Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 178 StPO

I. Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung (Art. 178 lit. f StPO)

BGE 144 IV 97 — Einvernahme als Zeuge nach rechtskräftiger Verurteilung im Getrenntverfahren

Zitate: 281 | ID: bge_BGE_144_IV_97

Regeste: Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit zusammenhängende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3).

Dieser Leitentscheid klärt die dogmatisch und praktisch zentrale Frage, ob eine Person, die in einem getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, im aktuellen Verfahren noch als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO oder bereits als Zeugin bzw. Zeuge einzuvernehmen ist. Das Bundesgericht entscheidet sich für die analoge Anwendung von Art. 162 ff. StPO und die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge. Die Begründung lautet: Nach rechtskräftigem Abschluss des getrennten Verfahrens entfällt der Grund für die Einvernahme als Auskunftsperson — der Verdacht, dass die Person sich selbst belasten könnte, ist nicht mehr gegeben, da die Verurteilung rechtskräftig ist. Der Entscheid ist von grosser Bedeutung für die Abgrenzung der prozessualen Rollen und die sich daraus ergebenden Belehrungspflichten.

Einschlägig für: Art. 178 lit. f StPO, Art. 162 ff. StPO (Zeugnisfähigkeit und -unverträglichkeit), analoge Rechtsanwendung, Getrenntverfahren, rechtskräftige Verurteilung


II. Teilnahmerechte bei Einvernahme von Mitbeschuldigten (Art. 147, 178 lit. e StPO)

BGE 140 IV 172 — Kein Teilnahmeanspruch in getrennt geführten Verfahren

Zitate: 791 | ID: bge_BGE_140_IV_172

Regeste: Art. 147 Abs. 1 StPO; Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (E. 1.2).

Der Entscheid mit der höchsten Zitationsdichte im Kontext von Art. 178 StPO klärt die Reichweite des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Teilnahmeanspruch nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen gilt. Diese Begrenzung ist von grosser praktischer Bedeutung, weil die Strafverfolgungsbehörden in komplexen Verfahren mit mehreren Beschuldigten häufig getrennte Verfahren führen, was die Teilnahmerechte der Beschuldigten einschränkt. Der Entscheid ist für Art. 178 lit. e StPO relevant, weil er die Grenzen der Mitbeschuldigten-Einvernahme und die daraus resultierenden Teilnahmerechte aufzeigt.

Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 StPO (Teilnahmerecht), Art. 178 lit. e StPO (Mitbeschuldigte Person), getrennte Verfahren, Teilnahmerecht


BGE 141 IV 220 — Teilnahmerecht bei vereinigten Verfahren und Unverwertbarkeit bei Verletzung

Zitate: 358 | ID: bge_BGE_141_IV_220

Regeste: Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5).

Dieser Entscheid bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zu BGE 140 IV 172. Das Bundesgericht hält fest, dass der Teilnahmeanspruch bei vereinigten Verfahren besteht, und legt die Rechtsfolge der Verletzung fest: Belastende Aussagen von Mitbeschuldigten sind nicht verwertbar. Die Unterscheidung zwischen vereinigten und getrennten Verfahren ist dogmatisch bedeutsam: Bei vereinigten Verfahren besteht der Teilnahmeanspruch, bei getrennten Verfahren nicht. Der Entscheid ist für die Praxis der Einvernahme von Mitbeschuldigten als Auskunftspersonen (Art. 178 lit. e StPO) richtungsweisend.

Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 StPO (Teilnahmerecht), Art. 178 lit. e StPO (Mitbeschuldigte Person), vereinigte Verfahren, Unverwertbarkeit, Teilnahmerechtsverletzung


III. Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme und Rollenwechsel

BGE 144 IV 28 — Doppelbelehrung bei polizeilicher Einvernahme von Auskunftspersonen

Zitate: 73 | ID: bge_BGE_144_IV_28

Regeste: Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einvernommen werden wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3).

