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Art. 178 StPO — Begriff (Auskunftsperson)

Gesetzeswortlaut

Art. 178 StPO — Begriff

Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:

a. sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;

b. zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;

c. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;

d. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;

e. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;

f. in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;

g. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


I. Systematischer Zusammenhang und Regelungsgehalt

Art. 178 StPO definiert den Begriff der Auskunftsperson und errichtet damit eine eigenständige prozessuale Rolle neben der beschuldigten Person und der Zeugin bzw. dem Zeugen. Die Bestimmung ist Teil der Art. 175–181 StPO, die das Zeugnisverfahren und die Einvernahme Dritter regeln: Art. 175 StPO statuiert die Zeugnispflicht, Art. 176 StPO umschreibt deren Grenzen (Unfähigkeit und Unverträglichkeit), Art. 177 StPO regelt die Belehrungspflichten bei der Zeugeneinvernahme, Art. 178 StPO definiert die Auskunftsperson, Art. 179 StPO regelt die Durchführung der Einvernahme, Art. 180 StPO die Schriftlichkeit und Art. 181 StPO enthält Sanktionen bei Auskunftsverweigerung.

Die Auskunftsperson ist kein «Zeuge minderen Rechts», sondern eine Kategorie für Personen, die zwar nicht als beschuldigte Person einvernommen werden, bei denen aber besondere Umstände eine Einvernahme als Zeugin oder Zeuge entweder ausschliessen oder rechtlich problematisch erscheinen lassen. Die Kategorie der Auskunftsperson ist Ausdruck des Bestrebens, einerseits die Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten und andererseits die Rechte potenziell beschuldigter oder mitbeschuldigter Personen sowie besonders schutzbedürftiger Gruppen zu wahren. Die Verfahrensstellung der Auskunftsperson ist durch das Fehlen der vollen Zeugnispflicht (im Gegensatz zu Art. 175 StPO) und durch spezifische Belehrungspflichten gekennzeichnet (vgl. Art. 177 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 28; BGE 141 IV 20, Regeste b).

Verfassungsrechtlich ist die Auskunftspersonen-Regelung in der fairness-immanenten Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und im Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 3 StPO) verankert. Das Bundesgericht betont, dass die Zuweisung der prozessualen Rolle — beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeugin bzw. Zeuge — sorgfältig zu erfolgen hat, da von ihr die Rechte und Pflichten der einvernommenen Person abhängen (BGE 144 IV 28).


II. Die sieben Einvernahmetatbestände (lit. a–g)

Art. 178 StPO zählt sieben Tatbestände auf, bei denen eine Person als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Die Aufzählung ist abschliessend (enumerativ); eine analoge Anwendung auf andere Fallgruppen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die einzelnen Lit. lassen sich nach ihrer Schutzrichtung in drei Gruppen gliedern:

1. Schutz der Privatklägerschaft (lit. a)

Lit. a ordnet an, dass die Privatklägerschaft als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Die Privatklägerschaft hat im Strafverfahren eine Doppelrolle: Sie ist einerseits Geschädigte und Verfahrenspartei mit eigenen Antrags- und Teilnahmerechten (Art. 115, 130, 132 StPO), andererseits kann sie als Beweisperson dienen. Die Einvernahme als Auskunftsperson reflektiert diese Doppelstellung: Die Privatklägerschaft ist nicht uneingeschränkt zeugnispflichtig, sondern kann die Aussage verweigern, soweit sie sich selbst belasten würde. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Privatklägerschaft, die von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen wird, nicht zur Aussage verpflichtet ist und entsprechend als Auskunftsperson mit dem Aussageverweigerungsrecht zu belehren ist (BGE 141 IV 20, Regeste b; BGE 144 IV 28).

2. Schutz junger und urteilsunfähiger Personen (lit. b und c)

Lit. b schützt Personen, die zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Die Altersgrenze von 15 Jahren entspricht der Altersgrenze der Strafmündigkeit nach Art. 10 Abs. 1 JStG. Kinder unter 15 Jahren können nicht als beschuldigte Person einvernommen werden und sind als Auskunftspersonen zu befragen, soweit sie aussagefähig sind. Die Einvernahme hat mit besonderer Vorsicht und unter Berücksichtigung der kognitiven und emotionalen Entwicklung des Kindes zu erfolgen (vgl. Art. 153 StPO: besondere Vorsicht bei Einvernahme von Kindern).

