Rechtsprechung zu Art. 189 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 141 IV 369, E. 6
- Thema: Stellenwert von Parteigutachten
- Kernaussage: Den Ergebnissen eines vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu. Privatgutachten sind mit Zurückhaltung zu würdigen, da sie in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten. Dies gilt auch bei durch erfahrene Fachpersonen erstellten Privatgutachten.
- Einschlägig für: lit. a, lit. c; Parteigutachten
- Link: BGE 141 IV 369
BGE 146 IV 1, E. 3.2–3.3
- Thema: Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise
- Kernaussage: Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung. Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig. Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte des Gutachters: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO) offengelassen.
- Einschlägig für: lit. c; Zweitgutachten; Aktengutachten
- Link: BGE 146 IV 1
BGE 144 I 253
- Thema: Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person
- Kernaussage: Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachterlich und nicht mit einem Verhör gleichzusetzen. Relevant für die Abgrenzung zwischen Exploration (Art. 185 StPO) und Ergänzung (Art. 189 StPO).
- Einschlägig für: Verhältnis Art. 185 zu Art. 189 StPO
- Link: BGE 144 I 253
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020, E. 4.1
- Thema: Willkür bei Verzicht auf Ergänzung (lit. a)
- Kernaussage: Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.
- Link: BGer 6B_1363/2019
BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017, E. 3.2
- Thema: Obergutachten; Schlüssigkeit des Gutachtens (lit. c)
- Kernaussage: Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund des Sachverständigen gebunden. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Verletzung von Art. 189 lit. c StPO und Art. 139 StPO bei unbegründeter Ablehnung eines Obergutachtensantrags.
- Link: BGer 6B_296/2017
BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022, E. 5.3.2–5.3.3
- Thema: Aussagepsychologisches Gutachten; Willkür (lit. a)
- Kernaussage: Mängel, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, darf die Vorinstanz nicht übersehen. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten ergänzen oder verbessern, wenn es unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit bestehen (lit. c). Bei Glaubhaftigkeitsgutachten sind besondere Anforderungen an die Methodik und Begründung zu stellen.
- Link: BGer 6B_595/2021
BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023
- Thema: Ausstandsfragen bei Ergänzung durch die gleiche Person
- Kernaussage: Nachdem Art. 189 StPO für Fälle der Ergänzung die erneute Befragung der gleichen sachverständigen Person ausdrücklich erlaubt, ist insoweit kein Ausstandsgrund erkennbar. Der Gutachter hatte gewisse Punkte genauer zu begründen, was Gegenstand der ersten Begutachtung bildete.
- Link: BGer 6B_321/2023
BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 3.3
- Thema: Ergänzungsgesuch; antizipierte Beweiswürdigung
- Kernaussage: Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten insbesondere auf Antrag einer Partei unter gewissen Bedingungen ergänzen oder verbessern (Art. 189 StPO). Sie kann den Antrag unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung abweisen. Es ist vom Beschwerdeführer nicht zu behaupten, dass er irgendeinen derartigen Antrag überhaupt gestellt hätte.
- Link: BGer 6B_100/2017
BGer 6B_56/2018 vom 2. August 2018, E. 2.1
- Thema: Verwertbarkeit psychiatrischen Gutachtens; Massnahme (Art. 64 StGB)
- Kernaussage: Das Gericht stützt sich bei Massnahmenentscheiden auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Verletzung von Art. 56 Abs. 4 StGB, Art. 185 und 189 StPO, Art. 9 BV und Art. 6 EMRK, wenn Mängel des Gutachtens offensichtlich sind und die Vorinstanz gleichwohl darauf abstellt.
- Link: BGer 6B_56/2018
BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014, E. 4.1
- Thema: Begutachtung bei Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Begründungspflicht
- Kernaussage: Das Gericht stützt sich bei Massnahmen auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung äussern muss. Ob ein Gericht die Erörterungen in einem Gutachten für überzeugend erachtet, unterliegt der freien Beweiswürdigung. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 56 Abs. 3, Art. 59 und 64 StGB sowie Art. 189 StPO bei ungenügender Begründung.
- Link: BGer 6B_829/2013
BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022
- Thema: Therapeutenberichte als Auslöser für Ergänzung
- Kernaussage: Therapeutenberichte sind — wie Privatgutachten — geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft im Sinne von Art. 189 StPO oder nicht schlüssig ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen.
- Link: BGer 6B_1388/2021
BGer 6B_652/2016 vom 28. März 2017, E. 3.4.2
- Thema: Privatgutachten; Divergenz zum amtlichen Gutachten
- Kernaussage: Ein Privatgutachten ist höchstens geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189 StPO) oder nicht schlüssig ist. Die Vorinstanz darf nicht einfach auf eine divergierende Einschätzung einer Privatperson abstellen, sondern muss ein neues Gutachten einholen.
- Link: BGer 6B_652/2016
BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021
- Thema: Ergänzung und Verbesserung des aussagepsychologischen Gutachtens
- Kernaussage: Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Anstaltspflegling; Ergänzung und Verbesserung des (aussagepsychologischen) Gutachtens (Art. 189 StPO); Willkür.
- Link: BGer 6B_567/2020
BGer 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024
- Thema: Schuldfähigkeit; Gutachten; Willkür
- Kernaussage: Mehrfacher versuchter Diebstahl; Schuldfähigkeit, Gutachten; Willkür.
- Link: BGer 6B_919/2023
BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017
- Thema: Aufschub des Strafvollzugs; ambulante Massnahme; Gutachtenqualität
- Kernaussage: Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme; Willkür. Verweis auf Art. 189 StPO im Kontext der Gutachtenqualität bei Massnahmenentscheiden.
- Link: BGer 6B_53/2017
Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2026