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Art. 189 — Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Gesetzeswortlaut

Art. 189 StPO — Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:

a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;

b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder

c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Rz. 1 Art. 189 StPO regelt die Ergänzung und Verbesserung eines bereits erstellten Gutachtens sowie die Einholung weiterer sachverständiger Abklärungen. Die Norm bildet das prozessuale Korrektiv zum Sachverständigenbeweis (Art. 184–188 StPO) und sichert die Qualität der Beweisgrundlage, auf die sich die Strafbehörden bei ihrem Entscheid stützen. Sie ist Ausdruck des Wahrheitsfindungsgebots (Art. 139 StPO) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 329 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), der der beschuldigten Person das Recht einräumt, die Einholung weiterer Beweise zu beantragen.

Rz. 2 Die Norm kommt in der Praxis vor allem bei psychiatrischen und aussagepsychologischen Gutachten zum Tragen, die für die Anordnung von Massnahmen (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 59–61, 63, 64 StGB) oder für die Schuldfähigkeitsbeurteilung von zentraler Bedeutung sind. Sie ist aber nicht auf diese Gutachtensarten beschränkt und findet auch bei technischen, medizinischen oder wirtschaftlichen Expertisen Anwendung.

Rz. 3 Art. 189 StPO steht in engem sachlichem Zusammenhang mit Art. 184 StPO (Begutachtung durch sachverständige Personen), Art. 185 StPO (Befugnisse der sachverständigen Person) und Art. 139 StPO (Grundsätze der Beweisführung). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist gemäss Bundesgericht nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (BGE 146 IV 1 E. 3.3), sondern kann sich auch aus dem Willkürverbot und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, wenn ein Gutachten offensichtlich mangelhaft ist.

II. Voraussetzungen der Ergänzung oder Verbesserung

Rz. 4 Die Verfahrensleitung kann das Gutachten ergänzen oder verbessern lassen, wenn einer der drei in lit. a bis c genannten Tatbestände erfüllt ist. Die drei Alternativen sind nicht kumulativ, sondern stehen nebeneinander. Es genügt, dass eine der Voraussetzungen gegeben ist.

Rz. 5 Lit. a — Unvollständigkeit oder Unklarheit des Gutachtens. Ein Gutachten ist unvollständig, wenn es die an die sachverständige Person gestellten Fragen nicht oder nur teilweise beantwortet, wenn wesentliche Aspekte des Begutachtungsgegenstands unerörtert bleiben oder wenn die Befunddarstellung lückenhaft ist. Ein Gutachten ist unklar, wenn seine Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet sind, wenn innere Widersprüche bestehen oder wenn die verwendete Methodik nicht transparent dargelegt wurde. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Rz. 6 Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht oder ungenügend begründet, wenn er von unzutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgeht, wenn sein Vorgehen methodisch fragwürdig ist oder wenn er wesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen hat (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 4.1).

Rz. 7 Lit. b — Erhebliche Abweichung mehrerer Sachverständiger. Diese Variante greift, wenn in einem Verfahren mehrere Sachverständige tätig waren und deren Ergebnisse erheblich voneinander abweichen. Wurden etwa zwei Gutachten eingeholt, die zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen, so hat die Verfahrensleitung die Divergenz aufzulösen. Sie kann dies durch Ergänzung oder Verbesserung durch eine der sachverständigen Personen oder durch Einholung eines weiteren (Obergutachtens) erreichen. Die Abweichung muss erheblich sein — marginale Differenzen in Detailfragen rechtfertigen keine Ergänzung, solange die Kernaussagen übereinstimmen.

Rz. 8 Lit. c — Zweifel an der Richtigkeit. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens können sich aus verschiedenen Quellen ergeben: aus dem Gutachten selbst (innere Widersprüche, methodische Mängel), aus abweichenden Stellungnahmen anderer Fachpersonen, aus abweichenden Feststellungen in anderen Beweismitteln oder aus konkreten Einwänden der Parteien. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht nicht darauf abstellen, wenn gewichtige Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.

III. Verfahren: Von Amtes wegen oder auf Antrag

Rz. 9 Die Verfahrensleitung kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei tätig werden. Die Initiative kann sowohl von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht als auch von den Parteien (beschuldigte Person, Verteidigung, Privatklägerschaft) ausgehen. Beantragt eine Partei die Ergänzung oder Verbesserung des Gutachtens, so kann die Verfahrensleitung den Antrag unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung abweisen (BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.3; Urteil 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.4). Dies bedeutet, dass der Antrag abgewiesen werden darf, wenn vorweggenommen wird, dass der Beweis für den Entscheid nicht entscheidend sein wird.

Rz. 10 Der Antrag auf Ergänzung oder Verbesserung ist ein Beweisantrag im Sinne von Art. 139 Abs. 3 StPO. Er muss hinreichend substantiiert sein: Die Partei muss darlegen, worin die Unvollständigkeit, Unklarheit oder die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret bestehen. Unsubstanziierte Behauptungen, das Gutachten sei «wohl falsch», reichen nicht aus. Die Verfahrensleitung ihrerseits ist verpflichtet, sich mit substantiierten Einwänden gegen ein Gutachten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine Ergänzung anzuordnen. Tut sie dies nicht, kann dies einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot darstellen (BGer 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1; BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).

