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV) Rechnung. Abs. 2 wurde im Rahmen derselben Revision neu gefasst.

Gesetzgebungsgeschichte

4 Die eidgenössische StPO von 2010 kannte ursprünglich nur die drei klassischen Haftgründe in Art. 221 Abs. 1 lit. a–c StPO. Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr fehlte im Gesetzestext, obwohl mehrere kantonale Strafprozessordnungen einen entsprechenden Haftgrund ausdrücklich vorsahen und dieser bei der Vereinheitlichung übersehen wurde (Forster, ZStrR 2012, S. 334 ff.). Das Bundesgericht schloss diese Gesetzeslücke richterrechtlich durch systematisch-teleologische Auslegung (BGE 137 IV 13, E. 4.3). In der Lehre wurde dies als Verletzung des Legalitätsprinzils kritisiert (Bommer/Kaufmann, ZBJV 2015, S. 909 f.; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 453–457). Parlamentarische Vorstösse (Motion Moret 12.4077; parl. Initiative Jositsch 12.495) führten schliesslich zur Einführung von Art. 221 Abs. 1bis StPO durch das BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697, S. 6742 ff.).


Abs. 1 lit. a — Fluchtgefahr

5 Begriff und Voraussetzungen Fluchtgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die blosse Möglichkeit einer Flucht genügt nicht; die Flucht muss wahrscheinlich sein (BGE 117 Ia 69, E. 3c). Massgebend sind die gesamten konkreten Umstände, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Verhältnisse sowie Auslandbeziehungen der beschuldigten Person.

6 Höhe der zu erwartenden Sanktion Die Schwere der zu erwartenden Sanktion ist ein Indiz für Fluchtgefahr, aber für sich allein nicht ausreichend (BGE 117 Ia 69, E. 3c; BGE 145 IV 503, E. 3.2.1). Je länger die zu erwartende Freiheitsstrafe, desto grösser ist das Motiv, sich dieser durch Flucht zu entziehen. Jedoch können auch bei erheblicher Straferwartung feste familiäre oder berufliche Bindungen in der Schweiz einer Fluchtgefahr entgegenstehen. Eine drohende Landesverweisung mit Schengenwirkung verstärkt den Fluchtanreiz erheblich (BGer 7B_380/2026, E. 2.2.4.4).

7 Auslandbeziehungen Bestehen enge Beziehungen ins Ausland (Doppelbürgerschaft, ausländischer Wohnsitz, Vermögen im Ausland), kann dies Fluchtgefahr begründen. Dass der Zielflugstaat die Schweiz ausliefern würde, schliesst Fluchtgefahr nicht aus (BGE 145 IV 503, E. 3.2.2; BGE 123 I 31, E. 3d; BGer 7B_380/2026, E. 2.2.4.4). Die Fluchtgefahr nimmt in der Regel ab, je länger die beschuldigte Person bereits in Haft ist und je weiter die Strafverfahren fortgeschritten sind.

7a Freiwillige Stellung und Fluchtgefahr Dass sich die beschuldigte Person den Strafverfolgungsbehörden gestellt hat, entkräftet die Fluchtgefahr nicht, wenn der Entschluss unter dem Eindruck der laufenden Fahndung und der unmittelbaren Entdeckungsgefahr getroffen wurde. Eine zeitliche Verzögerung zwischen Kenntnisnahme der Vorhalte und der Stellung schwächt den Entkräftungseffekt ab (BGer 7B_380/2026, E. 2.2.4.3–2.2.4.4).

7b Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr im Schengenraum Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen (Aufenthaltsbeschränkung, Meldepflicht) regelmässig ungenügend, solange stellenweise fehlende Personenkontrollen im Schengenraum eine Flucht ins Ausland nicht verhindern können (BGE 145 IV 503, E. 3.2; BGer 7B_380/2026, E. 2.3.2).


Abs. 1 lit. b — Kollusionsgefahr

8 Begriff und Voraussetzungen Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen genügt nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 137 IV 122, E. 4.2).

9 Konkrete Indizien Typische Kollusionsgefahr besteht bei Vier-Augen-Delikten (Aussage gegen Aussage), bei Tatbeteiligung von Familienangehörigen oder dem nahen Umfeld der beschuldigten Person sowie im Bereich der organisierten Kriminalität (BGE 137 IV 122, E. 4.2). Auch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und ihr bisheriges Verhalten im Verfahren sind zu berücksichtigen.

10 Fortgang des Verfahrens Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist und je mehr die Beweise bereits gesichert sind, desto höhere Anforderungen sind an die Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122, E. 4.2). Nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren, in dem die Zeugenaussagen und Einvernahmen bereits feststehen, fehlen regelmässig konkrete Verdunkelungsgefahren (vgl. BGer, 1B_612/2021). Ein Zirkelschluss ist unzulässig: Die Kollusionsgefahr kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die beschuldigte Person sich bereits in Haft befindet.


