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Art. 177 StPO — Belehrung

Gesetzeswortlaut

Art. 177 StPO — Belehrung

1 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.

2 Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.

3 Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar.


I. Systematischer Zusammenhang und Regelungsgehalt

Art. 177 StPO regelt die Belehrungspflichten der einvernehmenden Behörde bei der Zeugeneinvernahme und bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 158 StPO (Belehrung der beschuldigten Person). Während Art. 158 StPO den nemo-tenetur-Grundsatz konkretisiert, statuiert Art. 177 StPO die Pflichten, die aus der Zeugnispflicht als Prozesspflicht Dritter resultieren. Die Bestimmung verbindet drei Elemente: die Belehrung über die Zeugnis- und Wahrheitspflicht (Abs. 1), die Glaubwürdigkeitsbefragung («Generalfrage») bei der ersten Einvernahme (Abs. 2) und den Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrechte (Abs. 3).

Die Vorschrift steht im Kontext der Art. 175–181 StPO, die das Zeugnisverfahren umfassend regeln: Art. 175 StPO definiert die Zeugnispflicht, Art. 176 StPO umschreibt die Grenzen der Zeugnispflicht (Unfähigkeit und Unverträglichkeit), Art. 177 StPO legt die Belehrungspflichten fest, Art. 178 StPO behandelt die Auskunftsperson als eigene prozessuale Rolle, Art. 179 StPO regelt die Durchführung der Einvernahme, Art. 180 StPO die Schriftlichkeit, und Art. 181 StPO enthält Sanktionen bei Auskunftsverweigerung. Die Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Art. 168–171 StPO geregelt: das Verweigerungsrecht naher Angehöriger (Art. 168 StPO), das Verweigerungsrecht bestimmter Berufsgruppen (Art. 169 StPO), das Verweigerungsrecht der Privatklägerschaft (Art. 170 StPO) und das Verweigerungsrecht aus Geheimhaltungspflichten (Art. 171 StPO).

Verfassungsrechtlich fundiert die Belehrungspflicht in der fairnessgebot-immanenten Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und im Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 3 StPO). Das Bundesgericht betont, dass die Belehrungspflichten bei polizeilichen Einvernahmen besonders sorgfältig zu beachten sind, weil die einvernommene Person typischerweise nicht über juristische Kenntnisse verfügt und ihre prozessuale Rolle und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres überblickt (BGE 144 IV 28).


II. Zeugnis- und Wahrheitspflicht (Abs. 1)

1. Inhalt der Belehrung

Art. 177 Abs. 1 StPO verpflichtet die einvernehmende Behörde, die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme — nicht nur der ersten — auf drei Punkte aufmerksam zu machen:

  • die Zeugnispflicht: die Pflicht, zur Sache auszusagen und an der Wahrheitsfindung mitzuwirken (Art. 175 Abs. 1 StPO);
  • die Wahrheitspflicht: die Pflicht, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen (Art. 175 Abs. 2 StPO);
  • die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB (Falsche Zeugenaussage).

Die Belehrung muss so formuliert sein, dass die einvernommene Person die Tragweite ihrer prozessualen Pflichten und die Rechtsfolgen einer Verletzung versteht. Eine rein formelhafte, routinemässige Belehrung ohne Gewährleistung eines tatsächlichen Verständnisses genügt den Anforderungen nicht. Die einvernehmende Behörde hat die Belehrung in einer für die Zeugin oder den Zeugen verständlichen Sprache zu erteilen (vgl. Art. 109 StPO; Art. 177 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. dem Grundsatz der effektiven Verfahrensgarantien).

2. Pflicht zur Belehrung bei jeder Einvernahme

Im Gegensatz zur Glaubwürdigkeitsbefragung (Abs. 2) und zum Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrechte (Abs. 3), die jeweils nur bei der ersten Einvernahme bzw. bei Erkennbarkeit solcher Rechte geschuldet sind, besteht die Belehrungspflicht nach Abs. 1 bei jeder Einvernahme. Der Gesetzeswortlaut («zu Beginn jeder Einvernahme») ist eindeutig. Wird eine Zeugin oder ein Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren erneut einvernommen — etwa von der Staatsanwaltschaft nach einer polizeilichen Einvernahme oder vor Gericht in der Hauptverhandlung —, muss die Belehrung erneut erfolgen. Dies dient der Sicherstellung eines informierten und freiwilligen Aussageverhaltens über alle Verfahrensstufen hinweg.

