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Rechtsprechung zu Art. 220 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 142 IV 105 (447 Zit.) — 25. Februar 2016

Freiheitsentzug i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB; Relevanz für Art. 220 Abs. 2 StPO

Freiheitsentzug i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB umfasst auch die Zeit zwischen rechtskräftiger Massnahmeanordnung und effektivem Behandlungsbeginn. Der Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion beendet die Sicherheitshaft nach Art. 220 Abs. 2 StPO. → E. 5.5

BGE 138 IV 78 (414 Zit.) — 3. Februar 2012

Beschwerdeberechtigung der Privatklägerin; Akteneinsichtsrecht im Haftprüfungsverfahren

Privatklägerin kann rügen, Einsicht in Haftprüfungsakten sei verweigert worden. Opfer ist über Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft zu informieren (Art. 220 ff. StPO).

BGE 143 I 241 (253 Zit.) — 18. April 2017

Besuchsrecht für strafprozessuale Häftlinge

Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug sind strafprozessuale Haftarten. Strafprozessuale Häftlinge haben Recht auf angemessenen Kontakt zu Familie/Lebenspartnern, besonders bei längerer Haft und wegfallender Kollusionsgefahr. Verweist auf Art. 220 Abs. 2, Art. 235, 236 StPO. → E. 3.5

BGE 145 IV 503 — 4. Oktober 2019

Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung; elektronische Fussfessel

Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer schweren Strafe begründet einen konkret veränderten Anlass zur Flucht, auch wenn Fluchtgefahr während der Untersuchung noch verneint wurde. Eine elektronische Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) reicht bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht aus.

BGE 139 IV 191 (94 Zit.) — 14. März 2013

Keine periodische Haftprüfung im vorzeitigen Strafvollzug

Mit vorzeitigem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet die Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1). Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug = Verzicht auf automatische Haftprüfung. Freilassungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK bleibt jederzeit bestehen.

BGE 139 IV 175 (91 Zit.) — 18. April 2013

Sicherheitshaft im Massnahmennachverfahren

Bei Ablauf der Massnahmenfrist (Art. 59 Abs. 4 StGB) vor Rechtskraft stützt sich die zwischenzeitliche Freiheitsentziehung auf Art. 229–233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO. Verfahrensleitung des Obergerichts zuständig.

BGE 143 IV 168 — 11. September 2017

Sicherheitshaft zur Sicherung der Landesverweisung

Da die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), bilden Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen.

BGE 137 IV 177 (65 Zit.) — 24. Juni 2011

Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Haftverlängerungsverfahren

Haftverlängerungsverfahren kann gegenstandslos werden, wenn die Person die Strafe vorzeitig antritt. Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Beschleunigungsgebot erfordert Informationsaustausch über parallele Verfahren.

BGE 146 IV 279

Verlängerung der Sicherheitshaft

Sicherheitshaft max. 3 Monate (Regel), max. 6 Monate (Ausnahme). Nicht für 6 Monate bewilligen, wenn 3 Monate genügen.

BGE 149 I 14 (192 Zit.) — 9. September 2022

Anspruch auf intern unabhängiges Gericht

Interne gerichtliche Unabhängigkeit kann auch durch informelle Hierarchien gefährdet sein. Aktuelles praktisches Interesse an Haftbeschwerde bleibt auch bei gleichzeitigem Haftentlassungsgesuch bestehen.


Weitere Bundesgerichtsentscheide

Fluchtgefahr

BGer 1B_334/2018 — 30. Juli 2018

Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus. Die Schwere der drohenden Strafe genügt für sich allein nicht. Gesamtwürdigung: familiäre Bindungen, berufliche Situation, Auslandkontakte.

BGer 1B_476/2021 — 23. September 2021

Fluchtgefahr erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Flucht, nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit. Beschleunigungsgebot gebietet Prüfung aller möglichen Haftgründe.

BGer 1B_156/2022 — 13. April 2022

Auch bei hoher Strafe genügt die Schwere allein nicht, wenn starke familiäre, soziale und berufliche Bindungen in der Schweiz bestehen. Landesverweisung kann zusätzlichen Fluchtanreiz schaffen.

BGer 1B_540/2022 — 17. November 2022

Fehlender Aufenthaltstitel, keine Bindungen, Auslandkontakte = konkrete Fluchtgefahr. Mitbeschuldigte in Haft haben keinen Einfluss auf die individuelle Beurteilung.

Kollusionsgefahr

BGer 1B_560/2019 — 5. Dezember 2019

Theoretische Möglichkeit der Verdunkelung genügt nicht — konkrete Indizien erforderlich. Beweismittel sichergestellt → Kollusionsgefahr insoweit entfallen.

Qualifizierte Anlasstat (Art. 221 Abs. 1bis StPO, seit 1.1.2024)

BGer 7B_452/2026 — 24. April 2026

Qualifizierte Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis StPO

Art. 221 Abs. 1bis StPO beschränkt U-Haft wegen Wiederholungsgefahr auf qualifizierte Anlasstaten: Verbrechen/schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter (BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Die «schwere Beeinträchtigung» wird nach der konkreten Tatbegehung beurteilt, nicht nach dem tatsächlichen Schadenseintritt (BGE 151 IV 207 E. 4.4). Bei ausstehendem psychiatrischem Gutachten kann Haft provisorisch aufrechterhalten werden. → E. 4.2

BGer 7B 1440/2024 — 5. Februar 2025

Art. 221 Abs. 1bis StPO: qualifizierte Anlasstat setzt voraus, dass die physische, psychische oder sexuelle Integrität schwer beeinträchtigt wurde. → E. 4.4

BGer 7B_137/2025 — 6. März 2025

Art. 221 Abs. 1bis StPO: qualifizierte Anlasstat + qualifizierte Wiederholungsgefahr.