Lit. c schützt Personen, die wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage sind, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen. Der Begriff der Urteilsfähigkeit entspricht dem allgemeinen Begriff in Art. 16 ZGB: Die Fähigkeit, aufgrund von Einsicht und freiem Willen zu handeln. Die eingeschränkte Urteilsfähigkeit kann auf geistiger Behinderung, psychischer Störung, Alkohol- oder Drogeneinfluss, altersbedingter Demenz oder vorübergehenden Zuständen (Schock, Bewusstseinsstörung) beruhen. Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit obliegt der einvernehmenden Behörde; im Zweifel ist eine sachverständliche Begutachtung zu veranlassen.

Beide Tatbestände (lit. b und c) beruhen auf der Erwägung, dass diese Personen die Tragweite einer Einvernahme als Zeugin oder Zeuge — insbesondere die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit des Falschzeugnisses (Art. 307 StGB) — nicht in vollem Umfang erfassen können. Die Einvernahme als Auskunftsperson mildert die Anforderungen und vermeidet eine Überforderung der einvernommenen Person.

3. Verdacht auf Täterschaft oder Teilnahme (lit. d)

Lit. d erfasst den Fall, in dem eine Person ohne selber beschuldigt zu sein als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung ist von zentraler praktischer Bedeutung und dogmatischer Komplexität. Sie regelt die Situation, in der ein Tatverdacht gegen die Person zwar besteht, aber noch nicht so weit konkretisiert ist, dass eine Einvernahme als beschuldigte Person gerechtfertigt wäre.

Der Begriff «nicht ausgeschlossen werden kann» bedeutet, dass ein Restverdacht verbleibt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Einvernahme als beschuldigte Person (konkreter Tatverdacht, Art. 309 Abs. 1 StPO) erfüllt sind. Die einvernehmende Behörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob der Verdacht so weit konkretisiert ist, dass die Person als beschuldigte Person einzuvernehmen ist, oder ob noch Zweifel bestehen, die eine Einvernahme als Auskunftsperson rechtfertigen. Diese Entscheidung ist pflichtig und kann vom Beschwerdegericht überprüft werden.

Das Bundesgericht hat betont, dass die Zuweisung der Rolle als Auskunftsperson bei Verdacht auf Täterschaft oder Teilnahme mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen hat, da die Person durch die Einvernahme als Auskunftsperson — die mit einer Aussagepflicht verbunden sein kann — möglicherweise Aussagen macht, die sie selbst belasten. In BGE 141 IV 20 hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Eröffnung der Strafuntersuchung (Art. 309 StPO) nicht zwingend vorausgesetzt ist, bevor eine Person als beschuldigte Person einvernommen werden kann; die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (Regeste a). Diese Klarstellung ist relevant für die Abgrenzung zwischen Auskunftsperson und beschuldigter Person.

4. Mitbeschuldigte Person und Befragung zu fremder Straftat (lit. e)

Lit. e erfasst die mitbeschuldigte Person, die zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist. Diese Bestimmung regelt die situationsspezifische Rollenveränderung: Dieselbe Person ist in einem Verfahren beschuldigt (hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Straftat) und kann gleichzeitig als Auskunftsperson zu einer anderen Straftat einvernommen werden, die ihr nicht vorgeworfen wird.

Die Trennung der prozessualen Rollen ist hier von grösster Wichtigkeit. Die mitbeschuldigte Person hat hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Straftat die Rechte der beschuldigten Person (Aussageverweigerungsrecht nach Art. 158 StPO, Verteidigungsrecht, etc.). Hinsichtlich der fremden Straftat, zu der sie als Auskunftsperson befragt wird, hat sie die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 220 die Grundsätze zur Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten entwickelt: Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). In BGE 140 IV 172 präzisierte das Bundesgericht, dass der Teilnahmeanspruch nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen gilt (E. 1.2).

Die praktische Bedeutung der lit. e liegt in der Gewährleistung, dass eine mitbeschuldigte Person nicht gezwungen wird, sich in einer fremden Sache wie ein Zeuge zu verhalten, während sie in der eigenen Sache das Aussageverweigerungsrecht hat. Die prozessuale Rolle ist für jede Einvernahme neu zu bestimmen und der einvernommenen Person klar zu kommunizieren.

5. Beschuldigte Person in einem andern Verfahren (lit. f)

Lit. f regelt den Fall, in dem eine Person in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist. Im aktuellen Verfahren ist sie nicht beschuldigt, im andern Verfahren schon. Der Zusammenhang der Straftaten kann sich aus Tatmehrheit, Tateinheit (Art. 49 StGB), sachlichen Zusammenhängen (gemeinsames Tatausgangsmaterial, zeitliche und örtliche Nähe) oder prozessualer Verbindung ergeben.

Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 97 eine wichtige Präzisierung vorgenommen: Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit zusammenhängende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Der Entscheid ist von grosser Bedeutung, weil er die Grenze zwischen der Auskunftspersonen-Regelung (Art. 178 lit. f StPO) und der Zeugenstellung klärt: Nach rechtskräftigem Abschluss des getrennten Verfahrens entfällt der Grund für die Einvernahme als Auskunftsperson (der Verdacht, dass die Person sich selbst belasten könnte), und die Person ist als Zeugin oder Zeuge einzuvernehmen. Vor der rechtskräftigen Verurteilung bleibt die Person Auskunftsperson nach lit. f.

6. Unternehmensvertreter und Mitarbeiter (lit. g)

Lit. g regelt die Einvernahme von Personen in gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren (vgl. Art. 104 StPO, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Unternehmensstrafrechts). Einvernommen werden als Auskunftspersonen:

  • die Vertreterin oder der Vertreter des Unternehmens, die oder der im Strafverfahren bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte (vgl. Art. 2a UStrG: die vertretungsberechtigten Organe);
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens.

Die Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass Unternehmensvertreter und Mitarbeiter Aussagen machen könnten, die das Unternehmen belasten. Da das Unternehmen als solches (juristische Person) die beschuldigte Person ist, sind seine Vertreter und Mitarbeiter nicht selbst beschuldigt, haben aber eine besondere Nähe zum beschuldigten Unternehmen. Die Einvernahme als Auskunftsperson statt als Zeugin oder Zeuge beruht auf der Erwägung, dass eine uneingeschränkte Zeugnispflicht die Vertreter in einen Loyalitätskonflikt gegenüber dem von ihnen vertretenen Unternehmen bringen könnte. Die Mitarbeiter werden einbezogen, weil auch sie durch ihr Arbeitsverhältnis in einer besonderen Beziehung zum beschuldigten Unternehmen stehen.


III. Abgrenzung zur beschuldigten Person

1. Kriterien der Rollenzuweisung

Die Abgrenzung zwischen Auskunftsperson und beschuldigter Person ist eine der praktisch wichtigsten und dogmatisch anspruchsvollsten Fragen des Strafverfahrensrechts. Die prozessuale Rolle bestimmt die Rechte und Pflichten der einvernommenen Person:

  • Beschuldigte Person (Art. 29 Abs. 1 StPO): Person, gegen die ein Strafverfahren durchgeführt wird. Sie hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 StPO) und kann nie zur Aussage gezwungen werden.
  • Auskunftsperson (Art. 178 StPO): Person, die nicht beschuldigt ist, bei der aber einer der sieben Tatbestände von Art. 178 StPO vorliegt. Sie kann eine Aussagepflicht haben, hat aber spezifische Belehrungsrechte.
  • Zeugin oder Zeuge (Art. 175 StPO): Person, die als Dritte zur Sache auszusagen hat. Sie hat eine umfassende Zeugnispflicht, ausser die Verweigerungsrechte nach Art. 168–171 StPO greifen.

Massgeblich für die Rollenzuweisung ist der Grad des Tatverdachts:

  • Liegt ein konkreter Tatverdacht vor (die Person könnte Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer sein), ist sie als beschuldigte Person einzuvernehmen (Art. 309 StPO; BGE 141 IV 20, Regeste a).
  • Ist ein Tatverdacht nicht ausgeschlossen, aber noch nicht konkret genug für eine Einvernahme als beschuldigte Person, ist die Person nach lit. d als Auskunftsperson einzuvernehmen.
  • Ist ein Tatverdacht ausgeschlossen und hat die Person keine besonderen Verweigerungsrechte, ist sie als Zeugin oder Zeuge einzuvernehmen.

2. Umqualifizierung im Verlauf der Einvernahme

Wird im Verlauf der Einvernahme erkennbar, dass die Person als beschuldigte Person einzuvernehmen ist — etwa weil sich aus ihren Aussagen oder aus anderen Beweismitteln ein konkreter Tatverdacht ergibt —, hat die einvernehmende Behörde die Einvernahme abzubrechen und die Person über ihre Rechte als beschuldigte Person zu belehren (Art. 158 StPO). Die vorgängig als Auskunftsperson gemachten Aussagen können verwertbar sein, sofern die Person korrekt über ihre Rechte als Auskunftsperson belehrt wurde. Eine nachträgliche Umqualifizierung der Einvernahme — etwa indem die als Auskunftsperson gemachte Aussage als Aussage der beschuldigten Person behandelt wird — ist unzulässig.