Abs. 1 lit. c — Wiederholungsgefahr

11 Begriff und drei konstitutive Elemente Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Drei Elemente sind kumulativ erforderlich: (1) Vortatenerfordernis, (2) erhebliche Sicherheitsgefährdung, (3) ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9, E. 2.5; BGE 146 IV 136, E. 2.2).

12 Vortatenerfordernis Die beschuldigte Person muss bereits früher gleichartige Straftaten verübt haben. Gleichartigkeit verlangt nicht Identität der Tatbestände, sondern eine hinreichende Ähnlichkeit der betroffenen Rechtsgüter und der Tatausführung (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO konnten sich die Vortaten auch aus dem hängigen Strafverfahren ergeben, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hatte; neben einer rechtskräftigen Verurteilung genügte auch ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage (vgl. BGE 137 IV 84, E. 3.2; BGE 143 IV 9, E. 2.3.1).

12a Praxisänderung zum Vortatenerfordernis (BGE 151 IV 185) Mit BGE 151 IV 185, E. 2.11 hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zum Vortatenerfordernis geändert: Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die in BGE 137 IV 84, E. 3.2 etablierte Rechtsprechung, wonach sich die Vortaten auch aus dem hängigen Verfahren ergeben konnten, lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen (BGE 151 IV 185, E. 2.11). Diese Praxisänderung stützt sich auf Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Materialien der StPO-Revision von 2022, welche die Vortaten als «rechtskräftig beurteilt» voraussetzen (BGE 151 IV 185, E. 2.10). Ob die Vortaten zeitlich weiter zurückliegen, ist für das Vortatenerfordernis nicht entscheidend, solange sie noch im Strafregister eingetragen sind; der zeitliche Abstand kann jedoch bei der prognostischen Beurteilung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sein (BGer 7B_438/2026, E. 3.1.2).

13 Erhebliche Sicherheitsgefährdung Die drohenden Taten müssen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9, E. 2.7). Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9, E. 2.7).

14 Vermögensdelikte Bei Vermögensdelikten ist die erhebliche Sicherheitsgefährdung die Ausnahme. Sie kann nur bejaht werden, wenn die Delikte die Geschädigten besonders hart treffen, ähnlich wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136, E. 2.2). Massgeblich sind die konkreten Umstände, namentlich die Schwere der Vermögensschäden, die Vulnerabilität der Opfer und die Gefahr, dass die beschuldigte Person künftig Gewalt anwendet (BGE 146 IV 136, E. 2.5). Bei gewerbsmässigem Betrug ohne besonders schwere Einzelschäden und ohne Gewaltanwendung wurde die erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint (BGE 146 IV 136, E. 2.8).

15 Ungünstige Rückfallprognose Eine ungünstige (negative) Rückfallprognose ist notwendig und grundsätzlich auch ausreichend (BGE 143 IV 9, E. 2.10 — Praxisänderung). In Änderung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 137 IV 84, E. 3.2), die eine «sehr ungünstige» Rückfallprognose verlangte, genügt seit BGE 143 IV 9 eine ungünstige Rückfallprognose.

16 Umgekehrte Proportionalität Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt eine umgekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9, E. 2.9; BGE 146 IV 136, E. 2.2; BGE 150 IV 149, E. 3.1.2; BGer 7B_438/2026, E. 3.1.3). Dies bedeutet, dass bei drohenden schweren Gewaltverbrechen keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden kann, da dies potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen würde.

16a Unmittelbarkeit der Sicherheitsgefährdung Für die Unmittelbarkeit der Sicherheitsgefährdung nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist nicht der Zeitpunkt einer etwaigen Drohung massgebend, sondern ob im Beurteilungszeitpunkt eine akute Bedrohung vorliegt und die schwere Straftat in naher Zukunft droht. Die Haft muss mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden müssen. Mit der Eröffnung eines erstinstanzlichen Verurteilungsurteils kann sich die Gefährdungssituation entscheidend verändern, namentlich wenn sich die Lebensperspektiven der verurteilten Person massiv verschlechtern (unbedingte Freiheitsstrafe, Führerausweisentzug) und ein psychiatrisches Gutachten ein substanzielles Risiko von Gewalt bis hin zu Tötung bejaht (BGer 7B_438/2026, E. 3.2.4; Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c, Abs. 1bis und Abs. 2).

17 Restriktive Handhabung Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 143 IV 9, E. 2.9). Die erhebliche Sicherheitsgefährdung hat eigenständige Tragweite und kann nicht allein durch eine ungünstige Rückfallprognose ersetzt werden (BGE 146 IV 136, E. 2.6).


