Art. 198 — Zuständigkeit
Gesetzeswortlaut
1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
a. die Staatsanwaltschaft;
b. die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
c. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
Kommentierung
I. Bedeutung und Funktion
Art. 198 StPO ist die zentrale Zuständigkeitsnorm für Zwangsmassnahmen im schweizerischen Strafprozessrecht. Die Bestimmung legt fest, welche Behörden befugt sind, Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 196–298 StPO anzuordnen. Sie regelt damit die Verteilung der Zwangsbefugnisse zwischen Staatsanwaltschaft, Gerichten und Polizei und ist von grundlegender Bedeutung für die Rechtsgarantien im Strafverfahren, namentlich für das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Rz. 1).
Die Vorschrift steht am Anfang des Vierten Teils der StPO (Zwangsmassnahmen, Art. 196–298) und fungiert als Klammerbestimmung, die auf alle nachfolgenden einzelnen Zwangsmassnahmen Bezug nimmt. Sie ist nicht nur eine rein organisatorische Norm, sondern enthält auch elementare rechtsstaatliche Garantien: Die Anordnung schwerwiegender Eingriffe in Grundrechte bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage und einer bestimmten, unabhängigen Instanz (Rz. 2).
II. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (Abs. 1 lit. a)
Die Staatsanwaltschaft ist die primäre Zuständige für die Anordnung von Zwangsmassnahmen. Dies entspricht der Systematik der StPO, wonach die Staatsanwaltschaft Herrin des Vorverfahrens ist (Art. 16 StPO) und die Zwangsmassnahmen im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit anordnet. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist der Grundsatz; die Zuständigkeiten von Gerichten und Polizei sind die Ausnahme (Rz. 3).
Nach BGE 143 IV 313 E. 5.2 muss die Blutentnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit — eine Zwangsmassnahme nach Art. 55 SVG i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO — selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Der Entscheid stellt klar, dass die Einwilligung der betroffenen Person die Qualifikation als Zwangsmassnahme und damit die Anordnungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht entfallen lässt. Dies unterstreicht den Grundsatz, dass die staatsanwaltschaftliche Anordnungszuständigkeit eine objektive verfahrensrechtliche Garantie ist, die nicht durch subjektives Einverständnis umgangen werden kann (Rz. 4).
Die Staatsanwaltschaft kann in dringenden Fällen die Polizei mit der Durchführung einer Zwangsmassnahme betrauen, behält aber die Anordnungsbefugnis, sofern nicht ein Gesetz die Polizei selbst zur Anordnung ermächtigt (Rz. 5). Eine generelle Delegation der Anordnungsbefugnis an die Polizei ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig (vgl. BGer 6B_718/2014, E. 1.3.1).
III. Zuständigkeit der Gerichte und Verfahrensleitung (Abs. 1 lit. b)
Die Gerichte sind zur Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig, soweit sie im Rahmen einer Gerichtsaufsicht (Art. 33–38 StPO) oder im Hauptverfahren handeln. In dringenden Fällen kann die Verfahrensleitung die Zwangsmassnahme allein anordnen, ohne das Kollegialgericht einzubeziehen. Dies trägt dem Beschleunigungsgebot Rechnung, das bei Zwangsmassnahmen besonders ausgeprägt ist (Rz. 6).
Die Verfahrensleitung ist das einzelne Mitglied des Gerichts, das mit der Führung des Verfahrens betraut ist (Art. 20 Abs. 2 StPO). Die Befugnis zur Anordnung von Zwangsmassnahmen in dringenden Fällen stellt eine Ausnahme zum Grundsatz der kollegialen Entscheidfindung dar. Die Dringlichkeit muss im Einzelfall bejaht werden können; eine generelle Delegation aller Zwangsmassnahmen an die Verfahrensleitung widerspricht dem Gesetzeswortlaut (Rz. 7).
IV. Zuständigkeit der Polizei (Abs. 1 lit. c)
Die Polizei kann Zwangsmassnahmen nur «in den gesetzlich vorgesehenen Fällen» anordnen. Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO enthält damit keine eigenständige Ermächtigung, sondern verweist auf die speziellen Bestimmungen, die der Polizei eine Anordnungsbefugnis einräumen. Zu nennen sind insbesondere:
- Anhaltung und Identitätsfeststellung (Art. 215 StPO): Die Polizei kann Personen anhalten und ihre Identität feststellen, ohne vorgängige Anordnung der Staatsanwaltschaft.
- Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO): Bei dringendem Tatverdacht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr kann die Polizei die vorläufige Festnahme vornehmen.
- Polizeiliche Einvernahme im Ermittlungsverfahren (Art. 159 StPO): Die Polizei kann Einvernahmen selbstständig durchführen.
- Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO): In dringenden Fällen kann die Polizei die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 3 StPO).
(Rz. 8)
Die Zuständigkeit der Polizei ist eng auszulegen, da sie eine Ausnahme zum Grundsatz der staatsanwaltschaftlichen Anordnungszuständigkeit darstellt. Fehlt eine spezielle gesetzliche Grundlage, ist die Polizei nicht befugt, die Zwangsmassnahme anzuordnen; sie kann in diesem Fall nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft handeln (Rz. 9).
Nach BGE 145 IV 50 E. 3.1–3.5 ist die Polizei zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (Vortest). Der Entscheid präzisiert, dass es sich beim Vortest um eine polizeiliche Befugnis handelt, die nicht der staatsanwaltschaftlichen Anordnung bedarf. Dies ist eine Bestätigung des Prinzips, dass die Polizei dort selbstständig handeln kann, wo das Gesetz ihr ausdrücklich eine Befugnis zuspricht (Rz. 10).
V. Vorbehalt für bestimmte Grade und Funktionen (Abs. 2)
Art. 198 Abs. 2 StPO erlaubt Bund und Kantonen, die polizeiliche Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Zwangsmassnahmen auf Polizeiangehörige mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion zu beschränken. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kantone ihre Polizeikorps unterschiedlich organisieren und dass eine gewisse Hierarchie bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen sachgerecht ist (Rz. 11).
Die kantonale Regelung muss jedoch in einem gültigen kantonalen Erlass ausgeschieden sein. Wie BGE 142 IV 70 E. 3–4 im Kontext der Zuständigkeit für Übertretungsstrafbefehle (Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO) festhält, richten sich derartige Zuständigkeitsregelungen an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung. Eine kantonale Regelung, wonach die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft anders verteilt wird, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht, setzt aber einen gültigen Erlass voraus (Rz. 12).
VI. Verhältnis zu den allgemeinen Voraussetzungen (Art. 197 StPO)
Art. 198 StPO regelt nur die Zuständigkeit, nicht die materiellen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen. Diese ergeben sich aus Art. 197 StPO: Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. BGer 6B_718/2014, E. 1.3.1). Die Zuständigkeitsprüfung nach Art. 198 StPO und die materielle Voraussetzungsprüfung nach Art. 197 StPO sind getrennt vorzunehmen, aber beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Rz. 13).
VII. Verfahrenseinheit und Zuständigkeitskonflikte
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) hat auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen. Nach BGE 138 IV 214 E. 3 darf die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Es ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gibt sachliche Gründe für ein Abweichen. Organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden genügen dafür nicht. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen (E. 1) (Rz. 14).
VIII. Entsiegelungsverfahren und besondere Zuständigkeiten
Im Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO gelten besondere Zuständigkeiten. Nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht über Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren endgültig. BGE 139 IV 246 E. 1 hält fest, dass im Bereich des Verwaltungsstrafrechts (VStrR) eine abweichende Zuständigkeitsordnung gilt: Dort entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Entsiegelungsgesuche, und gegen deren Entscheid ist die Zwangsmassnahmenbeschwerde (Art. 79 BGG) ans Bundesgericht zulässig. Die Regelung der StPO ist auf das VStrR nicht unmittelbar anwendbar, das Beschleunigungsgebot ist aber zu wahren (E. 3.1–3.3) (Rz. 15).
Im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und der Überwachung verschlüsselter Kommunikationsplattformen stellt BGE 150 IV 139 E. 5.2–5.8 klar, dass die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zur Vorab-Genehmigung der Verwertbarkeit von rechtshilfeweise erlangten Aufzeichnungen sich nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 278 StPO (Zufallsfund) ableiten lässt. Eine Gesetzeslücke, die de lege lata eine solche Zuständigkeit begründen könnte, besteht nicht. Dem Sachgericht ist diesbezüglich nicht vorzugreifen (Rz. 16).