Umgekehrt kann eine Person, die zunächst als beschuldigte Person einvernommen wurde, bei Wegfall des Tatverdachts als Auskunftsperson oder Zeugin oder Zeuge einvernommen werden. In diesem Fall ist eine neue Einvernahme unter entsprechender Belehrung durchzuführen.

3. Schutz vor verdeckter Beschuldigten-Einvernahme

Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass die Strafverfolgungsbehörden die prozessuale Rolle nicht manipulieren dürfen, um die Rechte der beschuldigten Person zu umgehen. Eine «verdeckte» Einvernahme als Auskunftsperson, bei der in Wirklichkeit ein konkreter Tatverdacht besteht und die Person als beschuldigte Person einzuvernehmen wäre, verstösst gegen den nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 158 StPO) und das Fairnessgebot (Art. 3 StPO). Die einvernehmende Behörde hat bei Verdachtsverdichtung die Rolle unverzüglich anzupassen. Dies gilt insbesondere bei polizeilichen Einvernahmen, die häufig im Vorfeld eines formalisierten Strafverfahrens stattfinden (BGE 144 IV 28).


IV. Abgrenzung zur Zeugin bzw. zum Zeugen

1. Grundunterschied

Die Auskunftsperson unterscheidet sich von der Zeugin bzw. dem Zeugen in mehrfacher Hinsicht:

KriteriumZeugin / Zeuge (Art. 175–177 StPO)Auskunftsperson (Art. 178–181 StPO)
GrundregelZeugnispflicht als Prozesspflicht DritterAussagepflicht nach Massgabe der besonderen Umstände
BelehrungArt. 177 StPO (Zeugnis- und Wahrheitspflicht, Generalfrage, Verweigerungsrechte)Art. 179 StPO (Rechte und Pflichten der Auskunftsperson, spezifische Belehrung)
VerweigerungsrechtArt. 168–171 StPO (Angehörige, Berufsgruppen, Privatklägerschaft, Geheimhaltungspflicht)Situationsspezifisch: abhängig vom Einvernahmetatbestand (lit. a–g)
WahrheitspflichtArt. 175 Abs. 2 StPO (ausdrücklich)Art. 179 Abs. 2 StPO analog
Strafbarkeit der FalschaussageArt. 307 StGB (Falsche Zeugenaussage)Art. 303 StGB (Falsche Auskunft an eine Behörde)
SchriftlichkeitArt. 180 Abs. 1 StPOArt. 180 Abs. 2 StPO (nicht zwingend, wenn Inhalt unerheblich)

2. Übergang zwischen den Rollen

Die prozessuale Rolle ist nicht statisch, sondern kann sich im Verlauf des Verfahrens verändern. Ein Rollenwechsel ist möglich:

  • Von der Auskunftsperson zur Zeugin oder zum Zeugen: Etwa wenn ein Restverdacht (lit. d) ausgeräumt wird und keine anderen Auskunftspersonen-Tatbestände eingreifen.
  • Von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person: Bei Verdachtsverdichtung nach lit. d.
  • Von der Zeugin oder dem Zeugen zur Auskunftsperson: Etwa wenn sich im Verlauf der Einvernahme ergibt, dass die Person in einem andern Verfahren beschuldigt ist (lit. f) oder sich als Privatklägerschaft konstituiert (lit. a).

Bei jedem Rollenwechsel hat eine neue Belehrung über die Rechte und Pflichten der neuen prozessualen Rolle zu erfolgen (BGE 144 IV 28, E. 1.3).

3. Doppelbelehrung bei polizeilicher Einvernahme

Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 28 einen wichtigen Grundsatz für polizeiliche Einvernahmen aufgestellt: Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeugin oder Zeuge einvernommen wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene einer Zeugin oder eines Zeugen aufmerksam machen (E. 1.3). Unterbleibt die Belehrung über die Zeugenpflichten, so kann die spätere Zeugeneinvernahme unter der Ungültigkeit der polizeilichen Einvernahme leiden. Dieser «Doppelbelehrungsgrundsatz» ist von grosser praktischer Bedeutung, weil die Polizei in der Regel im Vorfeld des formalisierten Strafverfahrens einvernimmt und die prozessuale Rolle der einvernommenen Person zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv feststehen kann.


V. Rechte und Pflichten der Auskunftsperson

1. Aussagepflicht

Die Auskunftsperson hat grundsätzlich eine Aussagepflicht, soweit sie nicht ausdrücklich ein Aussageverweigerungsrecht hat. Die Aussagepflicht folgt aus dem allgemeinen Mitwirkungsgebot Dritter am Strafverfahren (Art. 175 StPO analog) und aus der Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson hat die Pflicht, zur Sache auszusagen und die Wahrheit zu sagen (Art. 179 Abs. 2 StPO).

