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Art. 216 StPO — Nacheile

Gesetzeswortlaut

Art. 216 StPO — Nacheile

1 Die Polizei ist berechtigt, in dringenden Fällen eine beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons und, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, ins Ausland zu verfolgen und dort anzuhalten.

2 Soll die angehaltene Person anschliessend festgenommen werden, so wird sie unverzüglich der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 216 StPO regelt das Rechtsinstitut der polizeilichen Nacheile (hot pursuit). Die Bestimmung durchbricht das verfassungsrechtliche Territorialitätsprinzip der kantonalen Polizeihoheit (Art. 57 BV), um zu verhindern, dass Straftäter durch das blosse Überschreiten von Gemeinde-, Kantons- oder Landesgrenzen dem polizeilichen Zugriff entkommen. Sie ermächtigt Polizeiorgane zur unmittelbaren grenzüberschreitenden Verfolgung und Anhaltung (BGE 139 IV 128 E. 1.2; BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 216 StPO ergänzt die Bestimmungen über die polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO) und die vorläufige Festnahme (Art. 217 ff. StPO) im 1. Abschnitt («Polizeiliche Anhaltung und vorläufige Festnahme») des 5. Titels.


Abs. 1 — Voraussetzungen und Reichweite der Nacheile

Rz. 3 Dringender Fall. Nacheile setzt eine unmittelbare, zeitlich ununterbrochene Verfolgung einer tatverdächtigen Person voraus, die sich der Anhaltung durch Flucht entzieht (BGE 140 IV 74 E. 3.1). Eine zeitlich versetzte Nachfahrt ohne unmittelbaren Sicht- oder Funkkontakt ist keine Nacheile, sondern bedarf eines Rechtshilfeersuchens.

Rz. 4 Territoriale Reichweite:

  1. Interkommunal: Gemeindepolizisten dürfen über das Gemeindegebiet nacheilen (BGE 138 IV 153 E. 3.2);
  2. Interkantonal: Kantonspolizeikräfte dürfen kantonsübergreifend zugreifen (LU Obergericht KA 09 135 vom 5. Oktober 2009);
  3. Grenzüberschreitend ins Ausland: Richtet sich nach Art. 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) sowie bilateralen Verträgen (z.B. Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag). Die Befugnisse im Ausland beschränken sich auf das Festhalten bis zum Eintreffen der dortigen Polizei (BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).

Abs. 2 — Übergabe an die Behörde am Anhalteort

Rz. 5 Zwingende Übergabepflicht. Soll die flüchtige Person nach erfolgreicher Nacheile förmlich festgenommen werden, darf die nacheilende Polizei sie nicht eigenmächtig in ihren Heimatkanton abtransportieren. Die Person ist unverzüglich der Polizei oder Staatsanwaltschaft am Ort der Anhaltung zu übergeben (BGE 139 IV 128 E. 1.2; BGer 1B_180/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.2).

Rz. 6 Fristenberechnung. Die 24-Stunden-Höchstfrist für die vorläufige Festnahme (Art. 219 Abs. 4 StPO) beginnt im Augenblick des tatsächlichen Zugriffs am Nacheileort zu laufen (BGE 137 IV 118 E. 2.1).


Kantonale Praxisfragen

1. Alarmierung der örtlichen Einsatzzentrale

Rz. 7 Bei einer interkantonalen Nacheile ist die nacheilende Patrouille nach kantonalen Einsatzkonzepten verpflichtet, die Notrufzentrale des Zielkantons via Funk oder Telefon sofort zu informieren, damit die örtliche Polizei koordinierend unterstützen und den Zugriff absichern kann (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).

2. Zuständigkeit für Beschwerden gegen Nacheilemängel

Rz. 8 Werden bei der Anhaltung am Nacheileort unzulässige Zwangsmittel angewendet, ist für die Beschwerde nach Art. 393 StPO die kantonale Beschwerdeinstanz des Anhaltekantons zuständig, solange das Strafverfahren nicht formell an den anordnenden Kanton übertragen wurde (SG Kantonsgericht AK.2024.226 vom 12. September 2024).

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