Art. 218 StPO — Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen
Gesetzeswortlaut
Art. 218 StPO — Durch Privatpersonen
1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a. sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b. die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2 Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3 Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 218 StPO statuiert das Festnahmerecht für jedermann (sog. Bürgerfestnahme). Es erlaubt Privatpersonen (wie Tatopfern, Zeugen, Passanten oder privaten Sicherheitsdiensten/Ladendetektiven), Straftäter vorläufig festzuhalten, wenn der Staat seine Schutz- und Verfolgungsaufgabe im Akutmoment nicht rechtzeitig wahrnehmen kann. Das private Festnahmerecht wirkt als verfahrensrechtlicher Rechtfertigungsgrund gegen den Tatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) sowie gegen Nötigungstatbestände (BGE 140 IV 74 E. 3.2; BGE 137 IV 118 E. 2.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 218 StPO ergänzt die polizeiliche Festnahme nach Art. 217 StPO. Private handeln jedoch nie als Behörde oder Hilfsorgan, sondern im Rahmen privater Nothilfe.
Abs. 1 — Voraussetzungen des privaten Festnahmerechts
Rz. 3 1. Subsidiarität: Die private Festnahme ist streng subsidiär («kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden»). Ist Polizei vor Ort, hat der Private zurückzustehen.
Rz. 4 2. Frische Tat bei Verbrechen oder Vergehen (lit. a):
- Die Tat muss ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB, z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) sein.
- Bei blossen Übertretungen (Art. 103 StGB, z.B. Tätlichkeiten, einfache Sachbeschädigung unter CHF 300.-) haben Private kein Festnahmerecht (BGE 144 IV 28 E. 2.2).
- Der Täter muss auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach am Tatort verfolgt und angetroffen werden (LU Obergericht KA 09 135 vom 5. Oktober 2009).
Rz. 5 3. Öffentliche Fahndung (lit. b): Erfolgte ein offizieller Fahndungsaufruf der Behörden an die Bevölkerung, greift das Festnahmerecht auch ohne frische Tat (BGE 138 IV 153 E. 3.2).
Abs. 2 und Abs. 3 — Schranken der Zwangsanwendung und Übergabepflicht
Rz. 6 Schranken der Gewaltanwendung (Abs. 2 i.V.m. Art. 200 StPO): Private dürfen nur die geringstmögliche Gewalt anwenden, die erforderlich ist, um den Täter an der Flucht zu hindern (z.B. Festhalten am Arm, Versperren der Türe, Fixieren bei tätlicher Gegenwehr). Schläge, der Einsatz gefährlicher Gegenstände oder entwürdigende Massnahmen sind unzulässig und strafbar (BGE 139 IV 128 E. 1.3; BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3).
Rz. 7 Unverzügliche Übergabe an die Polizei (Abs. 3). Nach der Festhaltung ist unverzüglich die Polizei (Notruf 117) zu alarmieren und die Person ohne schuldhaftes Zögern den eintreffenden Beamten zu übergeben (BGE 137 IV 118 E. 2.2).
Kantonale Praxisfragen
1. Kein Durchsuchungsrecht für Privatpersonen
Rz. 8 Dürfen Ladendetektive oder Sicherheitsmitarbeiter die Taschen oder Kleider einer festgenommenen Person gegen deren Willen durchsuchen? Nein. Art. 218 StPO verleiht lediglich ein Festhalterecht, jedoch keine Zwangsdurchsuchungsbefugnis. Das Durchsuchen von Personen und Behältnissen ist ausschliesslich den Polizeiorganen vorbehalten (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024; SG Kantonsgericht AK.2024.226 vom 12. September 2024).
2. Zivilrechtliche Haftung bei rechtswidriger Festnahme
Rz. 9 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein Delikt vorlag und die Festnahme auf einem voreiligen Irrtum beruhte, haftet der handelnde Private nach Art. 41 OR für allfällige Schäden oder Genugtuungsansprüche des unschuldig Festgehaltenen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).