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Rechtsprechung zu Art. 198 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 313 — Zuständigkeit für Blutentnahme (Art. 55 SVG, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO)

  • Thema: Anordnungszuständigkeit bei Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
  • Kernaussage: Bei der Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (E. 5.2). Die Einwilligung entfällt nicht die Qualifikation als Zwangsmassnahme und damit nicht die staatsanwaltschaftliche Anordnungszuständigkeit.
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO (Staatsanwaltschaft als primäre Anordnungsinstanz)
  • URL: BGE 143 IV 313

BGE 138 IV 214 — Grundsatz der Verfahrenseinheit und Zuständigkeitskonflikte

  • Thema: Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit
  • Kernaussage: Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme wird. Organisatorische Aspekte genügen nicht für ein Abweichen (E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 29 und Art. 380 StPO
  • URL: BGE 138 IV 214

BGE 145 IV 50 — Zuständigkeit für Drogenschnelltest (Art. 55 SVG, Art. 10 Abs. 2 SKV)

  • Thema: Polizeiliche Anordnungszuständigkeit für Vortest / Drogenschnelltest
  • Kernaussage: Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1–3.5). Bestätigt das Prinzip, dass die Polizei dort selbstständig handeln kann, wo das Gesetz ihr ausdrücklich eine Befugnis zuspricht (Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO).
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO (Polizei in gesetzlich vorgesehenen Fällen)
  • URL: BGE 145 IV 50

BGE 142 IV 70 — Zuständigkeit für Übertretungsstrafbefehle (Art. 17 Abs. 1, Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)

  • Thema: Kantonale Zuständigkeitsordnung für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen
  • Kernaussage: Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen die gewöhnlichen StPO-Bestimmungen zur Anwendung (E. 3). Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren; erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 2 StPO (kantonale Zuständigkeitsregelungen)
  • URL: BGE 142 IV 70

BGE 139 IV 246 — Entsiegelungsverfahren nach VStrR und Zuständigkeiten

  • Thema: Zuständigkeiten und Rechtsmittel im Entsiegelungsverfahren nach VStrR
  • Kernaussage: Auch nach Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen anwendbar. Im Gegensatz zur StPO-Regelung entscheidet nach dem VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Entsiegelungsgesuche. Gegen deren Entscheid ist die Zwangsmassnahmenbeschwerde (Art. 79 BGG) ans Bundesgericht zulässig (E. 1). Die Fristbestimmung von Art. 248 Abs. 2 StPO ist auf VStrR-Fälle nicht unmittelbar anwendbar; das Beschleunigungsgebot ist aber zu wahren (E. 3.1–3.3).
  • Einschlägig für: Art. 198 StPO i.V.m. Art. 248 StPO; Verhältnis StPO/VStrR
  • URL: BGE 139 IV 246

BGE 148 IV 17 — Ausstand eines Staatsanwalts und zuständige Behörde (Art. 56 lit. f, Art. 59 Abs. 1 StPO)

  • Thema: Verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen
  • Kernaussage: Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 198 StPO i.V.m. Art. 56 und Art. 59 StPO; Zuständigkeitsordnung und Art. 30 BV
  • URL: BGE 148 IV 17

BGE 150 IV 139 — Zuständigkeit zur Genehmigung eines Zufallsfundes («Operation Trojan Shield»)

  • Thema: Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts bei Zufallsfunden aus Überwachung verschlüsselter Kommunikationsplattformen
  • Kernaussage: Internationalstrafrechtlicher Grundsatz der Territorialität und Rechtshilfeerfordernis bei Überwachungen von verschlüsselten Kommunikationsplattformen im Darknet (E. 5.1). Der beurteilte Überwachungssachverhalt fällt nicht unter Art. 269 ff. bzw. Art. 278 StPO (E. 5.2–5.6). Es drängt sich keine analoge Anwendung von Art. 278 StPO und keine Gesetzeslücke auf, mit der eine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zur Vorab-Genehmigung begründet werden könnte (E. 5.7).
  • Einschlägig für: Art. 198 StPO i.V.m. Art. 141, 274, 277 und 278 StPO; Grenzen der Zwangsmassnahmengericht-Zuständigkeit
  • URL: BGE 150 IV 139

BGE 150 IV 342 — Zuständigkeit zum Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

