Skip to content

Art. 217 StPO — Vorläufige Festnahme durch die Polizei

Gesetzeswortlaut

Art. 217 StPO — Durch die Polizei

1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:

a. sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;

b. zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2 Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.

3 Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:

a. die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;

b. die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;

c. die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 217 StPO bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme durch Polizeiorgane. Die Festnahme stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV; Art. 5 EMRK) dar. Die Norm unterscheidet zwischen der strikten gesetzlichen Festnahmepflicht bei frischer Tat oder Verhaftungsausschreibung (Abs. 1), dem pflichtgemässen Festnahmerecht bei begründetem Tatverdacht (Abs. 2) und restriktiv geregelten Ausnahmetatbeständen bei blossen Übertretungen (Abs. 3) (BGE 137 IV 118 E. 2.1; BGE 140 IV 74 E. 3.1).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 217 StPO eröffnet die Befugnisse zur vorläufigen Festnahme und ist Ausgangspunkt der 24-stündigen polizeilichen Festhaltefrist nach Art. 219 Abs. 4 StPO. Nach der Festnahme greifen unverzüglich die gesetzlichen Schutzrechte der festgenommenen Person (Art. 219 Abs. 1 StPO [Rechtebelehrung / Anwalt der ersten Stunde], Art. 220 StPO [Benachrichtigung von Vertrauenspersonen]).


Abs. 1 — Die Festnahmepflicht der Polizei

Rz. 3 1. Frische Tat (lit. a): Die Polizei hat kein Ermessen, sondern ist zwingend verpflichtet, eine Person festzunehmen, wenn diese bei der Verübung eines Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder Vergehens (Art. 10 Abs. 3 StGB) auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar am Tatort angetroffen wird (BGE 140 IV 74 E. 3.1).

Rz. 4 2. Verhaftungsausschreibung (lit. b): Ergibt die Fahndungsabfrage einen aktiven Haftbefehl oder eine Ausschreibung zur Festnahme im RIPOL oder SIS, ist die Person unverzüglich zu arretieren (BGE 138 IV 153 E. 3.1).


Abs. 2 — Das Festnahmerecht bei Tatverdacht

Rz. 5 Festnahme gestützt auf Ermittlungsergebnisse. Liegt keine frische Tat vor, kann die Polizei eine Person vorläufig festnehmen, wenn konkrete Ermittlungsergebnisse oder Zeugenhinweise einen hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens begründen (BGer 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.3). Die Massnahme muss stets verhältnismässig sein (Art. 197 StPO; BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2).


Abs. 3 — Schranken bei Übertretungen

Rz. 6 Restriktive Ausnahmen bei Übertretungsdelikten: Bei reinen Bussen- und Übertretungsdelikten (z.B. Konsum von Betäubungsmitteln, einfache Verkehrsregelverletzungen, Ruhestörung) ist eine Festnahme grundsätzlich unzulässig, es sei denn:

  1. die Person verweigert beharrlich die Bekanntgabe ihrer Identität (lit. a);
  2. sie hat keinen Schweizer Wohnsitz und leistet keine Sicherheit für die Busse (lit. b);
  3. die Festnahme ist zur unmittelbaren Verhinderung weiterer Übertretungen unabdingbar (z.B. bei wiederholter häuslicher Gewalt oder aggressivem Randalieren; lit. c; BGE 144 IV 28 E. 2.1; BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.4).

Kantonale Praxisfragen

1. Sicherheitsleistung durch ausländische Beschuldigte (Abs. 3 lit. b)

Rz. 7 Bei im Ausland wohnhaften Übertretungstätern darf die Festnahme nur so lange aufrechterhalten werden, bis die Kaution oder die Busse bezahlt ist. Nach geleisteter Sicherheitsleistung ist die Person sofort zu entlassen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).

2. Obligatorische Sicherheitsdurchsuchung nach Festnahme

Rz. 8 Jede vorläufig festgenommene Person ist beim Eintreffen auf dem Polizeiposten zwingend einer Sicherheitsdurchsuchung nach Art. 241 Abs. 4 StPO zu unterziehen, um gefährliche Gegenstände oder Fluchtmittel sicherzustellen (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).

Last updated on