Dieser Grundsatzentscheid klärt die Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme im Vorfeld des formalisierten Strafverfahrens. Der «Doppelbelehrungsgrundsatz» verlangt, dass die Polizei die einvernommene Person über beide prozessuale Rollen — Auskunftsperson und Zeugin bzw. Zeuge — aufklärt, wenn absehbar ist, dass die Rolle später wechseln kann. Unterbleibt die Belehrung, kann dies zur Unverwertbarkeit der Aussage führen. Der Entscheid ist von zentraler praktischer Bedeutung, weil die Polizei in der Regel einnimmt, bevor die prozessuale Rolle definitiv feststeht. Er beleuchtet die Schnittstelle zwischen Art. 168 (Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger), Art. 177 (Belehrung), Art. 178 (Auskunftsperson) und Art. 179 (Durchführung) StPO.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), Art. 177 StPO (Belehrung), Art. 168 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht), Art. 179 StPO (Durchführung), polizeiliche Einvernahme, Rollenwechsel, Doppelbelehrung


BGE 141 IV 20 — Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht der Privatklägerschaft als Auskunftsperson

Zitate: 400 | ID: bge_BGE_141_IV_20

Regeste a: Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).

Regeste b: Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet.

Dieser Entscheid behandelt mehrere für Art. 178 StPO zentrale Fragen. Regeste a klärt, dass die Eröffnung der Strafuntersuchung nicht formell durch eine Eröffnungsverfügung ausgelöst wird, sondern sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt — was für die Abgrenzung zwischen Auskunftsperson und beschuldigter Person relevant ist. Regeste b klärt, dass die Privatklägerschaft, die von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen wird, nicht zur Aussage verpflichtet ist und entsprechend als Auskunftsperson mit dem Aussageverweigerungsrecht zu belehren ist. Das Bundesgericht liess offen, ob Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen nach Art. 303–305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).

Einschlägig für: Art. 178 lit. a StPO (Privatklägerschaft), Art. 309 StPO (Eröffnung der Strafuntersuchung), Art. 180 Abs. 2 StPO (Schriftlichkeit), Art. 181 Abs. 1 StPO (Sanktionen), Aussageverweigerungsrecht, polizeiliche Einvernahme


IV. Einzelentscheide zur Auskunftspersonen-Einvernahme

BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2015

Zitate: 62 | ID: bger_6B_1039_2014

URL: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bger_6B_1039_2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Fragen der Einvernahme von Auskunftspersonen und der sich daraus ergebenden Verwertbarkeitsfragen.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), Einvernahme, Verwertbarkeit


BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015

Zitate: 147 | ID: bger_6B_208_2015

Regeste: Raufhandel, Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür | Straftaten

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einvernahme von Auskunftspersonen im Kontext von Raufhandel und Verkehrsregelverletzungen, insbesondere mit der Frage der prozessualen Rolle und der Verwertbarkeit der Aussagen.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), prozessuale Rolle, Verwertbarkeit, Willkür


BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014

Zitate: 122 | ID: bger_6B_518_2014

URL: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bger_6B_518_2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einvernahme von Auskunftspersonen und den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Fragen.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), Einvernahme, Verfahrensrecht


BGer 1B 48/2016 vom 23. Mai 2016

Zitate: 33 | ID: bger_1B_48_2016

Regeste: Strafverfahren; Entfernung einer Einvernahme | Strafprozess

Das Bundesgericht befasste sich mit der Entfernung einer Einvernahme im Strafverfahren, was für die prozessuale Rolle der Auskunftsperson und die Teilnahmerechte relevant ist.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), Art. 147 StPO (Teilnahmerecht), Einvernahme, Entfernung


BGer 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018

Zitate: 30 | ID: bger_6B_269_2018

URL: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bger_6B_269_2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einvernahme von Auskunftspersonen und den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Fragen.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), Einvernahme, Verfahrensrecht


BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017

Zitate: 38 | ID: bger_6B_1178_2016

URL: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bger_6B_1178_2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Fragen der Einvernahme von Auskunftspersonen und der sich daraus ergebenden Verwertbarkeitsfragen.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), Einvernahme, Verwertbarkeit


BGer 6B_1025/2016 vom 24. Oktober 2017

Zitate: 16 | ID: bger_6B_1025_2016

URL: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bger_6B_1025_2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einvernahme von Auskunftspersonen und den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Fragen.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), Einvernahme, Verfahrensrecht


BGer 6B_98/2016 vom 9. September 2016

Zitate: 63 | ID: bger_6B_98_2016

Regeste: Mehrfache Drohung, Nötigung; Willkür | Straftaten

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einvernahme von Auskunftspersonen im Kontext von Drohung und Nötigung, insbesondere mit der Frage der prozessualen Rolle und der Verwertbarkeit der Aussagen.

Einschlägig für: Art. 178 StPO (Auskunftsperson), prozessuale Rolle, Verwertbarkeit, Willkür