2. Aussageverweigerungsrechte

Die Auskunftsperson hat je nach Einvernahmetatbestand unterschiedliche Aussageverweigerungsrechte:

  • Lit. a (Privatklägerschaft): Die Privatklägerschaft kann die Aussage verweigern, soweit sie sich selbst belasten würde (Art. 170 StPO analog). Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet (BGE 141 IV 20, Regeste b).
  • Lit. b und c (junge und urteilsunfähige Personen): Diese Personen sind von der Aussagepflicht entbunden, soweit sie nicht aussagefähig sind.
  • Lit. d (Tatverdacht): Die Person kann die Aussage verweigern, soweit sie sich selbst belasten würde. Dies ist eine Ausprägung des nemo-tenetur-Grundsatzes (Art. 158 StPO analog).
  • Lit. e (Mitbeschuldigte Person): Die Person hat hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Straftat das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Hinsichtlich der fremden Straftat, zu der sie als Auskunftsperson befragt wird, hat sie eine Aussagepflicht, kann aber die Aussage verweigern, soweit sie sich selbst belasten würde.
  • Lit. f (Beschuldigung in anderem Verfahren): Die Person kann die Aussage verweigern, soweit sie sich selbst in dem andern Verfahren belasten würde.
  • Lit. g (Unternehmensvertreter): Die Vertreterin oder der Vertreter des Unternehmens kann die Aussage verweigern, soweit sie oder er sich selbst belasten würde oder das Unternehmen, das sie oder er vertritt, einer strafrechtlichen Sanktion aussetzt.

3. Belehrungspflichten

Die einvernehmende Behörde hat die Auskunftsperson über ihre prozessuale Rolle, ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 179 StPO). Die Belehrung umfasst:

  • die Bezeichnung der prozessualen Rolle (Auskunftsperson nach Art. 178 lit. [a–g] StPO);
  • die Aussagepflicht und die Wahrheitspflicht;
  • die Strafbarkeit einer falschen Auskunft (Art. 303 StGB) bzw. eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB), falls eine spätere Umqualifizierung zur Zeugin oder zum Zeugen in Betracht kommt;
  • die bestehenden Aussageverweigerungsrechte;
  • das Recht auf einen Beistand (Art. 127 Abs. 3 StPO), soweit einschlägig.

Unterbleibt die Belehrung, so können die Aussagen der Auskunftsperson unverwertbar sein. Das Bundesgericht hat dies in BGE 141 IV 20 im Zusammenhang mit der Privatklägerschaft als Auskunftsperson offen gelassen (E. 1.2.4, Regeste b), was zeigt, dass die Rechtsfolgen bei unterbliebenem Hinweis auf Aussageverweigerungsrechte im Einvernahmestadium noch nicht abschliessend geklärt sind.

4. Mitwirkungspflicht und Sanktionen

Weigert sich die Auskunftsperson ohne berechtigten Grund auszusagen, können Sanktionen nach Art. 181 StPO verhängt werden: Ordnungsbusse (bis 1000 Franken), Haft (bis zu 3 Monaten), und in besonderen Fällen die Ersetzung durch andere Beweismittel. Die Sanktionen setzen voraus, dass die Auskunftsperson korrekt belehrt wurde und die Weigerung nicht auf einem berechtigten Aussageverweigerungsrecht beruht.


VI. Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung (lit. f)

1. Grundproblem

Die lit. f regelt die Verfahrensstellung einer Person, die in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist. Im aktuellen Verfahren ist sie nicht beschuldigt, im andern Verfahren schon. Die Bestimmung löst das Problem, dass die Person in einem Verfahren die Rechte der beschuldigten Person hat, im andern aber als Beweisperson dienen soll.

2. Wandel nach rechtskräftiger Verurteilung

Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 97 eine wegweisende Klärung vorgenommen: Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit zusammenhängende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Der Entscheid hat folgende dogmatische Konsequenzen:

  • Vor rechtskräftiger Verurteilung: Die Person ist Auskunftsperson nach lit. f. Sie hat das Aussageverweigerungsrecht, soweit sie sich selbst in dem andern Verfahren belasten würde.
  • Nach rechtskräftiger Verurteilung: Die Person ist Zeugin oder Zeuge. Die Aussageverweigerungsrechte richten sich nach den allgemeinen Regeln (Art. 168–171 StPO), nicht nach der besonderen Situation der Beschuldigung in einem andern Verfahren.

