Rechtsprechung zu Art. 220 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 142 IV 105 (447 Zit.) — 25. Februar 2016
Freiheitsentzug i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB; Relevanz für Art. 220 Abs. 2 StPO
Freiheitsentzug i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB umfasst auch die Zeit zwischen rechtskräftiger Massnahmeanordnung und effektivem Behandlungsbeginn. Der Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion beendet die Sicherheitshaft nach Art. 220 Abs. 2 StPO. → E. 5.5
BGE 138 IV 78 (414 Zit.) — 3. Februar 2012
Beschwerdeberechtigung der Privatklägerin; Akteneinsichtsrecht im Haftprüfungsverfahren
Privatklägerin kann rügen, Einsicht in Haftprüfungsakten sei verweigert worden. Opfer ist über Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft zu informieren (Art. 220 ff. StPO).
BGE 143 I 241 (253 Zit.) — 18. April 2017
Besuchsrecht für strafprozessuale Häftlinge
Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug sind strafprozessuale Haftarten. Strafprozessuale Häftlinge haben Recht auf angemessenen Kontakt zu Familie/Lebenspartnern, besonders bei längerer Haft und wegfallender Kollusionsgefahr. Verweist auf Art. 220 Abs. 2, Art. 235, 236 StPO. → E. 3.5
BGE 145 IV 503 — 4. Oktober 2019
Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung; elektronische Fussfessel
Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer schweren Strafe begründet einen konkret veränderten Anlass zur Flucht, auch wenn Fluchtgefahr während der Untersuchung noch verneint wurde. Eine elektronische Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) reicht bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht aus.
BGE 139 IV 191 (94 Zit.) — 14. März 2013
Keine periodische Haftprüfung im vorzeitigen Strafvollzug
Mit vorzeitigem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet die Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1). Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug = Verzicht auf automatische Haftprüfung. Freilassungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK bleibt jederzeit bestehen.
BGE 139 IV 175 (91 Zit.) — 18. April 2013
Sicherheitshaft im Massnahmennachverfahren
Bei Ablauf der Massnahmenfrist (Art. 59 Abs. 4 StGB) vor Rechtskraft stützt sich die zwischenzeitliche Freiheitsentziehung auf Art. 229–233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO. Verfahrensleitung des Obergerichts zuständig.
BGE 143 IV 168 — 11. September 2017
Sicherheitshaft zur Sicherung der Landesverweisung
Da die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), bilden Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen.
BGE 137 IV 177 (65 Zit.) — 24. Juni 2011
Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Haftverlängerungsverfahren
Haftverlängerungsverfahren kann gegenstandslos werden, wenn die Person die Strafe vorzeitig antritt. Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Beschleunigungsgebot erfordert Informationsaustausch über parallele Verfahren.
BGE 146 IV 279
Verlängerung der Sicherheitshaft
Sicherheitshaft max. 3 Monate (Regel), max. 6 Monate (Ausnahme). Nicht für 6 Monate bewilligen, wenn 3 Monate genügen.
BGE 149 I 14 (192 Zit.) — 9. September 2022
Anspruch auf intern unabhängiges Gericht
Interne gerichtliche Unabhängigkeit kann auch durch informelle Hierarchien gefährdet sein. Aktuelles praktisches Interesse an Haftbeschwerde bleibt auch bei gleichzeitigem Haftentlassungsgesuch bestehen.
Weitere Bundesgerichtsentscheide
Fluchtgefahr
BGer 1B_334/2018 — 30. Juli 2018
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus. Die Schwere der drohenden Strafe genügt für sich allein nicht. Gesamtwürdigung: familiäre Bindungen, berufliche Situation, Auslandkontakte.
BGer 1B_476/2021 — 23. September 2021
Fluchtgefahr erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Flucht, nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit. Beschleunigungsgebot gebietet Prüfung aller möglichen Haftgründe.
BGer 1B_156/2022 — 13. April 2022
Auch bei hoher Strafe genügt die Schwere allein nicht, wenn starke familiäre, soziale und berufliche Bindungen in der Schweiz bestehen. Landesverweisung kann zusätzlichen Fluchtanreiz schaffen.
BGer 1B_540/2022 — 17. November 2022
Fehlender Aufenthaltstitel, keine Bindungen, Auslandkontakte = konkrete Fluchtgefahr. Mitbeschuldigte in Haft haben keinen Einfluss auf die individuelle Beurteilung.
Kollusionsgefahr
BGer 1B_560/2019 — 5. Dezember 2019
Theoretische Möglichkeit der Verdunkelung genügt nicht — konkrete Indizien erforderlich. Beweismittel sichergestellt → Kollusionsgefahr insoweit entfallen.
Qualifizierte Anlasstat (Art. 221 Abs. 1bis StPO, seit 1.1.2024)
BGer 7B_452/2026 — 24. April 2026
Qualifizierte Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis StPO
Art. 221 Abs. 1bis StPO beschränkt U-Haft wegen Wiederholungsgefahr auf qualifizierte Anlasstaten: Verbrechen/schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter (BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Die «schwere Beeinträchtigung» wird nach der konkreten Tatbegehung beurteilt, nicht nach dem tatsächlichen Schadenseintritt (BGE 151 IV 207 E. 4.4). Bei ausstehendem psychiatrischem Gutachten kann Haft provisorisch aufrechterhalten werden. → E. 4.2
BGer 7B 1440/2024 — 5. Februar 2025
Art. 221 Abs. 1bis StPO: qualifizierte Anlasstat setzt voraus, dass die physische, psychische oder sexuelle Integrität schwer beeinträchtigt wurde. → E. 4.4
BGer 7B_137/2025 — 6. März 2025
Art. 221 Abs. 1bis StPO: qualifizierte Anlasstat + qualifizierte Wiederholungsgefahr.
