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Art. 220 StPO — Begriffe

Gesetzeswortlaut

Art. 220 StPO — Begriffe

1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.

2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.

I. Bedeutung und Systematik

Art. 220 StPO ist die zentrale Begriffsnorm des strafprozessualen Haftrechts: Definiert Untersuchungshaft (Abs. 1) und Sicherheitshaft (Abs. 2) als die beiden haftrechtlichen Phasen des Strafverfahrens. Die Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die zuständigen Behörden, die anwendbaren Verfahrensregeln und die Haftgründe different regelt.

Untersuchungshaft (Abs. 1)Sicherheitshaft (Abs. 2)
BeginnAnordnung durch ZMG (Art. 224)Eingang Anklage beim erstinstanzlichen Gericht
EndeAnklageeingang / vorzeitiger Sanktionsantritt / EntlassungRechtskraft / Sanktionsantritt / Landesverweisung / Entlassung
ZuständigkeitStaatsanwaltschaft, ZMGVerfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts
HaftgründeArt. 221 Abs. 1 StPOArt. 221 Abs. 1, Art. 231 StPO
VerlängerungArt. 227 StPOArt. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227

II. Untersuchungshaft (Abs. 1)

1. Beginn

Die Untersuchungshaft beginnt mit der Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 224 ff. StPO). Nicht die polizeiliche Festnahme (Art. 215 StPO), sondern erst die richterliche Anordnung begründet die Untersuchungshaft im eigentlichen Sinne.

2. Ende

Die Untersuchungshaft endet alternativ mit:

a) Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht

Der Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht markiert die rechtlich scharfe Zäsur: Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2). Die Übergangszäsur ist verfahrensrechtlich konsequent — ab Anklageeingang gelten die Regelungen für Sicherheitshaft (Art. 222, 229 StPO), nicht mehr jene für Untersuchungshaft (vgl. 1B_250/2023 E. 3.1; 1B_292/2020 E. 2.2; 7B_365/2024 E. 2.1).

b) Vorzeitiger Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion

Der vorzeitige Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion (Art. 236 StPO) beendet die Untersuchungshaft. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug entfällt das automatische periodische Haftprüfungsverfahren — jedoch bleibt die jederzeitige Freilassungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK bestehen (BGE 139 IV 191).

Vorzeitiger Strafantritt kann ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos machen; der Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend (BGE 137 IV 177). Das Beschleunigungsgebot erfordert Informationsaustausch über parallele Verfahren.

Der vorzeitige Strafvollzug ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Seine Fortdauer erfordert weiterhin einen dringenden Tatverdacht und mindestens einen besonderen Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO; BGE 146 IV 49 E. 2.6; BGer 7B_256/2026, E. 2).

c) Entlassung

Die Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung beendet die Untersuchungshaft.

III. Sicherheitshaft (Abs. 2)

Die Sicherheitshaft umfasst die Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und einem der folgenden Endpunkte:

  1. Rechtskraft des Urteils
  2. Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion — Freiheitsentzug i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB umfasst auch die Zeit zwischen rechtskräftiger Massnahmeanordnung und effektivem Behandlungsbeginn (BGE 142 IV 105, E. 5.5)
  3. Vollzug der Landesverweisung (seit 1.10.2016) — Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO bilden eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung (BGE 143 IV 168). Bei Landesverweisung nach Art. 66a StGB bleibt die Sicherheitshaft verhältnismässig (BGer 1B_262/2018 E. 3.2; BGer 1B_428/2019 E. 6.1).
  4. Entlassung

Verlängerung der Sicherheitshaft

Die zeitliche Befristung bei Sicherheitshaft ist nicht ausdrücklich geregelt. Das BGer wendet Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO analog an: Max. 3 Monate (Regel), max. 6 Monate (Ausnahme) — nicht für 6 Monate bewilligen, wenn 3 Monate genügen (BGE 146 IV 279; vgl. 1B_330/2015; 1B_571/2021; 1B_129/2022; 1B_31/2023).

IV. Haftung im Massnahmennachverfahren (analoge Anwendung)

Im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 363 ff. StPO) besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die zwischenzeitliche Freiheitsentziehung. Die Praxis wendet Art. 221 ff. StPO analog an:

  • BGE 139 IV 175: Bei Ablauf der Massnahmenfrist (Art. 59 Abs. 4 StGB) vor Rechtskraft → Sicherheitshaft nach Art. 229–233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO. Verfahrensleitung beim Obergericht.
  • BGer 1B_111/2020 (Leitentscheid): Analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen zur Sicherheitshaft im selbstständigen massnahmenrechtlichen Nachverfahren, gestützt auf lang andauernde und konstante Rechtsprechung.
  • BGer 1B 24/2020, E. 3.5: EGMR-Konformität der analogen Anwendung bejaht (Kritik in I.L. gegen Schweiz überzeugt nicht).
  • 7B_358/2025: Seit Einführung von Art. 364a und 364b StPO besteht nun eine teilweise ausdrückliche Regelung — die Analogie wird in ihrem Anwendungsbereich obsolet.

