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Art. 219 StPO — Vorgehen der Polizei bei vorläufiger Festnahme

Gesetzeswortlaut

Art. 219 StPO — Vorgehen der Polizei

1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.

2 Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Artikel 159 zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.

3 Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu.

4 Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.

5 Hat die Polizei eine Person im Sinne von Artikel 217 Absatz 3 vorläufig festgenommen und soll die Person länger als 3 Stunden festgehalten werden, so muss dies von Polizeiangehörigen angeordnet werden, die dazu vom Bund oder vom Kanton ermächtigt sind.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 219 StPO regelt das gesetzliche Pflichtenprogramm der Polizei bei der Durchführung einer vorläufigen Festnahme (Art. 217 f. StPO). Da jede Festnahme einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV, Art. 5 EMRK) darstellt (BGE 108 IA 261 E. 2), bezweckt die Bestimmung eine strikte zeitliche und verfahrensrechtliche Begrenzung der polizeilichen Festhaltung. Sie verpflichtet die Organe zu rascher Aufklärung, sofortiger Information der Staatsanwaltschaft und strikter Beachtung der Parteirechte (BGE 140 IV 74 E. 3.2).

Rz. 2 Systematischer Kontext. Die vorläufige Festnahme steht am Beginn der strafprozessualen Haftkaskade. Auf die polizeiliche Festnahme (Art. 217–219 StPO) folgt bei Vorliegen von Haftgründen die Zuführung an die Staatsanwaltschaft (Art. 224 StPO) und schliesslich der gerichtliche Haftentscheid durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 225 f. StPO; BGE 137 IV 118 E. 2.1).


Abs. 1 — Sofortige Pflichten nach der Festnahme

I. Identitätsfeststellung, Information und Rechtsbelehrung

Rz. 3 Unverzügliche Identitätsfeststellung. Die Polizei hat sogleich nach dem Festhalten die Personalien der Person festzustellen (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO).

Rz. 4 Information in verständlicher Sprache. Die festgenommene Person ist unverzüglich in einer Sprache, die sie versteht, über die konkreten Verdachtsgründe der Festnahme zu informieren (Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 EMRK; BGer 1B_128/2023 vom 28. März 2023 E. 2.4).

Rz. 5 Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO. Die festgenommene Person ist zwingend darauf hinzuweisen, dass:

  1. gegen sie ein Strafverfahren geführt wird und welche Straftaten ihr zur Last gelegt werden;
  2. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (nemo tenetur);
  3. sie das Recht hat, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
  4. sie eine Übersetzungshilfe verlangen kann. Unterbleibt diese Belehrung, sind die daraufhin getätigten Aussagen nach Art. 158 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar (BGer 1B_249/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1).

Rz. 6 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft. Unmittelbar nach Festnahme und Belehrung hat die Polizei die zuständige Staatsanwaltschaft (Pikettdienst) zu orientieren, damit diese frühzeitig Anweisungen erteilen kann (BGer 1B_468/2021 vom 28. September 2021 E. 2.3).


Abs. 2 und Abs. 3 — Befragung, Abklärungen und Entscheidung

Rz. 7 Polizeiliche Befragung (Art. 159 StPO). Die Polizei befragt die festgenommene Person zum Tatverdacht. Bei der Befragung gelten die allgemeinen Einvernahmegrundsätze; Mitbeschuldigte haben zur ersten polizeilichen Befragung keinen Zutritt (BGE 139 IV 25 E. 5.5).

Rz. 8 Gabelung: Entlassung oder Zuführung (Abs. 3):

  • Sofortige Freilassung: Erhärtet sich der Tatverdacht nicht oder liegen keine Haftgründe (Art. 221 StPO) vor, ist die Person unverzüglich auf freien Fuss zu setzen (BGer 1B_576/2021 vom 16. November 2021 E. 2.2).
  • Zuführung an die Staatsanwaltschaft: Bestätigen die Abklärungen einen dringenden Tatverdacht (BGE 143 IV 316 E. 2) und besondere Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr nach Art. 221 StPO; BGE 143 IV 330 E. 2), wird die Person der Staatsanwaltschaft zugeführt.

Abs. 4 und Abs. 5 — Die 24-Stunden-Höchstfrist

Rz. 9 Absolute Frist von 24 Stunden (Abs. 4). Die Entlassung oder Zuführung an die Staatsanwaltschaft muss spätestens nach 24 Stunden vollzogen sein. Die Frist beginnt im genauen Zeitpunkt des tatsächlichen Freiheitsentzugs zu laufen (GE Cour de Justice P/11790/2021 vom 22. September 2021).

Rz. 10 Anrechnung vorangehender Anhaltungen. Ging der Festnahme eine formlose polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO voraus, so ist deren Dauer an die 24-Stunden-Frist vollumfänglich anzurechnen (BGer 1B_180/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.1).

Rz. 11 Überschreitung der 24-Stunden-Frist. Die Überschreitung der 24-Stunden-Frist begründet eine Rechtsverletzung (Verletzung des Beschleunigungsgebots). Sie führt jedoch nicht automatisch zur Freilassung, sofern der Gesamtzeitraum bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die verfassungsrechtliche Gesamthöchstgrenze von 96 Stunden (Art. 31 Abs. 3 BV) nicht übersteigt (BGE 137 IV 118 E. 2.1).

Rz. 12 Besondere Anordnungskompetenz bei Übertretungen (Abs. 5). Bei Festnahmen wegen blosser Übertretungen (Art. 217 Abs. 3 StPO) darf eine Festhaltung von über 3 Stunden nur durch speziell ermächtigte höhere Polizeikader angeordnet werden.


Kantonale Praxisfragen

1. Abgrenzung zur polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme

Rz. 13 In der kantonalen Praxis stellt sich oft die Frage, ob Personen, die zur Ausnüchterung oder Gefahrenabwehr auf den Posten verbracht werden, unter Art. 219 StPO fallen. Dient die Massnahme ausschliesslich der Gefahrenabwehr und nicht der Verfolgung einer Straftat, liegt keine strafprozessuale Festnahme nach Art. 219 StPO vor, sondern eine polizeirechtliche Ingewahrsamnahme nach kantonalem Polizeirecht (ZG Obergericht BS 2023 63 vom 29. Februar 2024).

2. Protokollierung und Nachweis des Fristbeginns

Rz. 14 Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Einhaltung der 24-Stunden-Frist verlangt die kantonale Rechtsprechung, dass die Polizei den genauen Festnahmezeitpunkt (Stunde und Minute), die Dauer der Anhaltung und den Zeitpunkt der Zuführung an die Staatsanwaltschaft im Festnahmeprotokoll lückenlos dokumentiert (GE Cour de Justice P/11790/2021 vom 22. September 2021; SZ Kantonsgericht BEK 2018 71 vom 15. Juni 2018).

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