BGer 7B_136/2025 — 4. März 2025
Anlasstat = Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter. E. 2.3.1. → E. 2.3.1
Wiederholungsgefahr
BGer 7B 1121/2024 — 13. November 2024
Wiederholungsgefahr bei Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO: dringender Tatverdacht, schwere Verbrechen, erhebliche Gefährdung. Antiandrogene Behandlung allein genügt nicht als Ersatzmassnahme.
BGer 1B_136/2017 — 18. April 2017
Wiederholungsgefahr setzt schwere Verbrechen/Gehen voraus. Verhältnismässigkeit: Haft nicht länger als erwartete Freiheitsstrafe.
Verhältnismässigkeit / Beschleunigungsgebot
BGer 7B_985/2025 — 16. Oktober 2025
Beschleunigungsgebot vs. Überhaftverbot — eigenständige Prüfungsfragen
Das Beschleunigungsgebot verlangt Aburteilung inom angemessener Frist. Das Überhaftverbot (Art. 212 Abs. 3 StPO) verbietet, dass die Haftdauer die mutmassliche Strafdauer übersteigt. Die erwartete Strafdauer ist für die Verfahrensdauer nicht massgebend. Schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots: Staatsanwaltschaft trotz Abschluss der Untersuchung 1½ Jahre ohne Anklageerhebung. Anweisung: umgehend Anklage erheben oder Verfahren einstellen, sonst sofortige Haftentlassung. → E. 2.4.2, 2.5.1–2.5.3
BGer 7B_1350/2025 — 7. Januar 2026
Überhaft/Verhältnismässigkeit: U-Haft bei drohender Massnahme; freiheitsentziehende Massnahme nicht ausgeschlossen bei möglicher Schuldunfähigkeit. Dauer der drohenden Massnahme bei Überhaft zu berücksichtigen. → E. 6
BGer 7B 15/2024 — 30. Januar 2024
Haft als ultima ratio. Mildere Massnahmen (Art. 237 f. StPO) müssen geprüft werden. Bei mittellosen Beschuldigten fällt Sicherheitsleistung ausser Betracht. Drohende Landesverweisung schafft zusätzlichen Fluchtanreiz.
Übergang U-Haft → vorzeitiger Strafvollzug
BGer 7B_256/2026 — 25. März 2026
Vorzeitiger Strafvollzug ist strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Fortdauer erfordert weiterhin dringenden Tatverdacht + Haftgrund (analog Art. 221 StPO; BGE 146 IV 49 E. 2.6; BGE 143 I 241 E. 3.5). → E. 2
Landesverweisung
BGer 1B_262/2018 — 20. Juni 2018
Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB: bei drohender Freiheitsstrafe + Widerruf + Landesverweisung bleibt Sicherheitshaft verhältnismässig. → E. 3.2
Sicherheitshaft im Nachverfahren
BGer 1B_111/2020 — 31. März 2020 (Leitentscheid)
Analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen zur Sicherheitshaft im selbstständigen massnahmenrechtlichen Nachverfahren.
BGer 1B 24/2020 — 3. Februar 2020
EGMR-Konformität der analogen Anwendung: Kritik in I.L. gegen Schweiz überzeugt nicht. Analoge Anwendung stützt sich auf lang andauernde, konstante Praxis. → E. 3.2, 3.5
BGer 1B 160/2020 — 28. April 2020
Analoge Anwendung bestätigt. Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Sicherheitshaft im Nachverfahren gem. Art. 363 ff. StPO. → E. 2.3, 2.5
BGer 1B_96/2021 — 25. März 2021
Bestätigung der analogen Anwendung.
7B_358/2025
Seit Einführung von Art. 364a/364b StPO teilweise ausdrückliche Regelung — Analogie in ihrem Anwendungsbereich obsolet.
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Zit. | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 142 IV 105 | 447 | Freiheitsentzug bis Behandlungsbeginn = Art. 220 Abs. 2 StPO |
| 2 | BGE 138 IV 78 | 414 | Privatklägerin beschwerdeberechtigt; Akteneinsicht im Haftverfahren |
| 3 | BGE 143 I 241 | 253 | Besuchsrecht für strafprozessuale Häftlinge |
| 4 | BGE 149 I 14 | 192 | Intern unabhängiges Gericht; Haftbeschwerdeinteresse |
| 5 | BGE 139 IV 191 | 94 | Keine automatische Haftprüfung im vorzeitigen Vollzug |
| 6 | BGE 139 IV 175 | 91 | Sicherheitshaft im Massnahmennachverfahren (analog) |
| 7 | BGE 137 IV 177 | 65 | Vorzeitiger Strafantritt kann Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos machen |
| 8 | BGE 145 IV 503 | — | Veränderte Fluchtgefahr nach Erstverurteilung |
| 9 | BGE 143 IV 168 | — | Sicherheitshaft für Landesverweisung |
| 10 | BGer 7B_985/2025 | — | Beschleunigungsgebot ≠ Überhaftverbot |
| 11 | BGer 7B_452/2026 | — | Qualifizierte Anlasstat (Art. 221 Abs. 1bis, seit 1.1.2024) |
| 12 | BGer 7B_256/2026 | — | Übergang U-Haft → vorzeitiger Vollzug |