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Art. 182 — Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person

Gesetzeswortlaut

Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.

Kommentierung

I. Bedeutung und Regelungszusammenhang

Art. 182 StPO regelt die Voraussetzungen für den Beizug sachverständiger Personen im Strafverfahren. Die Bestimmung bildet den Eingangsartikel der Kapitel 4 («Sachverständige») im Dritten Teil («Beweis») der StPO und ist die rechtliche Grundlage für die Begutachtung von Sachverhalten, deren Feststellung oder Beurteilung spezifische Fachkenntnisse erfordert, über die die Strafverfolgungsbehörden nicht verfügen. Die Vorschrift ist eine der meistzitierten Normen der gesamten StPO und entfaltet Wirkung über das Strafprozessrecht hinaus ins materielle Massnahmenrecht (insb. Art. 56 Abs. 3 StGB).

Die Bestimmung konkretisiert das in Art. 139 StPO verankerte Prinzip der freien Beweiswürdigung für den Bereich des Gutachtenbeweises: Die Behörde kann und muss auf Sachverständige zurückgreifen, wenn ihre eigene Sachkunde nicht ausreicht. Die nachfolgenden Art. 183–189 StPO regeln die Einzelheiten der Begutachtung — Anforderungen an die sachverständige Person (Art. 183), Ernennung und Auftrag (Art. 184), persönliche Verantwortlichkeit und Delegationsverbot (Art. 185), Auskunftspflicht Dritter (Art. 186), Form des Gutachtens und Transparenzgebot (Art. 187), sowie die Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens (Art. 189).

II. Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person

1. Fehlende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten

Der Beizug einer sachverständigen Person setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht) nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind. Diese Voraussetzung ist restriktiv zu verstehen: Eine sachverständige Person ist nur beizuziehen, wenn die Behörde ihre Sachkunde tatsächlich überschreitet. Handelt es sich um allgemeines juristisches Wissen (z.B. Interpretation von Verträgen, Beurteilung der Sorgfaltspflicht), so genügt die eigene Fachkunde der Behörde und es bedarf keines Sachverständigen. Erst bei spezifisch fachlichen Fragen — wie medizinischen, psychiatrischen, technischen, wirtschaftlichen oder naturwissenschaftlichen — wird der Beizug notwendig.

Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 369 E. 6 klargestellt, dass die Ergebnisse eines vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein solches Parteigutachten als vollwertigen Beweis zu behandeln, sondern darf es im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) gewichten. Der Beizug einer amtlichen sachverständigen Person bleibt vorbehalten.

2. Erforderlichkeit für die Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts

Der Beizug muss erforderlich sein, entweder für die Feststellung oder die Beurteilung eines Sachverhalts. Die Feststellung betrifft Tatsachenfragen (z.B. Ursache eines Todes, Art und Schwere einer Verletzung, Echtheit einer Unterschrift), die Beurteilung betrifft die wertende Einordnung (z.B. Zurechnungsfähigkeit, Gefährlichkeit, Prognose). Beide Fallgruppen erfordern spezifische Fachkunde, die der Behörde fehlt.

Im Massnahmenrecht ist die Begutachtung zwingend: Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 oder 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass Art. 182 StPO im Massnahmenverfahren vorbehaltlos zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.4; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1; BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.3). Die Begutachtung hat sich gemäss Art. 56 Abs. 3 Satz 2 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern.

3. Beizug einer oder mehrerer sachverständiger Personen

Die Behörde kann eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen. Der Beizug mehrerer Sachverständiger ist zulässig, wenn komplexe Sachverhalte unterschiedliche Fachgebiete berühren (z.B. psychiatrische und psychologische Begutachtung) oder wenn eine zusätzliche Begutachtung zur Klärung von Widersprüchen erforderlich wird (vgl. Art. 189 StPO zur Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens). Die Ernennung der sachverständigen Person erfolgt durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO.