V. Haftgründe

Die Haftgründe sind in Art. 221 StPO geregelt. Sie gelten für beide Haftarten (Art. 220 Abs. 1 und Abs. 2):

1. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a)

Ernst hafte Anhaltspunkte, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren entziehen könnte. Die Schwere der Strafe ist ein Indiz, genügt für sich allein nicht (BGer 1B_334/2018; BGer 1B_476/2021; BGer 1B_156/2022). Zu berücksichtigen: familiäre/soziale Bindungen, berufliche Situation, Auslandkontakte, Aufenthaltstitel (BGer 1B_540/2022).

Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer schweren Strafe begründet einen konkret veränderten Anlass zur Flucht (BGE 145 IV 503), auch wenn Fluchtgefahr während der Untersuchung noch verneint wurde.

2. Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b)

Ernst haft zu befürchten, dass die beschuldigte Person auf Zeugen oder Beweismittel einwirkt. Theoretische Möglichkeit genügt nicht — konkrete Indizien erforderlich. Sind Beweismittel sichergestellt, entfällt die Kollusionsgefahr insoweit (BGer 1B_560/2019).

3. Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c)

Schwere Verbrechen oder Vergehen, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden, bei früheren gleichartigen Straftaten. Eine ungünstige Rückfallprognose allein genügt nicht, wenn Ersatzmassnahmen die Gefahr hinreichend bannen können (BGer 7B 1121/2024; BGer 1B_136/2017).

4. Qualifizierte Anlasstat (Art. 221 Abs. 1bis StPO, seit 1.1.2024)

Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1.1.2024) beschränkt die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auf Fälle mit qualifizierter Anlasstat: Verbrechen oder schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter, bei denen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wurde. Die «schwere Beeinträchtigung» richtet sich nach der konkreten Tatbegehung, nicht nach dem tatsächlichen Schadenseintritt (BGE 151 IV 207 E. 4.4; BGE 151 IV 277 E. 2.3.8; BGer 7B_452/2026, E. 4.2).

VI. Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen

Strafprozessuale Haft ist ultima ratio — nur zulässig, wenn mildere Massnahmen (Art. 237 f. StPO) den gleichen Zweck nicht erfüllen (BGer 7B 15/2024).

Beschleunigungsgebot vs. Überhaftverbot

Diese beiden Institute sind eigenständig und有不同的 Prüfungsfragen: Das Beschleunigungsgebot verlangt Aburteilung inom angemessener Frist (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Das Überhaftverbot (Art. 212 Abs. 3 StPO) verbietet, dass die Haftdauer die mutmassliche Strafdauer übersteigt. Die erwartete Strafdauer ist für die Beurteilung der Verfahrensdauer nicht massgebend (BGer 7B_985/2025, E. 2.4.2; vgl. SIMON HUWILER, Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, 2025, S. 52 f.).

Bei möglicher Schuldunfähigkeit ist eine freiheitsentziehende Massnahme nicht ausgeschlossen; deren Dauer ist bei der Überhaftprüfung zu berücksichtigen (BGE 126 I 172 E. 5e; BGer 7B_1350/2025, E. 6).

VII. EMRK — Art. 5 Ziff. 1 lit. c und Art. 5 Ziff. 3

Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK gestattet Freiheitsentzug zur Sicherstellung der Strafverfahrensteilnahme. Art. 5 Ziff. 3 EMRK gebietet Aburteilung inom angemessener Frist oder Freilassung. Die Schweizer Haftpraxis (Art. 220 ff. StPO) erfüllt diese Standards, soweit Fristen und Verhältnismässigkeit eingehalten werden.

VIII. Besuchsrecht

Strafprozessuale Häftlinge (Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug) haben ein Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu Familie einschliesslich unverheirateter Lebenspartner, mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen — besonders bei längerer Haft und Wegfall der Kollusionsgefahr (BGE 143 I 241).

IX. Kasuistik

HaftgrundIndizienQuelle
FluchtgefahrSchwere Strafe + keine BindungenBGer 1B_540/2022
FluchtgefahrErstverurteilung ändert AnlassBGE 145 IV 503
FluchtgefahrStarke Bindungen in CHBGer 1B_156/2022
KollusionsgefahrBeweismittel sichergestelltBGer 1B_560/2019
Qualifizierte AnlasstatSchwere Beeinträchtigung nach TatbegehungBGer 7B_452/2026
WiederholungsgefahrAntiandrogene Behandlung ungenügendBGer 7B 1121/2024
Ultima ratioFussfessel ungenügendBGE 145 IV 503
Sicherheitshaft/LandesverweisungArt. 220 Abs. 2 i.V.m. 231 Abs. 1 lit. aBGE 143 IV 168
Beschleunigungspflichtverletzung1½ Jahre ohne AnklageerhebungBGer 7B_985/2025
Übergang U-Haft → VollzugSchwelle Strafverfolgung/SanktionBGer 7B_256/2026

X. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


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