Abs. 1bis — Qualifizierte Wiederholungsgefahr

18 Ausnahmecharakter Art. 221 Abs. 1bis StPO regelt den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr als Ausnahme vom Vortatenerfordernis. Die Bestimmung wurde durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 eingefügt (in Kraft seit 1. Januar 2024; AS 2023 468; BBl 2019 6697, S. 6742 ff.). Sie kodifiziert die bisherige richterrechtliche Praxis, die als Verletzung des Legalitätsprinzils kritisiert worden war (BGE 137 IV 13; Bommer/Kaufmann, ZBJV 2015, S. 909 f.). Die Regelung in einem separaten Absatz unterstreicht den Ausnahmecharakter und die systematische Nähe zur Ausführungsgefahr (Abs. 2; BBl 2019 6697, S. 6743).

19 Kumulative Voraussetzungen Art. 221 Abs. 1bis StPO stellt zwei kumulative Voraussetzungen auf: (a) die qualifizierte Anlasstat und (b) die ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines gleichartigen schweren Verbrechens (BGE 150 IV 149, E. 3.1; BGE 150 IV 360, E. 4.2).

20 Qualifizierte Anlasstat (lit. a) Die beschuldigte Person muss dringend verdächtig sein, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben. Im Gegensatz zu Abs. 1 lit. c StPO ist kein Vortatenerfordernis vorgesehen (BGE 150 IV 149, E. 3.1.2). Die in lit. a genannten Delikte sind de lege als unmittelbar sicherheitsgefährdend eingestuft, sodass — anders als bei Abs. 1 lit. c — keine zusätzliche «unmittelbare Sicherheitsgefährdung» gesondert nachzuweisen ist (BGE 150 IV 149, E. 3.1.2).

20a Qualifizierte Anlasstat und hochwertige Rechtsgüter (BGE 151 IV 207) Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ist die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität eingeschränkt (BGE 151 IV 207, E. 4.4). Vorausgesetzt ist, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt zu qualifizieren ist. Nicht erheblich ist demgegenüber, ob dieses schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder ob derartige Auswirkungen der Tat — aufgrund glücklicher Umstände — ausgeblieben sind (BGE 151 IV 207, E. 4.4).

20b Keine qualifizierte Wiederholungsgefahr bei Betäubungsmitteldelikten (BGE 151 IV 277) Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr ist nur zulässig, wenn die untersuchte Anlasstat gegen hochwertige Individualrechtsgüter gerichtet war und eine gleichartige Beeinträchtigung ernsthaft zu befürchten ist (BGE 151 IV 277, E. 2.3.8). Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind abstrakte Gefährdungsdelikte, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen; sie richten sich im Normalfall nicht gegen ein Individualrechtsgut und können grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begründen (BGE 151 IV 277, E. 2.4.1–2.4.2).

21 Prognoseelement (lit. b) Es muss die ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestehen, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben wird. «Schweres Verbrechen» bezieht sich auf die in lit. a genannten geschützten Rechtsgüter (physische, psychische oder sexuelle Integrität; BGE 150 IV 360, E. 4.2). «Unmittelbar» bedeutet, dass die Bedrohung akut sein muss, schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist (BGE 150 IV 360, E. 4.3). Der Begriff der «nahen Zukunft» wird nicht durch eine bestimmte Frist definiert; ein Risiko, das sich innerhalb weniger Monate verwirklichen kann, kann als unmittelbar gelten (BGE 150 IV 360, E. 4.3).

22 Umgekehrte Proportionalität Auch bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr gilt die umgekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung, desto geringere Anforderungen an die Eintretenswahrscheinlichkeit (BGE 150 IV 149, E. 3.1.2; BGE 150 IV 360, E. 4.4). Bei schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (BGE 150 IV 149, E. 3.1.2).

23 Fehlen von Vorstrafen Das Fehlen von Vorstrafen steht der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da Abs. 1bis gerade kein Vortatenerfordernis aufstellt. Entscheidend ist, ob die ernsthafte und unmittelbare Gefahr aufgrund der gesamten Umstände — namentlich psychiatrischer Gutachten — bejaht werden kann (BGE 150 IV 360, E. 4.5).

24 Ersatzmassnahmen Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sind vorrangig, soweit sie die Gefahr ausreichend bannen können. Ein elektronischer Fussring, Kontaktverbote oder ambulante Behandlungsauflagen reichen jedoch regelmässig nicht aus, wenn sie ausschliesslich auf der Mitwirkungsbereitschaft der beschuldigten Person beruhen und keine Echtzeitkontrolle ermöglichen (BGE 150 IV 360, E. 5.2).

25 Keine Vorstrafe erforderlich Für die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist keine vorherige Verurteilung erforderlich. Es reicht aus, dass die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (BGer, 7B_1440/2024, E. 2.2.2; BGer, 7B_671/2024, E. 2.2.2).