Rz. 11 Gleiche sachverständige Person vs. weitere Sachverständige. Art. 189 StPO eröffnet der Verfahrensleitung zwei Möglichkeiten: Sie kann das Gutachten durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern lassen, oder sie kann weitere Sachverständige bestimmen. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verfahrensleitung. In der Praxis wird bei blossen Unklarheiten oder Lücken zunächst die gleiche Person beauftragt, da diese den Akteninhalt bereits kennt und die Ergänzung in der Regel schneller und kostengünstiger erfolgen kann. Bei substantiellen Zweifeln an der Richtigkeit oder bei Divergenzen zwischen Gutachtern ist die Einholung eines Zweitgutachtens durch eine andere sachverständige Person (Obergutachten) sachgerechter.

Rz. 12 Ausstandsfragen bei Ergänzung durch die gleiche Person. Wenn das Gutachten durch die gleiche sachverständige Person ergänzt wird, kann die betroffene Person den Gutachter in Ausstand nehmen, wenn konkrete Befangenheitsgründe vorliegen. Allein die Tatsache, dass die Ergänzung durch die gleiche Person erfolgt, begründet jedoch keinen Ausstandsgrund. Nachdem Art. 189 StPO für solche Fälle die erneute Befragung der gleichen sachverständigen Person ausdrücklich erlaubt, ist insoweit kein Ausstandsgrund erkennbar (BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. mit Hinweis auf Urteile 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.1; 1B_45/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3).

IV. Parteigutachten und Privatgutachten

Rz. 13 Stellenwert von Parteigutachten. Den Ergebnissen eines vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (BGE 141 IV 369 E. 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Die Partei kann jedoch aus einem Privatgutachten ableiten, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft im Sinne von Art. 189 StPO oder nicht schlüssig ist und so die Ergänzung oder Einholung eines Zweitgutachtens beantragen.

Rz. 14 Privatgutachten als Auslöser für Ergänzung. Therapeutenberichte oder Stellungnahmen privater Fachpersonen sind — wie Privatgutachten — geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft im Sinne von Art. 189 StPO oder nicht schlüssig ist (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. mit Hinweisen; BGer 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2). Die Verfahrensleitung darf jedoch nicht einfach auf eine divergierende Einschätzung einer Privatperson abstellen, sondern muss den Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Gutachten prozessordnungsgemäss auflösen.

Rz. 15 Hat ein Privatgutachten dargelegt, dass das amtliche Gutachten Lücken oder Fehler aufweist, so ist die Verfahrensleitung verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen. Ignoriert sie substantiierte Einwände aus einem Privatgutachten ohne entsprechende Begründung, kann dies Willkür darstellen. Im umgekehrten Fall darf sie ein Ergänzungsgesuch, das sich einzig auf ein Privatgutachten stützt, dessen Aussagen aber nicht hinreichend konkretisiert, im Wege der antizipierten Beweiswürdigung abweisen.

V. Zweitgutachten und Obergutachten

Rz. 16 Die Einholung eines Zweitgutachtens (Obergutachtens) ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (BGE 146 IV 1 E. 3.3). Sie kann sich auch aus dem Willkürverbot ergeben, wenn das erstinstanzliche Gutachten offensichtlich mangelhaft ist und die Strafbehörde ihre Pflicht zur Ergänzung nach Art. 189 StPO nicht erfüllt hat. Das Bundesgericht betont, dass die Anordnung eines Zweitgutachtens im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, dieses Ermessen aber bei schwerwiegenden Mängeln des Erstgutachtens auf Null reduziert sein kann.

Rz. 17 Anforderungen an ein Aktengutachten. Bei verweigerter persönlicher Untersuchung der beschuldigten Person kann ein forensisch-psychiatrisches Aktengutachten ausnahmsweise genügen, wenn die Aktenlage ausreichend aussagekräftig ist. Es müssen jedoch erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt und Transparenz gestellt werden, da die sachverständige Person die beschuldigte Person nicht persönlich explorieren konnte (BGE 146 IV 1 E. 3.2). Fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters bei Angehörigen des Exploranden (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO) können die Grundlage ergänzen, ihre Qualifizierung ist im Einzelfall zu prüfen.

Rz. 18 Antrag auf Obergutachten. Beantragt die Verteidigung die Einholung eines Obergutachtens, so ist dies ein Beweisantrag, der unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden kann. Die Vorinstanz verletzt Art. 189 lit. c StPO und Art. 139 StPO, wenn sie einen begründeten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ohne ausreichende Begründung abweist (BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2). Gerade bei Gutachten, die für die Anordnung von Massnahmen von entscheidender Bedeutung sind, ist ein Obergutachten in der Regel nicht mit der Begründung abzuweisen, das Erstgutachten sei «schlüssig», wenn gewichtige Einwände dagegen vorliegen.