BGer 7B_136/2025 — 4. März 2025

Anlasstat = Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter. E. 2.3.1. → E. 2.3.1

Wiederholungsgefahr

BGer 7B 1121/2024 — 13. November 2024

Wiederholungsgefahr bei Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO: dringender Tatverdacht, schwere Verbrechen, erhebliche Gefährdung. Antiandrogene Behandlung allein genügt nicht als Ersatzmassnahme.

BGer 1B_136/2017 — 18. April 2017

Wiederholungsgefahr setzt schwere Verbrechen/Gehen voraus. Verhältnismässigkeit: Haft nicht länger als erwartete Freiheitsstrafe.

Verhältnismässigkeit / Beschleunigungsgebot

BGer 7B_985/2025 — 16. Oktober 2025

Beschleunigungsgebot vs. Überhaftverbot — eigenständige Prüfungsfragen

Das Beschleunigungsgebot verlangt Aburteilung inom angemessener Frist. Das Überhaftverbot (Art. 212 Abs. 3 StPO) verbietet, dass die Haftdauer die mutmassliche Strafdauer übersteigt. Die erwartete Strafdauer ist für die Verfahrensdauer nicht massgebend. Schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots: Staatsanwaltschaft trotz Abschluss der Untersuchung 1½ Jahre ohne Anklageerhebung. Anweisung: umgehend Anklage erheben oder Verfahren einstellen, sonst sofortige Haftentlassung. → E. 2.4.2, 2.5.1–2.5.3

BGer 7B_1350/2025 — 7. Januar 2026

Überhaft/Verhältnismässigkeit: U-Haft bei drohender Massnahme; freiheitsentziehende Massnahme nicht ausgeschlossen bei möglicher Schuldunfähigkeit. Dauer der drohenden Massnahme bei Überhaft zu berücksichtigen. → E. 6

BGer 7B 15/2024 — 30. Januar 2024

Haft als ultima ratio. Mildere Massnahmen (Art. 237 f. StPO) müssen geprüft werden. Bei mittellosen Beschuldigten fällt Sicherheitsleistung ausser Betracht. Drohende Landesverweisung schafft zusätzlichen Fluchtanreiz.

Übergang U-Haft → vorzeitiger Strafvollzug

BGer 7B_256/2026 — 25. März 2026

Vorzeitiger Strafvollzug ist strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Fortdauer erfordert weiterhin dringenden Tatverdacht + Haftgrund (analog Art. 221 StPO; BGE 146 IV 49 E. 2.6; BGE 143 I 241 E. 3.5). → E. 2

Landesverweisung

BGer 1B_262/2018 — 20. Juni 2018

Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB: bei drohender Freiheitsstrafe + Widerruf + Landesverweisung bleibt Sicherheitshaft verhältnismässig. → E. 3.2

Sicherheitshaft im Nachverfahren

BGer 1B_111/2020 — 31. März 2020 (Leitentscheid)

Analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen zur Sicherheitshaft im selbstständigen massnahmenrechtlichen Nachverfahren.

BGer 1B 24/2020 — 3. Februar 2020

EGMR-Konformität der analogen Anwendung: Kritik in I.L. gegen Schweiz überzeugt nicht. Analoge Anwendung stützt sich auf lang andauernde, konstante Praxis. → E. 3.2, 3.5

BGer 1B 160/2020 — 28. April 2020

Analoge Anwendung bestätigt. Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Sicherheitshaft im Nachverfahren gem. Art. 363 ff. StPO. → E. 2.3, 2.5

BGer 1B_96/2021 — 25. März 2021

Bestätigung der analogen Anwendung.

7B_358/2025

Seit Einführung von Art. 364a/364b StPO teilweise ausdrückliche Regelung — Analogie in ihrem Anwendungsbereich obsolet.


Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungZit.Kernthese
1BGE 142 IV 105447Freiheitsentzug bis Behandlungsbeginn = Art. 220 Abs. 2 StPO
2BGE 138 IV 78414Privatklägerin beschwerdeberechtigt; Akteneinsicht im Haftverfahren
3BGE 143 I 241253Besuchsrecht für strafprozessuale Häftlinge
4BGE 149 I 14192Intern unabhängiges Gericht; Haftbeschwerdeinteresse
5BGE 139 IV 19194Keine automatische Haftprüfung im vorzeitigen Vollzug
6BGE 139 IV 17591Sicherheitshaft im Massnahmennachverfahren (analog)
7BGE 137 IV 17765Vorzeitiger Strafantritt kann Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos machen
8BGE 145 IV 503Veränderte Fluchtgefahr nach Erstverurteilung
9BGE 143 IV 168Sicherheitshaft für Landesverweisung
10BGer 7B_985/2025Beschleunigungsgebot ≠ Überhaftverbot
11BGer 7B_452/2026Qualifizierte Anlasstat (Art. 221 Abs. 1bis, seit 1.1.2024)
12BGer 7B_256/2026Übergang U-Haft → vorzeitiger Vollzug