  • Thema: Gerichtliche Zuständigkeitsverteilung im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung hat das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch dann, wenn es davon abhängt, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). Aus Gründen der Prozessökonomie muss es dem erstinstanzlichen Gericht möglich sein, die Berufungsanmeldung mit einem Nichteintretensantrag ohne schriftliche Begründung an die Berufungsinstanz weiterzuleiten.
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO (Gerichtszuständigkeiten im Verfahren)
  • URL: BGE 150 IV 342

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 — DNA-Profil und polizeiliche Anordnungsbefugnis

  • Thema: Zuständigkeit für Erstellung eines DNA-Profils; polizeiliche vs. staatsanwaltschaftliche Anordnung
  • Kernaussage: Die Kantonspolizei könne lediglich die nicht invasive Entnahme einer DNA-Probe anordnen, nicht hingegen die Erstellung eines DNA-Profils (E. 1.1). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigt (E. 1.3.1). Die erkennungsdienstliche Erfassung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen; ein «dringender Fall» nach Art. 260 Abs. 3 StPO liegt nur vor, wenn bei Aufschub der Zweck vereitelt würde (E. 1.2).
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. a und c StPO; Art. 197 und Art. 260 StPO
  • URL: BGer 6B_718/2014

BGer 1B 274/2017 vom 6. März 2018 — Erstellung eines DNA-Profils

  • Thema: DNA-Profil-Erstellung und Strafverfolgungszweck
  • Kernaussage: Die Erstellung des DNA-Profils dient unstreitig nicht dazu, den Beschwerdegegner jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird (E. 1.1). Klärt die Zuständigkeitsverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Anordnung von DNA-Massnahmen.
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. a und b StPO
  • URL: BGer 1B 274/2017

BGer 1B 309/2012 vom 6. November 2012 — Hausdurchsuchung und Sicherstellungen

  • Thema: Rechtmässigkeit von Hausdurchsuchung und Beschlagnahme; Belehrungspflichten
  • Kernaussage: Streit um die mündliche Belehrung über Verfahrensrechte bei Beginn der Hausdurchsuchung durch den polizeilichen Sachbearbeiter. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien nicht über ihre Verfahrensrechte informiert worden (E. 2–3). Berührt die Frage der polizeilichen Durchführungsbefugnis bei Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO (Anordnung durch Staatsanwaltschaft, Durchführung durch Polizei)
  • URL: BGer 1B 309/2012

BGer 1B 381/2011 vom 5. August 2011 — Sicherheitshaft und Übergangsrecht

  • Thema: Anwendbares Verfahrensrecht nach Inkrafttreten der StPO; Sicherheitshaft
  • Kernaussage: Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Deren Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen (E. 2.1). Klärt die Anwendung der neuen Zuständigkeitsordnung nach Art. 198 StPO im Übergangsrecht.
  • Einschlägig für: Art. 198 StPO i.V.m. Art. 448 ff. StPO; Übergangsrecht
  • URL: BGer 1B 381/2011

BGer 6B_477/2018 vom 2. November 2018 — Beschwerdeinstanz und wirtschaftliche Nebenfolgen

  • Thema: Zuständigkeit der Verfahrensleitung vs. Kollegialgericht bei Beschwerden
  • Kernaussage: Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen oder wirtschaftliche Nebenfolgen unter einer bestimmten Limite betrifft (Art. 395 StPO; E. 1.1). Berührt die Abgrenzung zwischen Verfahrensleitung und Kollegialgericht (analog Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO).
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO (Verfahrensleitung in dringenden Fällen); Art. 395 StPO
  • URL: BGer 6B_477/2018

BGer 1B 198/2012 vom 14. August 2012 — Kontosperre / Vermögensbeschlagnahme

  • Thema: Strafprozessuale Vermögens- und Einziehungsbeschlagnahme; Zuständigkeit
  • Kernaussage: Eine strafprozessuale Vermögens- bzw. Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB) dient der Sicherung der Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden (E. 2). Streit um den Sachzusammenhang und die Verhältnismässigkeit (E. 3). Berührt die Frage der Anordnungszuständigkeit nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO.
  • Einschlägig für: Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 263 StPO (Beschlagnahme von Vermögenswerten)
  • URL: BGer 1B 198/2012

Letzte Aktualisierung: 2026-07-12