VI. Verhältnis zur Begutachtung bei Massnahmen (Art. 56 StGB)

Rz. 19 Bei der Anordnung von Massnahmen nach Art. 59–61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten hat sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; BGer 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1). Stellt das Gericht Mängel am Gutachten fest, so ist es nach Art. 189 StPO verpflichtet, die Ergänzung oder Verbesserung anzuordnen, bevor es sich auf das Gutachten abstellt.

Rz. 20 Bei aussagepsychologischen Gutachten gelten besondere Anforderungen an die Methodik und an die Begründung. Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens erforderlich, dass der Gutachter die Anlage einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung nachvollziehbar darlegt und die Kriterien (Aussagekonstanz, Detailtiefe, etc.) transparent anwendet (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.3). Ergibt sich aus dem Gutachten, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so greift Art. 189 lit. a StPO: Das Gutachten ist unvollständig oder unklar und muss ergänzt oder verbessert werden.

VII. Willkür und rechtliches Gehör bei Verzicht auf Ergänzung

Rz. 21 Willkür bei Abstellen auf mangelhaftes Gutachten. Verzichtet die Strafbehörde auf die Ergänzung oder Verbesserung eines offensichtlich mangelhaften Gutachtens und stützt sich gleichwohl auf dieses, so verstösst sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Mängel, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, darf die Strafbehörde nicht übersehen (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). Dies gilt namentlich bei Massnahmenentscheiden, bei denen die Gutachtenqualität für das Ergebnis von zentraler Bedeutung ist (BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017; BGer 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024).

Rz. 22 Begründungspflicht. Lehnt die Verfahrensleitung ein Ergänzungsgesuch ab, so hat sie dies zu begründen. Sie muss darlegen, weshalb die geltend gemachten Mängel nicht gegeben sind oder weshalb das Gutachten trotz der Einwände als ausreichend erachtet wird. Eine ungenügende Begründung kann einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) darstellen. Im Bereich der Massnahmenbegutachtung hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass die Begründungspflicht umso strenger ist, je einschneidender die zu treffende Massnahme ist (BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; BGer 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1).

VIII. Verhältnis zum rechtlichen Gehör und zur Verteidigung

Rz. 23 Zulassung der Verteidigung zur Exploration. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachterlich und nicht mit einem polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Verhör gleichzusetzen (BGE 144 I 253 E.). Dies betrifft zwar primär Art. 185 StPO, hat aber Auswirkungen auf Art. 189 StPO: Ergänzt oder verbessert wird das Gutachten durch die sachverständige Person in ihrem fachspezifischen Bereich, nicht durch ein erneutes Verhör.

Rz. 24 Recht auf Beweisanträge. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) räumt der betroffenen Person das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (BGer 6B_1388_2021 vom 3. März 2022 E.). Ein Gutachten, dessen Ergänzung oder Verbesserung beantragt wurde, ohne dass die Verfahrensleitung diesem Antrag hinreichend nachgekommen ist, kann die Verwertbarkeit des Gutachtens oder des gesamten Entscheids in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, wenn das Gutachten für die Schuld- oder Massnahmenfrage entscheidend ist.

IX. Reform und Entwicklungstendenzen

Rz. 25 Die StPO-Reform vom 1. Januar 2024 hat Art. 189 StPO nicht umstrukturiert. Die Norm bleibt in ihrer bisherigen Fassung in Kraft. In der Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz zu erhöhten Anforderungen an die Gutachtenqualität ab, insbesondere im Bereich der aussagepsychologischen und forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Das Bundesgericht betont regelmässig, dass die Strafbehörden ihrer Pflicht zur Ergänzung oder Verbesserung mangelhafter Gutachten (Art. 189 StPO) nachkommen müssen, bevor sie sich auf diese abstellen. Ein Verzicht auf Ergänzung ist nur bei offensichtlich ausreichender Gutachtenqualität oder bei unsubstantiierten Ergänzungsgesuchen zulässig.

Literatur

  • MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189 StPO.
  • ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 182 StPO (zum Stellenwert von Privatgutachten).

Querverweise

  • Art. 139 StPO — Grundsätze der Beweisführung (Wahrheitsfindungsgebot, Beweisantrag)
  • Art. 140 StPO — Verbotene Beweiserhebungsmethoden
  • Art. 141 StPO — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
  • Art. 147 StPO — Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen
  • Art. 184 StPO — Begutachtung durch sachverständige Personen (nicht als Glossagens-Artikel vorhanden)
  • Art. 185 StPO — Befugnisse der sachverständigen Person (nicht als Glossagens-Artikel vorhanden)
  • Art. 188 StPO — Sachverständigengutachten (nicht als Glossagens-Artikel vorhanden)
  • Art. 10 StPO — Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung (freie Beweiswürdigung)
  • Art. 56 Abs. 3 StGB — Begutachtung bei Massnahmen (Sachregister StGB)
  • Art. 29 Abs. 2 BV — Anspruch auf rechtliches Gehör
  • Art. 9 BV — Willkürverbot
  • Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK — Recht auf Verteidigung und Zeugenbeweis

Erstellt am 10. Juli 2026 durch den Glossagens Agent. Gesetzestext verifiziert via Open Legal Commentary (openlegalcommentary.ch). Rechtsprechung recherchiert via OpenCaseLaw REST API.

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