3. Rechtsfolge: Nichtigkeit der Einvernahme

Unterbleibt die Belehrung nach Abs. 1, so ist die Einvernahme ungültig (Satz 2). Der Begriff der «Ungültigkeit» entspricht dem der absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO. Die Aussage darf im Verfahren nicht als Beweismittel verwendet werden. Es handelt sich um eine Rechtsfolge kraft Gesetzes, die nicht im Ermessen der Verfahrensleitung steht. Das Bundesgericht hat diese strikte Rechtsfolge mehrfach bestätigt; sie dient dem Schutz der Verfahrensfairness und der Zuverlässigkeit der Beweisgrundlage (BGE 144 IV 28; BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017).

Die Ungültigkeit betrifft die gesamte Einvernahme, nicht nur einzelne Aussagen. Eine nachträgliche «Heilung» durch eine korrekt belehrte Wiederholungseinvernahme ist möglich, wobei die ursprünglich ungültige Aussage aus dem Beweisverfahren auszuscheiden hat. Ob Aussagen, die ohne Belehrung gemacht wurden, als informelle Äusserungen verwertbar sind, wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt. Die herrschende Meinung lehnt eine Verwertung ab, da der Schutzzweck der Norm die informelle Verwertung einer unterbliebenen Belehrung nicht trägt.


III. Glaubwürdigkeitsbefragung / «Generalfrage» (Abs. 2)

1. Zweck und Inhalt

Art. 177 Abs. 2 StPO verpflichtet die einvernehmende Behörde, die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können, zu befragen. Diese Befragung wird in der Praxis als «Generalfrage» bezeichnet. Sie dient der Erhebung der Glaubwürdigkeitsgrundlagen und ermöglicht der einvernehmenden Behörde und den Parteien, die Aussagetüchtigkeit und mögliche Befangenheit der Zeugin oder des Zeugen zu beurteilen.

Der Begriff der «Beziehungen zu den Parteien» umfasst familiäre, freundschaftliche, berufliche, wirtschaftliche und sonstige Beziehungen zur beschuldigten Person, zur Privatklägerschaft und zu anderen Verfahrensbeteiligten. Der Begriff der «weiteren Umstände, die für die Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können» ist weit zu verstehen und erfasst namentlich:

  • die kognitive und sinnliche Leistungsfähigkeit (Wahrnehmungsvermögen, Erinnerungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit);
  • etwaige Beeinträchtigungen durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Ermüdung zum Tatzeitpunkt;
  • den Grad der unmittelbaren Wahrnehmung (Täter-Opfer-Nähe, Sicht- und Hörverhältnisse);
  • frühere Aussagen und deren Konsistenz;
  • Vorstrafen und laufende Strafverfahren, soweit sie Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zulassen;
  • mögliche Interessenlagen und Motive für eine Parteinahme.

2. Nur bei der ersten Einvernahme

Die Glaubwürdigkeitsbefragung ist nur bei der ersten Einvernahme geschuldet. Dies unterscheidet sie von der Belehrung nach Abs. 1, die bei jeder Einvernahme zu wiederholen ist. Die Befragung bei der ersten Einvernahme legt die Glaubwürdigkeitsgrundlage fest, auf die spätere Einvernahmen aufbauen können. In der Praxis wird empfohlen, die Generalfrage zu Beginn der Einvernahme zu stellen, bevor auf den Sachverhalt eingegangen wird, damit die Glaubwürdigkeitskriterien feststehen, bevor die inhaltliche Aussage die Würdigung prägt.

3. Grenzen der Glaubwürdigkeitsabklärung

Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 534 wichtige Grenzen der Glaubwürdigkeitsabklärung aufgezeigt: Über die Generalfrage (Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit bestehen; vielmehr bedarf es eines konkreten Anhaltspunkts für eine die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage beeintragende Besonderheit. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen und begrenzt die Zulässigkeit von Glaubwürdigkeitsabklärungen, die über die Generalfrage hinausgehen.

Dies bedeutet in der Praxis: Die einvernehmende Behörde darf keine ausfälligen Nachforschungen über den Lebenswandel der Zeugin oder des Zeugen anstellen, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte rechtfertigen eine weitergehende Abklärung. Das Persönlichkeitsrecht der einvernommenen Person (Art. 164 Abs. 1 StPO) setzt der Glaubwürdigkeitsprüfung Grenzen. Die Generalfrage nach Abs. 2 ist der Standard, darüber hinausgehende Abklärungen die Ausnahme.