III. Stellenwert von Parteigutachten

In der wegweisenden Leitentscheidung BGE 141 IV 369 (mit 3'973 Zitationen eine der am meisten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichts überhaupt) hat das Bundesgericht den Stellenwert von Parteigutachten endgültig geklärt:

  • Den Ergebnissen eines vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (E. 6). Das Parteigutachten ist kein vollwertiges Beweismittel gleichgestellt mit einem amtlichen Gutachten.
  • Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein Parteigutachten als Entscheidgrundlage zu verwenden. Sie kann es im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen oder aus sachlichen Gründen davon absehen.
  • Ein Gutachten stellt dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; bestätigt in BGer 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5 und BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.3).

Diese Grundsätze sind in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden und gehören zum festen Bestand der bundesgerichtlichen Beweiswürdigungslehre (vgl. auch BGE 142 IV 49 E. 2.1.3).

IV. Anforderungen an die sachverständige Person

1. Qualifikation

Die sachverständige Person muss über die für die Begutachtung erforderliche Fachkompetenz verfügen. Das Bundesgericht hat für psychiatrische Gutachten im Massnahmenrecht (Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB) in BGE 140 IV 49 E. 2 festgehalten, dass die sachverständige Person in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein muss. Das kantonale Recht kann weitergehende Bestimmungen vorsehen (z.B. forensische Weiterbildung, E. 2.8). Diese Anforderung gilt auch im Verfahren nach Art. 182 ff. StPO, da die StPO-Grundsätze im Massnahmenverfahren vorbehaltlos anwendbar sind (BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1).

Für andere Fachgebiete (z.B. DNA-Analyse, Brandursachenermittlung, Wirtschaftsprüfung) gelten entsprechende fachspezifische Qualifikationsanforderungen, die sich nach den jeweiligen wissenschaftlichen Standards richten.

2. Delegationsverbot und Transparenzgebot

Wird ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Art. 185 Abs. 1 StPO; Delegationsverbot). Eine Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist nicht zulässig. Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.3).

Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen (Transparenzgebot). Das Gutachten hat die Namen der beteiligten Personen und ihre Funktion bei der Erstellung des Gutachtens zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.4). Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in BGE 144 IV 176 E. 5.2.3 weiter konkretisiert.

V. Verhältnis zum Gehörsanspruch

Der Beizug einer sachverständigen Person berührt den Gehörsanspruch der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO). Die Verfahrensleitung gibt den Parteien — ausser bei blossen Laboruntersuchungen — vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Dieser Anspruch besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO, wie das Bundesgericht in BGE 148 IV 22 E. 5.4 klarstellte. Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Gehör saniert werden.

VI. Freie Beweiswürdigung und Schlüssigkeitskontrolle

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5; BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.3).

Die Schlüssigkeit eines Gutachtens kann namentlich dann zweifelhaft sein, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. In diesem Fall hat die Behörde entweder ein Ergänzungsgutachten einzuholen (Art. 189 StPO) oder ein Zweitgutachten zu bestellen.

VII. Kasuistik

1. Psychiatrische Gutachten im Massnahmenverfahren

In BGer 6B_828/2019 vom 5. November 2019 befasste sich das Bundesgericht mit der Diagnose einer «Vergewaltigungsdisposition» durch den Sachverständigen. Der Beschwerdeführer rügte, diese Diagnose existiere weder im DSM-5 noch in der ICD-10 oder ICD-11 und sei eine Tautologie. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gutachter darlegte, die Vergewaltigungsdisposition werde in der forensischen Psychiatrie anerkannt (teils unter anderen Bezeichnungen) und falle unter die sonstigen Störungen der Sexualpräferenz gemäss ICD-10: F65.8. In Kombination mit akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen konnte die Diagnose als schwere psychische Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB qualifiziert werden (E. 1.4). Das Gericht durfte auf das Gutachten abstellen, da es schlüssig war und keine offensichtlichen Mängel aufwies.