Die Begründung des Bundesgerichts lautet: Nach rechtskräftigem Abschluss des getrennten Verfahrens entfällt der Grund für die Einvernahme als Auskunftsperson — der Verdacht, dass die Person sich selbst belasten könnte, ist nicht mehr gegeben, da die Verurteilung rechtskräftig ist. Die Person ist damit als Zeugin oder Zeuge einzuvernehmen, was die vollen Belehrungspflichten nach Art. 177 StPO und die umfassende Zeugnispflicht nach sich zieht.

3. Umstrittene Frage: analoge Anwendung von Art. 162 ff. StPO

Das Bundesgericht wendet Art. 162 ff. StPO (Fähigkeit und Unverträglichkeit der Zeugnisleistung) analog an, was in der Lehre unterschiedlich beurteilt wird. Die herrschende Meinung billigt die Analogie, weil die Interessenlage nach rechtskräftiger Verurteilung derjenigen einer Zeugin oder eines Zeugen entspricht. Eine Mindermeinung lehnt die Analogie ab und verweist darauf, dass Art. 178 lit. f StPO die einzige gesetzliche Grundlage für die Einvernahme in dieser Situation sei und die analoge Anwendung von Art. 162 ff. StPO eine unzulässige Rechtsfortbildung darstelle. Das Bundesgericht hat sich in BGE 144 IV 97 für die Analogie entschieden.


VII. Einvernahme der Privatklägerschaft als Auskunftsperson (lit. a)

1. Doppelrolle der Privatklägerschaft

Die Privatklägerschaft hat im Strafverfahren eine Doppelrolle: Sie ist einerseits Geschädigte und Verfahrenspartei mit eigenen Antrags- und Teilnahmerechten (Art. 115, 130, 132 StPO), andererseits kann sie als Beweisperson dienen. Die Einvernahme als Auskunftsperson reflektiert diese Doppelstellung.

2. Aussagepflicht und Aussageverweigerungsrecht

Die Privatklägerschaft ist als Auskunftsperson grundsätzlich aussagepflichtig, soweit sie nicht ein Aussageverweigerungsrecht hat. Das Aussageverweigerungsrecht der Privatklägerschaft ergibt sich aus der Erwägung, dass sie sich nicht selbst belasten muss. Sie kann die Aussage verweigern, soweit die Aussage sie selbst oder nahe Angehörige (Art. 168 StPO) belasten würde.

3. Polizeiliche Einvernahme der Privatklägerschaft

Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 20 klargestellt, dass die Privatklägerschaft, die von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen wird, nicht zur Aussage verpflichtet ist (Regeste b). In diesem Fall ist sie als Auskunftsperson mit dem entsprechenden Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Das Bundesgericht liess offen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen nach Art. 303–305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).

Diese Offengelassenheit ist von praktischer Bedeutung: Die Polizei nimmt die Privatklägerschaft häufig im Vorfeld des formalisierten Strafverfahrens ein, zu einem Zeitpunkt, in dem die prozessuale Rolle noch nicht definitiv feststeht. Die Belehrungspflichten sind in dieser Situation besonders sorgfältig zu beachten.


VIII. Einvernahme von Kindern und urteilsunfähigen Personen (lit. b und c)

1. Kinder unter 15 Jahren (lit. b)

Die Altersgrenze von 15 Jahren in lit. b entspricht der Altersgrenze der Strafmündigkeit nach Art. 10 Abs. 1 JStG. Kinder unter 15 Jahren können nicht als beschuldigte Person einvernommen werden, weil sie nicht strafmündig sind. Die Einvernahme als Auskunftsperson stellt eine altersgerechte Alternative zur Zeugeneinvernahme dar, die den kognitiven und emotionalen Fähigkeiten des Kindes Rechnung trägt.

Die Einvernahme von Kindern hat mit besonderer Vorsicht zu erfolgen. Art. 153 StPO verlangt, dass die Einvernahme von Kindern mit besonderer Vorsicht und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung durchzuführen ist. Die einvernehmende Behörde hat darauf zu achten, dass das Kind die Fragen versteht und nicht überfordert wird. Suggestive Fragen und Druck sind unzulässig. In der Praxis wird häufig ein Sachverständiger (Psychologe) hinzugezogen, um die Befähigung des Kindes zur Aussage zu beurteilen und die Einvernahme methodisch zu begleiten.

