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Art. 197 StPO — Grundsätze der Zwangsmassnahmen

Gesetzeswortlaut

Art. 197 StPO — Grundsätze

1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:

a. sie gesetzlich vorgesehen sind;

b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;

c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;

d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 197 StPO formuliert die allgemeinen Voraussetzungen sämtlicher Zwangsmassnahmen (Art. 196–298 StPO) und konkretisiert damit die verfassungsrechtlichen Schranken für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) für den Strafprozess. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und u.a. dazu dienen, Beweise zu sichern (BGer 6B_783/2024 vom 31. März 2026, E. 3.1.1; Art. 196 StPO). Die vier Voraussetzungen von Abs. 1 müssen kumulativ erfüllt sein; sie gelten für jede einzelne Zwangsmassnahme — von der Beschlagnahme über die Durchsuchung bis zur Haft.

Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition; die für vorsorgliche Massnahmen geltende Beschränkung der Rügegründe (Art. 98 BGG) ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 57, E. 2.2).

II. Abs. 1 lit. a — Gesetzliche Grundlage

Jede Zwangsmassnahme bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage. Praktisch bedeutsam sind zwei Konstellationen:

  • Fehlende gesetzliche Grundlage: Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage; die so erhobenen Beweismittel sind rechtswidrig erlangt, und ihre Verwertbarkeit beurteilt sich nach Art. 141 Abs. 2 StPO (BGE 143 IV 387, E. 4; → Art. 141).
  • Kompetenzordnung: Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist Teil der gesetzlichen Grundlage. Die Erstellung eines DNA-Profils ist von der Staatsanwaltschaft (oder dem Gericht) anzuordnen; die Kompetenz kann nicht durch generelle Weisungen auf die Polizei übertragen werden. Routinemässige (invasive) DNA-Entnahmen sind unzulässig (BGE 141 IV 87, E. 1.3.2 und 1.4.2).

III. Abs. 1 lit. b — Hinreichender Tatverdacht

Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zu begründen (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1). Blosse Vermutungen oder abstrakte Zweckmässigkeitsüberlegungen genügen nicht. Die Anforderungen sind dabei massnahmenspezifisch abgestuft: Für die Haft verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO einen dringenden Tatverdacht; für die übrigen Zwangsmassnahmen genügt der hinreichende Tatverdacht nach lit. b.

Besonderheiten gelten für Massnahmen im Hinblick auf künftige Straftaten: Die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung allfälliger künftiger Delikte setzt keinen Tatverdacht bezüglich dieser künftigen Delikte voraus — wohl aber erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person in solche Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte; hinsichtlich der Anlasstat ist der hinreichende Tatverdacht dagegen unabdingbar (BGE 145 IV 263, E. 3.3 f.; → Art. 244 zur Hausdurchsuchung).

IV. Abs. 1 lit. c und d — Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Lit. c (Subsidiarität) verlangt, dass die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können — im Haftrecht konkretisiert durch die Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO; → Art. 237).

Lit. d (Verhältnismässigkeit i.e.S.) verlangt, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt: Je schwerer der Eingriff, desto gewichtiger muss die untersuchte Straftat sein. Bei der Durchsuchung von Datenträgern ist der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 77, E. 4.3; BGer 7B_1261/2024 vom 31. März 2026, E. 3.4.3). Bei Bagatelldelikten scheiden eingriffsintensive Zwangsmassnahmen regelmässig aus.

Kasuistik — DNA-Profil und erkennungsdienstliche Erfassung nach friedlicher Kundgebung: Erfordert die Aufklärung der Anlasstat weder ein DNA-Profil noch eine erkennungsdienstliche Erfassung und fehlen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte, sind die Massnahmen unverhältnismässig; eine friedliche Protestaktion steht zudem unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16, 22 BV), was bei der Abwägung zu berücksichtigen ist (BGE 147 I 372, E. 3–4.5).

V. Schutz nicht beschuldigter Personen (Abs. 2)

Zwangsmassnahmen, die in Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. Die Bestimmung verschärft die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Drittbetroffenen — praktisch bedeutsam etwa bei der Entsiegelung von Aufzeichnungen einer nicht beschuldigten Ärztin (Arzt- und Patientengeheimnis; BGE 141 IV 77) oder von Anwaltsakten. Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann sich demgegenüber für untersuchungsrelevante Unterlagen aus dem Mandatsverhältnis nicht auf das Berufsgeheimnis berufen (BGE 138 IV 225; → Art. 264).

VI. Verhältnis zum nemo-tenetur-Grundsatz

Zwangsmassnahmen dürfen den Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), nicht aushebeln. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Beweissicherung mittels Zwangsmassnahmen und unzulässigem Zwang zur Selbstbelastung war Gegenstand von BGE 142 IV 207 (Entsiegelung bankinterner Unterlagen; → Art. 113).

VII. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 197 StPO
Art. 196 StPOBegriff und Zwecke der Zwangsmassnahmen
Art. 198 StPOZuständigkeit zur Anordnung
Art. 212 ff., 221 StPOHaft — dringender (qualifizierter) Tatverdacht (→ Art. 212, Art. 221)
Art. 237 StPOErsatzmassnahmen als mildere Mittel (→ Art. 237)
Art. 241 ff. StPODurchsuchungen (→ Art. 244)
Art. 248 StPOSiegelung (→ Art. 248)
Art. 255 ff. StPODNA-Analysen
Art. 263 ff. StPOBeschlagnahme (→ Art. 263)
Art. 141 StPOVerwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (→ Art. 141)
Art. 36 BVVerfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzungen

VIII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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