2. Delegationsverbot in der forensischen Psychiatrie

In BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 beanstandete der Beschwerdeführer, dass ein psychiatrisches Gutachten nicht vom beauftragten Gutachter (Prof. Dr. med. D.________), sondern ohne Ermächtigung durch die Verfahrensleitung zu wesentlichen Teilen von Drittpersonen erstellt worden sei. Das Bundesgericht bestätigte die Grundsätze zum Delegationsverbot und Transparenzgebot: Der bestellte Sachverständige hat den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Art. 185 Abs. 1 StPO). Eine Delegation von gutachterlichen (Kern-)Aufgaben ist nur mit Einverständnis der Strafverfolgungsbehörde zulässig. Für untergeordnete Arbeiten dürfen Hilfspersonen beigezogen werden, was im Gutachten transparent zu machen ist (E. 4.2.3 und 4.2.4). Hingegen bemängelte das Bundesgericht nicht die Vorinstanz, die eine unzulässige Delegation verneint hatte, da die konkreten Umstände des Falles eine ausreichende persönliche Mitwirkung des Hauptgutachters ergaben.

3. Verhältnismässigkeit und Begutachtung

In BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 befasste sich das Bundesgericht mit der Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Es bestätigte, dass sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung stützen muss (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO), die sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten der Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die Vollzugsmöglichkeiten zu äussern hat. Die freie Beweiswürdigung des Gutachtens durch das Gericht ist zulässig, sofern das Gutachten schlüssig ist und keine offensichtlichen Mängel aufweist (E. 1.3.3).

4. Gutachten und Rückfallprognose

In BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 befasste sich das Bundesgericht mit der Anfechtung des Gutachtens im Rahmen einer Berufung. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von Teilnahme- und Konfrontationsrechten sowie Mängel des Gutachtens. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Gutachtens gewahrt waren und die Vorinstanz das Gutachten frei würdigen durfte.

VIII. Gesetzesmaterialien

Die Bestimmung geht auf Art. 44 des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung zurück. Die Botschaft vom 21. September 2005 (BBl 2005 5895) hält zum Beizug sachverständiger Personen fest, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht über das Fachwissen aller Wissensgebiete verfügen können und daher auf die Zusammenarbeit mit Sachverständigen angewiesen sind. Der Beizug soll obligatorisch sein, wenn die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Behörde nicht ausreichen. Die Regelung bezweckt die Gewährleistung einer sachgerechten und fundierten Beweiserhebung in fachspezifischen Fragen.

IX. Querverweise

  • Art. 139 StPO — Grundsätze der Beweisführung (freie Beweiswürdigung)
  • Art. 140 StPO — Verbotene Beweiserhebungsmethoden
  • Art. 189 StPO — Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
  • Art. 183 StPO — Anforderungen an die sachverständige Person (nicht als Link: Artikel nicht kommentiert)
  • Art. 184 StPO — Ernennung, Auftrag und Gehörsanspruch (nicht als Link: Artikel nicht kommentiert)
  • Art. 185 StPO — Persönliche Verantwortlichkeit und Delegationsverbot (nicht als Link: Artikel nicht kommentiert)
  • Art. 187 StPO — Form des Gutachtens und Transparenzgebot (nicht als Link: Artikel nicht kommentiert)
  • Art. 10 Abs. 2 StPO — Freie Beweiswürdigung
  • Art. 56 Abs. 3 StGB — Begutachtung im Massnahmenrecht
  • Art. 59–64 StGB — Therapeutische und sichernde Massnahmen
  • Art. 29 Abs. 2 BV — Rechtliches Gehör
  • Art. 9 BV — Willkürverbot

Literatur

  • Botschaft vom 21. September 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2005 5895), S. 6209 ff.
  • Donatsch, A./Hansjakob, T./Hug, M. (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung — Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 182 N. 1 ff.
  • Gless, T./Heimgartner, B./Jositsch, M./Kuhn, A. (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung — Kommentar, 2024, Art. 182 N. 1 ff.
  • Schmid, N., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2022, § 18 Rz. 117 ff.
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