Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 166 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 126 I 19 — Anspruch auf rechtliches Gehör; von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung

  • Zitat: BGE 126 I 19
  • Datum: 2000
  • Zitate: 1'770
  • Thema: Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör, abweichende rechtliche Würdigung
  • Kernaussage: Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa). Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste (E. 2c/bb). Der Entscheid ist einer der meistzitierten des Bundesgerichts überhaupt und prägt die Dogmatik des Anklagegrundsatzes im schweizerischen Strafverfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Einvernahme der geschädigten Person als Zeugin, Gehör der beschuldigten Person zur Aussage)

BGE 141 IV 20 — Eröffnung der Strafuntersuchung; Einvernahme der Auskunftsperson

  • Zitat: BGE 141 IV 20
  • Datum: 4. November 2014
  • Zitate: 400
  • Thema: Art. 309 Abs. 3 StPO (Eröffnung der Untersuchung), Art. 178 lit. a StPO (Auskunftsperson), Belehrungspflichten, Beweisverwertungsverbot
  • Kernaussage: Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4). Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Es steht ihr ein uneingeschränktes Aussageverweigerungsrecht zu (Art. 180 StPO). Der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht stellt keine Gültigkeitsvorschrift dar; seine Unterlassung führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit (Regeste b; E. 1.2.3). Offengelassen wurde die Frage der Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Vorbehalt der Einvernahme als Auskunftsperson nach Art. 178)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B 552/2011 — Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht gestützt auf Aussagen der Geschädigten

  • Zitat: BGer 1B 552/2011 vom 24. Oktober 2011
  • Datum: 24. Oktober 2011
  • Zitate: 114
  • Thema: Untersuchungshaft, Kollusionsgefahr, dringender Tatverdacht, Beweiswürdigung von Aussagen
  • Kernaussage: Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Die Aussagen der Geschädigten und von Auskunftspersonen können konkrete Verdachtsmomente liefern, die den dringenden Tatverdacht stützen (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Beweiswert der Aussage der geschädigten Person im Haftverfahren)

BGer 6B 208/2015 — Raufhandel; Willkür in der Beweiswürdigung

  • Zitat: BGer 6B 208/2015 vom 24. August 2015
  • Datum: 24. August 2015
  • Zitate: 147
  • Thema: Beweiswürdigung, Willkürrüge, Aussage-gegen-Aussage
  • Kernaussage: Die Beweiswürdigung des Sachgerichts ist nicht willkürlich, nur weil eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint. Die Aussagen der an einem Raufhandel beteiligten Personen als Zeuginnen und Zeugen nach Art. 166 StPO bilden eine zulässige Beweisgrundlage; deren Würdigung obliegt dem Sachgericht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Beweiswürdigung der Zeugenaussage der geschädigten Person)

BGer 6B 98/2016 — Mehrfache Drohung und Nötigung; Willkür

  • Zitat: BGer 6B 98/2016 vom 9. September 2016
  • Datum: 9. September 2016
  • Zitate: 63
  • Thema: Drohung, Nötigung, Willkürrüge, Beweiswürdigung
  • Kernaussage: Bei Drohungsvorwürfen ist die Aussage des Drohungsopfers das zentrale Beweismittel, da die Drohung typischerweise ohne Zeugen ausgesprochen wird. Die Würdigung dieser Aussage als Zeugin nach Art. 166 StPO obliegt dem Sachgericht und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Bedeutung der Aussage der geschädigten Person bei Drohungsdelikten)

BGer 6B_556/2024 — Vergewaltigung; unmittelbare Einvernahme im Berufungsverfahren

  • Zitat: BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025
  • Datum: 20. März 2025
  • Zitate: 34
  • Thema: Vergewaltigung, Beweiswürdigung, Aussage-gegen-Aussage, unmittelbare Einvernahme nach Art. 343 Abs. 3 StPO
  • Kernaussage: In einer «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation bei Sexualdelikten kann die unmittelbare Einvernahme der Geschädigten im Berufungsverfahren nach Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig sein, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck bei der Präsentation abhängt und die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht erneut einvernommen hatte, und bejahte dies unter den gegebenen Umständen nicht (E. 4.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Bedeutung der Aussage der geschädigten Person bei Sexualdelikten; unmittelbare Einvernahme)

BGer 6B 912/2013 — Drohung; Willkür, rechtliches Gehör

  • Zitat: BGer 6B 912/2013 vom 4. November 2014
  • Datum: 4. November 2014
  • Zitate: 12
  • Thema: Drohung, Willkürrüge, rechtliches Gehör, Beweiswürdigung
  • Kernaussage: Das Bundesgericht befasste sich mit Rügen des rechtlichen Gehörs und der Willkür im Zusammenhang mit Drohungsvorwürfen. Die Beweiswürdigung der Aussagen der geschädigten Person und die Anforderungen an den Deliktsvorhalt (Art. 158 StPO) wurden geprüft. Die Aussage der geschädigten Person als Zeugin nach Art. 166 StPO ist zulässiges Beweismittel.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Beweiswürdigung und Gehörsrüge)

BGer 1B 4/2019 — Parteistellung der durch Legalzession eintretenden Person

  • Zitat: BGer 1B 4/2019 vom 10. Mai 2019
  • Datum: 10. Mai 2019
  • Zitate: 17
  • Thema: Parteistellung, Zivilklage, Legalzession, Art. 121 Abs. 2 StPO
  • Kernaussage: Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist (Art. 121 Abs. 2 StPO), ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Die Parteistellung setzt voraus, dass die Person Trägerin der verletzten Rechtsgüter ist. Die durch Fusion erworbene Stellung als Rechtsnachfolgerin genügt nicht für die volle Parteistellung (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Voraussetzungen der Stellung als geschädigte Person im Verfahren)

Letzte Aktualisierung: 2026-07-12