IV. Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrechte (Abs. 3)

1. Entstehung der Hinweispflicht

Art. 177 Abs. 3 StPO statuiert die Pflicht, die Zeugin oder den Zeugen auf Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen. Im Gegensatz zur Belehrung nach Abs. 1 (bei jeder Einvernahme) und zur Generalfrage nach Abs. 2 (bei der ersten Einvernahme) ist der Hinweis nach Abs. 3 situativ geschuldet: Er hat zu erfolgen, «sobald» die einvernehmende Behörde aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Die Hinweispflicht entsteht also im Moment der positiven Kenntnis bzw. der Erkennbarkeit eines Zeugnisverweigerungsrechts.

Die Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Art. 168–171 StPO geregelt:

  • Art. 168 StPO: Verweigerungsrecht naher Angehöriger (Ehegatten, eingetragene Partner, hetero- und homosexuelle Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister, Schwiegerverwandte, Adoptiv- und Pflegeverwandte);
  • Art. 169 StPO: Verweigerungsrecht bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, Seelsorger, Redaktorinnen und Redaktoren);
  • Art. 170 StPO: Verweigerungsrecht der Privatklägerschaft;
  • Art. 171 StPO: Verweigerungsrecht aus Geheimhaltungspflichten (Behördenmitglieder, Amtspersonen, Mandatare).

2. Erkennbarkeit als Massstab

Die Hinweispflicht nach Abs. 3 wird nicht schon durch die blosse theoretische Möglichkeit eines Verweigerungsrechts ausgelöst, sondern erst, wenn die einvernehmende Behörde aufgrund der Befragung (Generalfrage nach Abs. 2) und der Akten solche Rechte erkennt. Der Massstab ist ein doppelter: Einerseits die Feststellungen bei der Befragung der Zeugin oder des Zeugen (etwa die Angabe, mit der beschuldigten Person verheiratet zu sein), andererseits die Aktenlage (etwa die Registrierung als Rechtsanwalt oder die Rolle als Privatklägerin im Verfahren).

Die Hinweispflicht besteht auch, wenn die einvernehmende Behörde die Rechte hätte erkennen müssen. Eine bewusste Nichtkenntnisnahme oder ein Verschliessen vor offensichtlichen Anhaltspunkten genügt nicht. Die Praxis verlangt von der einvernehmenden Behörde eine aktive Prüfung, ob Zeugnisverweigerungsrechte in Betracht kommen. Das Bundesgericht betont, dass die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger nach Art. 168 StPO besonders sorgfältig zu erfolgen hat (BGE 144 IV 28).

3. Rechtsfolge: relatives Verwertungsverbot

Unterbleibt der Hinweis nach Abs. 3 und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar. Die Rechtsfolge unterscheidet sich sprachlich und materiell von derjenigen nach Abs. 1:

  • Abs. 1 (fehlende Belehrung über Zeugnis- und Wahrheitspflicht): Die Einvernahme ist ungültig (absolute Unverwertbarkeit, Art. 141 Abs. 1 StPO), unabhängig davon, ob die Zeugin oder der Zeuge sich nachträglich auf etwas beruft.
  • Abs. 3 (fehlender Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht): Die Einvernahme ist nicht verwertbar, aber die Unverwertbarkeit entsteht erst, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Verweigerungsrecht beruft. Beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nicht auf das Verweigerungsrecht (etwa weil sie oder er aussagen möchte), so bleibt die Aussage verwertbar.

Dogmatisch handelt es sich um ein relatives Beweisverwertungsverbot: Die Verwertbarkeit hängt von der Ausübung des Verweigerungsrechts durch die berechtigte Person ab. Die einvernehmende Behörde hat das Verweigerungsrecht nicht «automatisch» anzuwenden; vielmehr obliegt es der berechtigten Person, sich darauf zu berufen. Das Bundesgericht hat diese Konstruktion in BGE 141 IV 20 bestätigt, wo es die Frage offen liess, ob Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen nach Art. 303–305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).


V. Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme und Rollenwechsel

1. Doppelfunktion der polizeilichen Einvernahme

Die polizeiliche Einvernahme von Personen, die später als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen werden, wirft besondere Fragen auf. Die Polizei nimmt Personen oft als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 StPO ein, bevor die prozessuale Rolle als Zeugin oder Zeuge definitiv feststeht. In dieser Situation muss die Polizei die betroffene Person über beide Rollen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten aufklären: sowohl über die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson (Aussagepflicht, aber auch Aussageverweigerungsrecht) als auch über jene einer Zeugin oder eines Zeugen (Zeugnis- und Wahrheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 168–171 StPO, Strafbarkeit nach Art. 307 StGB).