2. Eingeschränkte Urteilsfähigkeit (lit. c)

Die eingeschränkte Urteilsfähigkeit im Sinne von lit. c entspricht dem Begriff der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB: die Fähigkeit, aufgrund von Einsicht und freiem Willen zu handeln. Die eingeschränkte Urteilsfähigkeit kann beruhen auf:

  • Geistiger Behinderung: kognitive Einschränkungen, die das Erfassen des Einvernahmegegenstands beeinträchtigen.
  • Psychischer Störung: vorübergehende oder dauerhafte psychische Beeinträchtigungen (Psychosen, schwere Depressionen, posttraumatische Belastungsstörungen), die die Urteilsfähigkeit einschränken.
  • Alkohol- oder Drogeneinfluss: akute Rauschzustände, die die kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
  • Altersbedingte Demenz: kognitive Abbauerscheinungen im Alter.
  • Vorübergehende Zustände: Schock, Bewusstseinsstörung, akute Ermüdung, die die Urteilsfähigkeit vorübergehend einschränken.

Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit obliegt der einvernehmenden Behörde. Bei Zweifeln ist eine sachverständliche Begutachtung zu veranlassen. Die Einvernahme als Auskunftsperson statt als Zeugin oder Zeuge beruht auf der Erwägung, dass die Person die Tragweite der Wahrheitspflicht und der Strafbarkeit der Falschaussage nicht in vollem Umfang erfassen kann.


IX. Einvernahme von Unternehmensvertretern und Mitarbeitern (lit. g)

1. Unternehmensstrafverfahren

Lit. g regelt die Einvernahme in gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren (Art. 104 StPO, Art. 2 Abs. 1 lit. a UStrG). Das Unternehmen (juristische Person) ist die beschuldigte Person im Strafverfahren. Seine Vertreter und Mitarbeiter sind nicht selbst beschuldigt, haben aber eine besondere Nähe zum beschuldigten Unternehmen.

2. Vertreter und Mitarbeiter als Auskunftspersonen

Einvernommen werden als Auskunftspersonen:

  • die Vertreterin oder der Vertreter des Unternehmens: die vertretungsberechtigten Organe, die im Strafverfahren bezeichnet worden sind oder bezeichnet werden könnten (vgl. Art. 2a UStrG). Dies umfasst namentlich die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Geschäftsführer und andere vertretungsberechtigte Organe.
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens: Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum beschuldigten Unternehmen stehen und durch ihre Tätigkeit und ihr Wissen zum Gegenstand des Strafverfahrens beitragen können.

3. Loyalitätskonflikt und Aussageverweigerungsrecht

Die Einvernahme als Auskunftsperson statt als Zeugin oder Zeuge beruht auf der Erwägung, dass eine uneingeschränkte Zeugnispflicht die Vertreter in einen Loyalitätskonflikt gegenüber dem von ihnen vertretenen Unternehmen bringen könnte. Die Vertreter und Mitarbeiter haben ein Aussageverweigerungsrecht, soweit die Aussage sie selbst oder das Unternehmen, das sie vertreten oder für das sie arbeiten, einer strafrechtlichen Sanktion aussetzen würde. Das Bundesgericht hat die dogmatische Konstruktion dieses Verweigerungsrechts noch nicht abschliessend geklärt; in der Praxis wird es analog zum Selbstbelastungsverbot (Art. 158 StPO) angewendet.


X. Protokollierung und Beweiswert

1. Protokollierungspflicht

Die Einvernahme der Auskunftsperson ist zu protokollieren (Art. 180 StPO). Die Protokollierung umfasst die wesentlichen Aussagen der Auskunftsperson, die Belehrung über die prozessuale Rolle und die Rechte und Pflichten, sowie die Angabe von Datum, Ort und einvernehmender Person. Bei Auskunftspersonen ist die Protokollierung nach Art. 180 Abs. 2 StPO nicht zwingend, wenn der Inhalt der Einvernahme für die Beurteilung der Sache unerheblich ist. In der Praxis wird jedoch regelmässig protokolliert, um die Verwertbarkeit der Aussage sicherzustellen.

2. Beweiswert der Aussage

Der Beweiswert der Aussage einer Auskunftsperson hängt von der prozessualen Rolle und der Qualität der Einvernahme ab. Das Bundesgericht hat betont, dass die Aussage einer Auskunftsperson nicht ohne weiteres den gleichen Beweiswert hat wie die Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen, weil die Auskunftsperson nicht der vollen Wahrheitspflicht unterliegt und ihre Glaubwürdigkeit aufgrund der besonderen Umstände (Tatverdacht, Mitbeschuldigung, Loyalitätskonflikt) anders zu beurteilen ist. Die Beweiswürdigung hat diese Besonderheiten zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 StPO).