26 Prognose und umgekehrte Proportionalität Bei der Prognose für ein “gleichartiges schweres Verbrechen” (Art. 221 Abs. 1bis lit. b) gilt die umgekehrte Proportionalität: Je schwerer das drohende Verbrechen, desto geringer kann die geforderte Eintrittswahrscheinlichkeit sein (BGer, 7B_1440/2024, E. 2.2.2).


Abs. 2 — Ausführungsgefahr

27 Begriff und Voraussetzungen Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung wurde im Rahmen der Revision vom 17. Juni 2022 neu gefasst (in Kraft seit 1. Januar 2024). Vorausgesetzt ist eine konkrete Drohung mit einem schweren Verbrechen sowie die ernsthafte und unmittelbare Gefahr der Ausführung. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ist der präventivste aller Haftgründe und steht der polizeilichen Sicherheitsmassnahme am nächsten (BBl 2006 1132 ad Art. 220).

28 Ernsthafte und unmittelbare Gefahr Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verügt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich psychiatrische Gutachten, der bisherige Lebenslauf und die Art der drohenden Tat (BGer 7B_427/2026, E. 3.2).

29 Ersatzmassnahmen statt Haft bei Ausführungsgefahr Besteht Ausführungsgefahr, so ist als Erstes zu prüfen, ob mildere Massnahmen (Art. 237 StPO) geeignet sind, die Gefahr zu bändigen. Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. Ein Rayon- und Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO) kann die bestehende Ausführungsgefahr vermindern (BGE 140 IV 19). Ein gewisses Restrisiko, dass die angedrohte Straftat trotz Ersatzmassnahmen ausgeführt wird, besteht immer und wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Entscheidend ist, ob dieses Risiko mit den angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend reduziert werden kann (BGer 7B_427/2026, E. 4.3.6).

30 Psychiatrische Gutachten Bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr sind psychiatrische Gutachten von zentraler Bedeutung. Enthält ein Gutachten jedoch Hinweise, die die Prognose relativieren — etwa dass keine Eigen- oder Fremdgefährdung besteht oder dass ambulante Massnahmen ausreichend wären —, so darf das Gericht diese Hinweise nicht unbeachtet lassen. Vielmehr muss es die Geeignetheit von Ersatzmassnahmen anhand des aktuellen Gutachtens prüfen und darf nicht allein auf eine frühere, ungünstigere Prognose abstellen (BGer 7B_427/2026, E. 4.3.3–4.3.5).


Weitere Bemerkungen

Intertemporales Recht

28 Für Haftverfügungen, die vor dem 1. Januar 2024 erlassen wurden, ist grundsätzlich das altrechtliche Haftrecht anwendbar. Das Bundesgericht hat in BGE 150 IV 149 jedoch sowohl nach altem als auch nach neuem Recht geprüft, ohne die intertemporale Frage abschliessend zu klären.

Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen

29 Untersuchungshaft ist eine ultima ratio (Art. 212 Abs. 2 StPO). Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sind vorrangig, soweit sie den jeweiligen Haftgrund ebenso wirksam bannen können. Bei erheblicher Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen regelmässig als ungenügend (BGE 145 IV 503, E. 4).

Dringender Tatverdacht

30 Der dringende Tatverdacht ist die Grundvoraussetzung jeder Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO). Er liegt vor, wenn aufgrund der gesamten Aktenlage ein hohes Mass an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat. Der dringende Tatverdacht ist von den Haftgründen zu unterscheiden; er ist keine Tatfrage, sondern eine rechtliche Würdigung der Beweislage.


Literatur (Spezialliteratur)

FORSTER, MARC, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 221 N. 15b–15d; FORSTER, MARC, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 2012, S. 334 ff.; JOSITSCH/ROTHLISBERGER, Reform von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Jusletter 5. Juni 2023, Rz. 11–34; JOSITSCH, DANIEL, in: Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 221 N. 13a; FREI/ZUBERBUHLER ELSSER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 46a; MICHEROLI/TAG, Aktuelle Entwicklungen im Haftrecht, Jusletter 16. Mai 2022, Rz. 57–63, 87–91; BOMMER/KAUFMANN, Die Haftgründe im Spannungsfeld zwischen Legalitätsprinzip und Opferschutz, ZBJV 2015, S. 873 ff., 909 f.; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft — Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, Rz. 453–457; CONTE, MARTINE, Die Grenzen der Präventivhaft gemäss StPO, 2018; WEDER, ULRICH, Die gefährliche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, ZStrR 2014, S. 367 ff.; RUCKSTUHL, NIKLAUS, Neuerungen im Haftrecht, Anwaltsrevue 2022, S. 332; WOHLERS, WOLFGANG, Präventivhaft nach der StPO-Reform, forumpoenale 1/2023, S. 48 f.

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