Das Bundesgericht hat dies in BGE 144 IV 28 klargestellt: Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Unterbleibt die Belehrung über die Zeugenpflichten, so kann die spätere Zeugeneinvernahme unter der Ungültigkeit der polizeilichen Einvernahme leiden.

2. Übergang von der Auskunftsperson zur Zeugin oder zum Zeugen

Wechselt die prozessuale Rolle von der Auskunftsperson zur Zeugin oder zum Zeugen — etwa weil sich im Verlauf der Einvernahme ergibt, dass die Person nicht als beschuldigte Person, sondern als Zeugin oder Zeuge einzuvernehmen ist —, so ist die nun folgende Einvernahme mit den vollen Belehrungspflichten nach Art. 177 StPO durchzuführen. Die vorhergehende Belehrung als Auskunftsperson ersetzt die Belehrung als Zeugin oder Zeuge nicht, da die prozessualen Pflichten und Rechte unterschiedlich sind (BGE 144 IV 28; BGE 141 IV 20, Regeste b).

3. Privatklägerschaft als Auskunftsperson

Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. In diesem Fall fehlt die Aussagepflicht, und die Privatklägerschaft ist als Auskunftsperson mit dem entsprechenden Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 20 offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen nach Art. 303–305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4, Regeste b). Diese Offengelassenheit zeigt, dass die Rechtsfolgen bei unterbliebenem Hinweis auf Aussageverweigerungsrechte im Einvernahmestadium noch nicht abschliessend geklärt sind.


VI. Beziehung zu Art. 158 StPO (Belehrung der beschuldigten Person)

Art. 177 und Art. 158 StPO regeln parallel gelagerte Belehrungspflichten für unterschiedliche prozessuale Rollen. Die Unterschiede und Parallelen sind dogmatisch wie praktisch bedeutsam:

KriteriumArt. 158 StPO (beschuldigte Person)Art. 177 StPO (Zeugin/Zeuge)
Grundprinzipnemo-tenetur (Selbstbelastungsfreiheit)Zeugnispflicht (Prozesspflicht Dritter)
Belehrung beierster Einvernahmejeder Einvernahme (Abs. 1)
InhaltVorwurf, Aussageverweigerungsrecht, Verteidigung, ÜbersetzerZeugnispflicht, Wahrheitspflicht, Strafbarkeit Art. 307 StGB
Verweigerungsrechtgenerell (Aussageverweigerung)nur bei Art. 168–171 StPO
Rechtsfolgeabsolute Unverwertbarkeit (Abs. 2)Ungültigkeit (Abs. 1) / relative Unverwertbarkeit (Abs. 3)

Beide Bestimmungen dienen der Verfahrensfairness, aber mit unterschiedlichen Schwerpunkten: Art. 158 StPO schützt die beschuldigte Person vor Selbstbelastung, Art. 177 StPO schützt die Zeugin oder den Zeugen vor unwissender Verletzung prozessualer Pflichten und vor Aussagen unter Verkennung von Verweigerungsrechten. Die strikten Rechtsfolgen bei Unterbleiben der Belehrung reflektieren die Bedeutung, die dem Schutz vor unwissentlicher Selbstbezichtigung bzw. Aussagen in Unkenntnis von Rechten zukommt.


VII. Beziehung zu Art. 141 StPO (Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise)

Die Rechtsfolgen bei Verstössen gegen Art. 177 StPO sind mit dem allgemeinen Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO zu koordinieren:

  • Abs. 1 Satz 2 (fehlende Belehrung → Ungültigkeit): entspricht absoluter Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO. Die Aussage ist aus dem Beweisverfahren auszuscheiden; eine Interessenabwägung findet nicht statt.
  • Abs. 3 Satz 2 (fehlender Hinweis auf Verweigerungsrecht + nachträgliche Berufung → Nichtverwertbarkeit): entspricht einem relativen Verwertungsverbot. Die Unverwertbarkeit entsteht erst durch die Ausübung des Verweigerungsrechts. Ob eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO Platz greift, ist umstritten. Die herrschende Meinung bejaht die absolute Natur des Verbots, da der Hinweis auf Verweigerungsrechte zu den zwingenden Verfahrensgarantien gehört und die Ausübung des Verweigerungsrechts nachträglich nicht «heilbar» ist.