IX. Ausstand und zuständige Behörde
Die Zuständigkeitsfrage nach Art. 198 StPO berührt auch das Ausstandsrecht. Nach BGE 148 IV 17 E. 2.1–2.4 entscheidet bei einem Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen vom klaren Gesetzeswortlaut. Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» vorbei, besteht nicht. Die verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (Rz. 17).
X. Übergangsrecht und Verhältnis zum kantonalen Recht
Nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 galt der Grundsatz, die bisherigen kantonalen Verfahrensordnungen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen (vgl. BGer 1B 381/2011, E. 2.1). Die Übergangsbestimmungen (Art. 448 ff. StPO) regeln das Verhältnis zwischen altem und neuem Recht. Für die Zuständigkeit nach Art. 198 StPO bedeutet dies, dass ab dem 1. Januar 2011 die StPO-Zuständigkeiten gelten, auch wenn das Verfahren unter der alten Verfahrensordnung eingeleitet wurde, sofern die StPO nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht (Rz. 18).
XI. Rechtsmittel
Gegen Anordnungen von Zwangsmassnahmen richten sich die Rechtsmittel nach den allgemeinen Bestimmungen (Art. 379 ff. StPO). Die Zuständigkeitsfrage nach Art. 198 StPO kann mit dem Rechtsmittel gegen die eigentliche Zwangsmassnahme gemeinsam geltend gemacht werden. Eine falsche Zuständigkeitsverteilung kann zur Aufhebung der Massnahme führen, sofern der Fehler nicht geheilt ist (Art. 141 StPO) (Rz. 19).
XII. Verhältnis zu Art. 197 StPO und weiteren Bestimmungen
Art. 198 StPO ist eng mit Art. 197 StPO (Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen) verbunden. Während Art. 197 StPO die materiellen Voraussetzungen regelt, bestimmt Art. 198 StPO die zuständige Behörde. Beide Normen sind zusammen zu prüfen. Weitere einschlägige Bestimmungen sind Art. 196 StPO (Grundsatz der Verhältnismässigkeit), die einzelnen Zwangsmassnahmen (Art. 212 ff. StPO: Freiheitsentzug; Art. 244 ff. StPO: Beschlagnahme; Art. 269 ff. StPO: Überwachung des Verkehrs), sowie die Bestimmungen über das Zwangsmassnahmengericht (Art. 33–38 StPO) (Rz. 20).
Querverweise
- Art. 16 StPO — Staatsanwaltschaft (Rolle im Vorverfahren)
- Art. 29 StPO — Grundsatz der Verfahrenseinheit
- Art. 141 StPO — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
- Art. 159 StPO — Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
- Art. 197 StPO — Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen (Materielle Voraussetzungen)
- Art. 212 StPO — Grundsatz (Freiheitsentzug)
- Art. 220 StPO — Begriffe (Haft)
- Art. 221 StPO — Voraussetzungen (Haft)
- Art. 224 StPO — Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
- Art. 231 StPO — Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
- Art. 233 StPO — Haftentlassungsgesuch vor Berufungsgericht
- Art. 244 StPO — Grundsatz (Beschlagnahme)
- Art. 248 StPO — Siegelung
- Art. 248a StPO — Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
- Art. 260 StPO — Erkennungsdienstliche Erfassung
- Art. 263 StPO — Beschlagnahme von Objekten
- Art. 264 StPO — Beschlagnahme von Vermögenswerten
- Art. 269 StPO — Rasterfahndung
- Art. 288 StPO — Legende und Zusicherung der Anonymität
- Art. 289 StPO — Genehmigungsverfahren (verdeckte Ermittlung)
- Art. 293 StPO — Mass der zulässigen Einwirkung
- Art. 33 StPO — Gerichtsaufsicht (nicht kommentiert)
- Art. 37 StPO — Zwangsmassnahmengericht (nicht kommentiert)
- Art. 196 StPO — Grundsatz der Verhältnismässigkeit (nicht kommentiert)
- Art. 215 StPO — Anhaltung (nicht kommentiert)
- Art. 217 StPO — Vorläufige Festnahme (nicht kommentiert)
- Art. 278 StPO — Zufallsfund (nicht kommentiert)