3. Verwertbarkeit bei Belehrungsmängeln

Unterbleibt die Belehrung der Auskunftsperson über ihre Rechte und Pflichten, so ist die Verwertbarkeit der Aussage fraglich. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 20 im Zusammenhang mit der Privatklägerschaft als Auskunftsperson offen gelassen, ob die Aussagen trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen nach Art. 303–305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4, Regeste b). Die Offengelassenheit zeigt, dass die Rechtsfolgen bei unterbliebenem Hinweis auf Aussageverweigerungsrechte im Einvernahmestadium noch nicht abschliessend geklärt sind. In der Praxis ist darauf zu achten, dass die Belehrung sorgfältig und vollständig erfolgt, um die Verwertbarkeit der Aussage zu gewährleisten.


XI. Beziehung zu Art. 147 StPO (Recht auf Teilnahme an der Einvernahme)

Art. 147 StPO gewährt der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft das Recht, an der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sowie von Auskunftspersonen teilzunehmen, sofern dies mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar ist. Das Teilnahmerecht ist eine Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) und der Waffengleichheit im Strafverfahren.

Das Bundesgericht hat in BGE 140 IV 172 klargestellt, dass der Teilnahmeanspruch nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen gilt (E. 1.2). In BGE 141 IV 220 hat das Bundesgericht bestätigt, dass der Beschuldigte grundsätzlich das Recht hat, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Einvernahme von Auskunftspersonen, soweit diese als Mitbeschuldigte im Sinne von Art. 178 lit. e StPO einvernommen werden.


XII. Beziehung zu Art. 141 StPO (Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise)

Die Verwertbarkeit von Aussagen der Auskunftsperson, die unter Verletzung von Belehrungspflichten oder Verweigerungsrechten erlangt wurden, ist nach Art. 141 StPO zu beurteilen:

  • Absolute Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 1 StPO): greift bei schwerwiegenden Verletzungen der Verfahrensgarantien, etwa bei einer verdeckten Einvernahme als Auskunftsperson, die in Wirklichkeit eine Einvernahme als beschuldigte Person sein sollte.
  • Relative Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 2 StPO): bei Verletzung von Belehrungspflichten, die nicht die Schwelle der absoluten Unverwertbarkeit erreichen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
  • Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4 StPO, Fassung ab 1. Januar 2024): kann eingreifen, wenn auf einer unverwertbaren Aussage der Auskunftsperson weitere Beweiserhebungen beruhen. Die Voraussetzungen der Fernwirkung sind restriktiv zu prüfen.

XIII. StPO-Reform 2024 und Art. 178 StPO

Art. 178 StPO wurde durch die StPO-Reform 2024 (Übergangsbestimmungen, Art. 448 ff. StPO) nicht unmittelbar umstrukturiert. Die Bestimmung gilt in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung unverändert weiter. Die Reform 2024 betrifft andere Bereiche der StPO (insbesondere das Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO, das Fernwirkung eingeführt hat, und die Revision der Rechtsmittelvorschriften). Die Auswirkungen der Reform 2024 auf die Praxis der Auskunftspersonen-Einvernahme sind indirekter Natur über die veränderten Verwertbarkeitsregeln (Art. 141 Abs. 4 StPO n.F.).


XIV. Zusammenfassung

Art. 178 StPO etabliert die Auskunftsperson als eigenständige prozessuale Rolle und regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Die sieben Tatbestände (lit. a–g) erfassen unterschiedliche Fallgruppen, die gemeinsam haben, dass die Person nicht als Zeugin oder Zeuge einvernommen werden kann oder soll, weil besondere Umstände eine uneingeschränkte Zeugnispflicht problematisch erscheinen lassen. Die wichtigsten dogmatischen und praktischen Fragen betreffen:

  1. Die Abgrenzung zur beschuldigten Person bei Verdacht auf Täterschaft oder Teilnahme (lit. d), insbesondere die Pflicht zur Umqualifizierung bei Verdachtsverdichtung.
  2. Die Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren (lit. f), wo das Bundesgericht in BGE 144 IV 97 die analoge Anwendung von Art. 162 ff. StPO und die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge angeordnet hat.
  3. Die Doppelbelehrung bei polizeilicher Einvernahme (BGE 144 IV 28), die sowohl auf die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson als auch auf diejenigen der Zeugin oder des Zeugen hinzuweisen hat.
  4. Die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO bei Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172; BGE 141 IV 220), mit der Rechtsfolge der Unverwertbarkeit belastender Aussagen bei Verletzung des Teilnahmerechts.
  5. Die Belehrungspflichten und die Rechtsfolgen bei unterbliebenem Hinweis, die das Bundesgericht in BGE 141 IV 20 teilweise offen gelassen hat, was zeigt, dass das Recht der Auskunftspersonen noch nicht in allen Details abschliessend geklärt ist.
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