Die Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO (Fassung ab 1. Januar 2024) kann eingreifen, wenn auf einer unverwertbaren Zeugenaussage weitere Beweiserhebungen beruhen. Die Voraussetzungen der Fernwirkung (unverwertbares Beweismittel als unverzichtbare Voraussetzung für die weitere Beweiserhebung) sind restriktiv zu prüfen. Bei Verstössen gegen Art. 177 Abs. 1 StPO (fehlende Belehrung) ist die Fernwirkungsprüfung besonders relevant, da eine ohne Belehrung gewonnene Aussage Hinweise auf weitere Beweise geben kann.


VIII. Protokollierung der Belehrung

Die Belehrung nach Art. 177 StPO ist im Einvernahmeprotokoll festzuhalten (Art. 143 Abs. 2 StPO, Art. 79 StPO). Der Protokolleintrag dient als Nachweis dafür, dass die Belehrung tatsächlich erfolgt ist. Fehlt der Protokolleintrag, so wird vermutet, dass die Belehrung unterblieben ist — eine Vermutung, die die einvernehmende Behörde widerlegen muss. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Protokollierung von Belehrungen mehrfach betont, dass die formellen Anforderungen an das Protokoll nicht unterschritten werden dürfen (BGE 141 IV 20, Regeste d zur Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO).

Das Protokoll sollte mindestens festhalten:

  • die Tatsache der Belehrung über Zeugnis- und Wahrheitspflicht sowie die Strafbarkeit nach Art. 307 StGB (Abs. 1);
  • die Generalfrage und die Antworten der Zeugin oder des Zeugen zu Beziehungen und Glaubwürdigkeitsumständen (Abs. 2);
  • allfällige festgestellte Zeugnisverweigerungsrechte und die diesbezügliche Belehrung (Abs. 3);
  • die Bestätigung der Zeugin oder des Zeugen, die Belehrung verstanden zu haben.

IX. Rechtsprechungsüberblick

1. BGE 147 IV 534 — Grenzen der Glaubwürdigkeitsabklärung

Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 534 (11. August 2021) wichtige Grundsätze zur Glaubwürdigkeitsabklärung bei Zeuginnen und Zeugen aufgestellt: Über die Generalfrage nach Art. 177 Abs. 2 StPO (Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit bestehen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen und begrenzt die Zulässigkeit von Glaubwürdigkeitsabklärungen, die über die Generalfrage hinausgehen. Dieser Entscheid ist von zentraler Bedeutung für die Praxis, weil er die Grenzen der Glaubwürdigkeitsprüfung aufzeigt und den Persönlichkeitsschutz der einvernommenen Person stärkt.

2. BGE 144 IV 28 — Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme

BGE 144 IV 28 (24. Oktober 2017) klärt die Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme von Personen, die später als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen werden. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen. Dieser Entscheid behandelt die Schnittstelle zwischen Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO und ist von grosser praktischer Bedeutung für die polizeiliche Einvernahmepraxis.

3. BGE 141 IV 20 — Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht der Privatklägerschaft

In BGE 141 IV 20 (4. November 2014) behandelte das Bundesgericht u.a. die Einvernahme der Auskunftsperson und den Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (Regeste b): Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen wurde, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen nach Art. 303–305 StGB verwertbar sind. Der Entscheid beleuchtet die Schnittstelle zwischen der Auskunftspersonen-Regelung (Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO) und der Belehrungspflicht nach Art. 177 StPO.

4. Weitere relevante Entscheide


X. Literatur und Doctrine

Die Belehrungspflicht nach Art. 177 StPO wird in der schweizerischen Strafprozessrechtslehre kontinuierlich behandelt. Grundlegende Darstellungen finden sich in den grossen StPO-Kommentaren (Donatsch/Heer/Mack/Reber, Commentaire romand, Basler Kommentar StPO). Die Frage der Glaubwürdigkeitsabklärung und ihrer Grenzen ist nach BGE 147 IV 534 besonders in der Lehre aufgenommen worden, wobei die Spannung zwischen Persönlichkeitsschutz (Art. 164 StPO) und Wahrheitsfindungsinteresse diskutiert wird. Die dogmatische Einordnung der Rechtsfolgen (Ungültigkeit vs. relative Unverwertbarkeit) und die Frage der Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind Gegenstand aktueller wissenschaftlicher Auseinandersetzung.

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